20000178•Kärntner Regionalfondsgesetz - K-RegFG
20000178Kärntner Regionalfondsgesetz - K-RegFGLaw10.04.2009
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}Kärntner Regionalfondsgesetz - K-RegFG
StF: LGBl Nr 8/2005
Sonstige Textteile
Die Ziele dieses Gesetzes sind:
Im RIS seit
24.11.2025
(1) Zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes wird ein Fonds mit der Bezeichnung “Kärntner Regionalfonds” - im Folgenden “Fonds” genannt - eingerichtet.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.
(3) Die Tätigkeit des Fonds ist gemeinnützig und nicht auf die Erzielung eines Gewinnes ausgerichtet.
(4) Der Fonds ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift “Kärntner Regionalfonds” berechtigt.
(1) Die Aufgaben des Fonds sind:
(2) Die Förderung der Herstellung von Straßen und Wegen nach Abs. 1 lit. b bis d obliegt dem Fonds nur insoweit, als die Gemeinden die Herstellungskosten tatsächlich zu tragen haben.
(3) Die Förderung der Wiederherstellung von Straßen nach Abs. 1 lit. e obliegt dem Fonds nur insoweit, als weder andere Gebietskörperschaften als die Gemeinden noch sonstige Fördereinrichtungen die Wiederherstellungskosten tragen.
(4) Die Förderung der Gestaltung von Stadt- und Ortsräumen obliegt dem Fonds nur insoweit, als die Gemeinden die Kosten für die Gestaltung der Stadt- und Ortsräume tatsächlich zu tragen haben.
(4a) Die Förderung der Bereitstellung und Sanierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen) obliegt dem Fonds nur insoweit, als die Gemeinden und Schulgemeindeverbände die Kosten der Bereitstellung und Sanierung tatsächlich zu tragen haben und diese Kosten 200.000 Euro überschreiten.
(4b) Die Förderung der Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden im Vermögen der Gemeinden einschließlich der erforderlichen Aufräumungs- und Reinigungsarbeiten obliegt dem Fonds unabhängig davon, ob die Gemeinden die Kosten der Beseitigung nur vorläufig oder endgültig zu tragen haben.
(4c) Die Förderung kommunaler Hochbauvorhaben nach Abs. 1 lit. k obliegt dem Fonds nur insoweit, als die Gemeinden oder von den Gemeinden beherrschte ausgegliederte Rechtsträger die Herstellungskosten tatsächlich zu tragen haben und diese Kosten 200.000 Euro überschreiten.
(4d) Die Förderung des Ausbaus der Breitbandinfrastruktur nach Abs. 1 lit. l obliegt dem Fonds nur insoweit, als weder andere Gebietskörperschaften als die Gemeinden noch sonstige Fördereinrichtungen die Herstellungskosten tragen.
(4e) Die Förderung des Ausbaus der kommunalen Infrastruktur im Bereich des öffentlichen Verkehrs, der Verkehrssicherheit und der alternativen Mobilität nach Abs. 1 lit. m obliegt dem Fonds nur insoweit, als die Gemeinden oder von den Gemeinden beherrschte ausgegliederte Rechtsträger die Herstellungskosten tatsächlich zu tragen haben und diese Kosten 40.000 Euro überschreiten.“
(5) Der Fonds hat Maßnahmen nach Abs. 1 lit. a bis f in jenen Gemeinden vorrangig zu fördern, in denen die Kategorisierung des Straßen- und Wegenetzes entsprechend den Bestimmungen des K-StrG 2017 durchgeführt worden ist.
(6) Der Fonds hat bodenpolitische Vorhaben nach § 4 Abs. 4 lit. a vorrangig zu fördern, wenn die zu sichernden Grundflächen nach den Bestimmungen Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 – K-ROG 2021, LGBl. Nr. 59/2021 sowie nach den im örtlichen Entwicklungskonzept (§ 9 K-ROG 2021) festgelegten Zielen der örtlichen Raumplanung für eine Bebauung geeignet sind und der finanzielle Aufwand für deren Verfügbarmachung erheblich unter jenem Aufwand liegt, der für die Verfügbarmachung von Bauland der jeweils in Betracht kommenden Art sonst erforderlich wäre.
