20000188•Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG
20000188Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISGLaw30.08.2010
Gesetz vom 7. Juli 2005 über Auskunftspflicht, Datenschutz
und Statistik des Landes (Kärntner Informations- und
Statistikgesetz - K-ISG)
StF: LGBl Nr 70/2005
Sonstige Textteile
Artikel II (LGBl Nr 64/2010)
Im RIS seit
21.08.2025
Im RIS seit
21.08.2025
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21.08.2025
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21.08.2025
(1) Die informationspflichtigen Stellen des Landes (Abs. 2) haben die Öffentlichkeit im Bemühen um Zugang zu Umweltinformationen, insbesondere in den Fällen des § 7 Abs. 3, zu unterstützen. Sie haben die Öffentlichkeit über die aus diesem Abschnitt ableitbaren Rechte zu unterrichten, in angemessenem Umfang Informationen, Orientierung und Beratung zu bieten und Listen von informationspflichtigen Stellen öffentlich zugänglich zu machen.
(2) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Abschnittes sind:
(2a) Kontrolle im Sinne des Abs. 2 lit. d liegt vor, wenn
(2b) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Abs. 2 lit. a, b oder c genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar
(3) Im Sinne der in Abs. 1 genannten Verpflichtung haben die informationspflichtigen Stellen durch praktische Vorkehrungen sicherzustellen, dass das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen wirksam ausgeübt werden kann; dies kann insbesondere geschehen durch
Im RIS seit
21.08.2025
(1) Die informationspflichtigen Stellen haben bei ihnen vorhandene oder für sie bereitgehaltene Umweltinformationen – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind – jedermann auf Antrag zugänglich zu machen. Dieses Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen besteht unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses.
(2) Als Umweltinformationen gelten sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
Im RIS seit
21.08.2025
(1) Einem Antragsteller sind Umweltinformationen, unter Berücksichtigung der allenfalls vom Antragsteller angegebenen Termine, so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zugänglich zu machen.
(2) Ist die beantragte Information derart umfangreich und komplex, dass die Zugänglichmachung innerhalb eines Monats nicht möglich ist, so ist diese Umweltinformation innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags zugänglich zu machen. In diesem Fall ist dem Antragsteller die Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist mitzuteilen.
(3) Ist ein Antrag zu allgemein formuliert, so ist der Antragsteller so rasch wie möglich, spätestens innerhalb eines Monats aufzufordern, den Antrag innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist zu präzisieren. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrages gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.
(4) Die beantragten Informationen sind in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall von dem Antragsteller verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der Antragsteller auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 11), die in einer anderen Form oder in einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem Antragsteller so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.
(5) Wird einem Begehren nicht entsprochen, so ist das in der Verständigung zu begründen und es ist auf das Rechtsschutzverfahren (§ 9) hinzuweisen.
(1) Ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen darf abgelehnt werden, wenn die gewünschte Information nicht bei der Stelle, an die der Antrag gerichtet ist, vorhanden ist und auch nicht für diese bereitgehalten wird; in einem solchen Fall hat die Stelle für den Fall, dass ihr bekannt ist, dass diese Information bei einer anderen Stelle vorhanden ist oder für diese bereitgehalten wird, den Antrag unverzüglich an diese weiterzuleiten und den Antragsteller darüber zu informieren.
(2) Ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen darf weiters abgelehnt werden, wenn der Antrag
(3) Wenn der Antrag Material betrifft, das gerade vervollständigt wird, oder noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten, so ist die Stelle bekannt zu geben, die das Material vorbereitet, sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung.
(4) Ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen darf abgelehnt werden, wenn ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf:
(4a) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
(5) Die in Abs. 1, 2 und 4 genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen. Im Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe mit den Ablehnungsinteressen abzuwägen. Anträge auf Informationen über Emissionen in die Umwelt dürfen unter Hinweis auf Abs. 4 lit. a, d, f, g und h nicht abgelehnt werden.
(6) Fallen beantragte Umweltinformationen zum Teil unter Abs. 2 lit. c, unter Abs. 3 oder unter Abs. 4, sind diese auszugsweise bekannt zu geben, soweit sie von diesen Ausnahmebestimmungen nicht erfasst sind und von den nicht dem Zugangsrecht unterliegenden Umweltinformationen getrennt werden können.
(1) Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Mitteilung der begehrten Informationen ein schutzwürdiges Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Sinne des § 8 Abs. 4 lit. d und Abs. 4a berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den Inhaber des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheimgehalten werden sollen. In diesem Fall hat der Inhaber des möglichen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.
(2) Hat sich der Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessensabwägung gemäß § 8 Abs. 4, Abs. 4a und Abs. 5 erster Satz oder aufgrund des § 8 Abs. 5 zweiter Satz mitgeteilt, ist der Betroffene vom Umfang der Mitteilung an den Informationssuchenden schriftlich zu verständigen.
(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des Informationssuchenden darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Antrages, mit Bescheid abzusprechen. Über gleichgerichtete Anträge kann in einem entschieden werden.
(1a) Erachtet sich ein Betroffener, insbesondere der Inhaber eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses, durch die Bekanntgabe von Umweltinformationen in seinen Rechten nach § 8 Abs. 4 verletzt, so ist auf Antrag des Betroffenen hierüber mit Bescheid abzusprechen, sofern nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde, insbesondere der Datenschutzbehörde oder der ordentlichen Gerichte besteht. Der Betroffene kann einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Monats, nachdem er Kenntnis von der Informationsweitergabe oder eine Verständigung gemäß § 8a Abs. 2 erhalten hat, stellen.
(2) Zuständig zur Erlassung eines Bescheides im Sinne von Abs. 1 und Abs. 1a ist die informationspflichtige Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt; ist dies nicht der Fall, sind Anträge im Sinne des Abs. 1 und Abs. 1a ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde des Verwaltungsbezirkes, in dem die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder die Informationssuchenden an diese zu verweisen.
Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen und Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Landesregierung durch Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.
(1) Die informationspflichtigen Stellen haben dafür zu sorgen, dass Umweltinformationen, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, und an denen die Öffentlichkeit aus Gründen des Umweltschutzes ein Informationsinteresse hat, in geeigneter Weise veröffentlicht werden, soweit Geheimhaltungsinteressen nicht entgegenstehen. Solche Umweltinformationen sind möglichst in elektronischen Datenbanken, die der Öffentlichkeit über öffentliche Telekommunikationsnetze zugänglich sind, bereitzustellen, um eine aktive und systematische Verbreitung in der Öffentlichkeit zu fördern.
(2) Der Verbreitungsauftrag im Sinne von Abs. 1 gilt vor allem für folgende, erforderlichenfalls zu aktualisierende Informationen mit Umweltbezug:
(3) Wenn die menschliche Gesundheit oder die Umwelt unmittelbar bedroht sind, haben die informationspflichtigen Stellen die bei ihnen vorliegenden oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen unverzüglich zu verbreiten, wenn es der betroffenen Öffentlichkeit dadurch ermöglicht wird, den drohenden Schaden abzuwenden oder zu begrenzen. Die Mitteilungsschranken im Sinne von § 8 sind dabei zu beachten.
In regelmäßigen, höchstens vierjährigen Abständen hat das Land einen Umweltzustandsbericht herauszugeben, der Informationen über die Umweltqualität und die Umweltbelastungen zu enthalten hat.
Das Land hat die Öffentlichkeit über die zur Umsetzung der Strategie für das lebensbegleitende Lernen gesetzten Maßnahmen, insbesondere über Fördermaßnahmen zu unterrichten und in angemessenem Umfang Information, Orientierung und Beratung anzubieten.
In regelmäßigen Abständen von höchstens einem Jahr hat die Landesregierung einen Bericht über Maßnahmen zur Förderung des lebensbegleitenden Lernens herauszugeben und im Internet zur Abfrage bereitzuhalten.
Ein Verzeichnis der Mitglieder von landesgesetzlich eingerichteten Beiräten, Kuratorien und Aufsichtsräten ist vom Amt der Kärntner Landesregierung zu führen, am laufenden Stand zu halten und im Internet auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.
Im RIS seit
08.03.2018
Im RIS seit
21.08.2025
Im RIS seit
25.06.2019
(1) Den Abs. 2 bis 3 unterliegen Datenschutzbeauftragte im Bereich des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger.
(2) Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.
(3) Erhält ein Datenschutzbeauftragter bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten, für die einer der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigten Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch dem Datenschutzbeauftragten und den für ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts des Datenschutzbeauftragten unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot.
(4) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
Im RIS seit
07.03.2019
(1) Die Landesregierung hat für den Wirkungsbereich des Amtes der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaften einen Datenschutzbeauftragten oder mehrere Datenschutzbeauftragte, zu bestellen.
(2) Soweit eine unionsrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten besteht, obliegt diese
(3) Die Landesregierung kann auf Ersuchen des nach Abs. 2 jeweils zuständigen Organs den Wirkungsbereich eines von ihr bestellten Datenschutzbeauftragten auf das Landtagsamt, den Landesrechnungshof oder das Landesverwaltungsgericht erstrecken, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(4) Der Datenschutzbeauftragte ist mit seiner ausdrücklichen Zustimmung für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.
(5) Die Funktion des Datenschutzbeauftragten endet
(6) Der Datenschutzbeauftragte ist von dem nach Abs. 1 oder 2 zuständigen Organ – unbeschadet seiner unionsrechtlich garantierten Stellung bei der Erfüllung seiner Aufgaben – vorzeitig abzuberufen, wenn er
(7) Die Organe gemäß Abs. 1 und 2 sind befugt, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung eines für ihren jeweiligen Bereich tätigen Datenschutzbeauftragten zu unterrichten. Dieser ist verpflichtet, dem für den jeweiligen Bereich zuständigen Organ gemäß Abs. 1 und 2 die verlangten Auskünfte zu erteilen, soweit dies nicht der unionsrechtlich vorgesehenen Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten widerspricht.
Im RIS seit
07.03.2019
(1) Das Land hat im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten, wie insbesondere durch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, dafür zu sorgen, dass Unternehmungen, an denen das Land mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder diese durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche Maßnahmen oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, eine Beweisaufnahme durch Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages ermöglichen, indem sie
(2) Das Land hat im Rahmen seines Vorgehens gemäß Abs. 1 sicherzustellen, dass die Unternehmung
Im RIS seit
29.03.2024
(1) Landesgesetzlich eingerichtete Anstalten und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, mit Ausnahme des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds, haben im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten, wie insbesondere durch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, dafür zu sorgen, dass Unternehmungen, an denen diese Rechtsträger beteiligt sind, sowie Unternehmungen jeder weiteren Stufe, an denen Beteiligungen mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals bestehen oder die durch andere finan-zielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht werden, eine Beweisaufnahme durch Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages ermöglichen, indem sie
(2) § 14c Abs. 2 gilt für landesgesetzlich eingerichtete Anstalten und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit im Rahmen ihres Vorgehens gemäß Abs. 1 entsprechend.
Im RIS seit
29.03.2024
(1) Ziel dieses Abschnittes ist es, im Sinne des Grundsatzes „konzeptionell und standardmäßig offen“ die Verwendung offener Daten in Kärnten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten zu erleichtern, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.
(2) Dieser Abschnitt regelt, soweit in § 15a nicht anderes bestimmt wird, den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nichtkommerzielle Weiterverwendung
(3) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.
(4) Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere jene der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und des Datenschutzgesetzes (DSG) sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.
(5) Öffentliche Stellen im Sinne des § 15b lit. a dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß § 76d des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.
