20000207•Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz - K-SBBG
20000207Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz - K-SBBGLaw06.09.2007
Gesetz vom 14. Juni 2007 über Sozialbetreuungsberufe (Kärntner
Sozialbetreuungsberufegesetz - K-SBBG)
StF: LGBl Nr 53/2007
Sonstige Textteile
§ 1
Ziel
(1) Dieses Gesetz hat das Ziel, durch die Regelung des Berufsbildes, der Tätigkeit und der Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe eine Qualitätsverbesserung für die betroffenen Berufsgruppen und ihre Klienten in den Bereichen Behindertenarbeit, Behindertenbegleitung, Familienarbeit und Altenarbeit zu erreichen.
(2) Durch dieses Gesetz werden die Regelungen des Bundes zu Gesundheitsberufen nicht berührt.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen alle Geschlechter gleichermaßen. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden.
Im RIS seit
14.08.2025
§ 3
Angehörige der Sozialbetreuungsberufe
Angehörige der Sozialbetreuungsberufe sind
§ 4
Heimhelferin, Heimhelfer
(1) Aufgabe des Heimhelfers ist die Unterstützung betreuungsbedürftiger Menschen, die durch Alter, gesundheitliche Beeinträchtigung oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens im Sinne der Unterstützung von Eigenaktivitäten und der Hilfe zur Selbsthilfe.
(2) Der Aufgabenbereich des Heimhelfers umfasst:
(3) Im Rahmen der Betreuungsplanung führt der Heimhelfer die Aufgaben im hauswirtschaftlichen Bereich eigenverantwortlich auf Anordnung von Klienten und der Angehörigen der Sozialbetreuungs- und Gesundheitsberufe durch, die Tätigkeiten der Unterstützung der Basisversorgung ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe.
(4) Der Beruf des Heimhelfers darf nur im Rahmen einer Einrichtung ausgeübt werden, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufes entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vornimmt. Eine freiberufliche Ausübung der Tätigkeit als Heimhelfer ist nicht zulässig. Die Tätigkeit als Heimhelfer darf erst ab der Vollendung des 18. Lebensjahres ausgeübt werden.
(5) Die Heimhelfer sind verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren jeweils eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens 16 Stunden zu absolvieren. Die nähere Regelung der Fortbildung, insbesondere deren Inhalt, Aufbau, die durchführende Einrichtung sowie der erforderliche Nachweis über die Absolvierung, obliegt der Landesregierung mittels Verordnung.
(1) Die Ausbildung zum Heimhelfer erfolgt in Kursen an einer Schule, deren Lehrplan der Verordnung nach Abs. 5 entspricht. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und ein Praktikum (Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion) im Umfang von 200 Stunden. Von der praktischen Ausbildung sind 120 Stunden im ambulanten Bereich und 80 Stunden im (teil-)stationären Bereich zu absolvieren.
(2) Für die theoretische Ausbildung werden nachstehende Inhalte und Unterrichtseinheiten festgelegt:
(3) In der Ausbildung nach Abs. 1 und 2 ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung" gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025, inkludiert.
(4) Einer Ausbildung an einer Schule nach Abs. 1 ist eine Ausbildung an einer sonstigen Einrichtung gleichzuhalten, sofern für diese Einrichtung eine Bewilligung für das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung" nach § 2 der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung (GuK-BAV), BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025, vorliegt und der Lehrplan der Einrichtung der Verordnung nach Abs. 5 entspricht.
(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse dieser Bestimmung und der Aufgaben nach § 4 die Ausbildung zum Heimhelfer mittels Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über den Inhalt, den Aufbau und die Prüfungen der Ausbildung sowie die erforderlichen Lehrkräfte zu enthalten.
Im RIS seit
14.08.2025
(1) Aufgabe des Fach-Sozialbetreuers ist die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind, durch Begleitung, Unterstützung und Hilfe, und zwar in allen Fragen der Daseinsgestaltung, von Alltagsbewältigung bis hin zur Sinnfindung. Er erfasst die spezifische Lebenssituation älterer oder behinderter und benachteiligter Menschen ganzheitlich, entspricht den individuellen Bedürfnissen durch gezielte Maßnahmen und unterstützt die Gestaltung eines für diese Menschen lebenswerten sozialen Umfeldes, wodurch ein Beitrag zur Erhöhung oder Erhaltung der Lebensqualität geleistet wird.
