20000339•Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019
20000339Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019Law02.04.2019
Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019
StF: LGBl. Nr. 21/2019 (WV)
Im RIS seit
10.04.2019
Ein Gebiet, das
Im RIS seit
10.04.2019
(1) Mit der Erklärung zum Nationalpark soll sichergestellt werden, dass
(2) Verordnungen und Entscheidungen auf Grund von Landesgesetzen, welche Auswirkungen auf das Gebiet eines Nationalparks haben, dürfen den Zielen dieses Gesetzes nicht widersprechen. Das Land und die Gemeinden, die Anteil an einem Nationalpark haben, haben als Träger von Privatrechten auf die Ziele dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen.
Im RIS seit
10.04.2019
Dem 1. Hauptstück unterliegen nicht:
Im RIS seit
10.04.2019
(1) Die Landesregierung hat die Außengrenzen eines Nationalparks und die Zoneneinteilung in den Verordnungen nach § 1 festzulegen.
(2) Die Besitzer der in einen Nationalpark einbezogenen Grundstücke sind darüber zu informieren, in welcher Zone ihre Grundflächen liegen.
Im RIS seit
10.04.2019
(1) Ein Nationalpark kann in folgende Zonen unterteilt werden:
(2) Ein in sich geschlossenes Gebiet jener Gemeinden, die Anteil an einem Nationalpark haben, gilt als Nationalparkregion. Unter Bedachtnahme auf die naturräumlichen Zusammenhänge kann die Nationalparkregion in den Verordnungen nach § 1 auf Teile der Gemeinden, die Anteil an einem Nationalpark haben, beschränkt werden.
(3) Eine kartographische Darstellung des Nationalparks samt Grenzen und Zoneneinteilung ist bei den Gemeinden der Nationalparkregion zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
Im RIS seit
10.04.2019
(1) Jene Bereiche eines Nationalparks, die völlig oder weitgehend in ihrer Ursprünglichkeit erhalten sind und in denen der Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit aus wissenschaftlichen oder kulturellen Gründen im öffentlichen Interesse liegt, sind als Kernzonen festzulegen.
(2) In Kernzonen ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4 und 5 jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten.
(3) Unbeschadet des Abs. 2 ist in Kernzonen verboten:
(4) Von den Verboten nach Abs. 2 und 3 sind ausgenommen:
(5) Folgende Maßnahmen sind in Kernzonen nur mit Bewilligung zulässig:
Im RIS seit
10.04.2019
(1) Die Landesregierung kann mit Zustimmung der Grundeigentümer im Nationalpark gelegene kleinräumige Gebiete von besonderem wissenschaftlichem Interesse oder von besonderer ökologischer Bedeutung durch Verordnung zu Sonderschutzgebieten erklären.
(2) In Sonderschutzgebieten ist jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten. Soweit dies mit dem mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziel zu vereinbaren ist, kann die Landesregierung Ausnahmen von diesem Verbot vorsehen oder Maßnahmen der Bewilligungspflicht unterwerfen.
Im RIS seit
10.04.2019
(1) Gebiete eines Nationalparks, die weder Kernzonen noch Sonderschutzgebiete sind, bilden die Außenzonen.
(2) Die Landesregierung hat in den Verordnungen nach § 1 für die Außenzonen jene Maßnahmen zu verbieten oder zu bewilligungspflichtigen Maßnahmen zu erklären, die eine nachhaltige Beeinträchtigung der landschaftlichen Eigenart oder Schönheit, des Erholungswertes oder des Naturhaushaltes solcher Gebiete zur Folge hätten.
Im RIS seit
10.04.2019
(1) Die Landesregierung hat für jede Nationalparkregion ein überörtliches Entwicklungsprogramm nach den Bestimmungen des § 7 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 zu erlassen, welches darauf abzielt, dieses Gebiet als Lebens- und Wirtschaftsraum sowie für die dort ansässige Bevölkerung bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Ziele des § 2 zu erhalten.
(2) Erfordernisse und Schutzmaßnahmen, die im Schutzgebiet eines Nationalparks zur Verwirklichung der Ziele im Sinne des § 2 anzustreben sind, sind von der Landesregierung in einem Nationalparkplan darzustellen.
