20000229•Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG
20000229Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBGLaw01.01.2017
Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG
StF: LGBl. Nr. 13/2011
Der Landtag von Kärnten hat – hinsichtlich des Artikel I 2.Teil 3. Abschnitt in Ausführung des Bundesgesetzes über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, BGBl. Nr. 406/1968, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 639/1994, beschlossen:
Im RIS seit
22.02.2017
(1) Dieses Gesetz regelt
sowie
(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
Im RIS seit
23.09.2024
(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben die Aufgabe, auf die Bedürfnisse der Kinder unter Berücksichtigung der jeweiligen Familiensituation einzugehen. Die Familienerziehung ist nach sozialen, ethischen und religiösen Werten zu unterstützen und zu ergänzen. Die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zum Leben in der Gemeinschaft sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und erprobten Methoden, insbesondere der Pädagogik, zu fördern, wobei der sozialen Integration von Kindern mit Behinderung sowie dem interkulturellen Lernen eine zentrale Bedeutung zukommt, beispielsweise durch die Förderung der Mehrsprachigkeit und die Förderung der Sprache der slowenischen Volksgruppe. Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben jedem einzelnen Kind vielfältige und der Entwicklung angemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten zu bieten.
(1a) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben allen Kindern die grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft zu vermitteln. Jedes Kind ist durch eine entsprechende Werteerziehung zu befähigen, allen Menschen unabhängig von Herkunft, Religion und Geschlecht offen, tolerant und respektvoll zu begegnen und intolerantes Gedankengut abzulehnen.
(2) Allgemeine Kindergärten haben die Kinder auf den Schuleintritt vorzubereiten, wobei jeder Leistungsdruck und jeder schulartige Unterricht auszuschließen sind. Sie haben ferner durch altersgemäße Erziehung und Bildung die körperlich-motorische, seelische, geistige, sprachliche, ethische und soziale Entwicklung der Kinder zu fördern und im Rahmen der Möglichkeiten der Elementarpädagogik die Erreichung der Schulreife sowie der notwendigen Sprachkompetenzen zu fördern. Allgemeine Kindergärten haben die Kinder bei der Entwicklung ihrer mathematisch-technischen, naturwissenschaftlichen Vorläuferfähigkeiten zu stärken, sowie den künstlerisch- und musisch-kreativen, emotionalen, psychosozialen und physischen Entwicklungsstand der Kinder zu unterstützen. Förderkindergärten haben ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern mit Behinderung zu erfüllen.
(3) Horte haben die Kinder zur Pflichterfüllung gegenüber der Schule und zur sinnvollen Freizeitgestaltung anzuleiten. Förderhorte haben ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern mit Behinderung zu erfüllen.
(4) Kindertagesstätten haben insbesondere die Aufgabe, die Kinder aktiv in ihrer Entwicklung zu begleiten und zu fördern sowie in intensiver Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten die familiäre Bildung, Erziehung und Betreuung in der Bindungs-, Loslösungs- und Selbstfindungsphase zu ergänzen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen und seine Würde, Freude und Neugierde zu achten und zu stärken.
(5) Alterserweiterte Kindergruppen haben je nach Altersstruktur der betreuten Kinder die Aufgaben nach Abs. 2 bis 4 zu erfüllen.
Im RIS seit
13.03.2023
(1) Die Landesregierung hat, unbeschadet des § 20 Abs. 3, sofern dies die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert oder zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist, durch Verordnung nähere Regelungen über die im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsarbeit anzuwendenden Dokumente zu erlassen. Die Landesregierung hat hierbei insbesondere festzulegen, welche pädagogischen Grundlagendokumente im Sinne des Art. 2 Z 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27, LGBl. Nr. 85/2022, von den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen anzuwenden sind. Sie darf auch hierbei die Zielgruppen von Kindern, für die diese Dokumente anzuwenden sind, festlegen, wobei auf die Förderung der Mehrsprachigkeit und der Sprache der slowenischen Volksgruppe Bedacht zu nehmen ist.
(2) Die Landesregierung hat in Verordnungen gemäß Abs. 1 auch festzulegen, welche pädagogische Grundlagendokumente im Sinne des Abs. 1 oder Teile hiervon von Tagesmüttern und Tagesvätern anzuwenden sind.
Im RIS seit
13.03.2023
(1) In einen Kindergarten oder Hort, der kein Förderkindergarten oder Förderhort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Bildung und Betreuung möglich ist.
(2) Die Landesregierung hat die gemeinsame Betreuung mit Kindern mit Behinderung in einen Kindergarten oder Hort zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.
Im RIS seit
13.03.2023
(1) Ein Kind kann vor der Vollendung des ersten Lebensjahres in eine Kindertagesstätte aufgenommen werden, wenn der erste Geburtstag innerhalb des der Aufnahme in die Kindertagesstätte folgenden Monats liegt und dies aus pädagogischen Gründen sinnvoll erscheint.
(2) Ein Kind kann vor der Vollendung des dritten Lebensjahres in einen Kindergarten aufgenommen werden, wenn der dritte Geburtstag innerhalb der der Aufnahme in den Kindergarten folgenden drei Monaten liegt und dies aus pädagogischen Gründen sinnvoll erscheint.
(3) Ein Kind kann nach jenem Kindergartenjahr, in dem es das dritte Lebensjahr vollendet hat, weiter in einer Kindertagesstätte aufgenommen werden, wenn dies aus pädagogischen Gründen sinnvoll erscheint und die räumlichen und personellen Ressourcen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gegeben sind und das Kind bereits bisher in dieser Kindertagesstätte betreut wurde.
(4) Ein Kind kann nach Erreichen der Schulpflicht für höchstens 20 Stunden pro Woche in einen Kindergarten aufgenommen werden, wenn das Kind gemäß § 6 Schulpflichtgesetz 1985 nicht schulreif ist und die Aufnahme in den Kindergarten aus pädagogischen Gründen sinnvoll erscheint.
(5) Eine pädagogische Sinnhaftigkeit nach Abs. 3 ist jedenfalls anzunehmen, wenn der dritte Geburtstag des Kindes zwar vor dem 1. September liegt, jedoch der im Mutter-Kind-Pass festgelegte Tag der Geburt nach dem 1. September errechnet wurde. In diesen Fällen ist bei der Antragstellung der Mutter-Kind-Pass vorzulegen.
(6) Die vorzeitige Aufnahme nach Abs. 1 oder 2 oder die Verlängerung des Besuches nach Abs. 3 oder 4 sind von der Leiterin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung der Landesregierung anzuzeigen. Dabei ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten nachzuweisen. Die Landesregierung hat die Aufnahme eines Kindes nach Abs. 1 bis 4 binnen vier Wochen zu untersagen, wenn die Zustimmung der Erziehungsberechtigten nicht vorliegt oder die jeweiligen Bedingungen nach Abs. 1 bis 4 nicht erfüllt sind. Nach Ablauf dieser Frist gilt die vorzeitige Aufnahme oder die Verlängerung des Besuches als genehmigt. Die Aufnahme des Kindes in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vor Ablauf der Untersagungsfrist ist unzulässig.
Im RIS seit
13.03.2023
(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben von Beginn der Betreuung an bis zum Schuleintritt der Kinder den gesamten Entwicklungsstand und insbesondere die sprachlichen Fähigkeiten der Kinder zu fördern, damit ihre Potenziale bestmöglich unterstützt und eine gute entwicklungsbezogene Grundlage für den Eintritt in die Schule gelegt wird. Die Förderung der Bildungssprache Deutsch mit Fokus auf die Sprachkompetenzen bei Schuleintritt hat jedenfalls ab dem Alter von vier Jahren stattzufinden.
(2) Kinder, die über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen, sind in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen von Beginn der Betreuung an, insbesondere aber in den letzten beiden Kindergartenjahren so zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch möglichst beherrschen.
(3) Für jedes Kind ist in dem Jahr, in dem es das erste Mal eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besucht, jedoch frühestens mit drei Jahren, durch entsprechend qualifizierte Personen eine Sprachstandsfeststellung vorzunehmen. Wird dabei ein Sprachförderbedarf festgestellt, ist eine Sprachförderung durch entsprechend qualifizierte Personen durchzuführen. Die letzte Sprachstandsfeststellung hat vor Schuleintritt des Kindes am Ende des letzten Kindergartenjahres zu erfolgen.
(4) Besteht während des Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden.
(5) Personen, die in der Sprachförderung eingesetzt werden, haben die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache aufzuweisen.
(6) Die §§ 6 und 7 K-KGFG bleiben von Abs. 1 bis Abs. 5 hinsichtlich zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten und der dort tätigen Personen im Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe in Kärnten unberührt.
