20000208•Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG
20000208Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWGLaw01.01.2008
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}Gesetz vom 5. Juli 2007 über das Halten und die Zucht von
Bienen (Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz, K-BiWG)
StF: LGBl Nr 63/2007
Sonstige Textteile
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Haltung und Zucht von sowie die Wanderung mit Bienen (Bienenwirtschaft).
(2) Andere landesgesetzliche Vorschriften, insbesondere über die Tierzucht, den Naturschutz, das Bauwesen, das Straßenrecht, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und den Kulturpflanzenschutz, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
II. Abschnitt
Bienenhaltung
§ 3
Grundsätze der Bienenhaltung
Die Haltung von Bienen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes soll
gewährleisten, dass
(1) Bei der Aufstellung von Bienenständen sind von den Flugöffnungen bis zur gegenüberliegenden Grenze eines fremden Grundstücks folgende Mindestabstände einzuhalten:
(2) Wenn Belästigungen nicht zu befürchten sind, dürfen die Abstände gemäß
(3) Bei der Neuaufstellung von Wanderbienenständen ist bei einer Anzahl von
(4) Die Gemeinde darf die Anzahl der Bienenstöcke je Bienenstand durch Verordnung beschränken, wenn dies aufgrund der Dichte der Bebauung erforderlich ist, um Missstände durch eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung der fremden Grundstücke oder eine erhebliche Belästigung der Nachbarn zu verhindern.
(1) Die Neuaufstellung und die Auflassung eines Heimbienenstandes sind vom Bienenhalter unverzüglich dem Bürgermeister zu melden. Der Meldung ist gegebenenfalls eine Ablichtung der Bewilligung gemäß § 11 anzuschließen.
(2) Die Bienenhalter sind verpflichtet, dem Bürgermeister bis längstens 15. April jeden Jahres den Standort, die Anzahl und, sofern andere Bienenvölker als jene der Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) gehalten werden, die Rasse der Bienenvölker bekannt zu geben. Der Bürgermeister hat diese personenbezogenen Daten der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde über Aufforderung zu übermitteln, wenn dies zur Bekämpfung von Tierseuchen oder von Pflanzenschädlingen sowie zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des § 11 erforderlich ist.
(3) Jeder Bienenstand ist in deutlich lesbarer Form mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Bienenhalters zu kennzeichnen.
(4) Der Bienenhalter ist verpflichtet, die Bienenstände durch wiederkehrende Kontrollen zu beaufsichtigen oder durch eine verlässliche und fachlich geeignete Person beaufsichtigen zu lassen.
(5) Die Beförderung der Bienen hat in bienendicht verschlossenen Behältern zu erfolgen. Eine ausreichende Luftzufuhr ist sicherzustellen.
Im RIS seit
04.03.2019
§ 6
Maßnahmen gegen Raubbienen
(1) Wird ein Bienenstock von Bienen eines anderen Bienenvolkes befallen (Raubbienen), hat der Bienenhalter des beraubten Bienenvolkes die Fortsetzung der Räuberei durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
(2) Das Verfüttern von Honig und sonstigem Bienenfutter außerhalb des Bienenstockes ist verboten.
(3) Unbesiedelte Bienenstöcke sind verschlossen, Honig, Bienenfutter, Waben, Wachsvorräte und mit Honig kontaminierte Gerätschaften für die Imkerei sind für Bienen unzugänglich aufzubewahren.
III. Abschnitt
Bienenwanderung
§ 7
Allgemeines
(1) Die Wanderung mit Bienen ist nach Maßgabe dieses Gesetzes gestattet, sofern nicht tierseuchenrechtliche oder pflanzenschutzrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Sie unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung.
(2) Die Wanderung mit Bienen innerhalb des Gebietes der Gemeinde des Standortes des Heimbienenstandes unterliegt nicht den Vorschriften dieses Abschnittes.
