20000212•Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (K-BQAG)
20000212Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (K-BQAG)Law01.03.2009
Gesetz über die Anerkennung von ausländischen Berufsausbildungen und
Befähigungsnachweisen (Kärntner
Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz - K-BQAG)
StF: LGBL Nr 10/2009
(1) Dieses Gesetz regelt die Anerkennung beruflicher Qualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zugang zu einem Beruf oder zu dessen Ausübung berechtigen, für den Zweck des Zugangs zu oder der Ausübung einer in Kärnten landesgesetzlich geregelten Tätigkeit, einschließlich deren Ausübung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit.
(1a) Dieses Gesetz regelt auch den teilweisen Zugang zu einem reglementierten Beruf sowie – ungeachtet des Herkunftsmitgliedstaates – die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat absolvierter Berufspraktika.
(2) Dieses Gesetz gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die als Selbständige oder Arbeitnehmer einen in Kärnten landesgesetzlich geregelten Beruf aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Berufsqualifikation im Rahmen der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit ausüben wollen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf Berufsqualifikationen
(3) Den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind hinsichtlich ihrer in einem in Abs. 2 genannten Staat erworbenen Berufsqualifikationen gleichgestellt:
(4) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die von den in Abs. 3 genannten Personen außerhalb der in Abs. 2 genannten Staaten erworbenen wurden, ist dieses Gesetz nach Maßgabe der diese Tätigkeit regelnden landesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden.
§ 1 Abs. 2 setzt die Richtlinie (EU) 2021/1883 um.
CELEX-Nr.: 32021L1883
Im RIS seit
30.11.2017
Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
Im RIS seit
09.12.2020
(1) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen gelten folgende Qualifikationsniveaus:
(2) Die postsekundäre Ausbildung gemäß Abs. 1 lit. d und e muss an einer Universität oder Hochschule oder an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau abgeschlossen worden sein. Die Dauer der Ausbildungen gemäß Abs. 1 lit. d und e kann zusätzlich in einer entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden.
(3) Ausbildungsnachweisen oder jeder Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die
(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 3 sind den dort genannten Ausbildungsnachweisen Berufsqualifikationen gleichgestellt, die nicht den rechtlichen Erfordernissen des Herkunftsmitgliedstaates für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes entsprechen, dem Antragsteller jedoch die Rechte gemäß diesen Vorschriften verleihen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Herkunftsstaat das erforderliche Ausbildungsniveau hebt, und Personen, die über die zuvor erforderliche Ausbildung verfügen, aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften dieselben Rechte zukommen. In diesen Fällen ist die zuvor erworbene erforderliche Ausbildung für Zwecke der Anerkennung dem Ausbildungsniveau der neuen Ausbildung entsprechend einzustufen.
Im RIS seit
19.04.2016
(1) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über jene Sprachkenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Kärnten erforderlich sind.
(2) Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Abs. 1 dürfen von der zuständigen Behörde erst nach Ausstellung des Europäischen Berufsausweises (§ 4a) bzw. nach Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen werden und überdies nur dann, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass die Person hinsichtlich der Tätigkeit, die sie auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt. Die Behörde hat über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Überprüfungen gemäß Abs. 2 müssen in einem angemessenen Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen.
Im RIS seit
19.04.2016
(1) Ein Europäischer Berufsausweis ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 auf Antrag auszustellen, wenn die Europäische Kommission gemäß Art. 4a Abs. 7 der Berufsqualifikationen-Richtlinie für den betreffenden landesgesetzlich geregelten Beruf einen unmittelbar anwendbaren Durchführungsrechtsakt erlassen hat. Der Inhaber einer Berufsqualifikation hat die Wahl zwischen dem Europäischen Berufsausweis und der Inanspruchnahme der Verfahren gemäß dem 2. und 3. Abschnitt.
(2) Die Behörde hat einem in Kärnten niedergelassenen Inhaber einer landesgesetzlich geregelten Berufsqualifikation, der Dienstleistungen außerhalb von Kärnten erbringen will, einen Europäischen Berufsausweis gemäß § 16a Abs. 1 auszustellen, wenn es sich um keine Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 handelt.
(3) Die Behörde hat Inhabern von Berufsqualifikationen betreffend landesgesetzlich geregelte Tätigkeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden, und
(4) Die Behörde hat für in Kärnten niedergelassene Inhaber einer landesgesetzlich geregelten Berufsqualifikation, die
(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 bleiben landesgesetzlich vorgesehene Registrierungs- und Kontrollverfahren unberührt, wenn sie bereits vor der Einführung des Europäischen Berufsausweises für diesen Beruf bestanden haben.
(6) Das Land hat im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung dafür zu sorgen, dass die Bürger und Antragsteller über die Funktion und den zusätzlichen Nutzen eines Europäischen Berufsausweises bei den Berufen, für die er eingeführt wurde, informiert werden.
