20000176•Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz - K-GtVG
20000176Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz - K-GtVGLaw09.04.2009
Gesetz über die Regelung von Maßnahmen der Gentechnik-Vorsorge
(Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz - K-GtVG)
StF: LGBl Nr 5/2005
Sonstige Textteile
(1) Dieses Gesetz regelt Maßnahmen der Vorsorge, um
(1a) Mit diesem Gesetz werden im Hinblick auf die in Abs. 1 genannten Maßnahmen Begleitmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S 1, im Folgenden Verordnung (EU) 2017/625, festgelegt.
(2) Dieses Gesetz betrifft nicht die im Kärntner Landes-Pflanzenschutzgesetz – K-PSG, LGBl. Nr. 45/2019, vorgesehenen behördlichen Bekämpfungsmaßnahmen.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinn des § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes – GTG.
(4) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, berühren, kommt ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Bedeutung zu.
Im RIS seit
26.03.2020
In diesem Gesetz bedeuten die Ausdrücke:
Im RIS seit
13.03.2018
(1) GVO dürfen auf einer Grundfläche nur bei Durchführung solcher Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht werden, dass dadurch auf anderen Grundflächen, die tatsächlich oder potenziell Träger von natürlichem oder anthropogenem Pflanzenbewuchs sind, eine Verunreinigung durch GVO nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vermieden wird. Steht dem die Größe, Lage oder Beschaffenheit der zu nutzenden Grundfläche entgegen, ist darauf das Ausbringen verboten.
(2) Über die Anforderungen des Abs. 1 hinaus dürfen GVO auf einer Grundfläche nur soweit ausgebracht werden, als dadurch
(3) Abs. 1 gilt nicht für den Fall, dass auf einer an die genutzte Grundfläche angrenzenden Grundfläche ebenfalls GVO ausgebracht werden, für die mangels Kompatibilität mit den auf der genutzten Grundfläche ausgebrachten GVO die Gefahr der Auskreuzung ausgeschlossen ist.
(4) Die Landesregierung kann unter Heranziehung von Sachverständigen und nach Anhörung der Landwirtschaftskammer Regeln der guten fachlichen Praxis empfehlen, in denen die nach Abs. 1 geeigneten Vorsichtsmaßnahmen für typische Arten von GVO angegeben werden. Hiebei ist auf den Stand der Wissenschaft und Technik sowie auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Die empfohlenen Regeln sind auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben und überdies bei den Bezirksverwaltungsbehörden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Als Maßnahmen im Sinn des ersten Satzes kommen insbesondere in Betracht:
(1) Die beabsichtigte Nutzung von Grundflächen durch Ausbringen von GVO und zur Durchführung von Vorsichtsmaßnahmen ist anzeigepflichtig. Der Eigentümer der Grundstücke oder sonst Nutzungsberechtigte hat die Anzeige drei Monate vor der beabsichtigten Nutzung schriftlich bei der Landesregierung einzubringen.
(2) Einer Anzeige nach Abs. 1 sind die folgenden Unterlagen anzuschließen:
(3) Sind der Anzeige die im Abs. 2 geforderten Unterlagen nicht oder nicht vollständig angeschlossen, ist nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), vorzugehen.
Im RIS seit
13.03.2018
(1) Auf Grund der Anzeige und der ihr angeschlossenen Unterlagen hat die Landesregierung zu erheben, ob die Grundfläche nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und nach den aus Anlass der gentechnikrechtlichen Zulassung vorgesehenen Bedingungen und Auflagen für die beabsichtigte Nutzung geeignet ist.