(1) Die beabsichtigte Aufstellung von Wanderbienenständen ist dem Bürgermeister der Gemeinde, in der der Bienenstand aufgestellt werden soll, vom Bienenhalter längstens zwei Wochen vor der geplanten Aufstellung des Bienenstandes unter Vorlage einer Wanderbescheinigung sowie unter Angabe des Ortes der geplanten Aufstellung und der Anzahl der Bienenstöcke anzuzeigen.
(2) Der Bürgermeister hat die Aufstellung eines Wanderbienenstandes innerhalb einer Frist von einer Woche nach Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn
(3) Wenn der Aufstellung eines Wanderbienenstandes veterinärrechtliche oder pflanzenschutzrechtliche Vorschriften entgegenstehen, ist dies dem Bienenhalter unverzüglich mitzuteilen.
(1) Jede Wanderung mit Bienen innerhalb Kärntens darf erst nach Ausstellung einer Wanderbescheinigung erfolgen. Die Gültigkeitsdauer der Wanderbescheinigung ist auf das jeweilige Kalenderjahr beschränkt. Die Wanderbescheinigung hat zu enthalten:
(2) Die Wanderbescheinigung ist von den ermächtigten Stellen (§ 10) auszustellen, wenn der Antragsteller folgende Unterlagen beibringt:
(3) Abweichend von § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 10/2004, sind Wanderbescheinigungen spätestens eine Woche nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen auszustellen. Die Vorlage der Unterlagen gemäß Abs. 2 lit. a bis c entfällt, wenn der Antragsteller eine der Wanderbescheinigung entsprechende Bescheinigung eines anderen Bundeslandes, Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorlegt.
(4) Die Landesregierung hat die Form und den Inhalt der Wanderbescheinigung unter Berücksichtigung der gemäß Abs. 1 und 2 festgelegten Erfordernisse sowie die Art der Kennzeichnung der untersuchten Bienenstöcke (Abs. 1 lit. b) durch Verordnung festzulegen.
(5) Der Halter des Bienenstandes hat die Wanderbescheinigung bei der Bienenwanderung mit sich zu führen und anlässlich behördlicher Kontrollen vorzuweisen.
§ 10
Ermächtigung zur Ausstellung
von Wanderbescheinigungen
(1) Die Landesregierung hat gemeinnützige juristische Personen, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich die Förderung der Bienenzucht in Kärnten ist, auf deren Antrag zur Ausstellung von Wanderbescheinigungen zu ermächtigen (ermächtigte Stellen). Die Landesregierung hat von der Erteilung der Ermächtigungen alle Kärntner Gemeinden in Kenntnis zu setzen. Die Landesregierung ist weiters verpflichtet, die ermächtigten Stellen einmal jährlich vor Beginn der Tracht im "Kärntner Bauer" kundzumachen.
(2) Die Ermächtigung zur Ausstellung der Wanderbescheinigungen ist überdies nur zu erteilen, wenn
(3) Die ermächtigten Stellen haben ihre Mitglieder von der Erteilung der Ermächtigung zu informieren. Sie haben ihre Aufgabe unter der Aufsicht und nach den Dienstanweisungen der Landesregierung auszuüben. Ein Wechsel der vertretungsbefugten Organe ist der Landesregierung anzuzeigen.
(4) Eine zur Ausstellung von Wanderbescheinigungen ermächtigte Stelle ist verpflichtet, über die ausgestellten Wanderbescheinigungen schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Der Landesregierung ist in diese Aufzeichnungen und die diesen zugrundeliegenden Unterlagen jederzeit Einsicht zu gewähren. Über Streitigkeiten zwischen Antragstellern und ermächtigter Stelle über die Ausstellung von Wanderbescheinigungen und im Falle der Säumigkeit entscheidet die Landesregierung auf Antrag des Antragstellers oder der ermächtigten Stelle mit Bescheid über die Zulässigkeit der Ausstellung der Wanderbescheinigung.