Im RIS seit
20.02.2019
(1) Die Behörde hat es Inhabern einer Berufsqualifikation zu ermöglichen, einen Europäischen Berufsausweis über eine von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellte Datenverwendung zu beantragen, durch die eine eigene IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) für diesen Antragsteller erstellt wird. Der Europäische Berufsausweis kann auch schriftlich beantragt werden, wenn die Behörde über die notwendigen technischen Vorkehrungen für die Erstellung der IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) sowie die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises verfügt.
(2) Dem Antrag gemäß Abs. 1 sind alle gemäß dem betreffenden Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission zu Art. 4a Abs. 7 der Berufsqualifikationen-Richtlinie vorgeschriebenen Dokumente anzuschließen.
(3) Die Behörde hat Antragsteller im Sinne des § 4a Abs. 3 gemäß Art. 4b Abs. 3 erster Unterabsatz der Berufsqualifikationen-Richtlinie den Empfang der Unterlagen innerhalb einer Woche zu bestätigen und ihm gegebenenfalls gemäß § 13 AVG mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(4) Die Behörde hat in Kärnten niedergelassenen Antragstellern alle Bescheinigungen auszustellen, die nach diesem Gesetz, den anzuwendenden Bestimmungen der Berufsqualifikationen-Richtlinie oder den Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu Art. 4a Abs. 7 der Berufsqualifikationen-Richtlinie erforderlich sind.
(5) Die Behörde hat bei Anträgen gemäß Abs. 1 zu überprüfen, ob
(6) Stellt der Antragsteller wiederholt Anträge gemäß Abs. 1, darf die Behörde keine neuerliche Einreichung von gültigen Dokumenten verlangen, die bereits in der IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) enthalten sind.
Im RIS seit
20.02.2019
(1) Die Behörde hat unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) die Angaben über das Vorliegen disziplinarrechtlicher, verwaltungsstrafrechtlicher oder strafgesetzlicher Sanktionen, die sich auf die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit durch den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises auswirken, unverzüglich zu aktualisieren. Informationen, die nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.
(2) Die Behörde hat den Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die sonstigen Behörden, die Zugang zur entsprechenden IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) haben, unbeschadet der Verpflichtung zur Vorwarnung gemäß § 19b, unverzüglich über eine gemäß Abs. 1 vorgenommene Aktualisierung zu unterrichten.
(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 ist auf folgende personenbezogene Daten beschränkt:
(4) Die Angaben im Europäischen Berufsausweis sind auf jene personenbezogenen Daten zu beschränken, die zur Überprüfung des Rechts des Inhabers auf Ausübung des Berufs, für den der Ausweis ausgestellt wurde, erforderlich sind. Dies betrifft:
(5) Informationen über die vom Inhaber des Europäischen Berufsausweises erworbene Berufserfahrung oder bestandene Ausgleichsmaßnahmen sind nur in die IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) aufzunehmen. Zugang zu den Informationen in der IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften nur die zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaates. Der Inhaber des Europäischen Berufsausweises ist auf Antrag über den Inhalt der IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) zu unterrichten.
(6) Die in einer IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen solange verarbeitet werden, wie es für Zwecke des Anerkennungsverfahrens und als Nachweis der Anerkennung oder die Übermittlung der Meldung gemäß § 15 erforderlich ist. Der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises kann jederzeit und kostenlos die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder die Löschung und Sperrung der entsprechenden IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) verlangen. Er ist über dieses Recht bei der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zu informieren und alle zwei Jahre daran zu erinnern. Wurde der ursprüngliche Antrag online eingereicht, ist eine Erinnerung nicht erforderlich.
(7) Betrifft ein Antrag auf Löschung einer IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) einen Europäischen Berufsausweis gemäß den §§ 12a oder 16a Abs. 7, hat die Behörde in den Fällen des § 4a Abs. 3 dem Inhaber der Berufsqualifikation einen Nachweis zur Bescheinigung der Anerkennung seiner Berufsqualifikation auszustellen.
(8) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Europäischen Berufsausweis und in allen IMI-Dateien gilt die Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach §§ 4a bis 4c und 12a und 16a dieses Gesetzes als datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Hinsichtlich ihrer Aufgaben gemäß Art. 4e Abs. 1 bis 4 der Berufsqualifikationen-Richtlinie gilt die Europäische Kommission als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne des Art. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.
Im RIS seit
20.02.2019
(1) Die Behörde hat im Einzelfall teilweisen Zugang zu einer landesgesetzlich geregelten beruflichen Tätigkeit zu gewähren, wenn
(2) Der teilweise Zugang darf nur verweigert werden, wenn dies
(3) Für das Verfahren betreffend die Anerkennung von Teilqualifikationen sind jeweils die Bestimmungen der Abschnitte 2 oder 3 anzuwenden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß §§ 8 und 9 nicht anzuwenden.
