20000230•Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010
20000230Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010Law24.12.2020
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}Gesetz vom 16. Dezember 2010 über die Regelung des Veranstaltungswesens (Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 - K-VAG 2010)
StF: LGBl. Nr. 27/2011
Übergangsrecht
Im RIS seit
18.01.2021
(1) Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Veranstaltungen (§ 2 Abs. 2), soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Gewerberechts, des Pyrotechnikrechts, des Vereins- oder Versammlungsrechts, des Tierschutzrechts, des Bäderhygienerechts, des Öffnungszeitenrechts oder des Verkehr- und Straßenrechts berührt werden, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(4) Andere landesgesetzliche Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Kärntner Jugendschutzgesetzes, LGBl. Nr. 5/1998, der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 67/2000, der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62, der Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 56/1985, des Vergnügungssteuergesetzes 1982, LGBl. Nr. 63/1982, des Gesetzes vom 22. Mai 1997 über eine Landes-Vergnügungssteuer, LGBl. Nr. 70/1997, des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990, LGBl. Nr. 32, des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021, LGBl. Nr. 59, und des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Im RIS seit
24.08.2022
(1) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind:
(2) Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind. Allgemein zugänglich sind insbesondere Veranstaltungen, die an öffentlichen Orten, wie beispielsweise Gastgewerbebetrieben oder Vereins- und Klublokalen, stattfinden. Nicht allgemein zugänglich sind Veranstaltungen, die ausschließlich für persönlich geladene Gäste in einem privaten Haushalt, im Rahmen von Feiern familiären Charakters oder im Rahmen von Betriebsfeiern und dergleichen, stattfinden. Eine Veranstaltung, die von einer Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt wird, gilt als öffentlich, wenn die Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages, erworben wird.
(3) Veranstalter ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet oder durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder sich als solcher öffentlich ankündigt. Im Zweifel gilt als Veranstalter, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist und die Durchführung der Veranstaltung duldet.
(4) Veranstaltungsstätten sind für die Durchführung einer Veranstaltung bestimmte, ortsfeste Einrichtungen wie Gebäude, Gebäudeteile, Räume, Sportstätten, Flächen, Plätze, sonstige Örtlichkeiten, Fahrtrouten und dergleichen samt den dazugehörigen Anlagen und Ausstattungen. Genehmigte Veranstaltungsstätten sind Veranstaltungsstätten, die über eine Veranstaltungsstättengenehmigung gemäß § 9 Abs. 1 verfügen.
(5) Veranstaltungseinrichtungen sind für die Durchführung einer Veranstaltung bestimmte, nicht ortsfeste Einrichtungen wie Zelte, transportable Bühnen, Gerüste, Podien, Vergnügungsanlagen, Sportgeräte und dergleichen samt den dazugehörenden Anlagen und Ausstattungen. Genehmigte Veranstaltungseinrichtungen sind Veranstaltungseinrichtungen, die über eine Veranstaltungsstättengenehmigung gemäß § 9 Abs. 1 verfügen.
(6) Besucher einer Veranstaltung sind alle einer Veranstaltung als Zuschauer beiwohnenden natürlichen Personen.
(7) Teilnehmer einer Veranstaltung sind natürliche Personen, die aktiv an einer Veranstaltung mitwirken (zB Künstler, Musiker, Artisten, Sportler, Dompteure, Schausteller).
(8) Filmvorführungen, Video- und DVD-Projektionen sind Veranstaltungen, die die Wiedergabe von bewegten Bildern in analoger oder digitaler Form, zum Inhalt haben.
(9) Pratermäßige Veranstaltungen sind Darbietungen zu Vergnügungszwecken, Schaustellungen und Belustigungen, wenn sie von Unternehmen durchgeführt werden, die für den Betrieb im Freien eingerichtet sind, wie zB der Betrieb von Geisterbahnen oder Ringelspielen. Pratermäßige Veranstaltungen können an festen Standorten oder im Tourneebetrieb durchgeführt werden.
(10) Veranstaltungen im Tourneebetrieb sind alle Darbietungen und Unternehmungen, die unter Verwendung eines gleichartigen Veranstaltungsprogramms und gleichartiger Veranstaltungseinrichtungen darauf ausgerichtet sind, abwechselnd an verschiedenen Orten durchgeführt zu werden.
(11) Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Immissionen (Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung, Schwingungen oder dergleichen) liegt vor, wenn die durch die Veranstaltung verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf eine gesunde, normal empfindende natürliche Person als erheblich belastend einzustufen sind. Dies ist an Hand der Dauer und Häufigkeit der Immissionen sowie ihrer Eigenart und Vermeidbarkeit nach dem Stand der Technik zu beurteilen. Zur Ermittlung der Zumutbarkeit von Immissionen sind insbesondere die Verordnungen der Landesregierung gemäß § 28 Abs. 1 und strategische Lärmkarten im Sinne des § 62b lit. h des Kärntner Straßengesetzes, LGBl. Nr. 72/1991, heranzuziehen.
(12) Eine Sportstätte ist eine Anlage, die der Ausübung sportlicher Tätigkeiten regelmäßig zu dienen bestimmt ist, wobei eine bloß vorübergehende Verwendung zu anderen Zwecken als jenen der Ausübung von Sport nicht schadet. Der Betrieb einer Sportstätte im Sinne dieses Gesetzes liegt dann vor, wenn die Anlage im Sinne des ersten Satzes Besuchern oder Teilnehmern für Sportveranstaltungen regelmäßig zugänglich gemacht wird.
(13) Eine Sportveranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist eine öffentliche Darbietung sportlicher Wettkämpfe oder Vorführungen, unabhängig davon, ob die beiwohnenden Personen aktiv an der Veranstaltung teilnehmen (Teilnehmer) oder als Zuschauer dem Veranstaltungsverlauf folgen (Besucher).
(14) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche insgesamt am Wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus sind. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind weiters die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen sowie die Effizienz und die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Erreichung des angestrebten Ziels zu berücksichtigen.
(15) Eine Pferdesportveranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder pferdesportliche Wettstreit, insbesondere Pferderennen, Springreiten, Dressurreiten, Gespannfahren und Materialprüfungen.
(16) Ein Einkaufszentrum im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gesamtanlage, die verschiedenen Gewerbebetrieben zu dienen bestimmt ist, und in welcher überwiegend Handelsbetriebe bestehen.
Im RIS seit
05.12.2017
(1) Veranstaltungen sind so durchzuführen und die hierfür verwendeten Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen so zu verwenden und in Stand zu halten, dass sie
erwarten lassen.
(2) Für Veranstaltungen, bei denen die Gefahr von Unfällen im besonderen Maß besteht, muss der Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden.
(3) Veranstaltungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 4) und, sofern es sich nicht um freie Veranstaltungen im Sinne des § 7 handelt, wenn die Veranstaltung rechtskräftig bewilligt wurde.
(4) Der Veranstalter hat, unbeschadet der Bestimmung des § 21 Abs. 2, zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer Veranstaltung auf seine Kosten für die Einrichtung eines ausreichenden Ordnerdienstes sowie eines Feuerschutz-, Rettungs- und ärztlichen Präsenzdienstes, welcher mit den nötigen Hilfsmitteln ausgestattet sein muss, Sorge zu tragen, wenn
Die Organe des Ordnerdienstes sowie eines Feuerschutz- und Rettungsdienstes müssen als solche gekennzeichnet sein.
(5) Sofern dies aus den in Abs. 4 genannten Gründen erforderlich ist, hat der Veranstalter zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Veranstaltungen mit hohem Gefährdungspotenzial, wie insbesondere Sportveranstaltungen oder Popkonzerten und dergleichen, dafür Sorge zu tragen, dass
oder
(6) Schriftliche Ankündigungen von Veranstaltungen müssen sichtbar den Vor- und Familiennamen und die Anschrift des Veranstalters, bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften deren Bezeichnung und Sitz sowie den Vor- und Familiennamen jener Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, enthalten. Darüber hinaus müssen schriftliche Ankündigungen auch Angaben über den Gegenstand der Veranstaltung enthalten.
(7) Der Veranstalter ist verpflichtet Veranstaltungsstätten durch eine äußere Bezeichnung, welche die in Abs. 6 genannten Angaben zu enthalten hat, kenntlich zu machen.