(2) Die Landesregierung hat die beabsichtigte Nutzung auf der betreffenden Grundfläche zu untersagen, wenn
(3) Wird die beabsichtigte Nutzung nicht binnen drei Monaten nach Einlangen der vollständigen Anzeige untersagt oder stellt die Landesregierung vor Ablauf der Frist fest, dass der beabsichtigten Nutzung keine Untersagungsgründe entgegenstehen, dürfen GVO, für die eine gentechnikrechtliche Zulassung vorliegt, unter Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 ausgebracht werden. Dies gilt nicht, wenn vor Ablauf der Frist auf der Amtstafel der Landesregierung kundgemacht wird, dass die Zustellung des Untersagungsbescheides (Abs. 2) eingeleitet worden ist.
Im RIS seit
13.03.2018
(1) Die Landesregierung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses im Sinne des § 2 lit. f mittels Verordnung den Anbau von GVO im gesamten Landesgebiet oder in Teilen davon untersagen. Hiebei ist insbesondere auf
Bedacht zu nehmen. Eine Untersagung muss im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Wirtschaftskammer Kärnten, die Landwirtschaftskammer Kärnten, die Landarbeiterkammer für Kärnten und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten anzuhören. Zu diesem Zweck ist ein Verordnungsentwurf im Internet zu veröffentlichen.
(3) Die Gründe für eine Untersagung gemäß Abs. 1 dürfen einer nach der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zuwiderlaufen. Die geplanten Maßnahmen sind der Europäischen Kommission zu übermitteln und dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen nach Übermittlung erlassen werden.
(4) Nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist diese der Europäischen Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und dem Inhaber der jeweiligen Zulassung mitzuteilen.
Im RIS seit
13.03.2018
Im Fall der Nichtuntersagung gemäß § 5 Abs. 3 hat
Der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines Grundstücks, auf dem GVO oder GVO einer bestimmten Art nicht ausgebracht werden, ist verpflichtet, den begründeten Verdacht der Verunreinigung durch GVO unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
(1) Die Landesregierung darf gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks oder sonst Nutzungsberechtigten die zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 1 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn die von ihm angezeigten oder tatsächlich getroffenen Vorsichtsmaßnahmen bei der Ausbringung nicht ausreichend sind oder wenn dies zur Erhaltung eines naturschutzrechtlich besonders geschützten Bereichs (§ 3 Abs. 2) erforderlich ist. Hiebei ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bedacht zu nehmen.
(2) Die Landesregierung hat die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr oder Beseitigung, einschließlich der Untersagung des gesetzwidrigen Handelns, demjenigen mit Bescheid aufzutragen, der GVO entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 oder 2 ausgebracht hat. Sofern Grundstücke Dritter betroffen sind, sind dem Verfahren die Grundeigentümer und sonst Nutzungsberechtigten zur Wahrung ihrer Nutzungsinteressen als Parteien beizuziehen.
(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den gemäß Abs. 2 Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(4) Die Eigentümer von Grundstücken und sonst Nutzungsberechtigten haben die Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 zu dulden.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer behördlichen Anordnung gemäß Abs. 1 bis 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Ist derjenige, der GVO entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 oder 2 ausgebracht hat, nicht feststellbar, ist ein Auftrag gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem die GVO ursprünglich ausgebracht worden sind, zu erteilen. Der Grundeigentümer haftet jedoch nur dann, wenn er dem Ausbringen entweder zugestimmt oder dieses geduldet hat. Die Rechtsnachfolger des Grundeigentümers haften, wenn sie vom Ausbringen Kenntnis hatten oder bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis haben mussten. Ersatzansprüche des Grundeigentümers und der Rechtsnachfolger bleiben unberührt.
(2) Kann auch der Grundeigentümer nicht in Anspruch genommen werden, hat die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel durchzuführen. Ersatzansprüche des Landes bleiben unberührt.
(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes und zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 3 und 8 erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Organe und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke zu betreten und zu besichtigen, Untersuchungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.
(2) Der Eigentümer des Grundstücks, der sonst Nutzungsberechtigte oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten des Grundstücks nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer des Grundstücks, der sonst Nutzungsberechtigte oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung. Die Organe und Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung der Nutzungsrechte zu vermeiden.