Im RIS seit
19.04.2016
(1) Ist der Abschluss eines Berufspraktikums Voraussetzung für den Zugang zu einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit, hat die Behörde in anderen Mitgliedstaaten absolvierte Berufspraktika anzuerkennen,
(2) Durch die Anerkennung eines Berufspraktikums wird eine Prüfung, die für den Zugang zum jeweiligen landesgesetzlich geregelten Beruf erforderlich ist, nicht ersetzt.
Im RIS seit
19.04.2016
Die §§ 6 und 7 gelten für alle landesrechtlich geregelten Berufe, die nicht unter §§ 8 und 9 oder Titel III Kapitel III der Berufsqualifikationen-Richtlinie fallen, sowie in folgenden Fällen, in denen der Antragsteller aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen die von diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt:
Im RIS seit
19.04.2016
(1) Setzt die Aufnahme oder Ausübung eines landesgesetzlich geregelten Berufes den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen voraus, hat die Behörde die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes zu genehmigen, wenn
(2) Ist die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs im Sinne des Abs. 1 im Herkunftsmitgliedstaat nicht geregelt, ist die Aufnahme oder Ausübung des Berufs zu genehmigen, wenn der Antragsteller diesen Beruf in den der Antragstellung vorangegangenen zehn Jahren durch ein Jahr vollzeitlich oder in einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, der oder die
(3) Das Ausbildungsniveau gemäß § 3 Abs. 1 und die Gleichwertigkeit einer Ausbildung gemäß § 3 Abs. 1 lit. c Z 2 mit einer Ausbildung gemäß § 3 Abs. 1 lit. c Z 1 können durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates nachgewiesen werden.
(4) Die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes ist nicht zu genehmigen, wenn die landesgesetzliche Regelung ein Diplom gemäß § 3 Abs. 1 lit. c erfordert und der Antragsteller nur über den Ausbildungsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 lit. a verfügt.
Im RIS seit
19.04.2016
(1) Unbeschadet des § 6 ist die Berufsqualifikation mit Bescheid unter der Bedingung anzuerkennen, dass der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn
(2) Der Antragsteller hat die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung. Abweichend davon ist eine Eignungsprüfung abzulegen,
(2a) Beantragt der Inhaber eines Befähigungsnachweises (§ 3 Abs. 1 lit. a) die Anerkennung einer Berufsqualifikation, die landesgesetzlich als postsekundärer Ausbildungslehrgang gemäß § 3 Abs. 1 lit. d eingestuft ist, sind sowohl ein Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorzuschreiben.
(3) Als Fächer, die sich wesentlich von der gemäß den landesrechtlichen Vorschriften geforderten Ausbildung im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 unterscheiden, gelten jene, deren Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers wesentliche inhaltliche Abweichungen gegenüber der landesgesetzlich geforderten inländischen Ausbildung aufweist.Dabei und für die Vorschreibung des Inhaltes eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung sind der Inhalt der landesrechtlichen Vorschriften über den Lehrstoff und die Ausbildungsdauer mit der bisherigen Ausbildung des Antragstellers zu vergleichen, um festzustellen, über welche Ausbildungsinhalte der Antragsteller nicht verfügt.
(4) Bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen ist festzulegen, in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die gemäß Abs. 3 festgestellten Unterschiede verlangt, zusätzliche Erfordernisse festzulegen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Ausgleichsmaßnahmen zu wahren, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller in seinem Heimatmitgliedstaat bereits über eine Berufsqualifikation verfügt. Vor der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ist überdies zu prüfen, ob die von einem Antragsteller
(5) Die Begründung eines Bescheides über Ausgleichsmaßnahmen hat auch zu enthalten:
(6) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass der Antragsteller eine Eignungsprüfung längstens sechs Monate nach der Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 1 ablegen kann.
Im RIS seit
19.04.2016
Ausbildungsnachweisen nach landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund
Im RIS seit
19.04.2016
(1) Wird in einem Landesgesetz die Aufnahme oder Ausübung einer der im Anhang IV Verzeichnis III der Berufsqualifikationen-Richtlinie genannten Tätigkeiten vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, ist als ausreichender Nachweis der Berufsqualifikation die vorherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anzuerkennen, wenn diese Tätigkeit die Erfordernisse des § 10 erfüllt.
(2) Für die Anerkennung der in Anhang IV Verzeichnisse I und II der Berufsqualifikationen-Richtlinie genannten Tätigkeiten ist § 10 nach Maßgabe der in Art. 17 und 18 der Berufsqualifikationen-Richtlinie angeführten Voraussetzungen anzuwenden.
(1) Für die Anerkennung der Berufserfahrung gemäß § 9 Abs. 1 muss die betreffende Tätigkeit nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen ausgeübt worden sein:
(2) Die vorherige Ausbildung für die betreffende Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 lit. b Z 1 und lit. c muss durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt sein.