(8) Bei der Teilnahme und der Mitwirkung an Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes und hinsichtlich in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verordnungen sind Staatsangehörige aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die gemäß § 4 Abs. 5 Staatsangehörigen der Europäischen Union gleichgestellten Personen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
(9) Bei Pferdesportveranstaltungen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, sind Pferde, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Staat, für den auf Grund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union Unionsrecht gilt, stammen oder dort in einem Zuchtbuch eingetragen sind, wie aus Österreich stammende oder in Österreich eingetragene Pferde zu behandeln. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Mindest- und Höchstanforderungen für die Anmeldung zu Veranstaltungen, hinsichtlich der schiedsrichterlichen Beurteilung bei Veranstaltungen und hinsichtlich der Einkünfte und Gewinne aus Veranstaltungen. Die Landesregierung kann durch Verordnung gemäß § 28 Abs. 5 bestimmen, dass Ausnahmen von diesem Diskriminierungsverbot für die dort genannten Veranstaltungen und in dem dort genannten Umfang gelten sollen.
(10) Sofern Veranstaltungen in behördlich bewilligten Einkaufszentren stattfinden, ist auf die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen über das Offenhalten von Verkaufsstellen zu achten. Die zulässige Dauer von Veranstaltungen richtet sich bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen nach der Bewilligung (§ 6) und bei freien Veranstaltungen nach § 7 Abs. 2 lit. c.
Im RIS seit
20.03.2019
(1) Veranstaltungen dürfen nur von eigenberechtigten und verlässlichen Personen durchgeführt werden. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, so müssen jene natürlichen Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, eigenberechtigt und verlässlich sein. Den zur Vertretung nach außen befugten natürlichen Personen obliegen alle dem Veranstalter nach diesem Gesetz und den hiernach erlassenen Verordnungen und behördlichen Anordnungen zukommenden Aufgaben und sie sind gegenüber der Behörde für die Einhaltung dieser Aufgaben und Pflichten verantwortlich.
(2) Besteht ein begründeter Verdacht des Fehlens der Eigenberechtigung oder der Verlässlichkeit einer natürlichen Person, so hat die Behörde die unverzügliche Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere eines Strafregisterauszuges oder einer vergleichbaren Bescheinigung eines anderen Staates im Falle einer Gleichstellung nach Abs. 5, aufzutragen.
(3) Eine natürliche Person ist dann nicht als verlässlich im Sinne des Abs. 1 anzusehen, wenn
(4) Weist der Veranstalter oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person eine aufrechte Bewilligung oder Veranstaltungsanmeldung bei gleichzeitiger Nichtuntersagung nach gleichartigen Vorschriften eines anderen Bundeslandes oder eine vergleichbare Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder im Falle einer Gleichstellung nach Abs. 5 eines solchen Staates auf, hat die Verlässlichkeitsprüfung zu entfallen, sofern nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verlässlichkeit des Veranstalters nicht gegeben ist.
(5) Der Veranstalter muss Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gleichgestellt sein. Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind gleichgestellt:
(6) Ist der Veranstalter eine juristische Person, eine eingetragene Personengesellschaft oder eine einer eingetragenen Personengesellschaft vergleichbare Personengesellschaft, so
Im RIS seit
05.12.2017
(1) Der Veranstalter hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheide, Erkenntnisse, Beschlüsse und sonstigen behördlichen Anordnungen sowie für ihre Befolgung durch die bei ihm beschäftigten Personen oder von ihm sonst zur Durchführung der Veranstaltung herangezogenen oder beauftragten Personen, zu sorgen.
(2) Der Veranstalter hat während der Veranstaltung entweder selbst anwesend zu sein oder sich durch eine von ihm beauftragte Person vertreten zu lassen, die zu allen Vorkehrungen befugt ist, die zur Erfüllung der Verpflichtungen des Veranstalters notwendig sind. Die vom Veranstalter beauftragte Person muss die persönlichen Voraussetzungen nach § 4 erfüllen.
(3) Am Ort der Veranstaltung sind zur jederzeitigen Vorlage in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift bereitzuhalten:
(4) Soweit die Veranstaltungsstätte oder die Veranstaltungseinrichtungen hierfür nicht geeignet sind oder eine Gefahr für die Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht, ist bei Veranstaltungen die Verwendung offenen Feuers oder sonstiger rauchender, glimmender oder pyrotechnischer Gegenstände sowie feuergefährlicher Gegenstände im Zuschauerbereich verboten.
Im RIS seit
05.12.2017
(1) Einer Bewilligung bedürfen, sofern sie nicht vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, folgende Veranstaltungen:
fällt.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 lit. a ist nicht erforderlich, wenn eine Berechtigung zur Durchführung von Veranstaltungen im Tourneebetrieb, die auf Grund einschlägiger Bestimmungen von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen, wie sie in diesem Gesetz bestimmt sind, erteilt worden ist. Der Veranstalter hat die entsprechende Bewilligung der zuständigen Behörde innerhalb der in § 15 Abs. 4 lit. c genannten Frist vorzulegen.
(3) (entfällt)
(4) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
(5) In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen unter Bedachtnahme auf die in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen und nach § 28 erlassenen Verordnungen vorzuschreiben. Durch Bedingungen und Auflagen darf das Wesen der geplanten Veranstaltung nicht verändert werden.
(6) Die Bewilligung gilt für die im Bewilligungsbescheid oder die im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes angeführten Veranstaltungen und in dem dort angeführten Umfang.
(7) Die Bewilligung verleiht ein persönliches Recht und ist auf andere Personen nicht übertragbar.
(8) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Veranstaltung nach Abs. 4 nicht vor, hat die Behörde die Bewilligung mit Bescheid zu versagen. Eine Versagung der Bewilligung darf nicht erfolgen, wenn sich die Voraussetzungen für die Durchführung der Veranstaltung durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen herstellen lassen; Abs. 5 letzter Satz gilt hierfür sinngemäß.
(9) Die Behörde hat die Veranstaltungsbewilligung mit Bescheid zu entziehen, wenn eine der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt wird. Rechtsmittel gegen Entziehungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
Im RIS seit
05.12.2017
(1) Veranstaltungen, die keiner Bewilligung nach § 6 bedürfen, sind freie Veranstaltungen.
(2) Freie Veranstaltungen dürfen
(3) Eine geeignete Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) im Sinne des Abs. 2 lit. a liegt insbesondere dann vor, wenn es sich bei dieser um die Betriebsstätte (Betriebseinrichtung) eines gewerberechtlich genehmigten Gastgewerbe- oder Handelsbetriebes handelt oder die Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) gemäß § 9 Abs. 3 keiner Genehmigung bedarf.
(4) Veranstaltungen, bei deren Durchführung eine schwerwiegende Beeinträchtigung der in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden kann, wie insbesondere Veranstaltungen, bei welchen unfallträchtige Handlungen vorgenommen werden oder eine unmittelbare Gefährdung der körperlichen Integrität der Besucher oder Teilnehmer besteht, oder Veranstaltungen, die in der Vergangenheit eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Immissionen iSd § 2 Abs. 11 bewirkt haben, unterliegen einer Bewilligungspflicht nach § 6 Abs. 1 lit. i.
(5) Als freie Veranstaltungen kommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 insbesondere in Betracht:
(6) Die zivil- und strafrechtliche Verantwortung sowie die Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach anderen verwaltungsrechtlichen Vorschriften (zB Kärntner Jugendschutzgesetz oder Kärntner Vergnügungssteuergesetz)bleiben von der Einstufung einer Veranstaltung als freie Veranstaltung nach diesem Gesetz unberührt.
Im RIS seit
05.12.2017
(1) Verboten sind
(2) Das Aufstellen und der Betrieb eines Spielautomaten,
ist untersagt.
(2a) Weiters sind das Aufstellen und der Betrieb von Spielautomaten, die Vermögenswerte auszahlen oder ausfolgen, untersagt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Vermögenswerte vom Spielautomaten selbst oder auf andere Weise ausgefolgt werden oder Hinweise und Ankündigungen die Erzielung eines Vermögenswertes ausschließen. Freispiele, die beim Betrieb des Spielautomaten erzielt werden, gelten nicht als Vermögenswerte im Sinne des ersten und zweiten Satzes. Die Ablöse von Freispielen in Vermögenswerten ist jedoch unzulässig. Ebenfalls nicht als Vermögenswerte im Sinne des ersten und zweiten Satzes gelten Gegenstände von geringem Wert, die üblicherweise der Unterhaltung von Kindern dienen. Die Landesregierung hat durch Verordnung eine ziffernmäßige Wertgrenze, die diese Gegenstände nicht überschreiten dürfen, festzulegen.