(7) Die Landesregierung hat, sofern dies die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert oder zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über
zu erlassen.
Im RIS seit
11.11.2019
(1) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung muss österreichische Staatsbürgerin oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sein; juristische Personen müssen einen Sitz im Inland haben oder einer juristischen Person mit Sitz im Inland gleichgestellt sein.
(2) Ist eine physische Person Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, so muss sie die für die Führung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erforderliche Verlässlichkeit besitzen. Ist eine juristische Person Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, gilt dies in gleicher Weise für die natürliche Person, der ein auf den Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung maßgeblicher Einfluss zusteht.
(3) Österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Abs. 1 gleichgestellt sind Staatsangehörige von Staaten, denen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Berufszugang, Niederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat. Einer juristischen Person mit Sitz im Inland im Sinne des Abs. 1 gleichgestellt sind vergleichbare Einrichtungen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum oder in Staaten, deren Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat.
Im RIS seit
22.02.2017
(1) Gebäude einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und die dazugehörigen Liegenschaften müssen so gelegen, beschaffen, eingerichtet und ausgestattet sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit der Kinder vermieden und den Erfordernissen der Pädagogik, der Hygiene und der Integration Rechnung getragen wird.
(2) Liegenschaften und Räume, die Zwecken einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gewidmet sind, dürfen – von Katastrophenfällen abgesehen – für andere Zwecke nur verwendet oder mitverwendet werden, wenn durch die angestrebte Verwendung der Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, insbesondere auch vom Standpunkt der Pädagogik und der Hygiene, nicht beeinträchtigt wird. Einzelne Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinne dieses Abschnittes dürfen in denselben Räumen in zeitlicher Aufeinanderfolge geführt werden, soweit dies ohne gegenseitige Störung möglich ist.
(3) Der Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung obliegen die Bereitstellung und die Instandhaltung der für die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen Liegenschaften, deren Reinhaltung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Bildungs-, Spiel- und Arbeitsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des erforderlichen Personals.
(4) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Lage, Beschaffenheit und Einrichtung der Gebäude und Liegenschaften sowie die Ausstattung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Bildungs-, Spiel- und Arbeitsmitteln unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben der jeweiligen Art der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Abs. 1 durch Verordnung zu treffen.
Im RIS seit
22.02.2017
(1) Der Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat vier Monate vor Aufnahme des Betriebes die Bewilligung bei der Landesregierung zu beantragen.
(3) Die Entscheidung der Landesregierung über die Aufnahme oder Versagung des Betriebes hat innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des Antrages zu erfolgen.
(4) Die Landesregierung darf innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist die Bewilligung auch ausdrücklich oder unter Auflagen erteilen, wenn diese aus Gründen der Sicherheit und des Wohles der Kinder oder der Mitarbeiterinnen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder aus pädagogischen oder hygienischen Erfordernissen notwendig sind.
(5) Die Landesregierung darf unter Bedachtnahme auf § 5 sowie einer auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung in der Bewilligung die Höchstzahl der Kinder, die in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufgenommen werden dürfen, abweichend von § 10 verringern, wenn die Größe des Gebäudes und der Liegenschaften eine Einschränkung erforderlich macht, wobei ein in der Verordnung nach § 5 Abs. 4 normiertes Mindestausmaß an Raumgröße oder Liegenschaftsgröße nicht unterschritten werden darf. Die Bewilligung ist in diesen Fällen auf höchstens drei Jahre zu befristen.
(6) Die Landesregierung darf die Bewilligung auf höchstens drei Jahre befristen, wenn die Lage, Beschaffenheit und Einrichtung der Gebäude und Liegenschaften den Vorgaben nach § 5, nicht jedoch einer auf Grundlage des § 5 Abs. 4 erlassenen Verordnung entspricht, die Erfüllung der Vorgaben einer auf Grundlage des § 5 Abs. 4 erlassenen Verordnung jedoch innerhalb der Befristung absehbar ist und keine Einschränkung der Kinderzahl nach Abs. 5 erforderlich ist.
Im RIS seit
13.03.2023
(1) Im Antrag auf Bewilligung ist der besondere Zweck, dem die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dienen soll, anzuführen. Dem Antrag sind anzuschließen:
(2) Die Aufnahme des Betriebes ist zu untersagen, wenn die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen die Voraussetzungen der §§ 4 und 5 sowie 10 bis 14 nicht erfüllt.
Im RIS seit
11.11.2019
(1) Bauliche Änderungen, räumliche Umgestaltungen oder sonstige Änderungen, die eine Abweichung von den für die Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen bewirken, sind der Landesregierung vier Monate vor der beabsichtigten Durchführung anzuzeigen. In der Anzeige ist anzuführen, ob der Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung während der Durchführung der Änderung aufrechterhalten werden soll.
(2) Die Landesregierung kann binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige die Änderung untersagen, wenn durch die Änderung die Sicherheit oder das Wohl der Kinder oder der Mitarbeiterinnen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gefährdet wird, oder dies aus pädagogischen oder hygienischen Erfordernissen erforderlich ist.
(3) Binnen der in Abs. 2 genannten Frist kann die Landesregierung die Änderung auch unter Auflagen oder befristet oder bedingt genehmigen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder des Wohles der Kinder oder der Mitarbeiterinnen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder aus pädagogischen oder hygienischen Erfordernissen notwendig ist.
(4) Äußert sich die Landesregierung binnen der in Abs. 2 genannten Frist nicht oder wird die Änderung gemäß Abs. 3 genehmigt, ist ein von der Betriebsbewilligung gemäß § 6 abweichender Betrieb zulässig. §§ 8 und 9 des Kärntner Dienstleistungsgesetzes gelten sinngemäß.
Im RIS seit
22.02.2017
Die Auflassung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist der Landesregierung vier Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben.
Im RIS seit
22.02.2017
Außerkrafttretensdatum
(1) Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat in Gruppen zu erfolgen.
(2) Die Zahl der Kinder in einer Gruppe darf die folgenden Zahlen nicht überschreiten:
(3) In Gruppen nach Abs. 2 lit. a, c, d oder e dürfen gemäß § 3 höchstens fünf Kinder mit Behinderung pro Gruppe aufgenommen werden, wobei ein Kind mit Behinderung doppelt zu zählen ist.
(4) Die Landesregierung darf auf Antrag der Leiterin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eine geringfügige, höchstens jedoch zwei Kinder umfassende Erhöhung der Kinderzahl gemäß Abs. 2 genehmigen, wenn von diesen höchstens ein Kind anwesend ist sowie die räumlichen und personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind und
(5) Die Landesregierung darf auf Antrag einer Trägerin im Einzelfall eine Gruppengröße von 27 Kindern in einer Kindergartengruppe genehmigen, wenn aufgrund der Bedarfsplanung keine Steigerung der Kinderzahl in den nächsten Jahren zu erwarten ist und die Größe und Struktur der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung keine weitere Kindergartengruppe rechtfertigt. Die Genehmigung hat befristet für höchstens drei Jahre zu erfolgen. Abs. 3 ist in diesen Fällen anwendbar.
(6) Während der Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes oder eines Teiles davon gilt Abs. 2 oder 5 mit der Maßgabe, dass weitere Kinder befristet für die Dauer der Hauptferien oder eines Teiles davon in eine Gruppe aufgenommen werden dürfen, wenn die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kinder die Höchstzahl gemäß Abs. 2 oder 5 nicht überschreitet.
Im RIS seit
21.01.2025
(1) Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen darf ausschließlich durch pädagogisches Personal erfolgen, das die persönlichen und fachlichen Anstellungserfordernisse erfüllt (3. Abschnitt) und die erforderliche körperliche Eignung aufweist. Das pädagogische Personal ist für die Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele in seiner Gruppe verantwortlich. Die Planung und die Reflexion der pädagogischen Arbeit haben schriftlich zu erfolgen.
(2) Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern erfolgt pro Gruppe:
(3) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat Vorsorge zu treffen, dass im Falle der Anwesenheit nur einer einzelnen pädagogischen Fachkraft in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eine weitere Person des für die Trägerin beschäftigten oder tätigen Personals in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zeitgleich anwesend ist oder ein Notfallplan das unverzügliche Erscheinen einer weiteren Person in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gewährleistet. Der Notfallplan ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(4) Eine Leitung ist für höchstens zwei Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemeinsam vorzusehen. Sind mehrere Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen am selben Standort, ist eine gemeinsame Leitung zulässig und anzustreben.
(5) Für das sonstige in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung beschäftigte, nicht pädagogische Personal gilt § 26a lit. c.