(3) Die Tätigkeit gemäß Abs. 1 lit. a und lit. b Z 2 darf nicht mehr als zehn Jahre vor Einreichung des vollständigen Antrages gemäß § 12 ausgeübt worden sein.
(1) Dem Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation gemäß §§ 6, 8 oder 9 sind folgende Unterlagen anzufügen:
(1a) Sofern dies landesgesetzlich vorgesehen ist, ist dem Antrag eine Bescheinigung darüber, dass die Ausübung des Berufs nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und dass keine Vorstrafen vorliegen, anzuschließen.
(2) Zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 lit. b kann die Behörde den Antragsteller auffordern, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese von der landesgesetzlich geforderten Ausbildung im Sinne des § 7 erheblich abweicht. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er nicht in der Lage ist, diese Informationen vorzulegen, ist gemäß § 19a vorzugehen.
(3) Wird in den Vorschriften über die persönlichen Voraussetzungen zur Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit
(4) Wird in den Vorschriften über die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit ein Nachweis über die körperliche oder geistige Eignung des Antragstellers gefordert, ist der im Herkunftsstaat geforderte diesbezügliche Nachweis als ausreichend anzuerkennen. Wird im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis verlangt, ist eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen.
(5) Wird in den Vorschriften über die sachlichen Voraussetzungen zur Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit
(6) Die Bescheinigungen gemäß Abs. 3 bis 5 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Im RIS seit
19.04.2016
(1) Die Behörde hat längstens innerhalb eines Monats nach dem Einlangen des Antrags dem Antragsteller das Einlangen des Antrags formlos zu bestätigen und gegebenenfalls § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes 1991 anzuwenden.
(2) Die Behörde hat über Anträge auf Anerkennung von Berufsqualifikationen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten nach der vollständigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen, zu entscheiden.
(3) Für die elektronische Abwicklung des Verfahrens gilt § 7 des Kärntner Dienstleistungsgesetzes sinngemäß.
Im RIS seit
09.12.2020
(1) In den Fällen des § 4a Abs. 4 Z 1 hat die Behörde die Echtheit und Gültigkeit der gemäß § 4b in der IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) hinterlegten Dokumente innerhalb eines Monats ab vollständiger Vorlage der Dokumente zu prüfen. Der Antrag ist danach unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln. Der Antragsteller ist von dieser Übermittlung zu benachrichtigen.
(2) In den Fällen der §§ 8 und 9 hat die Behörde innerhalb eines Monats nach Zugang des vom Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Antrags gemäß Art. 4d Abs. 1 der Berufsqualifikationen-Richtlinie einen Europäischen Berufsausweis auszustellen.
(3) In den Fällen des § 7 hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vom Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Antrags gemäß Art. 4d Abs. 1 der Berufsqualifikationen-Richtlinie einen Europäischen Berufsausweis auszustellen oder zu entscheiden, dass Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 7 erforderlich sind.
(4) In Fällen hinreichend begründeter Zweifel hat die Behörde vom Herkunftsmitgliedstaat weitere Informationen oder die Vorlage einer beglaubigten Kopie von Dokumenten innerhalb von zwei Wochen anzufordern. Wenn die Behörde die notwendigen Informationen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vom Antragsteller oder vom Herkunftsmitgliedstaat nicht erhält, ist die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises abzulehnen.
(5) Trifft die Behörde Entscheidungen nicht innerhalb der Fristen gemäß Abs. 2 und 3 oder wird der Eignungstest nicht innerhalb der Frist gemäß § 7 Abs. 6 durchgeführt, gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt und er ist dem Antragsteller automatisch über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI (§ 2 lit. h Kärntner Dienstleistungsgesetz) zu übermitteln.
(6) Die Behörde kann die Fristen gemäß Abs. 2 und 3 in begründeten Fällen einmalig um zwei Wochen verlängern. Der Antragsteller ist davon zu unterrichten. Eine einmalige wiederholte Verlängerung der Fristen ist in Fällen unbedingter Notwendigkeit, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger, zulässig.
(7) Die vom Herkunftsmitgliedstaat gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen ersetzen den Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Im RIS seit
20.02.2019
(1) Ist in landesgesetzlichen Vorschriften das Führen einer Berufsbezeichnung den Inhabern einer Bewilligung zur Ausübung der betreffenden landesgesetzlich geregelten Tätigkeit vorbehalten, sind auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten, deren Berufsqualifikation gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes anerkannt worden ist, zur Führung dieser Berufsbezeichnung berechtigt.
(2) In den Fällen des § 4d (Teilqualifikation) ist die Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates auszuüben. Die Beifügung einer deutschen Übersetzung ist zulässig. Der Begünstigte ist verpflichtet, dem Empfänger einer Dienstleistung den Umfang seiner beruflichen Tätigkeit bekanntzugeben.
