20000213•Kärntner EVTZ-Gesetz - K-EVTZG
20000213Kärntner EVTZ-Gesetz - K-EVTZGLaw03.04.2009
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"06 Organisation der Landesverwaltung"
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}Gesetz vom 18. Dezember 2008 über den Europäischen Verbund
für territoriale Zusammenarbeit (Kärntner EVTZ-Gesetz – K-EVTZG)
StF: LGBl Nr 20/2009
Sonstige Textteile
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Genehmigung der Teilnahme
§ 3 Registrierung
§ 4 Aufsichtsmaßnahmen
§ 5 Finanzkontrolle
(1) Dieses Gesetz trifft die erforderlichen Vorkehrungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. Nr. L 210 vom 31.7.2006, S. 19, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 303, im Folgenden EVTZ-Verordnung.
(2) Dieses Gesetz regelt
soweit diese in den Zuständigkeitsbereich des Landes Kärnten fallen.
(1) Die Genehmigung gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung hat durch die Landesregierung zu erfolgen im Falle der Teilnahme
Ausgenommen im Falle der lit. a hat die Genehmigung mit Bescheid zu erfolgen.
(2) Die Genehmigung der Teilnahme kann durch die Landesregierung unter der Auflage einer Beschränkung der Haftung erteilt werden, wenn dies in Anwendung des Art. 12 EVTZ-Verordnung aus Gründen der Gleichbehandlung der Mitglieder oder zur Verhinderung einer unverhältnismäßigen hohen Belastung der Mitglieder im Sinne des § 104 Abs. 4 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist.
(1) Die Landesregierung hat die Satzung eines EVTZ mit Sitz in Kärnten gemäß Art. 5 der EVTZ-Verordnung zu registrieren. Zu diesem Zweck ist von der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung ein öffentliches Register einzurichten, das auf der Internetseite des Landes Kärnten zu veröffentlichen ist. Unbeschadet der Veröffentlichung im Internet kann in das Register während der Amtsstunden von jedermann Einsicht genommen werden.
(2) Zum Zwecke der Registrierung sind die den Mitgliedern erteilten Genehmigungen gemäß Art. 4 Abs. 3 erster Unterabsatz oder geeignete Nachweise für den Ablauf der Fristen gemäß Art. 4 Abs. 3 dritter bis fünfter Unterabsatz der EVTZ-Verordnung sowie die Übereinkunft und die Satzung bzw. deren Änderungen vorzulegen. Für den Beitritt neuer Mitglieder sind nur die gemäß Art. 4 Abs. 6a der EVTZ-Verordnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Teilnahme von Mitgliedern aus Drittländern hat aufgrund der gemäß Art. 4 Abs. 3a der EVTZ-Verordnung festgelegten Voraussetzungen zu erfolgen.
(3) Die Landesregierung hat jede erfolgte Registrierung unverzüglich dem Bund mitzuteilen.
Die Landesregierung hat das öffentliche Interesse gemäß Art. 13 der EVTZ-Verordnung wahrzunehmen und einen EVTZ mit Sitz in Kärnten gemäß Art. 14 der EVTZ-Verordnung aufzulösen. Die Verpflichtung zum Austritt eines im § 2 Abs. 1 lit. b bis d genannten Mitglieds aus dem EVTZ, die Untersagung der Tätigkeit eines EVTZ mit Sitz in Kärnten und die Auflösung eines EVTZ mit Sitz in Kärnten haben mit Bescheid der Landesregierung zu erfolgen.
(1) Die Landesregierung hat die ordnungsgemäße Verwaltung der öffentlichen Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Kärnten gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 der EVTZ-Verordnung zu kontrollieren.
(2) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:
(3) (entfällt)
(4) Die Landesregierung hat die entsprechenden Vorkehrungen gemäß Art. 6 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung zu treffen und die Unterrichtung gemäß Art. 6 Abs. 5 der EVTZ-Verordnung vorzunehmen.