(6) Im Falle einer Überziehung gemäß § 10 Abs. 4 bleibt die Erhöhung der Kinderzahl beim Personalschlüssel nach Abs. 2 unberücksichtigt.
Im RIS seit
23.09.2024
(1) Das pädagogische Personal ist verpflichtet, regelmäßig, zumindest jedoch 24 Stunden pro Jahr bei Vollzeitbeschäftigung oder in einem der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden aliquoten Ausmaß, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist verpflichtet, die Teilnahme zu ermöglichen.
(2) Die Fortbildungsveranstaltungen haben der Beratung, Weiterbildung und dem Erfahrungsaustausch zu dienen. Dabei sind insbesondere die jeweiligen berufsspezifischen Anforderungen zu thematisieren. Das Land hat diese Fortbildungsveranstaltungen selbst anzubieten oder sich Dritter zu bedienen.
(3) Für die berufliche Reflexion in Form von Supervision oder Intervision kann dem pädagogischen Personal eine Kostenbeteiligung durch die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung angeboten werden.
Im RIS seit
13.03.2023
(1) Die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung obliegt einer Leiterin. Ihr obliegt insbesondere die Aufsicht über das beschäftige Personal sowie die Besorgung administrativer und organisatorischer Angelegenheiten. In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bis zu fünf Gruppen obliegen der Leiterin auch die Aufgaben nach § 11 Abs. 1 2. und 3. Satz. Im Falle der Verhinderung der Leiterin hat die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung für ihre Vertretung durch eine Person, die die fachlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt, zu sorgen.
(2) Als Leiterin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf nur angestellt werden, wer die jeweiligen fachlichen Voraussetzungen der §§ 27 oder 31 erfüllt.
Im RIS seit
22.02.2017
(1) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat eine Kinderbildungs- und -betreuungsordnung festzulegen.
(2) Die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Art der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und die Art der Führung (§ 1 Abs. 1 lit. a Z 1 bis 4 und § 3) und unter Berücksichtigung der pädagogischen, hygienischen und organisatorischen Erfordernisse Bestimmungen zu enthalten über
(3) Die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung ist der Landesregierung zwei Monate vor Inkrafttreten zu übermitteln. Die Landesregierung hat die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Unterlagen zu untersagen, wenn der Inhalt die pädagogischen und hygienischen Erfordernisse gemäß dem Zweck der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht gewährleistet.
(4) Macht eine Gemeinde von der bundesgesetzlichen Ermächtigung über die Ausschreibung von Gebühren für den Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht Gebrauch, so darf sie für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ein privatrechtliches Entgelt in der Kinderbildungs- und -betreuungsordnung festsetzen. Ein rückständiges Entgelt darf nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eingebracht werden. § 21 Abs. 5 ist zu beachten.
(5) Die Leiterin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist verpflichtet, die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung an einer für die Erziehungsberechtigten zugänglichen, gut sichtbaren Stelle der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung auszuhängen und den Erziehungsberechtigten anlässlich der Aufnahme des Kindes in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eine Ausfertigung der Kinderbildungs- und -betreuungsordnung zu übergeben.
Im RIS seit
13.03.2023
(1) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf im Einvernehmen mit der Leiterin und nach schriftlicher Mahnung an die Erziehungsberechtigte ein Kind vom Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ausschließen, wenn
(2) Die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat im Einvernehmen mit der Leiterin und nach schriftlicher Mahnung an die Erziehungsberechtigte aus den in Abs. 1 lit. a bis d genannten Gründen das Kind befristet vom Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung auszuschließen, wenn im konkreten Fall davon auszugehen ist, dass die Ausschlussgründe nicht dauerhaft oder nachhaltig gegeben sind. Die Befristung hat maximal zwei Wochen zu betragen. Liegen nach Ablauf der Befristung die Ausschlussgründe weiterhin vor, ist das Kind wiederum befristet vom Besuch auszuschließen. Der wiederholte befristete Ausschluss ist zulässig, wenn jeweils mit Ablauf der Befristung die Ausschlussgründe weiterhin vorliegen, jedoch davon auszugehen ist, dass diese nicht dauerhaft oder nachhaltig gegeben sind.
(3) Im verpflichtenden Kindergartenjahr ist aus den in Abs. 1 lit. b und c genannten Gründen nur ein befristeter Ausschluss des Kindes vom Besuch des Kindergartens im Sinne des Abs. 2 und insgesamt höchstens im Ausmaß des zulässigen Fernbleibens gemäß § 23 zulässig.
(4) Den Gemeinden steht im Falle des Ausschlusses eines Kindes vom Besuch des Kindergartens im verpflichtenden Kindergartenjahr das Antragsrecht nach § 21 Abs. 3 zu.
(5) Die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat die Landesregierung über den Ausschluss oder den befristeten Ausschluss eines Kindes vom Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu informieren.
Im RIS seit
01.12.2020
(1) Das Kindergartenjahr beginnt mit 1. September eines Jahres und endet spätestens mit Ablauf des 31. August des Folgejahres.
(2 Während des Kindergartenjahres haben die Kinder mindestens fünf Wochen, davon durchgehend zumindest zwei Wochen, außerhalb der Einrichtung zu verbringen (Ferien). Diese Zeiten sind zwischen der Trägerin und den Erziehungsberechtigten zu vereinbaren. In begründeten Ausnahmefällen kann die Ferienzeit mit Einverständnis der Trägerin und nur im notwendigen Ausmaß verkürzt werden.
Im RIS seit
13.03.2023
(1) Dem pädagogischen Personal der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung obliegt die Aufsicht über jene Kinder, die die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen. Die Aufsichtspflicht besteht auch außerhalb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, wenn und solange die Kinder unter der Obhut des pädagogischen Personals stehen.
(2) Die Aufsichtspflicht beginnt
(3) Die Aufsichtspflicht endet mit der Übergabe des Kindes an die Erziehungsberechtigten oder andere, von den Erziehungsberechtigten zur Übernahme des Kindes bevollmächtigte Personen, oder, in den Fällen des Abs. 2 lit. b, mit der ordnungsgemäßen Abmeldung beim pädagogischen Personal.
Im RIS seit
13.03.2023
(1) Die Zusammenarbeit zwischen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und den Erziehungsberechtigten der Kinder ist von der Leiterin und dem pädagogischen Personal zu fördern.
(2) Die Leiterin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist verpflichtet, die Erziehungsberechtigten – nach Tunlichkeit getrennt nach Gruppen – mindestens zweimal jährlich zu einem Elternabend gemeinsam mit dem pädagogischen Personal einzuladen. Die Einladung hat zwei Wochen vorher durch Anschlag in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung an einer für die Erziehungsberechtigten zugänglichen, gut sichtbaren Stelle oder durch schriftliche Verständigung der Erziehungsberechtigten zu erfolgen.
(3) Zum individuellen Austausch über die Entwicklung und die Bedürfnisse eines Kindes kann die gruppenführende Pädagogin ein Entwicklungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten durchführen. Für jene Kinder, die einen Kindergarten im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres gemäß § 20a besuchen, ist verpflichtend einmal jährlich ein Entwicklungsgespräch durchzuführen.
(4) Die Erziehungsberechtigten haben
(5) Die Erziehungsberechtigten dürfen – soweit sie dazu bereit sind – bei Veranstaltungen außerhalb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und der dazu gehörigen Liegenschaften als Aufsichtsperson eingesetzt werden. Der Aufsichtsperson ist nachweislich eine schriftliche Information über ihre Aufsichtspflicht und über die allfälligen Folgen ihrer Verletzung zur Kenntnis zu bringen.
Im RIS seit
13.03.2023
Kindergärten und Horte haben eine Zusammenarbeit mit Pflichtschulen, Kindertagesstätten mit Kindergärten sowie allgemein mit Expertinnen in Betracht kommender Einrichtungen anzustreben.
Im RIS seit
13.03.2023
Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung kann im Einvernehmen mit der Leiterin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung das Hospitieren und Praktizieren im Rahmen eines Praktikums in Gruppen gestatten. Zur Durchführung eines lehrplanmäßigen Praktikums ist zwischen der Trägerin und der Schule oder dem Ausbildungsträger ein Vertrag abzuschließen, der die wesentlichen Bedingungen des Hospitierens und Praktizierens enthält. Das Hospitieren und Praktizieren hat unter Aufsicht und nach den Anordnungen der gruppenführenden Pädagogin zu erfolgen. Personen, die in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hospitieren oder praktizieren, haben die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen gemäß § 26a lit. c nachzuweisen.