(3) Am 24. Dezember sind Veranstaltungen verboten. Am Karsamstag dürfen Veranstaltungen nicht vor 14 Uhr begonnen werden.
(4) Am Karfreitag sind Veranstaltungen, die aufgrund ihrer Art und Durchführung geeignet sind, den Charakter dieses Tages zu stören oder die religiösen Gefühle der Bevölkerung zu verletzen, verboten, sofern deren Durchführung durch Personen, die weder Besucher noch Teilnehmer noch mit der Durchführung der Veranstaltungen betraut sind, in der Öffentlichkeit wahrnehmbar ist, insbesondere weil die Veranstaltungen außerhalb von geschlossenen Räumen stattfinden.
Im RIS seit
17.03.2026
(1) Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten Veranstaltungsstätten und mit geeigneten Veranstaltungseinrichtungen durchgeführt werden. Veranstaltungsstätten, die ausschließlich oder überwiegend für Veranstaltungszwecke bestimmt sind, und Veranstaltungseinrichtungen bedürfen jedenfalls zu ihrem Betrieb einer behördlichen Genehmigung (Veranstaltungsstättengenehmigung), sofern sie nicht nach Abs. 3 von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind. Die Behörde (§ 19 Abs. 4) hat die Genehmigung mit Bescheid zu erteilen.
(2) Die Veranstaltungsstättengenehmigung hat zu umfassen:
(3) Keiner Genehmigung nach Abs. 1 bedürfen:
(4) Bestehen Zweifel, ob eine Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung einer Genehmigungspflicht unterliegt, hat die Behörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung oder des Eigentümers der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung hierüber mit Bescheid zu entscheiden.
(5) Die Veranstaltungsstättengenehmigung ist zu erteilen wenn,
(6) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 5 lit. a hat der Antragsteller durch einen Sicherheitsbericht einer Prüfstelle im Sinne des § 11 oder des § 18 Abs. 5 zu bescheinigen. Der Sicherheitsbericht hat darüber hinaus Ausführungen zu allen im Einzelfall in Betracht kommenden sicherheitsrelevanten Aspekten der Veranstaltungsstätte und der Veranstaltungseinrichtung sowie von diesen ausgehende Risiken zu enthalten, die von der Prüfstelle im Sinne des § 11 oder des § 18 Abs. 5 anhand der bisherigen Erfahrungen zu ermitteln sind. In dem Sicherheitsbericht sind weiters auch Maßnahmen zur Behebung von Risiken und Gefahrensituationen anzuführen.
(7) Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nach Abs. 5 nicht vor, hat die Behörde die Veranstaltungsstättengenehmigung mit Bescheid zu versagen. Eine Versagung der Genehmigung darf nicht erfolgen, wenn sich die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen herstellen lassen; Abs. 8 letzter Satz gilt hierfür sinngemäß.
(8) In der Veranstaltungsstättengenehmigung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen unter Bedachtnahme auf die in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen und auf die nach § 28 erlassenen Verordnungen vorzuschreiben. Als Auflage kann insbesondere die Einrichtung eines Ordnerdienstes sowie eines Feuerschutz-, Rettungs- und ärztlichen Präsenzdienstes für alle oder bestimmte Arten von Veranstaltungen, sofern dies aus einem der in § 3 Abs. 4 genannten Gründe erforderlich ist, vorgeschrieben werden. Durch Bedingungen und Auflagen darf das Wesen der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nicht verändert werden.
(9) Ergibt sich nach der Erteilung einer Veranstaltungsstättengenehmigung, dass trotz der Einhaltung der Genehmigung oder mangels entsprechender Auflagen, Bedingungen und Befristungen den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht entsprochen wird, hat die Behörde von Amts wegen die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen zusätzlichen Auflagen und Bedingungen auch nach Erteilung der Veranstaltungstättengenehmigung vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen und Bedingungen nicht zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen und Bedingungen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen und Bedingungen angestrebten Erfolg steht.
(10) Durch einen Wechsel in der Person des Verfügungsberechtigten über eine Veranstaltungsstätte oder eine Veranstaltungseinrichtung wird – vorbehaltlich des Abs. 11 – die Wirksamkeit der Genehmigung oder sonstiger auf die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung bezogener behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen oder Auflagen nicht berührt (dingliche Wirkung). Erfolgt ein Wechsel in der Person des Verfügungsberechtigten, hat der Rechtsnachfolger der Behörde die in § 16 Abs. 2 lit. a genannten personenbezogene Daten unverzüglich mitzuteilen. Der Rechtsvorgänger ist dazu verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere Unterlagen, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 5 lit. a und lit. b belegen, ferner den Sicherheitsbericht (Abs. 6) sowie Prüfbescheinigungen über die wiederkehrende Überprüfung (§ 12) auszuhändigen.
(11) Die Behörde hat die Veranstaltungsstättengenehmigung mit Bescheid zu entziehen, wenn eine der in Abs. 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt wird. Rechtsmittel gegen Entziehungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
(12) Die Behörde hat die von ihr erteilten Veranstaltungsgenehmigungen in einem Verzeichnis festzuhalten. Im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach hat die Behörde eine Abschrift des Verzeichnisses über genehmigte Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen der Landespolizeidirektion zu übermitteln und sie fortlaufend von Ergänzungen oder Änderungen des Verzeichnisses in Kenntnis zu setzen.
Im RIS seit
20.03.2019
(1) Die wesentliche Änderung einer genehmigten Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) bedarf einer neuerlichen behördlichen Genehmigung. Die §§ 9, 15, 16, 17 und 18 sind auf das (neuerliche) Genehmigungsverfahren sinngemäß anzuwenden.
(1a) Die wesentliche Änderung einer gemäß § 9 Abs. 3 lit. a, lit. c oder lit. d von der Genehmigungspflicht ausgenommenen Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) oder einer als Veranstaltungsstätte genutzten Betriebsanlage im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. b bedarf einer behördlichen Genehmigung, sofern die wesentliche Änderung nicht bereits nach der Gewerbeordnung 1994 oder der Kärntner Bauordnung 1996 einer Bewilligung bedarf und eine solche erteilt worden ist. Die §§ 9, 15, 16, 17 und 18 sind auf das (neuerliche) Genehmigungsverfahren sinngemäß anzuwenden.
(2) Als wesentlich im Sinne des Abs. 1 und Abs. 1a ist eine Änderung insbesondere dann einzustufen, wenn mit ihr nachteilige Auswirkungen auf das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder auf das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte oder nachteilige Beeinträchtigungen durch Immissionen verbunden sein können oder andere als die in der Veranstaltungsstättengenehmigung beantragten Veranstaltungsarten (§ 9 Abs. 2 lit. c) in der Veranstaltungsstätte durchgeführt werden sollen. Eine wesentliche Änderung einer gemäß § 9 Abs. 3 lit. a, lit. c oder lit. d von der Genehmigungspflicht ausgenommenen Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) oder als Veranstaltungsstätte genutzten Betriebsanlage im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. b liegt auch dann vor, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 nicht mehr zutreffen.
(3) Eine Änderung ist hingegen insbesondere dann nicht als wesentlich einzustufen, wenn Anlagen oder Ausstattungen durch gleichartige oder verbesserte Anlagen oder Ausstattungen ersetzt werden. Anlagen oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem Verwendungszweck der ursprünglich genehmigten Anlagen oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der ursprünglich genehmigten Anlagen oder Ausstattungen nicht oder nur geringfügig abweichen.
Im RIS seit
05.12.2017
(1) Zur Erstellung eines Sicherheitsberichtes (§ 9 Abs. 6) sind berechtigt:
(2) Personen nach Abs. 1 lit. c haben ihre Berechtigung durch die Vorlage eines Lehrabschlusszeugnisses nachzuweisen.
(3) (entfällt)
Im RIS seit
05.12.2017
(1) Der Verfügungsberechtigte über eine nach diesem Gesetz genehmigte Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung hat diese regelmäßig wiederkehrend auf seine Kosten zu prüfen oder überprüfen zu lassen, ob sie der Genehmigung sowie allenfalls anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen nach § 9 Abs. 9 entspricht.