(3) Der Eigentümer des Grundstücks oder sonst Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Handlungen nach Abs. 1 zu dulden und der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(4) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(5) Die Landesregierung kann mit Bescheid natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben der Überprüfung gemäß Abs. 1 betrauen, sofern diese Personen mit der Betrauung einverstanden sind. Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder vergleichbar qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden. Die übertragenen Aufgaben sind unter der Leitung und Aufsicht der Landesregierung zu erfüllen.
Im RIS seit
11.02.2014
(1) Die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 und 2 sowie eines behördlichen Auftrags nach § 8 Abs. 1 haften für die Dauer des Ausbringens auf dem genutzten Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über. Die Zulässigkeit der Nutzung nach § 5 Abs. 3 wird dadurch nicht berührt.
(2) Wechselt die Person des Grundeigentümers oder sonst Nutzungsberechtigten, hat dies der bisher Berechtigte, soweit dies jedoch nicht möglich ist, dessen Rechtsnachfolger, der Landesregierung unverzüglich schriftlich zu melden.
(1) Soweit durch Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 und 3 Personen, die am gesetzwidrigen Ausbringen der GVO nicht mitgewirkt oder diesem nicht zugestimmt oder es nicht geduldet haben, ein Schaden entsteht, sind sie von dem nach § 8 Abs. 2 und 3 oder § 9 Abs. 1 Verpflichteten angemessen zu entschädigen.
(2) Die Pflicht zur Entschädigung umfasst den durch die Maßnahme an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen sowie an Anpflanzungen und Kulturen verursachten Schaden. Soweit erntereife Bodenerzeugnisse verwertet werden können, ist der hiefür im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Wert bei der Ermittlung der Entschädigung in Abzug zu bringen. Wenn Schäden an noch nicht erntereifen Bodenerzeugnissen verursacht werden, ist der Schaden nach dem Wert zu ersetzen, den die Erzeugnisse zur Zeit der Ernte gehabt hätten. Der Aufwand, der dem Geschädigten bis zur Einbringung der Ernte erwachsen wäre, ist dabei in Abzug zu bringen. Ferner ist zu berücksichtigen, ob die Erzeugnisse bis zur Ernte noch durch andere Einwirkungen, insbesondere Witterungseinflüsse, zu Schaden gekommen wären und ob der Schaden bei ordentlicher Wirtschaftsführung durch Wiederaufbau im selben Jahr hätte ausgeglichen oder vermindert werden können.
Erreichen die Schäden ein solches Ausmaß, dass ohne Umbruch und ohne neuerlichen Anbau ein entsprechender Ernteertrag nicht mehr zu erwarten ist, so sind die Kosten der für den Anbau erforderlichen Arbeit und das hiefür aufzuwendende Saatgut sowie den sich allfällig ergebenden Minderertrag des zweiten Anbaues zu ersetzen.
(3) Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn der Berechtigte ihn nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend macht, sofern er nicht nachzuweisen vermag, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung gehindert war.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, sofern ein zivilrechtliches Übereinkommen zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt.
Im RIS seit
11.02.2014
(1) Die Landesregierung hat Aufzeichnungen über Berechtigungen nach § 5 Abs. 3 und über Aufträge nach § 8 sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die durch die Nutzung betroffenen Grundstücke zu ersehen sind (Kärntner Gentechnik-Buch).
(2) Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.
(3) Die Landesregierung darf Aufzeichnungen und Übersichtskarten automationsunterstützt führen, Auszüge daraus automationsunterstützt herstellen und die in Abs. 4 angeführten Angaben und personenbezogenen Daten für das Internet in geeigneter Form aufbereiten.