Im RIS seit
23.09.2024
Die Leiterin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und das pädagogische Personal sind verpflichtet, im Interesse der ihnen anvertrauten Kinder den Kinder- und Jugendhilfeträger zu unterstützen.
(1) Besondere Formen der Kinderbildung und -betreuung, die hinsichtlich der räumlichen oder personellen Ausstattung oder dem pädagogischen Konzept nicht den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes entsprechen, dürfen mit Bewilligung der Landesregierung als Sonderformen von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3b betrieben werden.
(2) Die Bewilligung zur Erprobung einer Sonderform ist von der Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vor Aufnahme des Betriebes bei der Landesregierung zu beantragen. Dem Antrag ist eine Beschreibung der Sonderform anzuschließen. Diese Beschreibung hat zu beinhalten:
(3) Die Bewilligung zur Erprobung einer Sonderform ist zu erteilen, wenn die Sonderform von den Bestimmungen der §§ 5, 10 und 11 Abs. 2 nur insofern abweicht, als dies im Hinblick auf die Erprobung der Sonderform unbedingt erforderlich ist, die Aufgaben einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemäß § 2 nicht gefährdet werden und die Sicherheit und das Wohl der betreuten Kinder und der Mitarbeiterinnen gewährleistet sind. Die Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die notwendige Dauer der Erprobung befristet und, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und des Wohles der Kinder oder der Mitarbeiterinnen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder aus pädagogischen oder hygienischen Erfordernissen notwendig ist, unter Auflagen oder bedingt zu erteilen.
(3a) Auf Antrag der Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist die Bewilligung nach einer Erprobungsdauer von mindestens fünf Jahren unbefristet zu erteilen, wenn die Aufgaben einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung innerhalb der Erprobungsdauer vollständig erfüllt wurden und die Voraussetzungen des Abs. 3 weiter gegeben sind.
(3b) Die Landesregierung hat in der Bewilligung gemäß Abs. 3 und 3a gleichzeitig festzustellen, ob und in welchem Ausmaß von den Bestimmungen der §§ 5, 10 und 11 Abs. 2 abgewichen werden darf, soweit dies für die Durchführung der Sonderform unbedingt erforderlich ist und die Erfüllung der Aufgaben einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sowie die Sicherheit und das Wohl der betreuten Kinder und der Mitarbeiterinnen gewährleistet sind.
(4) Das Land kann Sonderformen abhängig von der konkreten Ausgestaltung der Sonderform, insbesondere im Hinblick auf das pädagogische Konzept, den Personalaufwand, die Anzahl der betreuten Kinder oder der räumlichen Voraussetzungen, fördern. Die Förderung darf die im 4. Abschnitt geregelte Förderung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht übersteigen.
(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat durch geeignete Fachkräfte zu überprüfen, ob die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes und der aufgrund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen sowie der Errichtungs- und Betriebsbewilligung und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Pädagogik, der Hygiene und der Integration eingerichtet und geführt werden. Als geeignete Fachkräfte für die Aufsicht sind fachlich geeignete Bedienstete des Landes vorzusehen.
(3) Den Organen der Aufsichtsbehörde sind der Zutritt zu den der Kinderbetreuungseinrichtung gewidmeten Räumen und den dazu gehörigen Liegenschaften, der Kontakt zu den Kindern und die Einsicht in die geführten Aufzeichnungen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Stellt die Landesregierung anlässlich einer Überprüfung Mängel fest, hat sie die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen festzusetzenden, maximal jedoch vierwöchigen Frist, schriftlich aufzutragen. Wird dem Auftrag nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet, hat die Landesregierung die Mängelbehebung innerhalb einer weiteren angemessen festzusetzenden Frist bescheidmäßig anzuordnen.
(5) Bei Mängeln in pädagogischer Hinsicht, insbesondere bei Nichterfüllung der Vorgaben nach § 2a, kann zur Beseitigung der Mängel im Rahmen des Abs. 4 die Absolvierung von der Landesregierung näher zu bezeichnender Fortbildungen oder die Durchführung von Supervision beauftragt werden.
Im RIS seit
23.09.2024
(1) Die Landesregierung hat die Sperre einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Bescheid anzuordnen, wenn entgegen den Bestimmungen dieses Abschnittes und der aufgrund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen
(2) Die Sperre ist auf Antrag der Trägerin aufzuheben, sobald
Im RIS seit
22.02.2017
(1) Jede Gemeinde hat bedarfsgerecht dafür Sorge zu tragen, dass für jedes Kind, das den Hauptwohnsitz innerhalb ihres Gemeindegebietes hat, ein Platz in einer Kindertagesstätte oder einem Kindergarten ab dem der Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes folgenden Kindergartenjahr innerhalb der Gemeinde oder außerhalb derselben (gemeindeübergreifend) im Ausmaß von zumindest 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche zur Verfügung steht. Die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze durch Aus- oder Zubau der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat, ausgenommen im verpflichtenden Kindergartenjahr gemäß § 21, nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde im Sinne des Abs. 6 zu erfolgen. Aus dem Versorgungsauftrag ist, ausgenommen im verpflichtenden Kindergartenjahr gemäß § 21, kein Rechtsanspruch ableitbar.
(2) In Erfüllung der Vorsorgepflicht gemäß Abs. 1 kann die Gemeinde private Anbieter als Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung durch schriftliche Vereinbarung heranziehen.
(3) Als Teil des bedarfsgerechten Angebots hat die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Gruppen, die länger als bis 13 Uhr offengehalten werden, ein Mittagessen für die Kinder anzubieten.
(4) Die Gemeinde hat jährlich bis spätestens 31. März des laufenden Kindergartenjahres ausgehend vom Bestand an Plätzen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die für Kinder, die mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde zur Verfügung stehen, den zukünftigen Bedarf an Plätzen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen innerhalb der vom Versorgungsauftrag gemäß Abs. 1 erfassten Altersgrenzen für den Zeitraum der jeweils folgenden drei Jahre zu erheben. Auf Basis des zukünftigen Bedarfs ist jährlich bis zum 15. Mai des laufenden Kindergartenjahres ein Entwicklungskonzept festzulegen. Die Gemeinden sind für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Die Bedarfserhebung und das Entwicklungskonzept sind dem Land zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind jedenfalls zum Stichtag 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres
(5) Für das Entwicklungskonzept sind die Möglichkeiten gemeindeübergreifender Angebote und die Heranziehung privater Trägerinnen zu berücksichtigen.
(6) Zur Gewährleistung des Versorgungsauftrages nach Abs. 1 hat die Gemeinde ab Kenntnis, dass sie aufgrund des erhobenen Bedarfs nach Abs. 4 dem Versorgungsauftrag nicht nachkommen kann, zeitgerecht, jedoch jedenfalls zumindest drei Monate vor einer beabsichtigten Umsetzung von einschlägigen Bau- und Entwicklungsvorhaben die Landesregierung zu informieren.
Im RIS seit
13.03.2023
(1) Der Kindergarten hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
(2) Im Rahmen der Aufgabenstellung nach Abs. 1 hat der Kindergarten in ganzheitlicher, ausgewogener Weise die Förderung der Kinder insbesondere in folgenden Bereichen zu verfolgen:
(3) Die Landesregierung darf mit Verordnung Leitlinien zum Bildungsauftrag des Kindergartens erstellen. Die Leitlinien dienen als Orientierungshilfe für die pädagogische Arbeit und haben nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere der Pädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaften und Qualitätsforschung festzulegen, in welchen Bildungsbereichen die Kinder die verschiedenen Kompetenzen erwerben sollen.
(4) Der Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schuleintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagoginnen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Elementarpädagoginnen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten.
Im RIS seit
13.03.2023
Die Gemeinden haben die Erziehungsberechtigten jener Kinder, die bis zum Ablauf des 1. September des jeweiligen Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben und einer Verpflichtung zum Kindergartenbesuch unterliegen, bis zum 1. April des jeweiligen Kalenderjahres über die halbtägige beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.
Im RIS seit
20.04.2020
(1) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben, während des Kindergartenjahres, das vor Beginn ihrer Schulpflicht (§ 2 Schulpflichtgesetz 1985) liegt, einen Kindergarten besuchen. Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch beginnt mit dem zweiten Montag im September dieses Kindergartenjahres und endet mit Beginn der Hauptferien nach § 74 Abs. 2 des Kärntner Schulgesetzes, die vor dem ersten Schuljahr liegen.
(2) Ausgenommen von der Verpflichtung zum Besuch eines Kindergartens sind:
(3) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten hat die Landesregierung mit Bescheid binnen einem Monat ab Antragstellung festzustellen, ob eine der Ausnahmevoraussetzungen nach Abs. 2 vorliegt.