(2) Der Aufgabenbereich des Fach-Sozialbetreuers A gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und in einen Bereich, der die Tätigkeit als Pflegeassistent nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz umfasst. Der eigenverantwortliche Bereich besteht in einer möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf deren Bedarf, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse, und umfasst insbesondere:
(3) Der Aufgabenbereich des Fach-Sozialbetreuers BA und BB gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und in einen Bereich, der
(4) Der eigenverantwortliche Aufgabenbereich des Fach-Sozialbetreuers BA und BB besteht in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und - erforderlichenfalls - der Intervention für behinderte Menschen und umfasst insbesondere:
(5) Pflegerische Aufgaben führt der Fach-Sozialbetreuer A und BA entsprechend der Qualifikation als Pflegeassistent nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz durch. Der Fach-Sozialbetreuer BB leistet Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe.
(6) Die Tätigkeit des Fach-Sozialbetreuers darf erst ab der Vollendung des 18. Lebensjahres ausgeübt werden.
(7) Fach-Sozialbetreuer sind verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren jeweils eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens 32 Stunden zu absolvieren. Die nähere Regelung der Fortbildung, insbesondere deren Inhalt, Aufbau, die durchführende Einrichtung sowie der erforderliche Nachweis über die Absolvierung, obliegt der Landesregierung mittels Verordnung.
Im RIS seit
14.08.2025
(1) Die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer erfolgt durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrganges an einer Schule, deren Lehrplan der Verordnung nach Abs. 5 entspricht, oder durch die Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen Ausbildungsangeboten. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1200 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Heimhelferausbildung), die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und ein Praktikum im Umfang von 1200 Stunden, davon mindestens 40 Stunden in einer Behindertenbetreuungseinrichtung oder einem Pflegeheim.
(2) Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgesetzt:
(3) Als spezifisches Modul wird für den Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit oder Behindertenarbeit das Modul “Sozialbetreuung” A oder BA im Ausmaß von 80 Unterrichtseinheiten und für den Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung das Modul “Sozialbetreuung” BB im Ausmaß von 280 Unterrichtseinheiten festgelegt.
(4) Die Ausbildung zum Pflegeassistenten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz bildet einen integrierten Bestandteil der Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer A und BA.
(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse dieser Bestimmung und der Aufgaben nach § 6 die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer mittels Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über den Inhalt, den Aufbau und die Prüfungen der Ausbildung sowie die erforderlichen Lehrkräfte zu enthalten. Betreffend die praktische Ausbildung hat die Verordnung darüber hinaus festzulegen, in welchen Fachbereichen diese erfolgt und, sofern neben dem Praktikum ein Beruf ausgeübt wird, in dem Tätigkeiten ausgeübt werden, die auch Gegenstand des Praktikums sind, in welchem Ausmaß das Praktikum außerhalb der Stätte der Berufsausübung zu absolvieren ist.
Im RIS seit
10.06.2020
(1) Der Aufgabenbereich des Diplom-Sozialbetreuers umfasst alle Aufgaben, die auch den Fach-Sozialbetreuern obliegen, jedoch bei höherer Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit im Bereich der Betreuung. Darüber hinaus obliegen ihm konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit. Sein Aufgabengebiet umfasst weiters die Koordination und die fachliche Anleitung von Mitarbeitern und Helfern in Fragen der Sozialbetreuung. Er verfügt über die Kompetenz zur Mitwirkung an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation oder Einrichtung und zur Durchführung von Maßnahmen der Qualitätsentwicklung, wie etwa Reflexion und Evaluation mit Hilfe anerkannter Verfahren und Instrumente.
(2) Der Aufgabenbereich des Diplom-Sozialbetreuers beinhaltet
(3) Zu den Aufgaben des Diplom-Sozialbetreuers A gehört die Entwicklung von Konzepten und Projekten auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. Er führt diese eigenverantwortlich durch und evaluiert diese. Er ist - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten wie Ärzten, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten und Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege - insbesondere für folgende Aufgaben kompetent:
(4) Zu den Aufgaben des Diplom-Sozialbetreuers F gehören insbesondere nachstehende Aufgaben, die eigenverantwortlich - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten wie Ärzten, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten und Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege - im Privatbereich von Familien oder familienähnlichen Gemeinschaften mit dem Ziel ausgeübt werden, den gewohnten Lebensrhythmus aufrechtzuerhalten und die Familie oder die familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung ihrer Lebenssituation zu unterstützen:
(5) Zu den Aufgaben des Diplom-Sozialbetreuers BA und BB gehören insbesondere:
(6) Die Tätigkeit als Diplom-Sozialbetreuer darf erst ab der Vollendung des 18. Lebensjahres ausgeübt werden.