Im RIS seit
19.04.2016
(1) Unbeschadet der sonstigen aufgrund des Gemeinschaftsrechts erlassenen landesgesetzlichen Bestimmungen sowie der Bestimmung des § 16 sind zur Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit natürliche und juristische Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sind (Niederlassungsmitgliedstaat), aufgrund ihrer Berufsqualifikation berechtigt, diese Tätigkeit im Rahmen einer Dienstleistung in Kärnten auszuüben (Dienstleister), wenn sie
(2) Der Dienstleister unterliegt hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit in Kärnten den betreffenden landesrechtlichen Vorschriften, soweit sich diese unmittelbar auf die Berufsqualifikation beziehen, sowie allfälligen Disziplinarbestimmungen.
Im RIS seit
09.12.2020
(1) Beabsichtigt ein Dienstleister eine landesgesetzlich geregelte Tätigkeit in Kärnten erstmals auszuüben, hat er dies vor dem beabsichtigten Beginn der Behörde schriftlich anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
(2) Beabsichtigt der Dienstleister in den Folgejahren die Dienstleistung vorübergehend und gelegentlich zu erbringen, ist die Anzeige einmal jährlich zu erneuern. Wenn eine wesentliche Änderung gegenüber der erstmaligen Anzeige (Abs. 1) eingetreten ist, sind der erneuernden Anzeige die erforderlichen Unterlagen betreffend diese Änderungen anzuschließen.
(3) Ist bereits in einem anderen Bundesland eine Meldung nach dem Abs. 1 entsprechenden Vorschriften dieses Bundeslandes erfolgt, hat der Dienstleister spätestens mit Beginn der Ausübung der Tätigkeit die Behörde von dieser Meldung zu informieren. Davon unberührt bleiben in den landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehene abweichende Regelungen gemäß Art. 7 Abs. 2a der Berufsqualifikationen-Richtlinie.
(4) Ein durch den Herkunftsmitgliedstaat übermittelter Europäischer Berufsausweis gemäß Art. 4c Abs. 1 der Berufsqualifikationen-Richtlinie gilt für den Zeitraum von 18 Monaten als Anzeige gemäß Abs. 1. Dies gilt auch für die Verlängerung des Europäischen Berufsausweises oder die Erweiterung des Geltungsbereichs auf Kärnten gemäß Art. 4c Abs. 3 der Berufsqualifikationen-Richtlinie sowie für Europäische Berufsausweise, die der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes übermittelt wurden, für die Dauer ihrer Gültigkeit.
Im RIS seit
09.12.2020
(1) Bei landesgesetzlich geregelten Tätigkeiten, die die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit berühren, kann die Behörde anlässlich der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung die Berufsqualifikation des Dienstleisters daraufhin überprüfen, ob die vom Dienstleister vorgelegten Ausbildungsnachweise oder Nachweise der tatsächlichen Ausübung im Hinblick auf die durch diese erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse von einem in Kärnten erforderlichen Ausbildungsnachweis derart abweichen, dass zu befürchten ist, dass dadurch eine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger oder der Öffentlichkeit eintreten kann. § 7 Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden.
(2) Ist in den landesgesetzlichen Vorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ein Anhörungsrecht einer Interessenvertretung vorgesehen, ist zur Frage, ob eine Überprüfung vorzunehmen ist oder ob aufgrund der Berufsqualifikation des Dienstleisters eine Gefährdung der im Abs. 1 genannten Interessen zu befürchten ist, diese anzuhören. Dieses Anhörungsrecht hat bei wiederholter Vorlage gleichartiger Befähigungsnachweise zu entfallen.
(3) Die Behörde hat längstens innerhalb eines Monats nach Eingang der erstmaligen Anzeige gemäß Abs. 1 oder 3 sowie der vollständigen Vorlage der Unterlagen zu entscheiden, ob
(4) Wenn die Behörde anlässlich der Überprüfung der Berufsqualifikation des Dienstleisters zum Ergebnis kommt, dass eine Gefährdung der im Abs. 1 genannten Interessen besteht und diese auch nicht gemäß § 7 Abs. 4 letzter Satz ausgeglichen werden können, ist eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a vorzuschreiben. Dem Dienstleister ist bekannt zu geben, in welchen der gemäß den landesrechtlichen Ausbildungsvorschriften festgelegten Gegenständen eine Eignungsprüfung im Sinne des § 2 lit. j vorzunehmen ist, um die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen.
(5) Die Eignungsprüfung ist von der nach den landesgesetzlichen Ausbildungsvorschriften für die betreffende Berufsqualifikation zuständigen Prüfungsstelle abzuhalten. Die Behörde hat auf Grundlage der Ergebnisse der Eignungsprüfung zu entscheiden, ob die Erbringung der Dienstleistung zulässig ist. Diese Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a zu erlassen.