(5) Die Ermächtigung zur Ausstellung von Wanderbescheinigungen ist von der Landesregierung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung nachträglich weggefallen ist. Vor Ausspruch des Widerrufs der Ermächtigung hat die Landesregierung der ermächtigten Stelle eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen. Wird der Mangel fristgerecht behoben, hat der Widerruf zu unterbleiben.
IV. Abschnitt
Bienenzucht
§ 11
Bienenrassen
(1) Die Haltung, Wanderung und Zucht von Bienen, die nicht der Rasse "Carnica" (Apis mellifera carnica) angehören, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn
(3) Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs 1 sind anzuhören:
(4) Die Landesregierung darf in Bewilligungen gemäß Abs 1 jene Bedingungen, Auflagen und Befristungen vorschreiben, die zur Einhaltung der in Abs 2 lit a bis d festgelegten Interessen einer geordneten Bienenhaltung oder -zucht erforderlich sind. Die bewilligte Bienenrasse ist anzugeben.
(5) Die Sachverständigen für Bienenzucht (§ 14) sind im Auftrag der Landesregierung berechtigt, die in Kärnten befindlichen Bienenstände hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Abs 1 zu überprüfen.
(1) Die Landesregierung hat die Errichtung von Belegstellen für die Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) mit Bescheid zu bewilligen. Mit der Bewilligung ist die Festlegung eines Schutzgebietes (Abs. 4) zu verbinden.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zu erteilen, wenn
In der Bewilligung sind die zur Sicherung des Zuchterfolges erforderlichen Vorschreibungen vorzunehmen.
(3) Belegstellen dürfen nur in abgelegenen, möglichst bienenfreien Gebieten errichtet werden. In Gebieten, die wegen ihrer Tracht von Wanderimkern erfahrungsgemäß aufgesucht werden, dürfen Belegstellen nicht errichtet werden.
(4) Für jede Belegstelle ist in der Bewilligung ein Schutzgebiet einzurichten. Die Darstellung des Schutzgebietes hat durch eine verbale Umschreibung und eine kartographische Darstellung zu erfolgen. Das Schutzgebiet umfasst den Umkreis der Belegstelle mit einem Radius von mindestens fünf Kilometern, ausgehend von der Belegstelle. In geschützten Lagen, die durch Bergrücken von mindestens 500 m relativer Seehöhe entstehen, oder in Talkesseln darf dieser Radius unterschritten werden, sofern eine ordnungsgemäße Zuchtarbeit gewährleistet ist. Die Begrenzung der Schutzgebiete ist so festzulegen, dass sie nach Möglichkeit mit leicht erkennbaren Geländemerkmalen zusammenfällt.
(5) Die Errichtung einer Belegstelle sowie der Widerruf der Errichtung einer Belegstelle (Abs. 6) sind zur allgemeinen Kenntnis durch vier Wochen an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, in deren Zuständigkeitsbereich die Belegstelle und das Schutzgebiet liegen, auf die für derartige allgemein verbindliche Anordnungen vorgesehene Art kundzumachen und in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren.
(6) Der Betreiber der Belegstelle hat jeweils nach Ablauf von fünf Jahren nach Erteilung der Bewilligung gegenüber der Landesregierung nachzuweisen, dass die Belegstelle weiterhin in wirtschaftlich signifikanter Weise betrieben wird, oder glaubhaft zu machen, dass der Betrieb innerhalb eines Jahres wieder aufgenommen wird. Wird dies nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht oder wird der Betrieb nicht innerhalb dieser Frist wiederaufgenommen, hat die Landesregierung die Errichtung der Belegstelle zu widerrufen. Die Errichtung der Belegstelle ist weiters zu widerrufen, wenn der Betreiber der Belegstelle wiederholt und schwerwiegend gegen die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b oder letzter Satz verstößt.
(7) Wurde eine Belegstelle in einem bienenfreien Gebiet bewilligt, dürfen im Schutzgebiet nur die dem Betreiber der Belegstelle gehörigen Bienenvölker gehalten werden. Ein auch nur vorübergehendes Verbringen von Bienenvölkern anderer Bienenhalter in dieses Schutzgebiet ist untersagt.