(3) Nationalparkpläne nach Abs. 2 sind einem Anhörungsverfahren zu unterziehen, in dem die betroffenen Grundeigentümer, die berührten Gemeinden, die alpinen Vereine sowie jene Vereine, die sich den Naturschutz oder die Vertretung der Grundbesitzerinteressen in Nationalparks zur Aufgabe gestellt haben, und der Naturschutzbeirat zu hören sind.
(4) Nationalparkpläne nach Abs. 2 sind dem Nationalparkkomitee der betroffenen Nationalparkregion sowie der Kammer für Land- und Forstwirtschaft vor der Beschlussfassung durch die Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat bei der Beschlussfassung auf Beschlüsse des Nationalparkkomitees der betroffenen Nationalparkregion und Vorschläge der Kammer für Land- und Forstwirtschaft Bedacht zu nehmen.
(5) Im Rahmen der Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz ist auf Nationalparkpläne Bedacht zu nehmen. Förderungen dürfen nur für Maßnahmen erteilt werden, die mit einem Nationalparkplan nicht in Widerspruch stehen.
Im RIS seit
22.08.2022
(1) Vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung im Sinne des § 1 sind
(2) Die Landesregierung kann die unversehrte Erhaltung von Gebieten, die als Nationalpark in Aussicht genommen sind, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 1 durch einstweilige Verfügung sichern. Eine solche Verfügung tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nach § 1 nicht spätestens ein Jahr nach Wirksamwerden der Verfügung in Kraft tritt.
Im RIS seit
10.04.2019
(1) Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung aufgrund des 1. Hauptstückes oder einer in Durchführung des 1. Hauptstückes ergangenen Verordnung sind schriftlich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Derartige Ansuchen können auch bei der Nationalparkverwaltung (§ 18) eingebracht werden; diese hat bei ihr eingebrachte Ansuchen unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
(2) In einem Ansuchen sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen anzuschließen. Das Eigentum am betroffenen Grundstück ist glaubhaft zu machen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers zur beantragten Maßnahme schriftlich nachzuweisen, es sei denn, dass auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.
(3) Werden Angaben oder Unterlagen, die im Sinne des Abs. 2 vorzulegen sind, nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, vorzugehen.
(4) Wenn über einen Antrag eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, ist diese nach Möglichkeit mit nach anderen Gesetzen erforderlichen mündlichen Verhandlungen über den Antrag zu verbinden.
Im RIS seit
10.04.2019
(1) Eine Bewilligung nach dem 1. Hauptstück oder einer in Durchführung des 1. Hauptstücks erlassenen Verordnung darf nur erteilt werden, wenn hierdurch, unter Bedachtnahme darauf, in welcher Zone eine Maßnahme ausgeführt werden soll, die Ziele, welche mit der Errichtung eines Nationalparks verfolgt werden, weder abträglich beeinflusst noch gefährdet werden.
(2) Eine Bewilligung darf nicht versagt werden, wenn sich die Gründe dafür durch Auflagen beseitigen lassen. Durch Auflagen darf ein Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden.
(3) Bewilligungen sind zu befristen, wenn dies nach dem Zweck, der Art der Ausführung oder der Beschaffenheit des Vorhabens erforderlich ist. Im Fall der Befristung sind dem Grundeigentümer jene Maßnahmen vorzuschreiben, die im Sinne der Wahrnehmung der Ziele eines Nationalparks nach Ablauf der Frist zu treffen sind. Die sich aus einer Bewilligung und den damit verbundenen Auflagen ergebenden Rechte und Pflichten haften an dem Grundstück und gehen auf allfällige Rechtsnachfolger über.
(4) Einer Bewilligung bedarf auch jede Änderung nach Art, Lage, Umfang und Verwendungszweck von bewilligungspflichtigen Anlagen im Sinne der §§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2.
