20000221•Kärntner Abgabenorganisationsgesetz, K-AOG
20000221Kärntner Abgabenorganisationsgesetz, K-AOGLaw13.07.2010
Gesetz über die Organisation und die Besonderheiten der
Abgabenverwaltung in Kärnten (Kärntner Abgabenorganisationsgesetz –
K-AOG)
StF: LGBl Nr 42/2010
Sonstige Textteile
Dieses Gesetz ist in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeabgaben anzuwenden, soweit
Enthalten die Abgabenvorschriften keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit sind sachlich zuständig:
Im RIS seit
30.11.2017
Soweit die Abgabenvorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts anderes bestimmen, richtet sich diese
Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt den Abgabenbehörden, die für die Erhebung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabe zuständig sind.
Im RIS seit
30.11.2017
Im RIS seit
04.02.2014
Im RIS seit
30.11.2017
Entscheidungen über Kanalanschluss-, Wasseranschluss- und Aufschließungsbeiträge wirken auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Steuergegenstand nach dem Festsetzungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. In diesen Fällen gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger auch die Bekanntgabe der Entscheidung an den Rechtsnachfolger als vollzogen.
Im RIS seit
04.02.2014
(1) Soweit aufgrund von Abgabenvorschriften dem Abgabepflichtigen eine Abgabe in jährlich gleichbleibender Höhe vorzuschreiben ist, darf die Abgabenbehörde im Interesse der Zweckmäßigkeit der Erhebung der Abgabe bei der erstmaligen Festsetzung der Abgabe im Abgabenbescheid festlegen, dass diese Festsetzung auch für die folgenden Jahre gilt. Dieser Bescheid ist als Abgaben-Dauerbescheid zu bezeichnen. Bei einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung, bei Erlöschen des Abgabenanspruchs oder auf Antrag des Abgabepflichtigen ist ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen.
(2) Der Abgabenanspruch entsteht, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist, mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe eingehoben werden soll.
(3) Für die Fälligkeit der Abgabe sind die Abgabenvorschriften maßgebend.
(1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, jeden ihnen innerhalb ihres dienstlichen Wirkungsbereiches bekannt gewordenen begründeten Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 12 bis 14 oder einer nach anderen Abgabenvorschriften strafbaren Verwaltungsübertretung der zuständigen Strafbehörde anzuzeigen und dieser alle verfügbaren Beweismittel zu übergeben.
(2) Die Verwaltungsstrafbehörde hat die anzeigende Abgabenbehörde über den Ausgang des Strafverfahrens zu verständigen.
Im RIS seit
04.02.2014
Das Anhörungsrecht gemäß § 251 Abs. 2 und § 252 Abs. 3 Finanzstrafgesetz kommt der Landesregierung zu.
(1) Wer zu seinem oder eines anderen Vorteil als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten Abgabepflichtiger vorsätzlich eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass er eine abgabenrechtliche Offenlegungs-, Wahrheits- oder Anzeigepflicht verletzt, begeht eine Abgabenhinterziehung.
(2) Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 ist bewirkt, wenn
(3) Die Abgabenhinterziehung ist bei einem verkürzten Betrag bis 30.000 Euro, soweit in den einzelnen Abgabenvorschriften nicht Abweichendes bestimmt wird, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, zu bestrafen. Beträgt jedoch der verkürzte Betrag weniger als 1000 Euro, ist der Strafbemessung ein verkürzter Betrag von 1000 Euro zugrundezulegen. Im Wiederholungsfall oder wenn dies erforderlich ist, um den Täter von weiteren Abgabenhinterziehungen abzuhalten oder der Begehung von Abgabenhinterziehungen durch andere entgegenzuwirken, darf neben der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen verhängt werden.
(4) Bei einem verkürzten Betrag von über 30.000 Euro ist die Abgabenhinterziehung von den ordentlichen Gerichten als Finanzvergehen mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages zu bestrafen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten festzusetzen.
(5) Der Versuch ist strafbar.
Im RIS seit
04.02.2014
(1) Wer die in § 12 Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht, begeht eine fahrlässige Abgabenverkürzung. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die fahrlässige Abgabenverkürzung ist, soweit in den einzelnen Abgabenvorschriften nicht Abweichendes bestimmt wird, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des verkürzten Betrages, höchstens jedoch 30.000 Euro, zu bestrafen. § 12 Abs. 3 zweiter Satz ist anzuwenden.
(1) Wer Abgaben, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, vorsätzlich nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der Zahlungs- (Abfuhr)Pflichtige bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages und die Gründe der nicht zeitgerechten Entrichtung (Abfuhr) bekannt gibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, soweit in den Abgabenvorschriften nicht Abweichendes bestimmt wird, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 3000 Euro zu bestrafen. Bei Vorliegen besonderer Erschwerungsgründe im Sinne des § 33 Z 1 bis 4 des Strafgesetzbuches ist neben der Geldstrafe zusätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen. Im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.
(2) Wer
Im RIS seit
04.02.2014
(1) Die Durchführung von Strafverfahren lässt die Verpflichtung zur Nachzahlung der verkürzten Abgabe unberührt.
(2) Soweit in den Abgabenvorschriften nicht Abweichendes bestimmt wird, fließen die Geldstrafen bei Landesabgaben dem Land, bei Gemeindeabgaben der abgabenberechtigten Gemeinde zu.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Im RIS seit
30.11.2017
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) tritt die Kärntner Landesabgabenordnung LGBl. Nr. 128/1991, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 51/1993, 138/1991, 44/1997, 10/1999, 54/2000, 21/2001, 110/2001, 5/2003 und 2/2006 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 83/1992, soweit das Abgabenverwaltungsreformgesetz, BGBl. I Nr. 20/2009, hinsichtlich des § 188a der Kärntner Landesabgabenordnung nicht Abweichendes bestimmt, außer Kraft.
(3) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängige Abgabenverfahren ist, soweit Art. 1 Z 84 des Abgabenverwaltungsreformgesetzes, BGBl. I Nr. 20/
2009, (betreffend § 323a Abs. 1 der Bundesabgabenordnung) nicht Abweichendes bestimmt, die Kärntner Landesabgabenordnung anzuwenden.
(4) Der 4. Abschnitt dieses Gesetzes (§§ 10 bis 15) ist nur auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) eingetreten sind.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bei der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung anhängige Verfahren sind von der Landesregierung zu Ende zu führen.
Im RIS seit
04.02.2014
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