(7) Die Förderung der Neuanschaffung von Feuerwehreinsatzfahrzeugen nach Abs. 1 lit. n durch den Fonds darf nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Anschaffung im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Kärntner Feuerwehrgesetzes 2021 – K-FWG 2021, LGBl. Nr. 32/2021, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den aufgrund des K-FWG 2021 ergangenen Verordnungen und Richtlinien des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes steht und dem geltenden Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplan gemäß § 47 Abs. 2 K-FWG 2001 entspricht.
Im RIS seit
24.11.2025
(1) Unter Herstellung von Straßen und Wegen im Sinne dieses Gesetzes sind der Neubau, der Ausbau, der Umbau, die Umlegung und sonstige Verbesserungen von Straßen und Wegen zu verstehen. Als Herstellung von Straßen und Wegen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Wiederinstandsetzung nach Elementarereignissen und die Generalsanierung, wenn die technische Lebensdauer nicht mehr gegeben ist.
(2) Als Gestaltung von Stadt- und Ortsräumen im Sinne dieses Gesetzes gilt die Herstellung von Verkehrsflächen für den fließenden und ruhenden Verkehr sowie von Plätzen in Stadt- und Ortskernen, die für die örtliche Gemeinschaft von besonderer Bedeutung sind.
(3) Als Einrichtungen der regionalen Sicherheitsinfrastruktur im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere Einrichtungen zum Schutz gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Muren und Rutschungen.
(3a) Als Katastrophenschäden im Sinne dieses Gesetzes gelten außergewöhnliche Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan oder Bergsturz im Vermögen der Gemeinden eingetreten sind.
(4) Als bodenpolitische Vorhaben der Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere
(5) Als kommunale Hochbauvorhaben im Sinne dieses Gesetzes gelten der Neubau, die Änderung (Ausbau, Umbau, Zubau) und die Sanierung von Gebäuden, die im Eigentum der Gemeinde oder im Eigentum eines von der Gemeinde beherrschten ausgegliederten Rechtsträgers stehen.
(6) Unter Ausbau der Breitbandinfrastruktur im Sinne dieses Gesetzes sind die Planung, Errichtung und Herstellung sowie der Ausbau von Infrastrukturen für Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation, insbesondere für ultraschnelles Breitband-Glasfaser-Internet zu verstehen.
Im RIS seit
12.03.2018
Die den Gemeinden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Die Förderung darf erfolgen durch:
(2) Das Höchstausmaß der Förderung beträgt:
Im RIS seit
24.11.2025
(1) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn die in den Förderungsrichtlinien (§ 7) festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind und den nachstehenden Förderungsgrundsätzen entsprochen wird:
(2) Auf eine Gewährung von Förderungen aus Fondsmitteln aufgrund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Anlässlich der Gewährung einer Förderung hat sich der Fonds jedenfalls vorzubehalten, dass ein noch nicht zurückbezahlter Kredit nach Kündigung vorzeitig fällig wird, wenn
Im RIS seit
24.08.2022
(1) Der Fonds hat entsprechend den Förderungsvoraussetzungen (§ 6) unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Fonds (§ 3) Förderungsrichtlinien zu erlassen. Die Förderungsrichtlinien binden den Fonds und entfalten keine Außenwirkung.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
(3) Die Förderungsrichtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
(1) Der Fonds hat Anträge auf Förderung bodenpolitischer Vorhaben der nach der Geschäfteinteilung des Amtes der Landesregierung mit den fachlichen Angelegenheiten der Raumordnung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zur Stellungnahme zu übermitteln, ob das Vorhaben mit den Förderungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 lit. e im Einklang steht. Der Fonds darf Förderungen für bodenpolitische Vorhaben nur gewähren, wenn aufgrund der Stellungnahme gegen das Vorhaben keine raumordungspolitischen Einwände bestehen.
(2) Der Fonds hat vor der Weitergabe von Grundflächen, deren Verfügbarmachung aus Fondsmitteln finanziell gefördert worden ist, oder vor der Übertragung von Nutzungsrechten an solchen Grundflächen an Dritte durch den Förderungswerber die Erreichung des Förderungszweckes durch rechtsgeschäftliche Beschränkungen der Verfügungsmacht des Erwerbers oder Förderungswerbers über diese Grundflächen zu sichern. Soweit dies erforderlich und rechtlich möglich ist, sind solche Beschränkungen im Grundbuch eintragen zu lassen. Als Beschränkungen kommen insbesondere in Betracht:
Die Organe des Fonds sind:
(1) Dem Kuratorium gehören an:
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b und c sind von der Landesregierung zu bestellen. Je ein Mitglied des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. c ist auf Vorschlag des Österreichischen Städtebundes (Landesgruppe Kärnten) und des Kärntner Gemeindebundes zu bestellen.