(6) Rechtsvorschriften, die über die Anforderungen dieses Abschnittes hinausgehen, bleiben unberührt.
Im RIS seit
21.08.2025
(1) Dieser Abschnitt gilt nicht für:
(2) Die Bestimmungen der §§ 15d und 19 finden auch auf Begehren sinngemäß Anwendung, die sich auf Dokumente beziehen, die gemäß Abs. 1 nicht in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fallen.
Im RIS seit
12.01.2022
Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet:
Im RIS seit
12.01.2022
(1) Öffentliche Stellen haben sicherzustellen, dass Dokumente in ihrem Besitz und die dem Anwendungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, gemäß den §§ 15d bis 17 für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke weiterverwendet werden können.
(2) Abweichend von Abs. 1 haben Bibliotheken, Museen und Archive öffentlicher Stellen im Sinne des § 15b lit. a hinsichtlich von Dokumenten in ihrem Besitz, die dem Anwendungsbereich dieses Abschnittes unterliegen und an denen sie Rechte des geistigen Eigentums innehaben, die Verpflichtungen gemäß den §§ 15e bis 17 nur dann einzuhalten, sofern sie die Weiterverwendung dieser Dokumente gestatten.
(3) Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen sowie Bildungseinrichtungen, die den Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegen, haben Forschungsdaten in ihrem Besitz und die in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fallen, vorbehaltlich des § 17a gemäß den §§ 15d bis 17 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke bereitzustellen.
Im RIS seit
12.01.2022
(1) Jede natürliche oder juristische Person kann die Weiterverwendung von Dokumenten beantragen.
(2) Anträge auf Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das beantragte Dokument befindet, zu stellen. Sie können in jeder technischen Form gestellt werden, die die öffentliche Stelle zu empfangen in der Lage ist; § 13 Abs. 2 AVG gilt sinngemäß.
(3) Im Antrag müssen das Dokument sowie der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung des beantragten Dokumentes bezeichnet werden. Für Mängel schriftlicher Anträge gilt § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß.
(4) Die öffentliche Stelle hat den Antrag auf Weiterverwendung ohne unnötigen Aufschub zu bearbeiten und im Sinne des Abs. 5 und 7 zu erledigen. Sofern durch Bundes- oder Landesgesetz für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten oder Informationen besondere Fristen vorgesehen sind, sind diese für die Bearbeitung des Antrages maßgeblich. Ist keine solche Frist festgelegt, ist der Antrag binnen vier Wochen nach Einlagen zu bearbeiten und im Sinne des Abs. 5 zu erledigen. Kann die Frist nach dem zweiten Satz aufgrund des Umfanges und der Komplexität des Antrages nicht eingehalten werden, so ist der Antrag spätestens innerhalb von acht Wochen zu erledigen. In diesem Fall ist der Antragsteller von der Verlängerung der Erledigungsfrist unter Angabe der Gründe so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach dem Einlangen des Antrages zu verständigen.
(5) Die öffentliche Stelle darf einem Antrag auf Weiterverwendung eines Dokuments nicht entsprechen, wenn
(6) Abs. 5 lit. c gilt nur, wenn die öffentliche Stelle Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten festlegt, die den Grundsätzen des § 15h entsprechen; Abs. 5 lit. d gilt nur, wenn die öffentliche Stelle ein Entgelt verlangt, welches den Grundsätzen des § 15f und des § 15g entspricht.
(7) Darf die öffentliche Stelle bei Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 5 einem Antrag auf Weiterverwendung eines Dokumentes nicht entsprechen, hat sie dies dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. In allen anderen Fällen hat die öffentliche Stelle dem Antragsteller fristgemäß
(8) Stützt sich die ablehnende Mitteilung gemäß Abs. 5 lit. a und in Verbindung mit Abs. 7 lit. b darauf, dass das beantragte Dokument geistiges Eigentum Dritter betrifft oder von gewerblichen Schutzrechten erfasst ist (§ 15a Abs. 1 lit. b), hat die öffentliche Stelle auf den Inhaber der Rechte zu verweisen, sofern ihr dieser bekannt ist. Andernfalls hat sie bekanntzugeben, von wem sie das Dokument erhalten hat. Bibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.
(9) Wird einem Antrag ganz oder teilweise nicht entsprochen, so ist in der Mitteilung ein Hinweis auf die Rechtschutzmöglichkeiten nach § 19 aufzunehmen.
(10) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von Dokumenten und die Bereitstellung der Dokumente zur Weiterverwendung haben sich öffentliche Stellen, soweit möglich und sinnvoll, elektronischer Mittel zu bedienen.
Im RIS seit
12.01.2022
(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente in ihrem Besitz in allen bei ihnen vorhandenen Formaten und Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, auf elektronischem Weg in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten haben soweit wie möglich international anerkannten formellen, offenen Standards zu entsprechen.
(2) Öffentliche Stellen werden durch Abs. 1 nicht verpflichtet, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, sofern die Erstellung, Anpassung oder auszugsweise Zurverfügungstellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht, verbunden ist.
(3) Öffentliche Stellen sind, soweit in Abs. 6 nicht anderes bestimmt wird, aufgrund dieses Abschnittes ferner nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung bestimmter Arten von Dokumenten im Hinblick auf deren Weiterverwendung fortzusetzen.
(4) Öffentliche Stellen haben dynamische Daten unmittelbar nach ihrer Erfassung mithilfe einer geeigneten Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.
(5) Abweichend von Abs. 4 sind dynamische Daten dann nicht unmittelbar nach ihrer Erfassung zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn dadurch die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle überstiegen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde. In diesem Fall sind jene dynamischen Daten innerhalb einer Frist oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen zur Weiterverwendung zugänglich zu machen, die die Nutzung ihres wirtschaftlichen oder sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigen. Ist aus berechtigten Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, eine Verifizierung der Daten unerlässlich, sind die Daten unmittelbar nach der Verifizierung zugänglich zu machen.