(1a) Eine Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung im Sinne des Abs. 1 besteht nicht während des Zeitraumes, für welchen der Verfügungsberechtigte der Behörde (§ 19 Abs. 4) nachweislich mitgeteilt hat, dass die aus der Veranstaltungsstättengenehmigung erwachsende Berechtigung nicht ausgeübt werden wird und auch tatsächlich nicht ausgeübt wird. Nach Ablauf dieses Zeitraums hat der Verfügungsberechtigte binnen eines Jahres eine wiederkehrende Überprüfung im Sinne des Abs. 1 durchzuführen. Diese Überprüfung ist auf die in Abs. 2 erster Satz und in Abs. 3 vorgesehenen Fristen anzurechnen.
(1b) Der Verfügungsberechtigte über eine gemäß § 9 Abs. 3 lit. a, lit. c oder lit. d von der Genehmigungspflicht ausgenommene Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) oder über eine als Veranstaltungsstätte genutzte Betriebsanlage im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. b hat diese und die darin verwendeten Veranstaltungseinrichtungen auf ihre Sicherheit und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen regelmäßig auf seine Kosten zu prüfen oder überprüfen zu lassen, sofern eine vergleichbare wiederkehrende Überprüfung nicht bereits aufgrund inhaltlich gleichartiger Überprüfungspflichten nach der Gewerbeordnung 1994 oder der Kärntner Bauordnung 1996 erfolgt.
(1c) Bestehen Zweifel, ob eine gemäß § 9 Abs. 3 lit. a, lit. c oder lit. d von der Genehmigungspflicht ausgenommene Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) oder eine als Veranstaltungsstätte genutzte Betriebsanlage im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. b einer Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung nach Abs. 1b unterliegt, hat die Behörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder des Eigentümers hierüber mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Sofern in der Genehmigung oder in den Auflagen und Bedingungen nach § 9 Abs. 9 nicht anderes bestimmt wird, betragen die Fristen für die wiederkehrende Überprüfung 10 Jahre. Über jede wiederkehrende Überprüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Genehmigung und sonstige die Prüfung betreffenden Schriftstücke sind, sofern in der Genehmigung oder in den Auflagen und Bedingungen nach § 9 Abs. 9 nicht anderes bestimmt wird, vom Verfügungsberechtigten bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung der Veranstaltungsstätte oder der Veranstaltungseinrichtung aufzubewahren.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind Veranstaltungseinrichtungen, die geeignet sind, Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen zu verursachen, vom Verfügungsberechtigten auf seine Kosten alle fünf Jahre wiederkehrend einer Überprüfung zu unterziehen.
(4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung gemäß Abs. 1 bis 3 festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte unverzüglich eine Zweitschrift oder Abschrift der Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen an die Behörde zu übermitteln.
(5) Zur Durchführung einer wiederkehrenden Überprüfung und Ausstellung einer Prüfbescheinigung nach Abs. 1 bis 4 sind vom Verfügungsberechtigten heranzuziehen:
(6) Als geeignet und fachkundig im Sinne des Abs. 5 lit. b und c sind Personen anzusehen, die nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Veranstaltung bieten.
Im RIS seit
02.03.2023
(1) Der Verfügungsberechtigte über eine Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung hat für eine wiederkehrende Überprüfung der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nach § 12 Abs. 1 bis Abs. 3 und für eine allenfalls erforderliche Mängelbehebung nach § 12 Abs. 4 zu sorgen. Er hat, unbeschadet der Verantwortlichkeit des Veranstalters, für die Einhaltung der in der Veranstaltungsstättengenehmigung vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen Sorge zu tragen.
(2) Ist der Verfügungsberechtigte über eine Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nicht selbst Veranstalter, darf er die Durchführung einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung in dieser nur zulassen, wenn der Veranstalter eine aufrechte Bewilligung vorweist.
(3) Der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung hat den Veranstalter nachweislich vom Inhalt der Veranstaltungsstättengenehmigung, insbesondere darüber, welche Veranstaltungsarten von der Genehmigung umfasst sind und welche Auflagen, Bedingungen und Befristungen einzuhalten sind, sowie von Prüfbescheinigungen nach § 12 Abs. 1 bis Abs. 3 sowie allfälligen Mängelbehebungsaufträgen nach § 12 Abs. 4 in Kenntnis zu setzen.
Im RIS seit
05.12.2017
(1) Parteien in Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung einer Veranstaltungsbewilligung sind:
(2) Parteien in Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung sind:
(3) Sofern die Gemeinde, in deren Gebiet die Veranstaltungsstätte liegt, nicht zuständige Behörde nach § 19 ist, kommt ihr in allen Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung der Bewilligung einer Veranstaltung oder der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte die Stellung einer Partei zu.
(4) Der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde kommt in allen Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung der Bewilligung einer Veranstaltung oder der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung die Stellung eines Beteiligten zu. Sie besitzt das Recht zur Stellungnahme und ihr sind sämtliche Bescheide, Erkenntnisse und Beschlüsse unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Dem Veranstalter, sofern er nicht Verfügungsberechtigter über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung (Abs. 2 lit. a) ist, kommt in Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung, die der Durchführung seiner Veranstaltungen regelmäßig zu dienen bestimmt sind, die Stellung eines Beteiligten zu.
(1) Der Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung ist vom Veranstalter zu stellen und muss
Gelangt der Antrag nicht innerhalb der in lit. a bis lit. c genannten Fristen bei der zuständigen Behörde ein, ist die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Prüfung mit Bescheid zurückzuweisen oder ihn trotz versäumter Frist in Behandlung zu nehmen.
(2) Der Antrag auf Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung (Veranstaltungsstättengenehmigung) ist vom Verfügungsberechtigten zu stellen und muss
Gelangt der Antrag nicht innerhalb der in lit. a und lit. b genannten Fristen bei der zuständigen Behörde ein, ist die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Prüfung mit Bescheid zurückzuweisen oder ihn trotz versäumter Frist in Behandlung zu nehmen.
(3) Die Behörde hat das Einlangen eines fristgerecht eingebrachten Antrages auf Bewilligung einer Veranstaltung oder Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nach Abs. 1 oder Abs. 2 schriftlich so schnell wie möglich zu bestätigen. Eine Empfangsbestätigung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
(4) Ist die Behörde der Ansicht, dass die Voraussetzungen zur Versagung der Veranstaltung vorliegen, hat sie
(5) Ist die Behörde der Ansicht, dass die Voraussetzungen zur Versagung der Genehmigung der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung vorliegen, hat sie
ab Einlangen des Antrages mit Bescheid zu versagen.
(6)Der Beginn der Entscheidungsfristen nach Abs. 4 und Abs. 5 bestimmt sich nach § 16 Abs. 4.
(7) Erfolgt innerhalb der in Abs. 4 und 5 genannten Zeiträume keine Versagung der Bewilligung oder der Genehmigung oder eine Mitteilung der Behörde, dass die Entscheidungsfrist verlängert wird, gilt die Bewilligung oder die Genehmigung von Gesetzes wegen als erteilt (Genehmigungsfiktion). Die Genehmigungsfiktion tritt nicht ein, wenn eine fristgerechte rechtswirksame Zustellung der Versagung der Bewilligung oder der Genehmigung auf Grund von Umständen, die der Bewilligungs- oder Genehmigungswerber zu vertreten hat, nicht bewirkt werden kann.
(8) Die Behörde hat den Eintritt der Rechtsfolge gemäß Abs. 7 (Genehmigungsfiktion) so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen sowie der zuständigen Sicherheitsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Jede Partei des Verfahrens hat das Recht, binnen vier Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Berechtigung zu verlangen.
Im RIS seit
05.12.2017
(1) Anträge auf Bewilligung einer Veranstaltung (Veranstaltungsbewilligung) haben jedenfalls zu enthalten:
(2) Anträge auf Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung (Veranstaltungsstättengenehmigung) haben jedenfalls zu enthalten:
(3)Die Behörde darf im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 2 anzuschließenden Unterlagen für eine Beurteilung nicht ausreichen oder von der Vorlage einzelner Unterlagen absehen, soweit diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind. Die Behörde darf insbesondere die Vorlage von Übersetzungen ausländischer Berechtigungen anordnen, sofern diese zur Beurteilung eines Antrages erforderlich sind. Beglaubigte Übersetzungen ausländischer Berechtigungen dürfen vom Bewilligungs- oder Genehmigungswerber nur verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 5 lit. a erforderlich ist.