Im RIS seit
21.04.2016
(1) In den Fällen des § 4a Abs. 2 hat die Behörde den Antrag und die Dokumente in der IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) zu prüfen, und den Europäischen Berufsausweis für Dienstleistungen, die nicht unter Art. 7 Abs. 4 der Berufsqualifikationen-Richtlinie fallen, innerhalb von drei Wochen auszustellen und unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln. Der Antragsteller ist von dieser Übermittlung zu benachrichtigen. Der Europäische Berufsausweis-Dienstleistung gilt für 18 Monate.
(2) Die Frist gemäß Abs. 1 beginnt mit dem Eingang der fehlenden Dokumente oder nach Ablauf der einwöchigen Frist gemäß Art. 4b Abs. 3 erster Unterabsatz der Berufsqualifikationen-Richtlinie zu laufen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises nicht vor, ist der Antrag innerhalb der Frist des Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
(3) Sollen Dienstleistungen von einem Inhaber eines Europäischen Berufsausweises auch in einem anderen als dem im Antrag gemäß Abs. 1 genannten Mitgliedstaat erbracht werden, ist der Europäische Berufsausweis nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2, 5 und 6 auf Antrag zu erweitern.
(4) Wenn Dienstleistungen von einem Inhaber des Europäischen Berufsausweises über den Zeitraum von 18 Monaten hinaus erbracht werden sollen, ist dies der Behörde anzuzeigen.
(5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 sind dem Antrag oder der Anzeige alle Informationen zu wesentlichen Änderungen der in der IMI-Datei gespeicherten Informationen anzuschließen, soweit sie in Durchführungsrechtsakten der Europäischen Union gemäß Art. 4 Abs. 7 der Berufsqualifikationen-Richtlinie vorgesehen sind.
(6) Die Behörde hat dem Aufnahmemitgliedstaat die gemäß Abs. 3 bis 5 aktualisierten Europäischen Berufsausweise zu übermitteln.
(7) Für Europäische Berufsausweise gemäß § 4a Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 2 (Europäischer Berufsausweis für die gelegentlichen Erbringungen von Dienstleistungen gemäß Art. 7 Abs. 4 der Berufsqualifikationen-Richtlinie) gilt § 12a sinngemäß.
(8) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 sowie die Untätigkeit der Behörde innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Eine Beschwerdevorentscheidung ist ausgeschlossen. Entscheidet das Landesverwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, hat die Behörde diesen unverzüglich auszustellen.
Im RIS seit
20.02.2019
(1) Die Dienstleistung darf erbracht werden,
(2) Sofern im Herkunftsmitgliedstaat eine Berufsbezeichnung für die betreffende Tätigkeit besteht, ist die Dienstleistung unter Verwendung dieser Berufsbezeichnung gemäß der oder einer der Amtssprachen des Herkunftstaates zu erbringen, und zwar so, dass eine Verwechslung mit einer landesgesetzlich geregelten Berufsbezeichnung ausgeschlossen ist. Besteht im Herkunftsstaat keine Berufsbezeichnung, hat der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis unter den Bedingungen des vorstehenden Satzes zu verwenden. In den Fällen des Abs. 1 lit. c darf die Dienstleistung unter der landesgesetzlich festgelegten Berufsbezeichnung erbracht werden. Dies gilt nicht für Fälle des § 4d.
(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. a oder b hat der Dienstleister den Dienstleistungsempfängern, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen, auf Verlangen folgende Informationen und personenbezogene Daten mitzuteilen:
(4) In den Fällen des § 4d ist der Dienstleister verpflichtet, dem Empfänger der Dienstleistung den Umfang seiner beruflichen Tätigkeit bekanntzugeben.
Im RIS seit
20.02.2019
(1) Soweit in den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Regelung der betreffenden beruflichen Tätigkeit nicht anderes vorgesehen ist, ist die zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat die Aufgaben des Koordinators im Sinne des Art. 56 Abs. 4, des Beratungszentrums gemäß Art. 57b der Berufsqualifikationen-Richtlinie sowie der Bearbeitung der Warnmeldungen gemäß § 19b in den Angelegenheiten der landesgesetzlich geregelten beruflichen Tätigkeiten wahrzunehmen. Dabei hat sie mit den entsprechenden Stellen des Bundes zusammenzuarbeiten und Informationen über Einzelfälle, unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, bereitzustellen.
Im RIS seit
20.02.2019
(1) Die Behörde kann in Fällen berechtigter Zweifel von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats alle Informationen über
(2) Entscheidet die Behörde, die Berufsqualifikation eines Dienstleisters zu überprüfen, kann sie bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates Informationen über die Ausbildung des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 erforderlich ist.
(3) Die Behörde hat die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 betreffend einen in Kärnten niedergelassenen Dienstleister auch den Behörden der Ziel-Mitgliedstaaten einer Dienstleistung mitzuteilen. Ist der Beruf in Kärnten nicht reglementiert, können die Informationen gemäß Abs. 2 auch vom Beratungszentrum gemäß § 18 Abs. 2 zur Verfügung gestellt werden.