(6) Wird die Erstellung und Speicherung bestimmter dynamischer Daten eingestellt, hat die öffentliche Stelle dies zwei Monate im Vorhinein im Internet bekannt zu machen.
Im RIS seit
12.01.2022
(1) Forschungsdaten, die dem Anwendungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, sind unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.
(2) Öffentliche Stellen haben andere als die in Abs. 1 genannten Dokumente grundsätzlich unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen; es ist ihnen jedoch gestattet, Kosten gemäß Abs. 3 zu verlangen.
(3) Sofern eine öffentliche Stelle Entgelte für die Weiterverwendung von Dokumenten gemäß Abs. 2 verlangt, dürfen diese Entgelte nicht die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung sowie die durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen verursachten Grenzkosten übersteigen.
(4) Die in Abs. 2 und Abs. 3 festgelegten Beschränkungen der Entgelte für die Weiterverwendung von Dokumenten gelten nicht für:
(5) Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs. 4 lit. a), haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat eine Liste dieser öffentlichen Stellen und die Berechnungskriterien nach Abs. 5 im Internet zu veröffentlichen oder leitet die Informationen an den Bund zur Veröffentlichung in der entsprechenden Liste des Bundes weiter, sofern seitens des Bundes eine Veröffentlichung in einer einheitlichen Liste erfolgt.
(6) Soweit die in Abs. 4 lit. a genannten öffentlichen Stellen Entgelte einheben, sind diese nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien zu berechnen. Diese Kriterien sind durch Gesetz oder Verordnung oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung und Datenspeicherung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von § 15b lit. n nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.
(7) Soweit Bibliotheken, Museen und Archive gemäß Abs. 4 lit. b Entgelte einheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Datenspeicherung, Bewahrung und der Rechteklärung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von § 15b lit. n nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.
Im RIS seit
12.01.2022
(1) Im Falle der Einhebung von Entgelten, die im Normalfall für die Weiterverwendung von Dokumenten eingehoben werden (Standardentgelten), haben öffentliche Stellen diese Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage und die Bedingungen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen.
(2) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben öffentliche Stellen die Faktoren zur Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage haben öffentliche Stellen zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf das spezifische Ersuchen auf Weiterverwendung anzugeben.
Im RIS seit
12.01.2022
(1) Öffentliche Stellen können die Weiterverwendung von Dokumenten an durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigte, objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Bedingungen knüpfen, die die Möglichkeit der Weiterverwendung der Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken.
(2) Soweit möglich und sinnvoll, haben öffentliche Stellen Standardlizenzen (§ 15b lit. d) zu verwenden.
(3) Die Standardlizenzen (§ 15b lit. d) müssen an besondere Lizenzanträge angepasst werden können, in digitaler Form zur Verfügung stehen und elektronisch bearbeitet werden können.
Im RIS seit
12.01.2022
Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen. Insbesondere haben diese:
Im RIS seit
12.01.2022
(1) Dokumente oder Teile von Dokumenten, die dem Anwendungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, können, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, auf Antrag gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes zu kommerziellen und nicht kommerziellen Zwecken weiterverwendet werden.
(2) Dokumente, an denen Bibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie von der zuständigen öffentlichen Stelle zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.
Im RIS seit
12.01.2022
(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente in ihrem Besitz allen potentiellen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden. Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, welche ausschließliche Rechte hinsichtlich der Weiterverwendung der in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fallenden Dokumente festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In derartigen Ausschließlichkeitsvereinbarungen ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Für die Digitalisierung von Kulturbeständen gelten die Abs. 4 und 5.
(3) Sofern eine öffentliche Stelle einem Dritten ein ausschließliches Recht gemäß Abs. 2 einräumt, sind die wesentlichen Aspekte der nach dem Inkrafttreten des 4. Abschnittes dieses Gesetzes getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die wesentlichen Aspekte der endgültigen Bedingungen der am oder nach dem 16. Juli 2019 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.
(4) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es unbeschadet des Abs. 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt.
(5) Sofern eine öffentliche Stelle ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen einräumt, müssen diese transparent sein und öffentlich – nach Möglichkeit im Internet – bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechtes ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie ist am Ende des Ausschließlichkeitszeitraumes zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen.
(6) Werden rechtliche oder praktische Vereinbarungen getroffen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere als die an der Vereinbarung beteiligten Dritten beschränken, so sind deren wesentlichen Aspekte spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die Auswirkungen solcher rechtlichen oder praktischen Vereinbarungen auf die Verfügbarkeit von Daten zur Weiterverwendung sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die rechtliche oder praktische Vereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Vereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte der endgültigen Bedingungen solcher Vereinbarungen müssen transparent sein und im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.
(7) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die von öffentlichen Stellen abgeschlossen wurden und nicht unter die Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 6 fallen, enden mit Vertragsablauf; sie gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.
Im RIS seit
12.01.2022
(1) Die Bestimmungen des § 15e und der §§ 15h bis 17 sowie des § 19 Abs. 3 gelten auch für Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen sowie für Bildungseinrichtungen, die den Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegen, in Bezug auf Forschungsdaten im Sinne des § 15 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 15b lit. g.
(2) Öffentliche Stellen, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen haben die Verfügbarkeit von Forschungsdaten durch die Annahme entsprechender Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel zu fördern, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach dem Grundsatz der standardmäßig offenen Daten im Einklang mit Rechten des geistigen Eigentums und dem Schutz personenbezogener Daten, unter Berücksichtigung von legitimen Geschäftsinteressen sowie unter Beachtung der Grundsätze der Vertraulichkeit und Sicherheit möglichst offen zugänglich zu machen..
Im RIS seit
12.01.2022
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu entsprechen.