(4) Der Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung oder auf Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung ist schriftlich einzubringen. Die Fristen nach § 15 beginnen jeweils erst mit dem rechtzeitigen Einlangen eines mängelfreien und vollständigen Antrages und im Falle der Anordnung weiterer Unterlagen nach Abs. 3 nach Vorlage dieser zu laufen. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen. Die Behörde darf die Entscheidungsfrist nach § 15 einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens und den zuständigen Sicherheitsbehörden des Verfahrens mitzuteilen.
Im RIS seit
20.03.2019
(1) Sofern der Veranstalter oder der Verfügungsberechtigte über eine Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nicht ausdrücklich um eine befristete Erteilung einer Berechtigung ersucht, hat die Behörde die Berechtigung zur Durchführung einer Veranstaltung oder die Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder einer Veranstaltungseinrichtung unbefristet zu erteilen.
(2) Die Berechtigung zur Durchführung von Veranstaltungen erlischt:
(3) Die aus einer Veranstaltungsstättengenehmigung erwachsende Berechtigung erlischt:
(4) Ein Verzicht gemäß Abs. 2 lit. f und Abs. 3 lit. b ist gegenüber der Behörde schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(5) Ist die Berechtigung erloschen oder wird sie entzogen, so hat der ehemalige Inhaber der Berechtigung dafür Sorge zu tragen, dass von der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Sicherheit von Sachen oder die Umwelt ausgehen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde diese Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.
(6) Die aus der Veranstaltungsbewilligung erwachsende Berechtigung darf seitens des Berechtigten ruhend gestellt werden. Der Berechtigte hat das Ruhen und die Wiederaufnahme der Berechtigung binnen drei Wochen der Wirtschaftskammer Kärnten schriftlich anzuzeigen.
Im RIS seit
05.12.2017
(1) Berechtigungen zur Errichtung und zum Betrieb von nicht ortsfesten Veranstaltungseinrichtungen, die in einem
(2) Der Veranstalter bzw. der Genehmigungswerber hat der Behörde unter Beachtung der in § 15 genannten Fristen unaufgefordert vor Durchführung der Veranstaltung beziehungsweise vor Inbetriebnahme der Veranstaltungseinrichtung die entsprechenden Bescheinigungen nach Abs. 1 vorzulegen.
(3) Die Behörde darf vom Veranstalter bzw. Genehmigungswerber die Vorlage von Übersetzungen von Bescheinigungen nach Abs. 1 verlangen, sofern dies zur Überprüfung der Gleichwertigkeit der hierin vermittelten Rechte erforderlich ist. Beglaubigte Übersetzungen ausländischer Bescheinigungen dürfen vom Veranstalter oder Genehmigungswerber nur verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 5 lit. a erforderlich ist.
(4) Ist die Behörde der Ansicht, dass die vorgelegten Bescheinigungen kein gleichwertiges Recht vermitteln und deshalb eine Gefährdung der in § 9 Abs. 5 lit. a genannten Interessen vorliegt, hat sie die Inbetriebnahme der Veranstaltungseinrichtung gemäß § 9 Abs. 7 zu versagen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für die in anderen Bundesländern, Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder sonstigen Staaten im Sinne des Abs. 1 lit. a bis d vorgenommenen behördlichen Überprüfungen nicht ortsfester Veranstaltungseinrichtungen, sofern sie ein gleichartiges Recht bescheinigen und keine Gefährdung der in § 3 Abs. 1 genannten Interessen vorliegt. Eine Bescheinigung eines gleichartigen Rechtes ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn eine Überprüfung der Veranstaltungseinrichtung nicht innerhalb der in § 12 Abs. 2 und 4 vorgesehenen Zeiträume stattgefunden hat.
(1) Zur Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Durchführung freier Veranstaltungen, mit Ausnahme ihrer Überwachung, ist zuständig:
(2) Zur Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Bewilligung einer Veranstaltung oder der Entziehung der Bewilligung (Bewilligungsbehörde) ist zuständig:
(3) Zur Wahrnehmung behördlicher Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung einer Veranstaltung, einschließlich ihrer Untersagung (Überwachungsbehörde), ist zuständig:
Abweichend von lit. b kommt dem Bürgermeister im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und im Gebiet der Stadt Villach die Überwachung freier Veranstaltungen (§ 7) nur in betriebstechnischer, feuer-, gesundheits- und baupolizeilicher Hinsicht zu.
(4) Zur Wahrnehmung behördlicher Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung, einschließlich ihrer Überwachung, ihrer Überprüfung, der Entziehung einer Veranstaltungsstättengenehmigung sowie der Überwachung von Überprüfungen durch Prüfstellen nach § 11 und der Überwachung der Durchführung wiederkehrender Überprüfungen nach § 12 ist zuständig (Genehmigungsbehörde):
und
(5) Dient eine Veranstaltungsstätte oder eine Veranstaltungseinrichtung sowohl der Durchführung der in Abs. 4 lit. a genannten Veranstaltungen als auch der Durchführung anderer Veranstaltungen, ist die Landesregierung die für die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit dieser Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung zuständige Behörde.
(6) Die Landesregierung darf als zuständige Behörde Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden auf deren Antrag mit der Durchführung von Verfahren betreffend die Bewilligung von Veranstaltungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. b sowie betreffend die Genehmigung der hierzu erforderlichen Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungseinrichtungen mittels Verordnung oder Verfahrensanordnung betrauen und diese ermächtigen an Stelle der Landesregierung in eigenem Namen und als zuständige Behörde nach § 19 Abs. 2 lit. b zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hierdurch nicht berührt.
(7) Weiters darf die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden im Einzelfall, sofern dies aus Gründen der Einfachheit oder Zweckmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens oder der Kostenersparnis der Verwaltung geboten ist, mit der Durchführung von Verfahren betreffend die Bewilligung einer Veranstaltung gemäß § 6 Abs. 1 lit. b sowie betreffend die Genehmigung der hierzu erforderlichen Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung mittels Verfahrensanordnung betrauen und diese ermächtigen, in eigenem Namen und als zuständige Behörde nach § 19 Abs. 2 lit. b zu entscheiden. Der letzte Satz des Abs. 6 gilt hierbei sinngemäß.
Im RIS seit
05.12.2017
(1) Die Behörde hat die Durchführung von Veranstaltungen dahingehend zu überwachen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheide, Erkenntnisse, Beschlüsse und sonstigen behördlichen Anordnungen eingehalten werden. Die behördliche Überwachung darf im Einzelfall unterbleiben, wenn eine Beeinträchtigung der in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist.
(2) Bei der Durchführung der Überwachungstätigkeit nach Abs. 1 soll – sofern die Veranstaltung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheide, Erkenntnisse und Beschlüsse sowie sonstigen behördlichen Anordnungen erfolgt – eine Störung der Veranstaltung nach Möglichkeit vermieden werden.
(3) Die Kosten der Überwachung einer Veranstaltung hat nach Maßgabe des § 76 AVG der Veranstalter zu tragen. Soweit es sich um Kosten für die besonderen Überwachungsdienste von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt, gelten die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991. Bei Veranstaltungen im Tourneebetrieb darf die Behörde die Entrichtung der zu entrichtenden Gebühren noch vor der Durchführung der Veranstaltung verlangen.
(4) Werden bewilligungspflichtige Veranstaltungen entgegen der Versagung ihrer Bewilligung (§ 6 Abs. 8), entgegen des Vorliegens einer Bewilligungspflicht ohne Bewilligung, entgegen einem Verbot nach § 8 oder entgegen dem Vorliegen einer Genehmigungspflicht ohne die erforderliche Genehmigung der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung (§ 9) durchgeführt oder ist eine solche Durchführung geplant, darf die für die Überwachung zuständige Behörde die Veranstaltung mit Bescheid untersagen. Rechtsmittel gegen Untersagungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Treten bei freien Veranstaltungen Missstände, insbesondere Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes, eine Gefährdung oder eine unzumutbare Beeinträchtigung von Personen auf, oder sind solche Missstände zu befürchten, darf die für die Überwachung zuständige Behörde, sofern dies zum Schutz der in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse erforderlich ist, die Veranstaltung ohne weiteres Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides vor ihrem Beginn oder während ihrer Durchführung untersagen.