(4) Es liegt im freien Ermessen der Erziehungsberechtigten, welchen öffentlichen oder privaten Kindergarten im Sinne dieses Gesetzes ihr Kind besucht. Wird von den Erziehungsberechtigten die Bereitstellung eines Kindergartenplatzes gegenüber der Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Kindes gemäß § 19a Abs. 1 geltend gemacht, ist der von der Gemeinde zugewiesene Kindergartenplatz in Anspruch zu nehmen.
(5) Für den Besuch eines Kindergartens im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden pro Woche ist von den Erziehungsberechtigten kein Elternbeitrag durch den Kindergarten einzuheben. Dies schließt ein allfälliges Entgelt für Mahlzeiten, für die Teilnahme an Spezialangeboten, für die Bildung und Betreuung während der Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes oder für Arbeits-, Bildungs- und Verbrauchsmaterialien nicht aus.
Im RIS seit
13.03.2023
Im RIS seit
13.03.2023
(1) Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder (§ 21) haben den Kindergarten an mindestens vier Tagen der Woche für insgesamt 20 Stunden zu besuchen. Die Trägerin des Kindergartens hat diese Zeiten in der Kindergartenordnung festzusetzen und an einer für die Erziehungsberechtigten zugänglichen, gut sichtbaren Stelle des Kindergartens auszuhängen und zusätzlich den Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Besuchspflicht gilt nicht an den gemäß § 74 Abs. 4 des Kärntner Schulgesetzes schulfreien Tagen sowie im Fall der Unbenützbarkeit des Gebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen.
(3) Während der Zeit nach Abs. 1 ist ein Fernbleiben vom Kindergarten nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes wie insbesondere
zulässig. Die Erziehungsberechtigten haben die Leiterin des Kindergartens von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen.
Im RIS seit
01.12.2020
(1) Die Verpflichtungen nach § 21 Abs. 1 können auch durch den Besuch einer anderen Einrichtung oder im Rahmen der häuslichen Erziehung erfüllt werden, sofern die Aufgaben und Zielsetzungen im Sinne des § 20 in mindestens gleicher Weise erfüllt werden und das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf; dies ist von den Erziehungsberechtigten entsprechend nachzuweisen.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Sinne des Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 der Landesregierung bis 1. Mai vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres schriftlich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten binnen einem Monat ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind einen Kindergarten besucht, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass durch den Besuch anderer Einrichtungen oder im Rahmen der häuslichen Erziehung die Aufgaben und Zielsetzungen nach § 20 nicht in gleicher Weise erfüllt werden.
Im RIS seit
11.11.2019
Im RIS seit
01.12.2020
Dieser Abschnitt regelt die fachlichen Anstellungserfordernisse für pädagogisches Personal in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und das vom Land, von den Gemeinden oder von den Gemeindeverbänden anzustellende pädagogische Personal in Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind.
Persönliche Anstellungserfordernisse für das pädagogische Personal sind:
Im RIS seit
23.09.2024
(1) Als Leiterin darf nur angestellt werden, wer außer den in § 28 genannten Voraussetzungen eine ununterbrochene Dienstzeit von mindestens zwei Jahren in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und die Absolvierung eines Leitungslehrganges nach Abs. 2 nachweisen kann. Für die Leiterin eines Förderkindergartens treten an die Stelle der Erfordernisse des § 28 die Erfordernisse des § 29. Im Falle eines positiv abgeschlossenen Bachelorstudiums der Elementarpädagogik ist vom Erfordernis des Leitungslehrganges abzusehen.
(2) Der Leitungslehrgang hat zumindest ein Ausmaß von 160 Unterrichtseinheiten zu umfassen. Die Landesregierung darf durch Verordnung den Aufbau und die Inhalte des Leitungslehrganges näher ausführen, wobei im Lehrgang insbesondere folgende Bereiche zu thematisieren sind:
Im RIS seit
13.03.2023
(1) Fachliches Anstellungserfordernis für Elementarpädagoginnen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
(2) Dem Begriff Elementarpädagogin sind die Begriffe „Kindergartenpädagogin“ und „Kindergärtnerin“ gleichzuhalten.
Im RIS seit
12.12.2022
Fachliches Anstellungserfordernis für Inklusive Elementarpädagoginnen (Sonderkindergartenpädagoginnen) ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
Im RIS seit
12.12.2022
(1) Fachliches Anstellungserfordernis für Kleinkinderzieherinnen ist eine facheinschlägige Ausbildung im Rahmen von zumindest 430 Unterrichtseinheiten. Die Ausbildung umfasst insbesondere
(2) Die Landesregierung hat den Aufbau und die notwendigen Inhalte der Ausbildung gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Aufgaben von Kleinkinderzieherinnen, wie die Unterstützung in der pädagogischen Arbeit, Bedacht zu nehmen.
(3) Der Ausbildung nach Abs. 1 ist der erfolgreiche Abschluss des zweiten Semesters des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, wenn die Ausbildung zielstrebig weiter verfolgt wird, oder der erfolgreiche Abschluss der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe gleichzuhalten.
Im RIS seit
23.09.2024
In Förderkindergärten oder Inklusionsgruppen kann anstelle einer Kleinkinderzieherin nach § 30 auch eine Fach-Sozialbetreuerin BA oder BB im Sinne des Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetzes eingesetzt werden. In diesen Fällen gilt die Fach-Sozialbetreuerin als Kleinkinderzieherin im Sinne dieses Gesetzes.
Im RIS seit
13.03.2023
Als Leiterin eines Hortes oder eines Schülerheimes, das ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt ist, darf nur angestellt werden, wer neben den im § 32 genannten Erfordernissen eine ununterbrochene Dienstzeit von mindestens zwei Jahren in einem Kindergarten oder Hort oder als Lehrerin und die Absolvierung eines Leitungslehrganges nach § 27 Abs. 2 nachweisen kann. Für die Leiterin eines Förderhortes oder Schülerheimes, das ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Sonderschulen bestimmt ist, treten an die Stelle der Erfordernisse des § 32 die Erfordernisse des § 33. Im Falle eines positiv abgeschlossenen Bachelorstudiums der Elementarpädagogik ist vom Erfordernis des Leitungslehrganges abzusehen.
Im RIS seit
13.03.2023
(1) Pädagoginnen an Horten und Pädagoginnen an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind, haben nachzuweisen:
(2) Dem Begriff der „Pädagogin“ an Horten oder an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind, ist der Begriff der „Erzieherin“ an Horten oder ebensolchen Schülerheimen gleichzuhalten.
Im RIS seit
12.12.2022
(1) Pädagoginnen an Förderhorten und Pädagoginnen an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Sonderschulen bestimmt sind, haben nachzuweisen:
(2) Den in Abs. 1 genannten Anstellungserfordernissen sind
gleichgestellt.
Im RIS seit
13.03.2023
(1) Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden, auf Grund der §§ 27 bis 29 und 31 bis 33 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse erfüllt, werden für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt:
(2) Die Verwendung nach Abs. 1 bei von den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden anzustellenden Elementarpädagogin oder Pädagoginnen an Horten oder Sonderhorten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen oder Sonderschulen bestimmt sind, hat in einem kündbaren Dienstverhältnis zu erfolgen, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt.
(3) Für Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergartenleiterinnen nach § 27 oder Hortleiterinnen nach § 31 erfüllt, kann die Landesregierung auf Antrag der Trägerin eine Ausnahme vom fachlichen Anstellungserfordernis für Leiterinnen für maximal zwei Jahre genehmigen.
(4) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat die Landesregierung über die Verwendung einer Person auf Grundlage des Abs. 1 zu informieren.
(5) Für Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden Anstellungserfordernisse nach § 30 erfüllt, hat die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung die Landesregierung über die beabsichtigte Verwendung einer anderen Person unter Nachweis der konkreten pädagogischen Eignung oder Erfahrungen dieser Person zu informieren. Die Landesregierung kann die Verwendung dieser Person binnen vier Wochen untersagen, wenn die pädagogische Eignung oder Erfahrung für die Bildung und Betreuung von Kindern in einer Kinderbildungs- oder -betreuungseinrichtung nicht ausreicht.
Im RIS seit
23.09.2024
(1) Die in den §§ 27 bis 29 und 31 bis 33 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
(2) Von Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Staaten sind, deren Staatsangehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration die Anerkennung der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungen zu gewähren hat, ausgestellte Zeugnisse sind als Nachweis der Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse im Sinne dieses Gesetzes nur zugelassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
(3) Abs. 2 gilt nicht für die Anerkennung von Ausbildungen, die den Ausbildungen nach § 30 entsprechen. Für die Anerkennung dieser Ausbildungen ist Abs. 5 anzuwenden.