(2) Öffentliche Stellen haben hochwertige Datensätze im Sinne des § 15b lit. h, die in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fallen, vorbehaltlich des Abs. 3 und des Abs. 4,
(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 lit. a hochwertige Datensätze kostenlos verfügbar zu machen, gilt nicht für Bibliotheken, Museen und Archive.
(4) Abweichend von Abs. 2 hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrages zu decken, von dem in einem auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsaktes oder dem in einer Verordnung nach Abs. 1 festgelegten Erfordernis, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren befreit sind, wenn sich die kostenlose Bereitstellung wesentlich auf den Haushalt der betreffenden öffentlichen Stellen auswirken würde.
Im RIS seit
12.01.2022
(1) Wurde einem Antrag auf Weiterverwendung eines Dokumentes nicht oder nur teilweise entsprochen oder ist die öffentliche Stelle mit der Erledigung des Antrages säumig, ist auf Verlangen des Antragstragstellers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Ein Antrag auf Erlassung eines Bescheides kann – außer in den Fällen der Säumnis der öffentlichen Stelle – binnen vier Wochen ab Zugang der Mitteilung, dass dem Begehren nicht oder nur teilweise entsprochen wird oder die Bereitstellung des Dokuments vom Abschluss einer Lizenz abhängig gemacht wird, gestellt werden.
(2) Wurde dem Antragsteller ein endgültiges Lizenzangebot unterbreitet, ist auf sein Verlangen mit Bescheid festzustellen, ob einzelne Bestimmungen des Lizenzangebotes diesem Abschnitt entsprechen. Wird festgestellt, dass Bestimmungen des Lizenzangebotes diesem Abschnitt nicht entsprechen, hat die öffentliche Stelle dem Antragsteller neuerlich ein endgültiges Lizenzangebot zu unterbreiten, welches diese Entscheidung berücksichtigt; hierbei gelten die in § 15d Abs. 4 festgelegten Fristen sinngemäß.
(3) Bescheide im Sinne des Abs. 1 und 2 sind spätestens innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen eines Verlangens auf Bescheiderlassung zu erlassen. Zuständig zur Erlassung eines Bescheides im Sinne des Abs. 1 und 2 ist die jeweilige öffentliche Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt; ist dies nicht der Fall, sind Anträge auf Erlassung eines Bescheides im Sinne des Abs. 1 und 2 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht der die für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde des Verwaltungsbezirkes, in dem die öffentliche Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten.
Im RIS seit
12.01.2022
Ziel dieses Abschnittes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- und Ausbau einer Geodateninfrastruktur für Zwecke der Raumplanung und Raumforschung sowie der Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen und Tätigkeiten, welche direkte oder indirekte Auswirkungen auf den Raum oder die Umwelt haben können.
(1) Dieser Abschnitt ist auf Geodatensätze anzuwenden, die
(2) Dieser Abschnitt ist auch auf Geodatendienste anzuwenden, die sich auf Daten der in Abs. 1 genannten Geodatensätze beziehen.
(3) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieser Abschnitt nur für den Referenzdatensatz, von dem die Kopien abgeleitet worden sind.
(4) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle gemäß § 19c lit. j um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und Geodatendienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieser Abschnitt nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze rechtlich vorgeschrieben ist. Einrichtungen der untersten Verwaltungsebene können insbesondere die Bezirksverwaltungsbehörden, das Amt der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde Kärnten und die Gemeinden sein.
(5) Stehen einem Dritten Rechte geistigen Eigentums an Geodatensätzen nach Abs. 1 oder Geodatendiensten nach Abs. 2 zu, dürfen Maßnahmen nach diesem Abschnitt hinsichtlich dieser Geodatensätze und Geodatendienste nur getroffen werden, soweit der Dritte diesen Maßnahmen zustimmt.
(6) Dieser Abschnitt lässt
(7) Öffentliche Geodatenstellen dürfen sich zur Erfüllung der ihnen nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben mittels rechtsgeschäftlicher Vereinbarung auch anderer öffentlicher Geodatenstellen oder sonstiger Dritter als Dienstleister bedienen. Eine Änderung der den öffentlichen Geodatenstellen aus diesem Gesetz oder dem Geodateninfrastrukturgesetz, BGBl. I Nr. 14/2010, erwachsenden Rechte und Pflichten oder ein Wechsel der Zuständigkeit ist hiermit nicht verbunden.
(8) Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind so anzuwenden, dass sie in die Zuständigkeit des Bundes nicht eingreifen.
Im RIS seit
21.08.2025
Für diesen Abschnitt gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste in ausreichender Qualität zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Dies hat in einer Qualität zu erfolgen, die zur Erfüllung des in § 19c lit. f genannten Zwecks erforderlich ist.
(2) Metadaten nach Abs. 1 müssen den Durchführungsbestimmungen nach Art. 5 Abs. 4 und nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG, insbesondere den in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 und der Verordnung (EG) 1089/2010 genannten Erfordernissen, entsprechen.
(2a) Metadaten nach Abs. 1 haben auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 19g und Beschränkungen des Zugangs durch inländische oder ausländische öffentliche Stellen gemäß § 19i Abs. 2 und § 19j sowie jeweils die Gründe für solche Beschränkungen zu umfassen.
(3) Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste, für die Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG durch Anpassung an vorgegebene Standards oder Transformationsdienste nach § 19e Abs. 1 lit. d verfügbar zu machen.
(4) Die öffentlichen Geodatenstellen haben einander und anderen Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der Richtlinie 2007/2/EG nach den Bestimmungen anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichzustellenden Staaten sowie Dritten im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2 für den Zweck der Erfüllung der in Abs. 3 genannten Durchführungsbestimmungen die erforderlichen Informationen, einschließlich Daten, Codes und technische Klassifizierungen, unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.
(5) Bei Geodaten über geografische Objekte, die sich auch auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichzustellenden Staaten erstrecken, haben die zuständigen öffentlichen Geodatenstellen oder Dritte im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2 die Darstellung und Position dieser Objekte mit den jeweils zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichzustellenden Staaten einvernehmlich festzulegen.