(4) Folgende Angaben und personenbezogene Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden:
(5) Über Antrag der Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen sind in den Übersichtskarten (Abs. 1 und Abs. 4 lit. g) Grundstücke ersichtlich zu machen, die zu einer gentechnikfreien Bewirtschaftungszone gemäß „§ 2 Abs. 1a des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes – K-LWG, LGBl. Nr. 106/2012gehören. Weiters können auf Anregung Grundstücke, die zweifelsfrei der Erzeugung gemäß den Verfahren der biologischen Landwirtschaft nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dienen, in der Übersichtskarte ersichtlich gemacht werden; auf eine solche Eintragung besteht kein Rechtsanspruch.
(6) Die Einsicht in das Kärntner Gentechnik-Buch und in die in Abs. 4 und 5 angeführten Angaben und personenbezogenen Daten ist jedermann gestattet. Werden Auszüge verlangt, können diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.
(7) Die Landesregierung hat der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten die in Abs. 4 genannten Angaben und personenbezogenen Daten zu übermitteln, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der der Kammer gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet.
Im RIS seit
08.03.2019
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro zu bestrafen, wer
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3630 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 7260 Euro zu bestrafen, wer einer Verpflichtung nach § 6 lit. a, § 7, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 3 oder § 11 Abs. 2 nicht nachkommt.
(3) Mit Ausnahme der Tatbestände des Abs. 1 lit. b und des Abs. 2 ist der Versuch strafbar.
(4) Eine Übertretung der Auskunftsverpflichtung nach § 10 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um sich nicht selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.
(5) Bildet das nach Abs. 1 lit. a unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst, wenn die Beseitigung (Zerstörung oder Entsorgung) der GVO vollendet ist.
Im RIS seit
13.03.2018
(1) Für die Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens (Umweltschäden) und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit des Ausbringens von GVO nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sind die in Abs. 2 angeführten Bestimmungen des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes – B-UHG anzuwenden.
(2) Für die Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schäden im Sinne des Abs. 1 sind die §§ 1 bis 13 Abs. 1 und 18 sowie Anhang 3 B-UHG, mit Ausnahme der §§ 2 Abs. 1 Z 1, 4 Z 1 lit. a, 8 Abs. 3 Z 1 letzter Halbsatz und 11 Abs. 2 Z 2, anzuwenden, soweit sich diese Bestimmungen auf Schädigungen und Gefährdungen des Bodens beziehen.
(3) Die in Abs. 2 genannten Bestimmungen des B-UHG sind überdies mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(4) Soweit in den gemäß Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen des B-UHG auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Im RIS seit
26.03.2020
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3500 Euro zu bestrafen, wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 15000 Euro zu bestrafen, wer die in § 14a in Verbindung mit § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2 B-UHG geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 35000 Euro zu bestrafen, wer
Im RIS seit
13.03.2018
(1) Der Landesregierung obliegt die Vollziehung der
(2) Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte), die aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit sich diese auf die Zuständigkeiten des Landes betreffend Gentechnik-Vorsorge beziehen, unmittelbar anwendbar.
(3) Die Landesregierung kann aus Gründen der Effizienz und Zweckmäßigkeit die Bezirksverwaltungsbehörden zur Besorgung sämtlicher oder einzelner ihr nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben ermächtigen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen zu erlassen, sofern dies zur Erfüllung von Verpflichtungen der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich ist.
Im RIS seit
26.03.2020
Die Übermittlung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Art. 4 Abs. 2 sowie Titel V der Verordnung (EU) 2017/625 an die zuständige Bundesbehörde hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.
Im RIS seit
26.03.2020
Wer gegen
Im RIS seit
26.03.2020
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesrecht sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
Im RIS seit
26.03.2020
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Im RIS seit
26.03.2020
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Sind zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes GVO ausgebracht, finden auf das weitere Ausbringen die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. § 4 und § 14 Abs. 1 lit. b sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzeige über das weitere Ausbringen binnen einem Monat nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu erstatten ist.
(3) (entfällt)
(4) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl Nr L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, ABl Nr L 217 vom 5. August 1998, S 18, unterzogen.
Im RIS seit
26.03.2020
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