(1) Wenn bei der Durchführung von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 zu befürchten ist, hat die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde dem Veranstalter mit Bescheid die zu deren Vermeidung notwendigen Anordnungen aufzutragen. Hierbei kommen insbesondere eine Festlegung einer höchstzulässigen Besucherzahl, Beschränkungen zur Vermeidung von unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Immissionen und Beschränkungen zur Vermeidung oder zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen in Betracht. Dritten erwachsen daraus keine Rechte.
(2) Die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde darf zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung dem Veranstalter auf dessen Kosten mit Bescheid die Einrichtung eines ausreichenden Ordnerdienstes sowie eines Feuerschutz-, Rettungs- und ärztlichen Präsenzdienstes, welcher mit den nötigen Hilfsmitteln ausgestattet sein muss, auferlegen, wenn
Die Organe des Ordnerdienstes sowie eines Feuerschutz- und Rettungsdienstes müssen als solche gekennzeichnet sein. Sofern erforderlich, darf die Behörde dem Veranstalter auch die Einrichtung eines Koordinators für die im Einleitungssatz genannten Ordner-, Feuerschutz-, Rettungs- und ärztlichen Präsenzdienste mit Bescheid vorschreiben.
(3) Unbeschadet der Vorschreibung eines Ordnerdienstes nach Abs. 2 darf die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde mit Bescheid gegenüber dem Veranstalter festlegen, ob und wie viele Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sie aus veranstaltungspolizeilichen Gründen zur Überwachung und zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung für notwendig erachtet. Vor der Festlegung der Zahl von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind begründete Vorschläge der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde einzuholen, von welchen nur bei Vorliegen besonderer Gründe abgewichen werden darf. Die Gemeinde darf als zuständige Veranstaltungsbehörde auch festlegen, ob und wie viele ihrer Organe die Veranstaltung zu überwachen haben.
(3a) Werden seitens der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde weniger Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bereitgestellt als in der Veranstaltungsbewilligung festgelegt ist, stellt dies keinen Verstoß gegen die Veranstaltungsbewilligung im Sinne des § 30 Abs. 1 lit. a oder lit. h dar.
(3b) Unbeschadet einer Festlegung im Sinne des Abs. 3 durch die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde, darf die für die Überwachung der Veranstaltung zuständige Behörde, mit Ausnahme des Bürgermeisters, wenn sich nachträglich aus veranstaltungspolizeilichen Gründen die Notwendigkeit einer Überwachung oder einer verstärkten Überwachung der Veranstaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ergibt, eine solche im erforderlichen Ausmaß mit Bescheid anordnen oder auf Ansuchen des Veranstalters mit Bescheid bewilligen.
(4) Die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde darf zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen mit hohem Gefährdungspotenzial (zB Sportveranstaltungen oder Popkonzerte) mit Bescheid insbesondere vorschreiben, dass
oder
(5) Die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde darf den Besuch einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung für Jugendliche (§ 3 Abs. 1 Kärntner Jugendschutzgesetz) mit Bescheid beschränken oder gänzlich untersagen, wenn der Inhalt der Veranstaltung geeignet ist, die sittliche, geistige, gesundheitliche, seelische, soziale oder körperliche Entwicklung von Jugendlichen im Sinn der jeweils geltenden jugendschutzrechtlichen Bestimmungen schädlich zu beeinflussen. Rechtsmittel gegen Bescheide im Sinne des ersten Satzes haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Werden oder wird bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen im Freien Musikdarbietungen, Filmvorführungen, Video- und DVD-Projektionen oder Public-Viewing mit Verstärkeranlagen dargeboten, und ist eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Immissionen erfahrungsgemäß zu erwarten, darf die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde mit Bescheid durch Auflagen die Verwendung von Schallpegelbegrenzern anordnen, die so einzustellen und vor Manipulationen zu schützen sind, dass unzumutbare Immissionen auf Menschen hintangehalten werden.
Im RIS seit
05.12.2017
(1) Unbeschadet der Pflichten des Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte gemäß § 12 darf die Behörde jederzeit von Amts wegen Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen sowie als Veranstaltungsstätten genutzte Betriebsanlagen im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. b auf ihre Sicherheit und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie im Fall genehmigter Veranstaltungsstätten (Veranstaltungsstätteneinrichtungen) auch auf die Einhaltung der Genehmigung und allenfalls zusätzlich erteilter Auflagen und Bedingungen einer Überprüfung unterziehen. Den mit der Überprüfung betrauten Organen sowie allenfalls beigezogenen Sachverständigen ist jederzeit Zutritt zur Veranstaltungsstätte zu gewähren. Auf ihr Verlangen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und vorhandene Unterlagen vorzulegen.
(2) Werden anlässlich der amtswegigen Überprüfung einer Veranstaltungsstätte oder einer Veranstaltungseinrichtung oder anlässlich einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 12 Mängel festgestellt, so hat die Behörde die Behebung dieser Mängel binnen einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen. Werden durch diese Mängel die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen gefährdet, hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass die Veranstaltungseinrichtung oder die Veranstaltungsstätte bis zur Beseitigung der Mängel nicht verwendet werden dürfen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald die Mängel behoben sind.
(3) Die Behörde darf zur Überprüfung von Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungseinrichtungen auch Prüfstellen nach § 11 beauftragen.
Im RIS seit
05.12.2017
(1) Den Organen und beigezogenen Sachverständigen der für die Überwachung einer Veranstaltung oder wiederkehrenden Überprüfung einer Veranstaltungseinrichtung oder Veranstaltungsstätte zuständigen Behörde ist in dem für die Überwachung und Überprüfung notwendigen Ausmaß Zutritt zu allen Veranstaltungen, Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen zu gewähren. Der Veranstalter oder die von ihm beauftragte Person sowie der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung sind verpflichtet, den Zugang zu ermöglichen und auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Ist zur wiederkehrenden Überprüfung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung die Inbetriebnahme von Maschinen oder die Verwendung von Betriebsmitteln erforderlich, so hat der Veranstalter oder der Verfügungsberechtigte dies nach den Weisungen des überprüfenden Organs oder des beigezogenen Sachverständigen zu veranlassen. Wird der Zugang verwehrt oder die Überprüfungsmöglichkeit behindert, so darf dies durch das überprüfende Organ durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erwirkt werden.
(2) Werden bei der Überwachung nach Abs. 1 von Organen oder beigezogenen Sachverständigen Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheide, Erkenntnisse und Beschlüsse sowie sonstigen behördlichen Anordnungen festgestellt, haben die mit der Überwachung oder wiederkehrenden Überprüfung betrauten Organe oder beigezogenen Sachverständigen diese unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden, welche die Behebung dieser Mängel binnen angemessen festzusetzender Frist mit Bescheid aufzutragen hat.
(3) Die Organe der für die Überwachung der Veranstaltung zuständigen Behörde dürfen – unbeschadet der Behördenbefugnisse nach § 21 – Veranstaltungen,
ohne weiteres Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides sowie ohne Anhörung des Veranstalters vor ihrem Beginn oder auch während ihrer Durchführung untersagen. Zur Durchführung dieser Maßnahmen ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(4) Die Organe der für die Überwachung oder wiederkehrende Überprüfung der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung zuständigen Behörde dürfen bei Gefahr im Verzug auf Gefahr und auf Kosten des Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, ohne weiteres Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides sowie ohne Anhörung des Verfügungsberechtigten die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtungen außer Betrieb setzen und alle sonstigen zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen durchführen. Die zuständige Behörde ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese hat Maßnahmen nach dem ersten Satz aufzuheben, wenn diese zur Gefahrenabwehr nicht weiter erforderlich sind.
(5) Veranstaltungen, die trotz des Vorliegens der in § 6 Abs. 4 und Abs. 8 sowie der in § 21 Abs. 5 genannten Untersagungsgründe durchgeführt werden, dürfen von den Organen der für die Überwachung einer Veranstaltung zuständigen Behörde verhindert oder beendet werden. In diesem Fall sind die Veranstaltungsstätte zu räumen und diese sowie die zu ihr gehörenden Veranstaltungseinrichtungen sind in geeigneter Form so zu kennzeichnen, dass die behördliche Schließung und Räumung erkennbar ist. Das Entfernen, Beschädigen, Unlesbarmachen oder eine sonstige Veränderung einer solchen Kennzeichnung ist verboten. Zur Durchführung dieser Maßnahmen ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken durch:
(2) Im Übrigen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Behörden zur Sicherung der Ausübung ihrer Überprüfungsbefugnisse über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzesmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt:
(4) Die Mitwirkung nach Abs. 1 bis 3 erstreckt sich nicht auf Übertretungen der §§ 3 Abs. 6 bis Abs. 9, 6 Abs. 7, 9 Abs. 10 zweiter Satz, 10, 12 sowie 27 Abs. 2 und Abs. 4.