Im RIS seit
12.01.2022
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste, für die nach Maßgabe dieses Abschnittes Metadaten zu erzeugen sind, entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der Richtlinie 2007/2/EG, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 976/2009, folgende Netzdienste zu schaffen und zu betreiben:
(2) Netzdienste nach Abs. 1 müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, nach Maßgabe der §§ 19g und 19h öffentlich verfügbar sowie einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.
(3) Für Suchdienste nach Abs. 1 lit. a sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten:
(4) Transformationsdienste sind mit anderen Diensten im Sinne des Abs. 1 so zu kombinieren, dass diese gemäß den in § 19d Abs. 3 genannten Durchführungsbestimmungen betrieben werden können.
Im RIS seit
12.01.2022
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach § 19e über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang zum elektronischen Netzwerk auch über eigene Zugangspunkte (§ 19c lit. i) bieten.
(2) Dritte dürfen ihre Geodatensätze und Geodatendienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 verknüpfen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten dafür zu sorgen, dass für die Dauer der Verknüpfung
Im RIS seit
12.01.2022
(1) Abweichend von § 19e Abs. 2 dürfen öffentliche Geodatenstellen den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die in § 19e Abs. 1 lit. a genannten Dienste nach Maßgabe des Abs. 6 beschränken, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
(2) Weiters dürfen öffentliche Geodatenstellen den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die in § 19e Abs. 1 lit. b bis e genannten Dienste nach Maßgabe des Abs. 6 beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
(3) Der Zugang der Öffentlichkeit zu den in § 19h Abs. 4 genannten Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs darf aus den in Abs. 2 genannten Gründen beschränkt werden.
(4) Die Beschränkungen der Abs. 1 bis 3 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung, erforderlichenfalls unter Erteilung von Vorschreibungen, abzuwägen.
(5) Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten betreffend Emissionen in die Umwelt sind unter Berufung auf die in Abs. 2 lit. b, d, f und h genannten Gründe unzulässig.
(6) Die Beschränkung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten darf nur dann nach Abs. 1 bis 5 erfolgen, wenn sich die betreffenden Geodatensätze und Geodatendienste auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind. Andernfalls sind bundesrechtliche Bestimmungen, insbesondere das Geodateninfrastrukturgesetz, BGBl. I Nr. 14/2010, maßgeblich.
(1) Suchdienste (§ 19e Abs. 1 lit. a) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Darstellungsdienste (§ 19e Abs. 1 lit. b) dürfen Entgelte gefordert werden, sofern das Entgelt die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste sichert. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden.
(3) Für Download-Dienste und Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 19e Abs. 1 lit. c und lit. e) dürfen Entgelte gefordert werden.
(4) Werden für Darstellungsdienste (§ 19e Abs. 1 lit. b), Download-Dienste (§ 19e Abs. 1 lit. c) und Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 19e Abs. 1 lit e) Entgelte verlangt, sind diese auf die in § 15f Abs. 3 festgelegten Beschränkungen für Entgelte zu begrenzen und es müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Daten können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form, soweit in § 15h nicht anderes bestimmt ist, vorgesehen werden.
(5) Öffentliche Geodatenstellen haben für die Inanspruchnahme von Netzdiensten durch die Öffentlichkeit die Bestimmungen des 4. Abschnittes, insbesondere die in den §§ 15g und 15h festgelegten Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten zu beachten.
Im RIS seit
12.01.2022
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen (§ 19c lit. j) haben durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste für andere öffentliche Geodatenstellen sowie für andere auf bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a und b der Richtlinie 2007/2/EG zugänglich und nutzbar sind, sofern diese Nutzung zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf der Zugang zu und die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten nach Maßgabe des Abs. 5 ausgeschlossen werden, wenn dieser Zugang oder diese Nutzung nachteilige Auswirkungen hätte auf:
(3) Der Zugang und die Nutzung gemäß Abs. 1 dürfen durch Maßnahmen nach Abs. 2 nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder Geodatendiensten durch andere öffentliche Geodatenstellen oder durch andere auf bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a und b der Richtlinie 2007/2/EG entstehen könnten.
(4) Die öffentlichen Geodatenstellen dürfen für die Nutzung der von ihnen angebotenen Geodatensätze und Geodatendienste Lizenzen erteilen und Entgelte fordern, sofern in sonstigen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt wird. Solche Maßnahmen müssen mit dem durch diesen Abschnitt verfolgten Ziel der leichteren Nutzbarkeit von Geodatensätzen und Geodatendiensten vereinbar sein. Werden Entgelte erhoben, dürfen sie nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder Geodatendienste anbietenden öffentlichen Geodatenstellen zu beachten sind.
(5) Die Beschränkung des Zugangs zu und die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten darf nur dann nach Abs. 2 erfolgen, wenn sich die betreffenden Geodatensätze und Geodatendienste auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind. Andernfalls sind bundesrechtliche Bestimmungen, insbesondere das Geodateninfrastrukturgesetz, BGBl. I Nr. 14/2010, maßgeblich.
(1) Der § 19i gilt sinngemäß auch für die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch nachfolgende Stellen, sofern diese Nutzung zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist:
(2) Für Geodatensätze und Geodatendienste, die den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union in Erfüllung von Berichtspflichten des Gemeinschaftsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte gefordert werden.
(3) Die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch Stellen nach Abs. 1 kann – über § 19i Abs. 4 hinaus – an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 17 Abs. 8 der Richtlinie 2007/2/EG, insbesondere der Verordnung (EU) 268/2010, zu gestalten. Die Nutzung durch Einrichtungen nach Abs. 1 lit. c ist nur auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zulässig.