(4) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen über Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen in Kärnten niedergelassenen Dienstleister im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Ausübung der landesgesetzlich geregelten Tätigkeit außerhalb Kärntens auszutauschen. Dem Dienstleistungsempfänger sind das Ergebnis der Überprüfung und die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
(5) Für den Austausch von Informationen der Behörde mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist § 19a Abs. 1 und 2 anzuwenden.
Im RIS seit
21.04.2016
(1) Die Behörde hat mit den Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des Antragstellers zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten, soweit dies nach den Bestimmungen der Berufsqualifikationen-Richtlinie erforderlich ist. Dabei sind die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
(2) Der Informationsaustausch zwischen der Behörde und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgrund der Abs. 1 und 3 bis 6 hat über das Binnenmarkt-Informationssytem IMI (§ 2 lit. h Kärntner Dienstleistungsgesetz) zu erfolgen.
(3) Hat die Behörde berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufs durch den Herkunftsmitgliedstaat nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung ausgesetzt oder untersagt wurde. Darüber hinaus hat die Behörde den Aufnahmemitgliedstaat über das Vorliegen disziplinärer, verwaltungsstrafrechtlicher oder strafgerichtlicher Sanktionen oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit durch einen in Kärnten niedergelassenen Dienstleistungserbringer auswirken könnten, zu unterrichten.
(4) Die Behörde kann von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates weiters alle Informationen anfordern über
(5) Die Behörde hat den zuständigen Behörden und Beratungszentren (Art. 57b der Berufsqualifikationen-Richtlinie) der Aufnahmemitgliedstaaten die im Abs. 4 genannten Informationen über einen Antragsteller, der seine Berufsqualifikation in Kärnten erworben hat, im Rahmen der Amtshilfe zu übermitteln.
(6) Die Behörde hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit einem Antragsteller, der seine Berufsqualifikationen in Kärnten erworben hat, Bestätigungen gemäß § 11 Abs. 1a, 3 und 4 innerhalb von zwei Monaten auszustellen.
Im RIS seit
20.02.2019
(1) Die Behörde hat im Wege der Landesregierung die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten über einen Berufsangehörigen, dem von einer Behörde oder einem Gericht die Ausübung der beruflichen Tätigkeit hinsichtlich landesgesetzlich geregelter Gesundheitsberufe und Berufe im Bereich der Pflege und Erziehung Minderjähriger ganz, teilweise oder vorübergehend untersagt oder beschränkt worden ist, zu unterrichten. Die Landesregierung ist zuständige Behörde zur Bearbeitung der ein- und ausgehenden Warnmeldungen.
(2) Die Behörde hat die Angaben gemäß Abs. 1 mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI (§ 2 lit. h Kärntner Dienstleistungsgesetz) längstens drei Tage nach Erlassung der Entscheidung zu übermitteln. Die Warnung hat folgende Angaben zu enthalten:
(3) Die Behörde hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung gemäß Abs. 1 abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Angabe des Datums des Ablaufs der Geltungsdauer sowie für spätere Änderungen dieses Datums.
(4) Gleichzeitig mit der Warnung gemäß Abs. 2 ist auch der betreffende Berufsangehörige schriftlich über die Warnung zu unterrichten. Dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Warnung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat oder zu erstatten hätte, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtwidrigkeit der Warnung festgestellt, hat die Behörde die Warnung richtigzustellen oder zurückzuziehen. Bringt der Berufsangehörige gegen die Warnung einen Antrag oder gegen die Entscheidung der Behörde eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht ein, ist die Warnung durch einen Hinweis auf den Antrag bei der Behörde oder die Beschwerde zu ergänzen.
(5) Die Daten der Warnung sind innerhalb von drei Tagen nach der Aufhebung der Entscheidung über die Warnung oder des Ablaufs der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung gemäß Abs. 1 zu löschen.
Im RIS seit
20.02.2019
Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 2.000 Euro zu bestrafen, wer
Im RIS seit
21.04.2016
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Berufsqualifikationen-Richtlinie verwiesen wird, ist darunter die Richtlinie 2005/36/EG des Europäische Parlaments und des Rates vom 7. September 2005, über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 32, zu verstehen.
Im RIS seit
09.12.2020
Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
Im RIS seit
14.08.2024
(1) Dieser Abschnitt regelt die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung vor der Erlassung neuer oder der Änderung bestehender Gesetze und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Landes Kärnten, mit denen der Zugang zu einem landesgesetzlich reglementierten Beruf oder dessen Ausübung oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränkt wird.
(2) Dieser Abschnitt gilt für die unter § 1 dieses Gesetzes fallenden, in Kärnten landesgesetzlich geregelten beruflichen Tätigkeiten, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten.