(3) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Einrichtungen einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen.
(4) Für jedes Mitglied des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b und c ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat im Fall der Verhinderung sowie im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.
(5) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b und c sind auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen (Funktionsperiode). Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Konstituierung des neu bestellten Kuratoriums in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Kuratorium endet durch:
(7) Der Verzicht eines von der Landesregierung bestellten Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kuratoriums auf seine Funktion ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären; er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat ein von ihr bestelltes Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums aus seiner Funktion abzuberufen, wenn es sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.
(8) Endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Kuratorium nach Abs. 1 lit. b oder c vor Ablauf der Funktionsperiode, hat die Landesregierung unverzüglich für die verbleibende Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 bis 5 zu bestellen.
(9) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Kuratorium ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
Im RIS seit
08.03.2018
(1) Die Sitzungen des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zwei Mal jährlich, schriftlich einzuberufen. Wenn dies von einem stimmberechtigten Mitglied des Kuratoriums oder von beiden Mitgliedern mit beratender Stimme unter gleichzeitiger Angabe eines Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt wird, hat der Vorsitzende das Kuratorium so rechtzeitig zu einer Sitzung einzuberufen, dass diese längstens binnen drei Wochen nach dem Einlangen des gestellten Verlangens beim Vorsitzenden stattfinden kann.
(2) Gleichzeitig mit der Einberufung zu den Sitzungen des Kuratoriums ist allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern die Tagesordnung mit den Beratungsgegenständen bekannt zu geben.
(3) Ist ein Mitglied des Kuratoriums an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, hat es dies dem Vorsitzenden und seinem Ersatzmitglied unverzüglich bekannt zu geben.
(4) Über die Beratungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterfertigen hat. In der Niederschrift sind jedenfalls der Tag, der Ort und die Gegenstände der Beratungen und Beschlussfassungen, die Teilnahme daran sowie die Ergebnisse der Abstimmungen festzuhalten.
(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Das Kuratorium fasst gültige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) stimmt mit.
(6) Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe außerhalb von Sitzungen des Kuratoriums sind nur zulässig, wenn weder der Vorsitzende (sein Stellvertreter) noch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied des Kuratoriums diesem Verfahren widerspricht.
(7) Das Kuratorium darf zur näheren Regelung der Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung und ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
Im RIS seit
23.02.2023
(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Verwaltung des Fonds von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung insbesondere über:
(1) Der Vorsitzende des Kuratoriums hat alle Aufgaben des Fonds wahrzunehmen, die nicht dem Kuratorium vorbehalten sind. Insbesondere hat der Vorsitzende des Kuratoriums den Fonds nach außen zu vertreten, die Sitzungen des Kuratoriums einzuberufen und die Beschlüsse des Kuratoriums durchzuführen.
(2) Urkunden, die rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärungen des Fonds zum Gegenstand haben, sind vom Vorsitzenden unter Beifügung des Siegels des Fonds zu unterfertigen.
(3) Der Vorsitzende hat für den Fall seiner Verhinderung an der Wahrnehmung seiner Aufgaben einen Stellvertreter zu bestellen.
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Fonds obliegt dem Amt der Landesregierung.
(2) Die Geschäftsstelle hat eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Besorgung der Aufgaben des Fonds und eine rasche Erledigung der dem Fonds zugeleiteten Anträge sicherzustellen.
(3) Den Personal- und Sachaufwand für die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Fonds hat das Land zu tragen.
(4) Der Fonds darf im erforderlichen Ausmaß Bedienstete in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Fonds aufnehmen.
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
(2) Die Landesregierung hat mit dem Fonds im Vorhinein auf die Dauer von jeweils mindestens zwei Geschäftsjahren jedenfalls zu vereinbaren:
(1) Die Gebarung des Fonds hat sich nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu richten.