(4) Zeugnisse von Fremden, die über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß den §§ 45, 48 oder 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen, gelten als inländischen Zeugnissen gleichwertig, wenn mit diesen Zeugnissen im jeweiligen Ausstellungsland die Voraussetzungen zur Ausübung des entsprechenden Berufes (§§ 27 bis 33) ohne zusätzliche Voraussetzungen verbunden ist.
(5) Die Anerkennung der in § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) genannten Ausbildungen erfolgt nach den Bestimmungen des K-BQAG. Die gemäß §§ 27 bis 29 und 31 bis 33 geforderten inländischen Ausbildungen sind außeruniversitäre Diplome im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. c Z 2 K-BQAG und die gemäß § 30 geforderte inländische Ausbildung ist ein Befähigungsnachweis im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG.
Im RIS seit
24.02.2011
(1) Zur Unterstützung des Kinderbildungs- und -betreuungswesens in Kärnten und der Erfüllung des Versorgungsauftrages gemäß § 19a fördert das Land öffentliche Kindergärten oder öffentliche Kindertagesstätten.
(2) Voraussetzung für den Erhalt einer Förderung nach Abs. 1 ist, dass
(2a) Verordnungen gemäß Abs. 2 lit. f Z 1 dürfen rückwirkend am 1. Jänner eines Jahres in Kraft gesetzt werden, wenn sie bis 30. Juni eines Jahres erlassen werden.
(3) Bei Heranziehung einer privaten Trägerin durch eine Gemeinde gemäß § 19a Abs. 2 wird die Förderung nur gewährt, wenn
(4) Bei der Berechnung der wöchentlichen Öffnungszeiten nach Abs. 2 lit. j sind Feiertage und sonstige Schließtage des Kindergartens oder der Kindertagesstätte mit der Öffnungszeit an den jeweiligen diesen entsprechenden Wochentagen zu berücksichtigen.
(5) Die Landesregierung hat jene Zusatzleistungen gemäß Abs. 2 lit. e, für die ein Elternbeitrag zulässig ist, sowie die zulässigen Höchstbeträge für nach Abs. 2 lit. e zulässige Elternbeiträge durch Verordnung zu bestimmen.
(6) Förderungen gemäß Abs. 1 werden vom Land im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung geleistet.
Im RIS seit
23.09.2024
(1) Der Ersatz für die gemäß § 36 Abs. 2 lit. e fehlenden Einnahmen aus Elternbeiträgen an die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung beträgt pro angemeldeten Kind und Monat zwölf mal jährlich
(1a) Ist ein Kind weniger als 20 Stunden pro Woche in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung angemeldet, beträgt die Höhe des Elternbeitragsersatzes die Hälfte des jeweiligen Betrages nach Abs. 1 lit. a Z 1 oder lit. b Z 1.
(2) Bei Anmeldung eines Kindes in eine Gruppe nach dem 15. eines Monats oder bei Abmeldung eines Kindes aus der Gruppe vor dem 15. eines Monats reduziert sich der nach Abs. 1 berechnete Elternbeitragsersatz für diesen Monat um die Hälfte.
(3) Werden Kinder in den Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes gemäß § 10 Abs. 6 befristet in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufgenommen, wird ein Elternbeitragsersatz für die Dauer der Aufnahme an die aufnehmende Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung geleistet. Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Die Höhe des vom Land geleisteten Elternbeitragsersatzes gemäß Abs. 1 wird durch allfällige steuerrechtliche Verpflichtungen nicht berührt.
Im RIS seit
13.03.2023
(1) Der Zuschuss zu den entstehenden Kosten in Kindergärten beträgt pro Gruppe und Kalenderjahr die Summe aus
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der in Abs. 1 lit. a genannten Grundförderung sowie des in Abs. 1 lit. b genannten Multiplikators für das laufende Kalenderjahr bis 31. März rückwirkend mit 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen im vorangegangenen Kalenderjahr des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren. Die jeweiligen Beträge sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden.
(3) Im Fall einer Genehmigung nach § 10 Abs. 5 erhöht sich die Förderung dieser Gruppe um die Hälfte der nach Abs. 1 errechneten Förderung.
Im RIS seit
23.09.2024
(1) Der Zuschuss zu den entstehenden Kosten in Kindertagesstätten beträgt pro Gruppe und Kalenderjahr die Summe aus
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der in Abs. 1 lit. a genannten Grundförderung sowie des in Abs. 1 lit. b genannten Multiplikators für das laufende Kalenderjahr bis 31. März rückwirkend mit 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen im vorangegangenen Kalenderjahr des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren. Die jeweiligen Beträge sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden.
Im RIS seit
23.09.2024
(1) Beträgt die jährliche Wochenöffnungszeit einer Kindergartengruppe oder einer Gruppe in einer Kindertagesstätte mehr als 42 Wochen pro Kindergartenjahr, wird ein einmaliger Bonus pro weiterer geöffneter Woche, maximal jedoch für acht weitere geöffnete Wochen,
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der in Abs. 1 lit. a und b genannten Multiplikatoren für das laufende Kalenderjahr bis 31. März eines jeden Jahres entsprechend den durchschnittlichen Änderungen im vorangegangenen Kalenderjahr des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren. Die jeweiligen Beträge sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden.
Im RIS seit
23.09.2024
(1) Die Förderung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen kann von der Trägerin eines öffentlichen Kindergartens oder einer öffentlichen Kindertagesstätte bei der Landesregierung bis spätestens 30. Juni für das folgende Kalenderjahr beantragt werden. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen nach §§ 36 bis 40 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Die Trägerin hat das aufrechte Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 36 bis 40 auch während des Zeitraumes der Gewährung der Förderung auf Verlangen der Landesregierung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(2) Das Land hat Förderungen gemäß Abs. 1 im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zu vergeben. Die Förderung wird nicht gewährt, wenn die Voraussetzungen des § 36 nicht erfüllt werden. Das Land darf bei Gruppen, die im Zeitpunkt der Antragstellung nach Abs. 1 bereits mindestens drei Jahre lang gefördert worden sind, vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 lit. a oder b für die Dauer von zwei Jahren absehen, wenn vorhersehbar ist, dass der Mangel an zu betreuenden Kindern in den kommenden zwei Jahren behoben sein wird und wenn in der Kindergartengruppe noch mindestens zehn Kinder oder in der Gruppe der Kindertagesstätte oder in der Gruppe des Förderkindergartens noch mindestens fünf Kinder betreut werden.
(3) Sind die Voraussetzungen für die Förderung nach §§ 36 bis 40 nicht mehr gegeben oder ändern sich die Voraussetzungen, hat die Trägerin dies dem Land unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen gebührt die bisherige Förderung anteilsmäßig bis zum Wegfall oder der Änderung der Voraussetzungen, sofern nicht Abs. 2 zur Anwendung kommt. Änderungen der Öffnungszeiten oder bei den angemeldeten Kindern einer Gruppe sind ab der der Änderung folgenden Auszahlung des Teilbetrages (Abs. 4) der Förderung zu berücksichtigen und der nächstfällige Teilbetrag entsprechend zu ändern.
(3a) Verstreicht die gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz angeordnete Frist ohne Behebung des Mangels, ruht die Förderung nach §§ 38 oder 39 bis zur Beseitigung des Mangels zu 50% der jeweiligen Förderhöhe. Abs. 3 2. Satz gilt sinngemäß.
(4) Die Förderung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt monatlich in der Höhe des Elternbeitragsersatzes sowie des durch zwölf dividierten Landeszuschusses gemäß §§ 38 oder 39 im Nachhinein.
(5) Der Jahresöffnungszeitenbonus gemäß § 40 ist bis spätestens 30. Juni beim Land zu beantragen und wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im September ausbezahlt.
Im RIS seit
23.09.2024
(1) Zusätzlich zur Förderung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen darf das Land im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung Beiträge gewähren, insbesondere an
(2) Die besondere Kindergartenförderung darf überdies nur geleistet werden, wenn
(3) Förderungen dürfen nur auf Antrag der Trägerin des Kindergartens gewährt werden. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
(4) Anträge auf Förderung sind ausreichend zu begründen. Die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen.
Im RIS seit
13.03.2023
Für alterserweiterte Kindergruppen gelten die §§ 36 bis 42 mit der Maßgabe, dass
Im RIS seit
13.03.2023
(1) Das Land leistet, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 36, als Ersatz für die fehlenden Einnahmen aus Elternbeiträgen gemäß § 21 Abs. 5 für den Besuch des Kindergartens im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres nach diesem Gesetz oder gleichwertigen Gesetzen anderer Bundesländer bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden pro Woche 85 Euro pro angemeldeten Kind und Monat für die Dauer von maximal zwölf Monate an die Trägerin eines Kindergartens, wenn keine Förderung gemäß § 37 bezogen wird.