Im RIS seit
05.12.2017
(1) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind, mit Ausnahme jener des §19 Abs.6, solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Auf Antrag einer Gemeinde darf die Zuständigkeit für die Überwachung von Veranstaltungen und die Genehmigung von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. §10 Abs.5 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr.66/1988, gilt hierbei sinngemäß.
(1) Personenbezogene Daten des Veranstalters gemäß § 16 Abs. 1 lit. a und c, des Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte gemäß § 16 Abs. 2 lit. a und b und etwaiger vom Veranstalter beauftragter Personen gemäß § 16 Abs. 1 lit. b und c, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
(2) Die in Abs. 1 genannten Daten dürfen von der für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörde an
(3) Die in § 16 Abs. 1 lit. a genannten personenbezogenen Daten des Veranstalters dürfen der Wirtschaftskammer Kärnten auf ihr Ersuchen hin durch die für die Bewilligung der Veranstaltung oder die für die Genehmigung der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung zuständige Behörde automationsunterstützt übermittelt werden, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen nicht verletzt werden.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht haben der für die Bewilligung einer Veranstaltung und der für die Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung zuständigen Behörde auf ihr Ersuchen hin rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Kärntner Jugendschutzgesetzes mitzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht dürfen dies auch in automationsunterstützter Form tun, sofern die in den Bescheiden oder Erkenntnissen enthaltenen personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der der Behörde gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen nicht verletzt werden.
Im RIS seit
20.03.2019
(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung ist ein nicht öffentliches Register zu führen für
(2) Jeder Veranstalter im Tourneebetrieb hat spätestens mit der erstmaligen Aufnahme seiner Tätigkeit in Kärnten dem Amt der Kärntner Landesregierung nachstehende Angaben schriftlich bekanntzugeben:
(3) Die Landesregierung ist berechtigt das gemäß Abs. 1 und 2 einzurichtende Register automationsunterstützt zu führen.
(4) Der Veranstalter hat jede wesentliche Änderung, insbesondere Überprüfungen nach Abs. 2 lit. g, dem Amt der Kärntner Landesregierung unverzüglich bekannt zu geben, wenn er beabsichtigt, während des betreffenden Jahres eine Veranstaltung in Kärnten im Tourneebetrieb durchzuführen.
(5) Das Amt der Kärntner Landesregierung hat dem Veranstalter den Erhalt von Anzeigen nach Abs. 2 und 4 schriftlich so schnell wie möglich zu bestätigen. Es hat bei der Führung des Registers auf die Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu achten und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datengeheimnisses zu treffen.
(6) Das Amt der Kärntner Landesregierung hat Behörden des Landes Kärnten, Behörden des Bundes und anderer Bundesländer, Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Behörden von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Behörden anderer Staaten, soweit Gegenseitigkeit in Staatsverträgen festgelegt worden ist, Auskunft über die in Abs. 1 und 2 genannten Angaben und personenbezogenen Daten in dem erforderlichen Ausmaß zu erteilen, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der der jeweiligen Behörde gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person hierdurch nicht verletzt werden. Die in § 27 Abs. 2 lit. a genannten personenbezogenen Daten des Veranstalters dürfen der Wirtschaftskammer Kärnten auf ihr Ersuchen hin durch das Amt der Kärntner Landesregierung – auch automationsunterstützt – übermittelt werden, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der der Wirtschaftskammer Kärnten gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen nicht verletzt werden.
Im RIS seit
20.03.2019
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies zur Sicherstellung der Interessen nach § 3 Abs. 1 notwendig ist und die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, durch Verordnung zu bestimmen, welchen Erfordernissen Veranstaltungen und die hierfür verwendeten Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen sowie die von ihnen ausgehenden Einwirkungen jedenfalls zu entsprechen haben. Hierbei dürfen unterschiedliche Bestimmungen für einzelne Veranstaltungsarten und Typen von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen vorgesehen werden. Insbesondere darf die Landesregierung zulässige Höchstgrenzen von Emissionen (zB in Form von Lärm, Licht, Geruch), die von einer Veranstaltung, einer Veranstaltungsstätte oder einer Veranstaltungseinrichtung ausgehen dürfen, oder von Immissionen, die von einer Veranstaltung, einer Veranstaltungsstätte oder einer Veranstaltungseinrichtung auf Menschen einwirken dürfen, festlegen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies zur Sicherung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen bei der Durchführung freier Veranstaltungen (§ 7) erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die notwendige personelle und sachliche Ausstattung der in § 3 Abs. 4 genannten Ordnerdienste sowie Feuerschutz-, Rettungs- und ärztlichen Präsenzdienste zu erlassen. Hierbei dürfen unterschiedliche Bestimmungen für einzelne Arten freier Veranstaltungen und Typen von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen vorgesehen werden.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, in Entsprechung mit §§ 15 und 16 nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form eines Antrages auf Bewilligung einer Veranstaltung und eines Antrages auf Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung durch Verordnung festzusetzen. Hierbei ist vorzusehen, dass die in den §§ 15 und 16 genannten Angaben samt den dafür erforderlichen Nachweisen jedenfalls seitens des Antragstellers vorzulegen sind.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist und die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, durch Verordnung zu bestimmen:
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt gemäß § 3 Abs. 9 letzter Satz nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/428/EWG in der Fassung des Art. 9 der Richtlinie 2008/73/EG Ausnahmen von dem im § 3 Abs. 9 verankerten Diskriminierungsverbot bei Pferdesportveranstaltungen vorzusehen, sofern dies zur Verbesserung der Rasse oder zum Schutz oder Förderung des Brauchtums erforderlich ist, dass einzelne oder alle der dort genannten Veranstaltungen vom Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit Pferdesportveranstaltungen ausgenommen sein sollen. Die Landesregierung hat hierbei das in Art. 4 der Richtlinie 90/428/EWG in der Fassung des Art. 9 der Richtlinie 2008/73/EG vorgesehene Verfahren einzuhalten.
Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder in ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7260 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Im RIS seit
17.03.2026
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Verordnungen des Bundes verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf die Verordnungen des Bundes in nachstehend angeführter Fassung:
Im RIS seit
18.01.2021
Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) tritt das Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 – K-VAG 1997, LGBl. Nr. 95/1997, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 68/1998, Nr. 27/1999, Nr. 138/2001, Nr. 77/2005 und Nr. 22/2008 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 119/1997 und 16/1998, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Bestimmungen außer Kraft.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 lit. d und e, Abs. 2 bis 5a, des § 6 Abs. 1 bis Abs. 3b, des § 7 Abs. 1 bis 4 sowie Abs. 8 und Abs. 9, der §§ 8 bis 10, des § 11 Abs. 1 und Abs. 2, des § 14, des § 15 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, des § 21 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 bis Abs. 8, des § 22 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 8, der §§ 23 bis 25, des § 26 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, des § 28 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2, des § 31, des § 33, des § 34, der §§ 36a bis 36b sowie des § 37 Abs. 1 lit. a, lit. c, lit. e, lit. g und lit. i des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2012, bleiben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 in Kraft, soweit sie
betreffen. Neuanträge auf Bewilligung nach den genannten Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 sind nicht zulässig. Das Aufstellen und der Betrieb nicht bereits rechtskräftig bewilligter Spielautomaten und die Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes, die Ahndung von Verwaltungsübertretungen in diesem Zusammenhang sowie die Überwachung von Spielautomaten richten sich ausschließlich nach den Bestimmungen des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes – K-SGAG.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) tritt das Kinogesetz 1962, LGBl. Nr. 2/1963, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 14/1975, LGBl. Nr. 35/1982, LGBl. Nr. 70/1993 und LGBl. Nr. 54/2007, außer Kraft.
(5) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängige Verfahren sind von den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2008, weiterzuführen.