(5) Eine Instandsetzung von Anlagen, deren Errichtung auf Grund der Bestimmungen der §§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 2 oder 8 Abs. 2 einer Bewilligung bedarf, ist vor der Ausführung der Nationalpark-verwaltung (§ 18) anzuzeigen; Instandsetzungsarbeiten, die nach § 6 der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62, der Baubewilligungspflicht oder nach § 7 leg. cit. der Anzeigepflicht bei der Baubehörde unterliegen, sind nach Antragstellung oder Anzeige von dieser der Nationalparkverwaltung zu melden.
(6) Eine Bewilligung erlischt, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft genutzt wird.
Im RIS seit
10.04.2019
(1) Werden Handlungen oder Maßnahmen, die nach dem 1. Hauptstück oder einer in Durchführung des 1. Hauptstücks erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, so hat die Bezirks-verwaltungsbehörde die Einstellung gegenüber dem nach § 14 Abs. 2 zur allfälligen Wiederherstellung Verpflichteten zu verfügen. Beschwerden gegen eine Einstellungsverfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(2) Stellen von der Bezirksverwaltungsbehörde hierzu besonders ermächtigte Organe an Ort und Stelle fest, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben sie sofort und ohne weiteres Verfahren die Weiterführung der Arbeiten zu untersagen (vorläufige Arbeitseinstellung). Diese Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen zwei Wochen die Einstellung nach Abs. 1 verfügt.
Im RIS seit
10.04.2019
(1) Wurden Maßnahmen, die nach dem 1. Hauptstück oder einer in Durchführung des 1. Hauptstücks erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands nicht möglich oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.
(2) Die Wiederherstellung obliegt in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im Übrigen primär demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst, gesetzt oder ausdrücklich zugelassen hat; kann auch dieser nicht herangezogen werden, so ist die Wiederherstellung auf Kosten des Nationalparkfonds (§ 19) durchzuführen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten sind, oder bewilligungspflichtige Maßnahmen, wenn sie entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt werden und wenn damit eine schwere Beeinträchtigung des Schutzziels eines Nationalparks verbunden ist, sofort zu beseitigen oder soweit als möglich rückgängig zu machen. Die Kosten sind von demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst oder ausdrücklich zugelassen hat, kann dieser nicht herangezogen werden, vom Nationalparkfonds zu tragen.
Im RIS seit
10.04.2019
(1) Treten infolge Erklärung eines Gebietes zum Nationalpark (Kernzone, Sonderschutzgebiet, Außenzone) für einen Eigentümer, dinglich Berechtigten oder Bergbauberechtigten in diesem Gebiet vermögensrechtliche Nachteile, zusätzliche Kosten oder Wirtschaftserschwernisse auf, so hat dieser gegenüber dem Land nach Maßgabe der Bestimmungen in den folgenden Absätzen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
(2) Der Anspruch auf eine Entschädigung gemäß Abs. 1 ist, soweit eine Einigung über deren Höhe nicht zustande kommt, bei der Landesregierung geltend zu machen.
(3) Die Landesregierung hat die Entschädigung nach Anhören mindestens eines beeideten unparteiischen Sachverständigen mit Bescheid festzusetzen. Bei der Festsetzung der Entschädigung hat der Wert der besonderen Vorliebe außer Betracht zu bleiben. Über den Antrag auf Leistung einer Entschädigung ist möglichst unverzüglich zu entscheiden. Die Entschädigung ist in Geld zu leisten.
(4) Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß Anwendung.
(5) Der Entschädigungswerber kann binnen zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides, mit dem die Entschädigung festgelegt wird, die Neufestsetzung der Entschädigung beim Landesgericht beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages beim Landesgericht tritt der Bescheid der Landesregierung außer Kraft. Zieht der Entschädigungswerber den an das Landesgericht gerichteten Antrag wieder zurück, so gilt der im Entschädigungsbescheid festgesetzte Betrag endgültig. Auf das Verfahren vor dem Landesgericht finden die entsprechenden Bestimmungen des EisbEG sinngemäß Anwendung.