(2) Die Höhe des vom Land geleisteten Elternbeitragsersatzes gemäß Abs. 1 wird durch allfällige steuerrechtliche Verpflichtungen nicht berührt.
(3) Der Elternbeitragsersatz im verpflichtenden Kindergartenjahr wird im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt.
(4) § 37 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Im RIS seit
13.03.2023
Fördermittel aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG dürfen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gewährt werden, wenn sich die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verpflichtet:
Im RIS seit
23.09.2024
(1) Zur Förderung der Horte leistet das Land im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung den Trägerinnen von Horten einen Beitrag zu den anfallenden Kosten.
(2) Die Hortförderung kann geleistet werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen nach § 36 Abs. 2 lit. c, d, g, h und i auch im Hort mit der Maßgabe erfüllt werden, dass als weitere Voraussetzung in jeder Gruppe eines Hortes 15 Kinder oder in jeder Gruppe eines Förderhortes mindestens sechs Kinder betreut werden.
(3) Die Hortförderung beträgt:
(4) Die Hortförderung wird auf Antrag der Trägerin des Hortes im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes gewährt. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Die Trägerin des Hortes hat das aufrechte Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 iVm § 36 Abs. 2 lit. c, d, e, g, h und i auch während des Zeitraumes der Gewährung der Förderung auf Verlangen der Landesregierung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(5) Die Hortförderung ist abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden.
(6) Der Antrag auf Hortförderung ist bis spätestens 1. April jeden Jahres bei der Landesregierung einzubringen. Die Hortförderung ist mit gleichen Teilbeträgen für jedes Kalenderhalbjahr am 1. Juli und am 1. Dezember zu leisten.
(7) Fallen während eines Halbjahres hinsichtlich einzelner Gruppen die Voraussetzungen für die Gewährung der Hortförderung weg, so ist die Trägerin des Hortes verpflichtet, dies der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall gebührt die Hortförderung anteilsmäßig bis zum Zeitpunkt des Wegfalles der Fördervoraussetzungen.
(8) Die Hortförderung verringert sich für alle Gruppen der Trägerin eines Hortes am gleichen Standort um zwei Zwölftel, wenn die Trägerin eines Hortes trotz Vorliegen eines Bedarfs während der Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes nicht wenigstens eine Hortgruppe führt. In diesem Fall ist der Teilbetrag für das zweite Halbjahr (Abs. 6 zweiter Satz) zu kürzen.
(9) Zur Feststellung des Bedarfes nach Abs. 8 hat die Trägerin des Hortes die Erziehungsberechtigten, deren Kinder den Hort besuchen, über die Möglichkeit einer Betreuung während der Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes oder eines Teiles davon zu informieren und um schriftliche Mitteilung bis Ende März zu ersuchen, ob für die folgenden Hauptferien ein oder ein teilweiser Betreuungsbedarf besteht. Liegen einem Hort mindestens 15 Bedarfsmeldungen vor, so hat die Trägerin des Hortes während der Hauptferien im erforderlichen Ausmaß Gruppen, zumindest jedoch eine Gruppe zu führen. Die Landesregierung ist unverzüglich über die Anzahl der vorliegenden Bedarfsmeldungen in Kenntnis zu setzen.
(10) § 41 Abs. 2 bis 3a gilt sinngemäß.
Im RIS seit
23.09.2024
Tagesmütter und Tagesväter haben die Aufgabe, die auf die Entwicklung des Kindes abgestimmte Erziehung, Bildung und Betreuung sowie das Kindeswohl sicherzustellen und die ihnen anvertrauten Kinder bestmöglich und kompetent in ihrer Gesamtentwicklung zu begleiten, zu unterstützen und zu fördern.
Im RIS seit
14.03.2023
(1) Personen, die Kinder in Tagesbetreuung nehmen wollen, bedürfen hierzu der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist mindestens vier Monate vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Landesregierung zu beantragen. Dem Antrag ist die Anzahl der Kinder, die aufgenommen werden sollen, unter Berücksichtigung der persönlichen und räumlichen Betreuungsmöglichkeiten anzuschließen.
(2) Die Entscheidung der Landesregierung über die Bewilligung hat innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des Antrages zu erfolgen.
(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn
(4) Die Übernahme eines Kindes in die Tagesbetreuung ist von der Tagesmutter oder dem Tagesvater einen Tag vor der Übernahme der Landesregierung zu melden.
(5) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu entziehen, wenn
Im RIS seit
14.03.2023
(1) Tagesmütter und Tagesväter haben eine facheinschlägige Ausbildung im Ausmaß von zumindest 320 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Die Ausbildung umfasst insbesondere
(2) Die Landesregierung hat den Aufbau und die notwendigen Inhalte der Ausbildung gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Aufgaben der Tagesbetreuung Bedacht zu nehmen. Die Landesregierung hat in der Verordnung zu normieren, ob und in welchem Ausmaß die Ausbildung zur Kleinkinderzieherin die Ausbildung nach dieser Bestimmung ersetzt.
(3) Die Anerkennung von Ausbildungen gemäß Abs. 1, die außerhalb Kärntens absolviert wurden, erfolgt nach den Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, wobei die in Abs. 1 und 4 geforderten Ausbildungen Befähigungsnachweise im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes sind.
(4) Die persönliche Eignung einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters ist zu verneinen, wenn eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vorliegt, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, die noch nicht getilgt ist. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220a StGB).
Im RIS seit
23.09.2024
Im RIS seit
14.03.2023
Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Abschnitts und gemäß dem Leitfaden nach Art. 2 Z 6 lit. e der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27, LGBl. Nr. 85/2022, durch Verordnung näher Bestimmungen für die Tagesbetreuung zu erlassen, die gewährleisten, dass die Minderjährigen sachgemäß und unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse betreut werden können. Die Erfordernisse der Pädagogik und erprobter Methoden, Anforderungen der Hygiene und die Gewährleistung der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit sind zu berücksichtigen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:
Im RIS seit
14.03.2023
Für Tagesmütter und für Tagesväter gelten die Bestimmungen der § 2 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 zweiter und dritter Satz, § 2a, § 4, § 5 Abs. 1, § 9, § 12, § 15 Abs. 2, § 18, § 19 und § 42c sinngemäß.
Im RIS seit
23.09.2024
(1) Zur Unterstützung der Aufgaben nach § 43 fördert das Land die Betreuung durch Tagesmütter und Tagesväter durch eine Grundförderung und einen vom Betreuungsausmaß abhängigen Elternbeitragsersatz.
(2) Die Förderung gemäß Abs. 1 darf nur gewährt werden, wenn
(3) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Förderung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesmütter und Tagesväter durch Verordnung zu regeln:
(4) Die Förderung wird auf Antrag der Tagesmutter oder des Tagesvaters bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 sowie der gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung gewährt. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen. Die Förderung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
Im RIS seit
23.09.2024
(1) Das Land fördert Trägerinnen, die Tagesmütter oder Tagesväter zur Erfüllung der Aufgaben nach § 43 anstellen.
(2) Die Förderung darf nur gewährt werden, wenn
(3) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Förderung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesmütter und Tagesväter durch Verordnung zu regeln:
(4) Die Förderung wird auf Antrag der Trägerin bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 sowie der gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung gewährt. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen. Die Förderung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
Im RIS seit
23.09.2024
(1) Trägerinnen, die Ausbildungen nach § 30 oder § 46 anbieten, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die organisatorischen Voraussetzungen für eine Ausbildungsträgerin zur fachgerechten Vermittlung der Inhalte gemäß § 30 oder § 46 und der hierzu ergangenen Verordnungen zu normieren. Dabei sind insbesondere zu regeln:
(4) Im Antrag auf Bewilligung ist der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 beizubringen. Änderungen der organisatorischen Voraussetzungen gemäß Abs. 3 sind unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
(5) Ausbildungsträgerinnen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat durch geeignete Fachkräfte zu prüfen, ob die Ausbildungsträgerin und die Ausbildungen den in Abs. 2 normierten Voraussetzungen entsprechen. Der Landesregierung sind im Rahmen der Aufsicht die Einsicht in die geführten Aufzeichnungen zu ermöglichen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Stellt die Landesregierung anlässlich einer Überprüfung oder aufgrund einer Anzeige gemäß Abs. 4 Mängel fest, so hat sie die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist bescheidmäßig aufzutragen.