(3) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn ein Rechtsakt der Europäischen Union spezifische Anforderungen an einen Beruf so verbindlich festgelegt, dass kein Ermessensspielraum in der Art der Umsetzung bleibt.
(4) Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der §§ 24 und 25 bei selbständigen Anträgen von Mitgliedern des Landtages oder seiner Ausschüsse, die sich auf Gesetzesvorschläge beziehen, oder bei Gesetzesvorschlägen aufgrund von Volksbegehren gelangen die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kärntner Landtages zur Anwendung.
Im RIS seit
02.03.2022
(1) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des § 23 Abs. 1 ist vor der Erlassung der Vorschrift in einer der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift angemessenen Weise vorzunehmen und in den Erläuterungen zu dieser Rechtsvorschrift so darzulegen, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Abs. 4 möglich ist.
(2) In den Erläuterungen sind die Gründe für die Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit der angestrebten Regelung qualitativ und, soweit dies möglich und relevant ist, auch quantitativ zu belegen. Diese Prüfung ist bei
(3) Die Landesregierung hat Gesetze und die zuständige Behörde im Sinne des Abs. 2 Z 2 hat Verordnungen gemäß § 23 Abs. 1 regelmäßig zu evaluieren und Entwicklungen, die nach der Erlassung der betreffenden Vorschrift eintreten und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berühren, gebührend Rechnung zu tragen.
(4) Bei der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist die Vereinbarkeit mit folgenden Grundsätzen darzustellen und sicherzustellen, nämlich die
(5) Als Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Abs. 4 Z 2 gelten insbesondere die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Gesundheit sowie sonstige zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 22 lit. i). Gründe rein wirtschaftlicher Natur oder rein verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar, die Beschränkungen gemäß § 23 Abs. 1 rechtfertigen können.
(6) Berufszugangs- und Berufsausübungsbeschränkungen gelten als verhältnismäßig im Sinne des Abs. 4 Z 3, wenn sie zur Verwirklichung des angestrebten Zieles geeignet sind und nicht über das zur Zielerreichung Erforderliche hinausgegen.
Im RIS seit
09.12.2020
Unbeschadet der Durchführung eines Begutachtungsverfahrens gemäß Art. 33 sowie 38 Abs. 2 der Kärntner Landesverfassung sind alle Rechtsvorschriften im Sinne des § 23 Abs. 1 einer allgemeinen Begutachtung durch die Bürger, Dienstleistungsempfänger und die einschlägigen Interessenträger zu unterziehen, der auch die Erläuterungen gemäß § 24 Abs. 2 anzuschließen sind.
Im RIS seit
09.12.2020
(1) Im Vollzugsbereich des Landes ist die Landesregierung für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Fragen der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 22 lit. i) sowie über die konkrete Regelung eines Berufs und deren Auswirkungen zuständig.
(2) Die Landesregierung hat die Eintragung der Gründe für die Beurteilung der Vorschriften im Sinne des § 23 Abs. 1 gemeinsam mit der Mitteilung gemäß Art. 59 Abs. 5 der Berufsqualifikationen-Richtlinie 2005/36/EG in der Datenbank gemäß Art. 59 Abs. 1 dieser Richtlinie zu veranlassen. Zu diesem Zweck sind der Landesregierung von der verordnungserlassenden Behörde die erforderlichen Informationen mitzuteilen.
Im RIS seit
09.12.2020
(1) Die Gemeinden haben die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen, sofern die Bezug habende Verordnung nach den Verwaltungsvor-schriften im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erlassen ist.
(2) Sonstige Selbstverwaltungskörper – ausgenommen gesetzliche berufliche Interessenvertretungen – haben die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich und in Weisungsbindung gegenüber der Landesregierung wahrzunehmen, sofern die Bezug habende Verordnung nach den Verwaltungsvorschriften im übertragenen Wirkungsbereich des Selbstverwaltungskörpers zu erlassen ist.
Im RIS seit
09.12.2020
(1) Dieses Gesetz tritt am 18. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission im Wege des zuständigen Bundesministers die für die Erstellung der Berichte gemäß Art. 60 der Berufsqualifikationenichtlinie 2005/36/EG erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission die gemäß Art. 59 der Berufsqualifikationenrichtlinie 2005/36/EG erforderlichen Verzeichnisse rechtzeitig zu übermitteln und gegebenenfalls im Wege des zuständigen Bundesministers bekannt zu geben, welche Anforderungen aufrecht bleiben sollen.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Landesregierung hat die Europäische Kommission im Wege des zuständigen Bundesministeriums über die für die Übermittlung und den Empfang der Informationen gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Kärnten zuständigen Behörden zu unterrichten.
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 9.7.2018, S 25, umgesetzt.
Im RIS seit
02.03.2022
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"81 Regelung von Wirtschaftstätigkeiten"
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