(7) Diplom-Sozialbetreuer sind verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren jeweils eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens 32 Stunden zu absolvieren. Die nähere Regelung der Fortbildung, insbesondere deren Inhalt, Aufbau, die durchführende Einrichtung sowie der erforderliche Nachweis über die Absolvierung, obliegt der Landesregierung mittels Verordnung.
Im RIS seit
14.08.2025
(1) Die Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer erfolgt entweder durch die Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrganges an einer Schule, deren Lehrplan der Verordnung nach Abs. 6 entspricht, oder durch Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen Ausbildungsangeboten. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1800 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Heimhilfe-Ausbildung und Fach-Sozialbetreuer-Ausbildung), die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen ist, und ein Praktikum im Umfang von 1800 Stunden, davon mindestens 40 Stunden in einer Behindertenbetreuungseinrichtung oder einem Pflegeheim.
(2) Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt:
(3) Als spezifisches Modul wird für den Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit, Familienarbeit oder Behindertenarbeit das Modul “Sozialbetreuung” A, F oder BA im Ausmaß von 320 Unterrichtseinheiten und für den Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung das Modul “Sozialbetreuung” BB im Ausmaß von 520 Unterrichtseinheiten festgelegt.
(4) Die Ausbildung zum Pflegeassistenten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz bildet einen integrierten Bestandteil der Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer A, F und BA.
(5) Für den Abschluss der Ausbildung sind weiters die erfolgreiche Ablegung einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau an einer Schule erforderlich.
(6) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse dieser Bestimmung und der Aufgaben nach § 8 die Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer mittels Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über den Inhalt, den Aufbau und die Prüfungen der Ausbildung sowie die erforderlichen Lehrkräfte zu enthalten. Betreffend die praktische Ausbildung hat die Verordnung darüber hinaus festzulegen, in welchen Fachbereichen diese erfolgt und, sofern neben dem Praktikum ein Beruf ausgeübt wird, in dem Tätigkeiten ausgeübt werden, die auch Gegenstand des Praktikums sind, in welchem Ausmaß das Praktikum außerhalb der Stätte der Berufsausübung zu absolvieren ist.
Im RIS seit
10.06.2020
(1) Teile von Ausbildungen (Prüfungen und Praktika), die in Österreich im Rahmen
(2) Teile von Ausbildungen (Prüfungen und Praktika), die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Module und Praktika einer Ausbildung nach den §§ 5, 7 oder 9 durch die Leitung einer Schule, welche eine Ausbildung nach den §§ 5, 7 oder 9 anbietet, und bei der Ausbildung zum Heimhelfer auch durch die Leitung einer Einrichtung nach § 5 Abs. 4 anzurechnen, soweit sie nach Inhalt und Umfang den entsprechenden Modulen und Praktika gleichwertig sind.
(3) Die Anrechnung nach Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.
(1) Ausbildungen zum Heimhelfer, zum Fach-Sozialbetreuer A, BA und BB sowie zum Diplom-Sozialbetreuer A, F, BA und BB sowie Teile dieser Ausbildungen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen einer Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als gleichwertig mit den entsprechenden Ausbildungen oder Teilen der Ausbildungen nach den §§ 5, 7 oder 9 dieses Gesetzes.
(2) Die Anerkennung der fachlichen Erfordernisse für die Ausübung eines Berufes als Heimhelfer, Fach-Sozialbetreuer A, BA oder BB oder als Diplom-Sozialbetreuer A, F, BA oder BB als Ersatz für Ausbildungen nach §§ 5, 7 oder 9 – sofern nicht ein Fall des Abs. 9 vorliegt – erfolgt für Personen, welche nicht unter den Anwendungsbereich des Abs. 1 fallen, nach den Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes.
(3) - (5) (entfällt)
(6) Soweit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz nicht nachgewiesen wird, ist der Antrag auf Anerkennung gemeinsam mit einem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegeassistenz oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz einzubringen; ausgenommen davon sind Anträge auf Anerkennung als Heimhelfer, als Fach-Sozialbetreuer oder Fach-Sozialbetreuerin BB oder als Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin BB. Die Verfahren sind zu koordinieren.