Im RIS seit
12.01.2022
(1) Jede natürliche oder juristische Person und jede eingetragene Personengesellschaft kann beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten (§ 19h) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die den Netzdienst betreibt.
(2) Jede öffentliche Geodatenstelle oder entsprechende Stelle eines anderen Bundeslandes oder des Bundes sowie Stellen nach § 19j lit. a, b oder c können beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Nutzung von Geodatensätzen oder Geodatendiensten (§§ 19i oder 19j) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die über die betreffenden Geodatensätze oder Geodatendienste verfügt.
(3) Jeder Dritte (§ 19c lit. k), der Netzzugang nach § 19f anstrebt und dem er von der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle nicht ermöglicht wird, kann beantragen, dass mit Bescheid entschieden wird, ob eine Verpflichtung nach § 19f Abs. 2 besteht. Die Verpflichtung kann zur Sicherstellung der Einhaltung der Voraussetzungen nach § 19f Abs. 2 an Bedingungen geknüpft werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung angestrebt wird.
(4) Anträge nach Abs. 1 bis 3 sind schriftlich zu stellen und müssen alle zur Bearbeitung er-forderlichen Angaben enthalten, insbesondere ist der betreffende Netzdienst oder der betreffende Geodatensatz näher zu bezeichnen.
(5) Besorgt eine zur Bescheiderlassung nach Abs. 1 bis 3 zuständige öffentliche Geodaten-stelle keine behördlichen Aufgaben, sind Anträge im Sinne der Abs. 1 bis 3 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen, an die Bezirksverwaltungsbehörde des Verwaltungsbezirkes, in dem die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder die um Bescheiderlassung ersuchende Person, eingetragene Personengesellschaft oder öffentliche Stelle an diese zu verweisen.
(6) (entfällt)
(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung ist eine Koordinierungsstelle mit der Bezeichnung Geodateninfrastruktur-Koordinierungsstelle Kärnten (GDI-Koordinierungsstelle) einzurichten. Die Geschäftsstelle der GDI-Koordinierungsstelle ist bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung zuständigen Abteilung einzurichten. Die GDI-Koordinierungsstelle hat die in Abs. 2 genannten Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Die GDI-Koordinierungsstelle hat:
(3) Der GDI-Koordinierungsstelle gehören als Mitglieder an:
(4) Die für die Koordination des Kärntner Geografischen Informationssystems KAGIS und die für die Geschäftsstelle der GDI-Koordinierungsstelle zuständigen Abteilungen des Amtes der Kärntner Landesregierung können auf ihren Wunsch hin jeweils einen weiteren Vertreter in die Koordinierungsstelle entsenden.
(5) Für jedes Mitglied der GDI-Koordinierungsstelle ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied mit gleichen Rechten und Pflichten zu bestellen.
(6) Den Sitzungen der GDI-Koordinierungsstelle können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
(7) In Angelegenheiten, die sich nur auf die innerhalb des Amtes der Kärntner Landesregierung bestehende oder aufzubauende Geodateninfrastruktur sowie auf die Koordination in diesen Angelegenheiten beziehen, besitzen nur die in Abs. 3 lit. a und Abs. 4 genannten Mitglieder der GDI-Koordinierungsstelle das Stimmrecht. In allen anderen Angelegenheiten kommt allen in Abs. 3 und Abs. 4 genannten Mitgliedern das Stimmrecht zu.
(8) Für Beratungen und Beschlussfassungen der GDI-Koordinierungsstelle ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. In Angelegenheiten nach Abs. 6 erster Satz ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der in Abs. 3 lit. a und Abs. 4 genannten Mitglieder erforderlich. Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden; eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(9) Die GDI-Koordinierungsstelle hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2, denen Netzzugang gewährt wird, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastruktur entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 21 der Richtlinie 2007/2/EG, insbesondere gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372, zu überwachen und diese Informationen der Landesregierung zur Erfüllung der in Abs. 2 genannten Verpflichtungen rechtzeitig und auf Dauer zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen sind von der Landesregierung der Öffentlichkeit in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen, sofern eine solche Zurverfügungstellung nicht bereits auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften erfolgt.
(2) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art. 21 der Richtlinie 2007/2/EG, insbesondere entsprechend dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372, erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln.
(3) Berichte nach Abs. 2 haben jedenfalls eine zusammenfassende Beschreibung folgender Themen zu enthalten:
(4) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 2 haben die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2 die erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln.
Im RIS seit
12.01.2022
Die Landesregierung darf zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 4 Abs. 7, Art. 7 Abs. 1, Art. 16, Art. 17 Abs. 8 und Art. 21 Abs. 4 der Richtlinie 2007/2/EG, zur Ergänzung dieser Durchführungsbestimmungen auf Grund nationaler Erfordernisse oder zur Spezifizierung der nachfolgend genannten Bestimmungen sowie zur näheren Ausgestaltung der Organisation und Aufgabenwahrnehmung der Koordinierungsstelle durch Verordnung nähere Regelungen erlassen über:
(1) Die Landesstatistik umfasst alle statistischen Tätigkeiten und Erhebungen, deren Träger das Land ist und die für die Landesverwaltung von Bedeutung sind oder sonst im Interesse des Landes liegen.
(2) Die Landesstatistik ist von der Landesregierung zu besorgen und umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
Bei der Erfüllung der Aufgaben der Landesstatistik sind folgende Grundsätze zu beachten:
(1) Die Beschaffung von Daten kann erfolgen durch:
(2) Bei der Ermittlung und Beschaffung von Daten ist - unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften - so weit wie möglich auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen Rücksicht zu nehmen. Die mit der Verarbeitung von Daten und Erstellung von Statistiken betrauten Personen haben sicherzustellen, dass bei allen Arbeitsschritten Daten gegen unerlaubte Zugriffe, Missbrauch, Zerstörung und Diebstahl gesichert sind.