(2) Die Mittel des Fonds sind nutzbringend und so anzulegen, dass bei Bedarf über sie jederzeit verfügt werden kann.
(3) Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.
(4) Der Fonds hat der Landesregierung bis zum 30. November eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Voranschlag sowie bis zum 15. April des Folgejahres für das abgelaufene Geschäftsjahr den durch einen Wirtschaftsprüfer geprüften Rechnungsabschluss zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen des von der Landesregierung genehmigten Voranschlages im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben während des Geschäftsjahres bedürfen gleichfalls der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat dem Voranschlag (der Änderung des Voranschlages) die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag (die Änderung des Voranschlages) die Bedeckung der Ausgaben des Fonds nicht sichergestellt oder die Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds gefährdet ist. Dem Jahresabschluss hat die Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlass zur Beanstandung ergibt.
(5) Fasst das Kuratorium über den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr bis 30. November des Geschäftsjahres keinen Beschluss, hat sich die Gebarung des Fonds für das folgende Geschäftsjahr bis zur Beschlussfassung über den Voranschlag durch das Kuratorium grundsätzlich nach dem Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres zu richten, wobei auf die Vereinbarung nach § 14 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist.
(6) Über den Stand der Gebarung des Fonds sowie über die Förderungen und Finanzierungen nach diesem Gesetz und ihre Auswirkungen hat der Fonds der Landesregierung für jedes Geschäftsjahr bis spätestens 15. April des Folgejahres Bericht zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.
Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen:
(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht ist von dem mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen betrauten Mitglied der Landesregierung als Aufsichtsorgan oder von einem von ihm betrauten Landesbediensteten wahrzunehmen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie auf die Wahrung der Interessen des Landes und die Sicherheit des Vermögens des Fonds.
(2) Das Aufsichtsorgan hat das Recht, an allen Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Es ist vom Fonds zu den Sitzungen des Kuratoriums rechtzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist ihm das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen des Kuratoriums sind unverzüglich dem Aufsichtsorgan zu übermitteln.
(3) Das Aufsichtsorgan darf jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten von den Organen des Fonds verlangen. Es darf ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen sowie die Kassenbestände und die Gebarung mit Fondsmitteln kontrollieren.
(4) Das Aufsichtsorgan hat gegen Beschlüsse des Kuratoriums, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder die nachteilig für wesentliche Interessen des Landes oder die Sicherheit des Vermögens des Fonds sind, Einspruch zu erheben. Der Einspruch darf nur in der gleichen Sitzung, in der der Beschluss gefasst worden ist, erhoben werden und hat aufschiebende Wirkung. Das Aufsichtsorgan ist berechtigt, vor der Beschlussfassung des Kuratoriums über einen Antrag, bei dessen Annahme es einen Einspruch für notwendig erachten würde, einen Vermittlungsantrag zu stellen. Über diesen Vermittlungsantrag ist im Kuratorium zuerst abzustimmen.
(5) Im Falle eines Einspruches des Aufsichtsorganes gegen einen Beschluss des Kuratoriums ist die Angelegenheit von der Landesregierung zu behandeln. Diese hat, wenn der Einspruch des Aufsichtsorganes aufrechterhalten wird, binnen drei Wochen nach der Beschlussfassung das Kuratorium zu hören und binnen weiterer drei Wochen nach dieser Anhörung endgültig zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Landesregierung, gilt der Einspruch als zurückgezogen.
(6) Beschlüsse des Kuratoriums, die außerhalb einer Sitzung gefasst werden (§ 10 Abs. 6), sind unverzüglich dem Aufsichtsorgan mitzuteilen. In diesem Fall darf das Aufsichtsorgan einen Einspruch nur binnen zweier Werktage nach der Mitteilung des Beschlusses schriftlich erheben.
(1) Finanzielle Maßnahmen des Fonds sind vor ihrer Durchführung dem nach seinem Wirkungsbereich zuständigen Bundesministerium mitzuteilen, wenn deren Meldung an supranationale Organe aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration geboten ist.
(2) Die Wahrnehmung dieser Mitteilungspflichten obliegt dem Fonds.
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(1) Alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Fonds und seine Organe mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Aufgaben wahrnehmen können, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.