(7) (entfällt)
(8) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 6 sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Staat, in welchem die Ausbildung absolviert wurde, anzuwenden.
(9) Die Anerkennung einer Ausbildung durch eine andere Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe gilt auch als Anerkennung nach diesem Gesetz.
Im RIS seit
10.06.2020
§ 12
Berufsberechtigung
(1) Personen, die einen der im § 3 angeführten Berufe ausüben wollen, haben dies vorher der Landesregierung anzuzeigen. Der Anzeige sind anzuschließen:
(2) Die Nachweise der gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit dürfen bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Personen nach § 11 Abs 2 können statt des ärztlichen Zeugnisses den in ihrem Herkunftsstaat geforderten Nachweis der gesundheitlichen Eignung, wenn ein solcher dort nicht verlangt wird, ein von einer Behörde dieses Staates ausgestelltes ärztliches Zeugnis vorlegen. Die Strafregisterbescheinigung kann bei diesen Personen durch eine entsprechende Bescheinigung aus deren Herkunftsstaat, werden dort solche nicht ausgestellt, durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden.
(3) Die Landesregierung hat die Berufsausübung zu untersagen, wenn
(4) Nicht vertrauenswürdig ist,
(5) Erfolgt eine Untersagung nicht binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige oder stellt die Landesregierung vor Ablauf dieser Frist fest, dass der Berufsausübung kein Untersagungsgrund entgegensteht, darf mit der Berufsausübung begonnen werden.
(6) Die Landesregierung hat die Berufsausübung zu untersagen, wenn nachträglich die gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der in Betracht kommenden Berufspflichten oder die erforderliche Vertrauenswürdigkeit wegfällt oder wenn die Fortbildung nach §§ 4 Abs 5, 6 Abs 7 oder 8 Abs 7 trotz entsprechender Ermahnung und Setzung einer angemessenen Frist, die über den in den §§ 4 Abs 5, 6 Abs 7 und 8 Abs 7 bestimmten Zeitraum hinausgeht, nicht absolviert wurde. Entsprechende Nachweise sind der Landesregierung auf Verlangen zu erbringen.
(1) Die Berufsausübung einer Tätigkeit, die den Berufen nach § 3 entspricht, im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit in Kärnten erfolgt nach den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG).
(2) Für Personen mit Wohnsitz in einem anderen Bundesland gelten die im Abs. 1 genannten Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes
seiner jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.
(3) - (11) (entfällt)
(12) Diese Bestimmung gilt nicht für die Ausübung der Tätigkeiten des Pflegeassistenten im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes.
Im RIS seit
10.06.2020
§ 14
(entfällt)
§ 15
Berufsbezeichnungen
(1) Personen, die eine den Grundsätzen der §§ 5, 7 oder 9 entsprechende Ausbildung absolviert haben oder eine gleichwertige Qualifikation im Sinne des § 11 nachweisen, sind zur Führung der im § 3 genannten Berufsbezeichnungen entsprechend der jeweiligen Ausbildung berechtigt.
(2) Personen, die außerhalb Österreichs zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes befugt sind, dürfen die dort zulässige Bezeichnung und deren allfällige Abkürzung führen.
(3) (entfällt)
(4) Personen mit Wohnsitz in einem anderen Bundesland nach § 13, die vorübergehend und gelegentlich eine Dienstleistung erbringen, die einem Beruf nach § 3 entspricht, haben die Dienstleistung unter der in § 3 genannten Berufsbezeichnung zu erbringen, sofern sie im Herkunftsbundesland zur Führung einer gleichlautenden Berufsbezeichnung befugt sind.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wer
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 109/2024, anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl Nr 60/2005, in der Fassung der Vereinbarung LGBl. Nr. 1/2025 und der Kundmachung LGBl. Nr. 22/2025, anzuwenden.
Im RIS seit
14.08.2025
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
Im RIS seit
19.08.2024
§ 19
Übergangsbestimmungen
(1) Die Übergangsbestimmungen erfassen nur Ausbildungen, die nicht auf diesem Gesetz beruhen.
(2) Als Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der für diesen Beruf erforderlichen Ausbildung nach § 12 Abs 1 lit a gilt:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.
(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.
(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.
§ 5 Abs. 1 und 2 K-SBBG, in der Fassung des Art. I, gilt nicht für Ausbildungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnen wurden. Diese können nach Maßgabe der bisher geltenden Bestimmungen fortgesetzt und abgeschlossen werden.
Im RIS seit
14.08.2025
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