(7) Rechtskräftige Bewilligungen und rechtmäßige Anmeldungen nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2012, sowie rechtskräftige Bewilligungen nach dem Kärntner Kinogesetz, LGBl. Nr. 2/1963, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2007, und die jeweiligen Fortbetriebsrechte bleiben aufrecht. Abweichend vom ersten Satz bleiben Auflagen, Bedingungen und sonstige behördliche Anordnungen in rechtskräftigen Bewilligungen und rechtmäßigen Anmeldungen im Sinne des ersten Satzes, mit Ausnahme von rechtskräftigen Bewilligungen und rechtmäßigen Anmeldungen betreffend Spielapparate und Geldspielapparate (Abs. 3), nur insoweit aufrecht, als diese auch nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 27/2011, vorgeschrieben werden dürfen. Geldspielapparate, die nach § 5 Abs. 1 lit. e des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 rechtskräftig bewilligt worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden.
(8) Verfahren in Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz keiner Anmeldung mehr bedürfen, sind einzustellen. Die Parteien des Verfahrens sind nach Möglichkeit von der Einstellung des Verfahrens zu verständigen.
(9) Soweit im Zeitpunkt nach Abs. 1 eine Veranstaltung im Sinne des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2008 durchgeführt wird und diese keiner Bewilligung bedarf, hat der Veranstalter binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1 um Bewilligung dieser Veranstaltung anzusuchen, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einer Bewilligung bedarf. Erfolgt die Bewilligung innerhalb dieser Frist, darf die Veranstaltung während der Dauer des Bewilligungsverfahrens – erfolgt eine Untersagung, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens – weiter durchgeführt werden.
(10) Abweichend von § 26 Abs. 4 hat neben den Bezirksverwaltungsbehörden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 auch der unabhängige Verwaltungssenat in Kärnten der für die Bewilligung einer Veranstaltung und der für die Genehmigung einer Veranstaltungsstätte zuständigen Behörde auf ihr Ersuchen hin rechtskräftige Strafbescheide wegen Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Kärntner Jugendschutzgesetzes der Landesregierung zu übermitteln. Der unabhängige Verwaltungssenat in Kärnten darf dies auch in automationsunterstützter Form tun, soweit die in den Strafbescheiden enthaltenen personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden.
ANM zu § 33 Abs. 3:
Mit Art. VXIII des Gesetzes LGBl Nr 89/2012 wurde folgendes normiert:
§ 31 Abs. 2 lit. a bis c lautet:
"a) der Bezirksverwaltungsbehörde bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen (§ 5) sowie bei Veranstaltungen, die bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden sind (§ 18), wobei im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Bezirksverwaltungsbehörde nur die Überwachung in betriebstechnischer, feuer- oder baupolizeilicher Hinsicht zukommt;
b)dem Bürgermeister bei allen sonstigen Veranstaltungen, wobei im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, dem Bürgermeister nur die Überwachung in betriebstechnischer, feuer- oder baupolizeilicher Hinsicht zukommt;
c)im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, und zwar in dem sich aus lit. a und b ergebenden Umfang;"
Im RIS seit
29.01.2013
(1) Artikel II tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 17 Abs. 7 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010 – K-VAG 2010, LGBl. Nr. 27/2011, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(3) § 33 Abs. 3 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010 – K-VAG 2010, LGBl. Nr. 27/2011, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bei der zuständigen Behörde anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 27/2011, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, fortzuführen.
(3) Der Verfügungsberechtigte über eine Veranstaltungsstätte oder eine Veranstaltungseinrichtung gemäß § 9 Abs. 3 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 27/2011, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, der aufgrund von Art. I Z 23 (§ 12 Abs. 1b und 1c) dieses Gesetzes nunmehr erstmals eine Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung auf ihre Sicherheit und die Einhaltung der Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010 sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen regelmäßig auf eigene Kosten zu prüfen oder überprüfen zu lassen hat, hat abweichend von Abs. 1 spätestens binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) eine wiederkehrende Überprüfung der betreffenden Veranstaltungsstätte oder der Veranstaltungseinrichtung im Sinn des § 12 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 27/2011, in der Fassung dieses Gesetzes, vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, sofern eine vergleichbare wiederkehrende Überprüfung nicht bereits aufgrund inhaltlich gleichartiger Überprüfungspflichten nach der Gewerbeordnung 1994 oder der Kärntner Bauordnung 1996 erfolgt ist.
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 5 Abs. 5 dritter und vierter Satz und die Abs. 5a und 5b K-TG in der Fassung des Art. XX dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) In Art. II des Gesetzes, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird, LGBl. Nr. 7/2015, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 81/2015 und LGBl. Nr. 43/2017, wird in Abs. 3 der Ausdruck „Abs. 3c“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt, entfällt Abs. 3c und wird in Abs. 4 der Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3b und § 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt. Diese Änderungen treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(4) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, § 68 Abs. 3b und die Wortfolge „, ausgenommen § 19a,“ in § 74 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 1. März 2020 in Kraft und am 5. Oktober 2020 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass § 68 Abs. 3b K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß § 19a K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt werden. § 1 Abs. 3 lit. h und § 54 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 22. März 2020 in Kraft.
(5) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 35a K-ADG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes, § 29a K-LGBG in der Fassung des Art. XIV dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 112 K-LSchG in der Fassung des Art. XVI dieses Gesetzes, § 14a Abs. 7 K-PStG in der Fassung des Art. XVII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 68a K-SchG in der Fassung des Art. XVIII dieses Gesetzes sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. Die Wirkung der Fristhemmung gemäß § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI bleibt nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung unberührt.
(6) § 5 Z 18 lit. e K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. XXIV dieses Gesetzes tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.
(7) Wohnbeihilfen, welche bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes gewährt worden sind und bei welchen der Bewilligungszeitraum zwischen 29. Februar und 30. Juni 2020 endet, dürfen ohne weitere Antragstellung abweichend von § 38 Abs. 1 erster Satz des K-WBFG 2017 jeweils höchstens in der bisher gewährten Höhe, längstens bis 31. Juli 2020, weitergewährt werden.
(8) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 51c K-KBBG in der Fassung des Art. XII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
(9) § 13 Abs. 3 dritter Satz K-BVG in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, § 39 Abs. 4 K-AGO in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 73 Abs. 1a und § 307 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 78 K-GBG in der Fassung des Art. VIII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 61 Abs. 8a und § 129 K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 59 Abs. 1b und § 78c K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 67 Abs. 1b und § 122 K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes, § 68 Abs. 2a und § 149 K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes, § 21 Abs. 5 vierter Satz K-WFG in der Fassung des Art. XXIII dieses Gesetzes, § 38 Abs. 4 K-KStR 1998 in der Fassung des Art. XXV dieses Gesetzes sowie § 39 Abs. 4 K-VStR 1998 in der Fassung des Art. XXVI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(10) Art. V Z 2 bis 4 dieses Gesetzes (betreffend § 16 Abs. 1 lit. d sowie § 24 lit. b und d K-BO 1996) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(11) Art. III Abs. 2 des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert werden, LGBl. Nr. 108/2019, tritt außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 nach § 10 Abs. 1 bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. I Z 5 und 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2019 alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt.
(12) Abweichend von § 74 K-DRG 1994, § 67 Abs. 4 K-LVBG 1994, § 68 Abs. 14 K-StBG, § 34 K-GBG, § 59 Abs. 4 K-GVBG und § 61 Abs. 9 K-GMG tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 74 zweiter Satz K-DRG 1994 bis 31. Dezember 2019 nicht möglich war, und dessen Verbrauch bis 31. Dezember 2020 gestattet wurde, der jedoch aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.
(13) Abweichend von § 20a K-KBBG in der Fassung des Art. XII haben die Gemeinden die Erziehungsberechtigten bis zum 15. Mai über die halbtägig beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.
(14) Abweichend von § 4 Abs. 5 lit. b Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, dürfen die am Tag des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 5 lit. b K-OG eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.
(1) Art. II dieses Gesetzes (betreffend § 16 Abs. 1 lit. d sowie § 24 lit. b und d K-BO 1996) tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(2) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 68a K-SchG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes treten am 1. September 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
(3) § 12 Abs. 1a, 3a und 4 K-VAG 2010 in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes treten am 3. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(4) Abweichend von § 4 Abs. 5 lit. b Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, dürfen die am 1. Jänner 2021 bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 5 lit. b K-OG nach dem 11. April 2020 eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.
Im RIS seit
18.01.2021