(2) Die Landesregierung hat innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Gesetzes die vorschlagsberechtigten Stellen nach § 9 Abs. 2 aufzufordern, der Landesregierung innerhalb von zwei Wochen Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums vorzulegen und im Anschluss daran unverzüglich deren Bestellung vorzunehmen. § 9 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Landesregierung hat die Mitglieder des Kuratoriums innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bestellung zur konstituierenden Sitzung des Kuratoriums einzuberufen.
(4) Der Fonds hat innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums die Förderungsrichtlinien zu erlassen und unverzüglich nach deren Genehmigung durch die Landesregierung in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
(5) Der Fonds hat der Landesregierung einen Voranschlag für das Geschäftsjahr 2005 innerhalb von sechs Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat über den vorgelegten Voranschlag innerhalb von vier Wochen nach dessen Vorlage zu entscheiden.
(6) Eine Vereinbarung zwischen der Landesregierung und dem Fonds nach § 14 Abs. 2 ist innerhalb von acht Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes jedenfalls für die Geschäftsjahre 2005 und 2006 abzuschließen.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 62/2006 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (12.9.2006)
(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes eingelangte Förderungsanträge sind nach der neuen Rechtslage zu erledigen.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 4/2009 wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(28.1.2009)
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingelangte Förderungsanträge sind nach der neuen Rechtslage zu erledigen.
ANM: Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 97/2011 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Bodenbeschaffungsfondsgesetz – K-BBFG, LGBl. Nr. 38/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2005, außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle Rechte und Pflichten des Kärntner Bodenbeschaffungsfonds, einschließlich aller durch den Landesgesetzgeber eingeräumten Ansprüche, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Kärntner Regionalfonds über.
(4) Der Kärntner Regionalfonds hat der Landesregierung bis zum 31. März 2012 den von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss des Kärntner Bodenbeschaffungsfonds für das Jahr 2011 zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat dem Jahresabschluss die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlass zur Beanstandung ergibt. Mit der Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Landesregierung gilt der Geschäftsführer des Bodenbeschaffungsfonds als entlastet.
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingelangte Förderungsanträge sind nach der neuen Rechtslage zu erledigen.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 22/2013 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes eingelangte Förderungsanträge sind nach der neuen Rechtslage zu erledigen.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 50/2016 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Der Kärntner Regionalfonds hat die Förderungsrichtlinien längstens innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen des Art. I anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
Die Artikel I bis XV treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten § 1 und § 3 Abs. 1 K-RegFG, LGBl. Nr. 8/2005, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2018, wieder in Kraft.
(3) Der Kärntner Regionalfonds hat die Förderungsrichtlinien längstens innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen des Art. I anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingelangte Förderungsanträge sind nach der neuen Rechtslage zu erledigen. Eine Förderung nach § 3 Abs. 1 lit. n iVm § 5 Abs. 3 K-RegFG in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes darf nur gewährt werden, wenn sich der Förderungswerber – unbeschadet des § 6 Abs. 3 K-RegFG – rechtsgeschäftlich dazu verpflichtet, den Kredit innerhalb von höchstens drei Jahren nach seiner Gewährung zurückzubezahlen.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Art. VI Z 4 und 7 sowie Art. XI Z 1 bis 4 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt, sofern im Folgenden nicht anders bestimmt, mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 1, 2, 3, 4 und 9 dieses Gesetzes tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt gelten § 1 und § 3 Abs. 1 K-RegFG, LGBl. Nr. 8/2005, wieder in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2022.
(3) § 10 Abs. 5a in der Fassung des Art. I Z 10 dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(4) Der Kärntner Regionalfonds hat die Förderungsrichtlinien längstens innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen des Art. I anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingelangte Förderanträge sind nach der neuen Rechtslage zu erledigen. Eine Förderung nach § 3 Abs. 1 lit. n iVm § 5 Abs. 3 K-RegFG, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, darf nur gewährt werden, wenn sich der Förderungswerber – unbeschadet des § 6 Abs. 3 K-RegFG – rechtsgeschäftlich dazu verpflichtet, den Kredit innerhalb von höchstens drei Jahren nach seiner Gewährung zurückzubezahlen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Der Kärntner Regionalfonds hat die Förderungsrichtlinien längstens innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen des Art. I anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingelangte Förderanträge sind nach der neuen Rechtslage zu erledigen.
Im RIS seit
24.11.2025