(3) Die Stellen, die öffentliche Register führen, sowie die Inhaber von Verwaltungsdaten oder Statistikdaten sind verpflichtet, der Landesstatistik jene Daten nach Möglichkeit in EDV-lesbarer Form zu übermitteln, deren Erforderlichkeit zur Besorgung der Aufgaben der Landesstatistik glaubhaft gemacht wird.
(4) Statistische Erhebungen durch Befragung mit Auskunftspflicht der individuellen Dateninhaber dürfen nur auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung durchgeführt werden.
(1) Die Anordnung einer personenbezogenen Erhebung von Daten im Sinne von § 5 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, ist unzulässig. Statistische Erhebungen dürfen nur dann personenbezogen sein, wenn dies unerlässlich ist für
(2) Personenbezogene und unternehmensbezogene Daten dürfen nur für statistische Zwecke verwendet und nur so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erstellung der betreffenden Statistik erforderlich ist.
(3) Die mit Aufgaben der Landesstatistik betrauten Personen sind über alle personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten, die ihnen in Wahrnehmung dieser Tätigkeit und über alle Tatsachen, die ihnen bei der statistischen Erhebung zur Kenntnis gelangt sind, zur Geheimhaltung verpflichtet.
(4) Im Rahmen der Landesstatistik verwendeten personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der Betroffene ausdrücklich und unmissverständlich zustimmt.
Im RIS seit
21.08.2025
(1) Die in § 14a geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(2) Die Vollziehung des 2., 4. und 4a. Abschnittes ist insoweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu besorgen, als sie gesetzlich übertragene Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrnehmen.
Im RIS seit
21.08.2025
Im RIS seit
07.03.2019
Unbeschadet der §§ 10, 17, 19h, 19i und 19j sind in den Angelegenheiten dieses Gesetzes keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 2007/2/EG verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25. 4. 2007, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates, ABl. Nr. L 170 vom 25. 6. 2019, S. 115, und des Beschlusses (EU) 2024/2829 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten über die Geodateninfrastruktur, ABl. Nr. L 2024/2829 vom 6. 11. 2024, zu verstehen.
(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie (EU) 2019/1024 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 172 vom 26. 6. 2019, S. 56, zu verstehen.
(5) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 2008/114/EG verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, ABl. Nr. L 345 vom 23. 12. 2008, S. 75, verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Richtlinie in der Fassung ABl. Nr. L 345 vom 23. 12. 2008, S. 75, zu verstehen.
(6) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1, zuletzt in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 4. 3. 2021, S. 35, zu verstehen.
(7) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. 12. 2008, S. 12, in der geltenden Fassung zu verstehen.
(8) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 976/2009 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. 10. 2009, S. 9, in der geltenden Fassung zu verstehen.
(9) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 268/2010 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, ABl. Nr. L 83 vom 30. März 2010, S. 8, in der geltenden Fassung zu verstehen.
(10) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. 12. 2010, S. 11, in der geltenden Fassung zu verstehen.
(11) Soweit in diesem Gesetz auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 der Kommission vom 19. August 2019 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 220 vom 23. 8. 2019, S. 1, zu verstehen.
Im RIS seit
21.08.2025
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, betreffen diese, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gemäß Art. 37 der Kärntner Landesverfassung alle Geschlechter gleichermaßen.
Im RIS seit
20.12.2023
(1) Metadaten nach § 19d Abs. 1 sind
(2) Die in § 19d Abs. 2 genannten Maßnahmen sind nach Erlass der Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG
(1) Die informationspflichtigen Stellen des Landes gemäß § 5, öffentliche Stellen gemäß § 15b lit. a und öffentliche Geodatenstellen gemäß § 19c lit. j sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung von Verfahren im Sinne dieses Gesetzes sowie zur Dokumentation der an sie gestellten Anträge im Sinne dieses Gesetzes folgende personenbezogene Daten automationsunterstützt zu verarbeiten:
(2) Personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 2 sind, sobald sie für die Vollziehung dieses Gesetzes nicht mehr benötigt werden, zu löschen.
Im RIS seit
21.08.2025
(1) Durch den 2. Abschnitt wird die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl Nr L 41 vom 14. Februar 2003, S 26, umgesetzt.
(2) (entfällt)
(3) Durch den 4. Abschnitt wird die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 172 vom 26. 6. 2019, S. 56, umgesetzt.
(4) Durch den 4a. Abschnitt wird die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25. 4. 2007, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates, ABl. Nr. L 170 vom 25. 6. 2019, S. 115, umgesetzt.
Im RIS seit
12.01.2022
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des 4. Abschnittes an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Der 4. Abschnitt tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten
(4) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 26d, § 15 Abs. 3 lit. d Z 5 und lit. e Z 1 und Z 2, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 2 und die Überschrift des § 26d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019 treten mit 1. Dezember 2018 in Kraft; zugleich tritt § 27 Abs. 2 außer Kraft.
(5) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 3. Abschnitt sowie zu § 13 und § 14 und der 3. Abschnitt treten am 1. Jänner 2020 außer Kraft
Im RIS seit
25.06.2019
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft (1.9.2010).
Die Artikel I bis XV treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
(2) Art. II Z 4 (§ 5 Abs. 1 K-UAG) und Z 5 (§ 6 Abs. 1 Z 1 K-UAG) treten mit Beginn der XXXIV. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft; auf eine allfällige Ergänzung der ständigen Liste sind die genannten Bestimmungen jedoch schon vor diesem Zeitpunkt anzuwenden.
(3) Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gestellt oder ein Untersuchungsausschuss eingesetzt, so ist das Verfahren für einen solchen Untersuchungsausschuss nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage durchzuführen.
(4) Das Land und die landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger haben ihren nach den §§ 14c und 14d K-ISG jeweils obliegenden Verpflichtungen spätestens binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzukommen.
Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.
Im RIS seit
21.08.2025
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"26 Statistik und Datenschutz"
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