(8) In anderen Schutzgebieten dürfen nur gekörte Bienen der Rasse “Carnica” gehalten werden. Die Behörde darf von Amts wegen oder auf Anregung des Betreibers der Belegstelle sämtliche innerhalb des Schutzgebietes befindlichen Bienenvölker durch einen Sachverständigen nach § 14 überprüfen lassen.
(9) Im Schutzgebiet gemäß Abs. 8 hat das Umweiseln der Bienenvölker, welche nicht der Rasse “Carnica” angehören, umgehend auf Kosten des Betreibers der Belegstelle zu erfolgen. Die Körung ist von einem gerichtlich beeideten und fachlich geprüften Körmeister oder einem Sachverständigen gemäß § 14 durchzuführen.
(10) Bienenvölker, welche nicht der Rasse “Carnica” angehören und die nicht gemäß Abs. 9 gekört wurden, sowie alle abgekörten (zuchtuntauglichen) Bienenvölker sind über Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens 1. Mai des in Betracht kommenden Jahres aus dem Schutzgebiet zu entfernen. Wanderbienenstände dürfen in ein Schutzgebiet nicht eingebracht werden.
§ 13
Reinzuchtgebiete
(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zur Erhaltung der Rasse "Carnica" (Apis mellifera carnica) ein Gebiet, das aufgrund der bestehenden bienenwirtschaftlichen und topografischen Verhältnisse dafür geeignet ist, durch Verordnung zu einem Reinzuchtgebiet erklären.
(2) Ein Reinzuchtgebiet umfasst ein Gebiet mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern, in geschützten Lagen, die durch Bergrücken von mindestens 500 m relativer Seehöhe entstehen, von mindestens sechs Kilometern. Die Begrenzung solcher Gebiete ist so festzulegen, dass sie nach Möglichkeit mit leicht erkennbaren Geländemerkmalen zusammenfällt.
(3) In Reinzuchtgebieten ist nach Ablauf einer angemessen festzusetzenden Übergangsfrist nur das Halten und Einbringen von Bienenvölkern der Rasse "Carnica" zulässig. Der Landesregierung obliegt die ständige Überprüfung aller innerhalb des Reinzuchtgebietes befindlichen Bienenvölker. Sie hat sich hiezu eines Sachverständigen gemäß § 14 zu bedienen.
(4) Die Besitzer von im Reinzuchtgebiet befindlichen Heimbienenständen, deren Bienenvölker nicht der Rasse "Carnica" angehören, sind verpflichtet, diese innerhalb der gemäß Abs 3 festgelegten Frist mit gekörten Königinnen der Rasse "Carnica" umzuweiseln.
(5) § 12 Abs 10 gilt sinngemäß. Wanderbienenstände, deren Bienenvölker nicht der Rasse "Carnica" angehören, dürfen in ein Reinzuchtgebiet nicht eingebracht werden.
(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten in der erforderlichen Anzahl österreichische Staatsbürger als Sachverständige zur Erfüllung der in den §§ 11 bis 13 festgelegten Aufgaben zu bestellen.
(2) Als Sachverständige im Sinne dieses Gesetzes sind
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder – soweit sich dies aus Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration ergibt – im übrigen Ausland, absolviert haben,
für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Vor einer Wiederbestellung hat der Sachverständige nachzuweisen, dass er im vorangegangen Bestellungszeitraum wenigstens eine einschlägige Fortbildungsveranstaltung besucht hat.
(3) Die Sachverständigen sind von der Behörde auf die gewissenhafte und unbeeinflusste Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben anzugeloben. Die Sachverständigen sind mit einem Dienstausweis mit Lichtbild zu versehen. Der Dienstausweis hat zu enthalten:
(4) Die Bestellung zum Überprüfungsorgan erlischt
(5) Zur Durchführung der ihnen gemäß §§ 11 Abs. 5, 12 Abs. 8 und § 13 Abs. 3 obliegenden Aufgaben sind die Sachverständigen berechtigt, im unbedingt erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken, Bienenständen und Bienenstöcken zu erhalten, Proben zu entnehmen und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die Sachverständigen haben sich unaufgefordert durch den gemäß Abs. 3 ausgestellten Ausweis auszuweisen.