(6) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu entziehen, wenn die Ausbildungsträgerin Aufträge gemäß Abs. 5 nicht fristgerecht erfüllt.
Im RIS seit
01.12.2020
Im RIS seit
14.03.2023
Wird der Betrieb einer Kinderbildungs- oder -betreuungseinrichtung oder einer Kindertagesstätte aufgrund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz eingeschränkt oder vollständig oder teilweise geschlossen, gelten für die Zeit der Maßnahme folgende abweichende Regelungen:
Im RIS seit
14.03.2023
(1) Die Trägerinnen von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind verpflichtet, der Landesregierung für statistische Zwecke – nach Möglichkeit in automationsunterstützter Form – folgende Angaben spätestens bis zum 20. Oktober jeden Jahres zu übermitteln:
(2) Die Trägerinnen von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind verpflichtet, Änderungen bei den Angaben nach Abs. 1 unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
Im RIS seit
14.03.2023
(1) Landesregierung hat in regelmäßigen Abständen
(2) Das Ergebnis der Bedarfsplanung ist den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.
Im RIS seit
14.03.2023
(1) Die Landesregierung darf die in lit. a bis lit. e genannten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht, der Gewährleistung der Besuchspflicht, der Kontrolle des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse, statistischen Zwecken, der Abwicklung und der Kontrolle der finanziellen Förderungen sowie auf Grund der Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist:
(2) Die Trägerinnen von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die Trägerinnen von Tagesmüttern und Tagesvätern sowie Tagesmütter und Tagesväter sind ermächtigt die Daten nach Abs. 1 der Landesregierung zu übermitteln, soweit dies erforderlich ist:
(3) Von den Gemeinden ist ein Verzeichnis über jene Kinder, die vom Versorgungsauftrag der Gemeinde gemäß § 19a erfasst sind, zu führen. Die Gemeinden haben die Erziehungsberechtigten jener Kinder, die zum Besuch des Kindergartens verpflichtet sind (§ 21) und die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, nach Möglichkeit spätestens bis 30. September jenes Kalenderjahres, das vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres liegt, über die Besuchspflicht schriftlich zu informieren.
(4) Die Trägerinnen der Kindergärten sind verpflichtet, denjenigen Gemeinden, in denen Kinder, die zum Besuch des Kindergartens verpflichtet sind (§ 21), ihren Hauptwohnsitz haben, die Daten nach Abs. 1 lit. a dieser Kinder zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz automationsunterstützt zu übermitteln. Die Gemeinden sind zu dem im ersten Satz genannten Zweck ermächtigt, diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
(5) Die Gemeinden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Durchführung der Strafverfahren gemäß § 57 erforderlichen Daten der Kinder und der Erziehungsberechtigen zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermächtigt, diese Daten zu verarbeiten.
(6) Soweit dies zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist, ist die Landesregierung ermächtigt personenbezogene Daten nach Abs. 1 an die zuständigen Bundesbehörden zu übermitteln.
(7) Die Leiterin des bis zum Schulbesuch vom jeweiligen Kind besuchten Kindergartens hat der Volksschule, bei dem das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, sofern die Erziehungsberechtigten des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen zur erfolgten Sprachförderung gemäß § 6 Abs. 1a des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, nicht nachkommen.
(8) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Personenbezogene Daten von Kindern sind sieben Jahre nach Austritt des Kindes bzw. nach Beendigung der Betreuung des Kindes von der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder der jeweiligen Tagesmutter oder dem jeweiligen Tagesvater zu löschen.
Im RIS seit
14.03.2023
(1) Die Kosten für die Kinderbildung und -betreuung und die Tagesbetreuung nach diesem Gesetz sind vom Land zu tragen.
(2) Die Gemeinden haben dem Land 55vH der Kosten für Förderung von Kindertagesstätten gemäß §§ 39 und 40 sowie die Tagesbetreuung nach dem 3. Teil dieses Gesetzes in monatlichen Teilbeträgen zu ersetzen, die auf der Grundlage des Voranschlages des Landes von den Ertragsanteilen der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten sind. Die Kosten sind auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 aufzuteilen.
(3) Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2 geleistete Vorschuss
(4) Besucht ein Kind eine Kindertagesstätte oder einen Kindergarten außerhalb der Gemeinde, in der der Hauptwohnsitz des Kindes liegt („Hauptwohnsitzgemeinde“), und hat diese Kindertagesstätte oder dieser Kindergarten eine Vereinbarung gemäß § 19a mit jener Gemeinde, in der die Einrichtung liegt („Aufnahmegemeinde“), hat die Hauptwohnsitzgemeinde der Aufnahmegemeinde einen Ausgleich in Höhe des Elternbeitragsersatzes gemäß § 37 im Ausmaß der jeweiligen Besuchsdauer zu leisten, wenn
Im RIS seit
23.09.2024
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgaben zu leisten.
Im RIS seit
24.02.2011
(1) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen die Aufgaben nach § 20a und § 53 Abs. 2 bis Abs. 5, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Die in § 20a und § 53 Abs. 2 bis Abs. 5 geregelten Aufgaben sind von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Im RIS seit
11.11.2019
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a bis g sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. h sind mit einer Geldstrafe bis zu 300 Euro und Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. i mit einer Geldstrafe von 110 bis 440 Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
Im RIS seit
23.09.2024
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
Im RIS seit
23.09.2024
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Kindergartengesetz 1992 – K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2008, und das Kärntner Kindergärtnerinnen- und Erzieher-Anstellungserfordernisse-Gesetz – K-KEAG, LGBl. Nr. 23/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2009, außer Kraft.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen für Trägerinnen der freien Wohlfahrt zur Vermittlung der Tagesbetreuung nach dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2010, gelten als Bewilligungen nach § 44 dieses Gesetzes. Bewilligungen für natürliche und juristische Personen, die Minderjährige in Tagesbetreuung nehmen wollen, nach dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2010, gelten als Bewilligungen nach § 45 Abs. 1 dieses Gesetzes.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Strafverfahren nach § 27 des Kindergartengesetzes 1992 – K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2008, sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen, ausgenommen das den Gegenstand des Verfahrens bildende Verhalten stellt keine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz dar. In diesen Fällen ist das Strafverfahren einzustellen.
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem IIIa. Abschnitt des Kindergartengesetzes 1992 – K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2008, bewilligte Modellversuche zur gemeinsamen Betreuung von Kindern bis zum Ende der Schulpflicht gelten als nach diesem Gesetz unbefristet bewilligte alterserweiterte Kinderbildung und -betreuung.
(6) Sonstige zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem IIIa. Abschnitt des Kindergartengesetzes 1992 – K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2008, bewilligte Modellversuche sind bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes nach den Vorgaben des Bewilligungsbescheides und den Bestimmungen des I. Abschnittes des Kindergartengesetzes 1992 – K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2008, zu führen.
(7) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Kindergartenhelferin in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung angestellt sind und keine den § 30 entsprechende oder höherwertige Ausbildung aufweisen, haben die entsprechende Ausbildung nach § 30 bis 31. August 2021 abzuschließen. Übersteigt die praktische Tätigkeit von Personen im Sinne des 1. Satzes insgesamt drei Monate, entfällt das Praktikum gemäß § 30 Abs. 1 lit. h.
(8) Kindergartenleiterinnen und Hortleiterinnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Kindergartenleiterin oder Hortleiterin angestellt sind, haben den Leitungslehrgang gemäß § 27 Abs. 2 bis 31. August 2021 erfolgreich abzuschließen.
(9) Tagesmütter und Tagesväter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Tagesbetreuung anbieten, haben die entsprechende Ausbildung nach § 46 Abs. 1 und 2 bis 31. August 2021 erfolgreich abzuschließen. Übersteigt die praktische Tätigkeit von Personen im Sinne des 1. Satzes insgesamt drei Monate, entfällt das Praktikum gemäß § 46 Abs. 1 lit. g.
(10) Träger von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben den in § 11 Abs. 2 normierten Personalschlüssel bis spätestens 1. September 2012 zu erfüllen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes darf bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angestellten Kindergartenhelferinnen von den Erfordernissen des § 30 abgesehen werden.
(11) Personen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine den §§ 27 Abs. 2, 30 oder 46 entsprechende Ausbildung absolviert haben, haben innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die bescheidmäßige Anerkennung dieser Ausbildung bei der Landesregierung zu beantragen.
(12) Bis zum 1. April 2011 eingereichte Anträge auf Förderung nach dem IV. Abschnitt des Kindergartengesetzes 1992 - K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2008, gelten als Anträge nach § 38 Abs. 3.
(13) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
Im RIS seit
18.01.2021
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"53 Kindergärten, Horte und Schülerheime"
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