(6) Die Sachverständigen haben ihr Amt nach den Dienstanweisungen der Landesregierung auszuüben. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der Landesregierung umgehend zu melden. Auf Verlangen der Landesregierung haben die Sachverständigen über alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ihren Wirkungsbereich betreffen, Auskunft zu erteilen. Die Sachverständigen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet.
(7) Die Sachverständigen haben Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und der Reisekosten im Sinne des IV. Teiles des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994.
Im RIS seit
20.08.2025
V. Abschnitt
Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen
§ 15
Eigener Wirkungsbereich
Die den Gemeinden gemäß dem § 4 Abs 4 und dem § 5 Abs 1 und 2 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 16
Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben den Sachverständigen für Bienenzucht über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überprüfungsbefugnisse nach § 14 Abs 5 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(1) Wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(3) Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe werden nicht verhängt.
Im RIS seit
06.02.2014
§ 18
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
Unbeschadet einer Bestrafung gemäß § 17 hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dieses Gesetz übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug die entsprechenden Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen.
(1) Dieses Gesetz tritt am dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen, LGBl Nr 16/1956, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 22/1964, außer Kraft.
(2) Bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Bienenständen sind innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Mindestabstände gemäß § 4 Abs. 1 und 2 herzustellen.
(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Bienenstände sind innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gemäß § 5 Abs. 3 zu kennzeichnen.
(4) Die Bienenhalter von zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in Kärnten aufgestellten Wanderbienenständen sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Wanderbescheinigung ausstellen zu lassen. Werden keine Stellen gemäß § 10 zur Ausstellung von Wanderbescheinigungen ermächtigt, ist zur Ausstellung der Wanderbescheinigung die Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes des Bienenstandes zuständig.
(5) Die Halter von Bienenvölkern, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kärnten Bienen halten, die nicht der Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) angehören, haben dies innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Landesregierung anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 vor, hat der Bienenhalter gleichzeitig einen Antrag nach § 11 Abs. 1 zu stellen. Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 nicht vor, hat die Landesregierung den Bienenhalter zu verpflichten, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer angemessenen, seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie dem Interesse an der flächendeckenden Haltung der Rasse “Carnica” entsprechenden Frist wiederherzustellen.
(6) Innerhalb des Zeitraums zwischen der Anzeige nach Abs. 5 und der Erteilung der Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 oder des Ablaufs der Frist zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Abs. 5 letzter Satz ist von einer Bestrafung wegen einer Übertretung des § 11 Abs. 1 abzusehen. Ebenso ist innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) von einer Bestrafung abzusehen, wenn die Bastardisierung vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingetreten ist und
(7) Die Betreiber der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen, LGBl Nr 16/1956, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 22/1964, bewilligten Belegstellen sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nachzuweisen, dass die Belegstelle betrieben wird, oder glaubhaft zu machen, dass diese innerhalb eines Jahres wieder betrieben wird. Wird dies nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht oder der Betrieb nicht innerhalb dieser Frist wiederaufgenommen, ist gemäß § 12 Abs. 6 vorletzter Satz vorzugehen. Darüber hinaus ist das Zuchtprogramm gemäß § 12 Abs. 2 lit. b innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorzulegen. § 12 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Wird das Zuchtprogramm nicht rechtzeitig vorgelegt, ist gemäß § 12 Abs. 6 letzter Satz vorzugehen.
(8) Verordnungen gemäß § 9 Abs. 4 können bereits ab der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
(Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
(9) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl Nr L 204 vom 21. 7. 1998, S 37, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, ABl Nr L 217 vom 5. 8. 1998, S 18, unterzogen (Notifikations-Nr 2002/3/A).
(10) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Im RIS seit
14.08.2024