Im RIS seit
10.04.2019
(1) In der Nationalparkregion können vom Nationalparkfonds (§ 19) unter Bedachtnahme auf die mit der Erklärung eines Gebietes zum Nationalpark verfolgten Ziele (§ 2) folgende Maßnahmen gefördert werden:
(2) Für wirtschaftlich nutzbare Grundflächen im Nationalparkschutzgebiet sind vom Nationalparkfonds auf der Basis von Richtlinien (§ 20 Abs. 4 lit. b) für die Erschwernisse in der Bewirtschaftung und für Ertragsminderungen, die sich aus den Schutzbestimmungen allgemein ergeben, wiederkehrende Leistungen zu gewähren. Für besondere, den Zielsetzungen eines Nationalparks entsprechende Bewirtschaftungsformen in der Nationalparkregion sind Förderungen zu gewähren.
(3) Anträge auf Erteilung einer Förderung sind bei der Nationalparkverwaltung (§ 18) zu stellen.
Im RIS seit
10.04.2019
(1) Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage der Bevölkerung in einer Nationalparkregion im Rahmen der Gesamtwirtschaft, die finanzielle Lage des Landes, allfällige sonstige Förderungsmaßnahmen der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes sowie unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und auf die Zumutbarkeit von Eigenleistungen so zu erfolgen, dass eine möglichst nachhaltige Wirkung erzielt wird. Auf die ökologische Belastbarkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nationalparkregion ist Bedacht zu nehmen.
(2) Die Förderung hat die Eigeninitiative und Selbsthilfe der in einer Nationalparkregion ansässigen Bevölkerung anzuregen und zu unterstützen.
Im RIS seit
10.04.2019
(1) Zur Wahrnehmung der in Abs. 2 umschriebenen Aufgaben ist eine Nationalparkverwaltung mit einer Nationalparkdirektion mit Sitz in der Nationalparkregion einzurichten; die Leitung obliegt dem Nationalparkdirektor. Die Landesregierung hat für die personelle und sachliche Ausstattung zu sorgen.
(2) Die Nationalparkverwaltung hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(3) Der Nationalparkverwaltung kommt bei allen Bewilligungsverfahren in Kernzonen und Sonderschutzgebieten Parteistellung im Sinne von § 8 AVG zu. Sie hat dabei für die Einhaltung der Rechtsvorschriften Sorge zu tragen, die dem Schutz des Nationalparks dienen; sie ist berechtigt, die von ihr wahrzunehmenden Interessen als subjektives Recht geltend zu machen. Vor der Erteilung von sonstigen Genehmigungen durch Landesbehörden in Angelegenheiten des Landes im Nationalparkschutzgebiet ist die Nationalparkverwaltung zu hören.
Im RIS seit
10.04.2019
(1) Für jeden Nationalpark wird für die Dauer von dessen Bestand zur Betreuung und Förderung ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Ein solcher Fonds führt die Bezeichnung „Kärntner Nationalparkfonds“ unter Anschluss des Namens des jeweiligen Nationalparks. Die Kärntner National-parkfonds werden im Folgenden kurz “Nationalparkfonds” genannt. Sitz und Geschäftsstelle der Nationalparkfonds ist die jeweilige Nationalparkdirektion; die Geschäftsführung obliegt dem Nationalparkdirektor.
(2) Den Nationalparkfonds kommen keine hoheitlichen Aufgaben zu. Sie sind berechtigt, Beteiligungen an Unternehmen mit Nationalparkbezug zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Die Mittel der Nationalparkfonds werden aufgebracht durch:
(4) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Zuwendungen des Landes sind den Nationalparkfonds jährlich zu überweisen. Die Nationalparkfonds haben ihre Mittel zinsbringend anzulegen.
Im RIS seit
10.04.2019
(1) Die Organe der Nationalparkfonds sind:
(2) Das Nationalparkkuratorium besteht aus folgenden Mitgliedern:
(3) Für die in Abs. 2 lit. b bis f genannten Mitglieder sind jeweils von der entsendenden Stelle (den stimmberechtigten Mitgliedern des Nationalparkkomitees) Ersatzmitglieder namhaft zu machen, die diese im Falle der Verhinderung zu vertreten haben.
(4) Das Nationalparkkuratorium hat folgende Aufgaben:
(5) Das Nationalparkkuratorium kann seinen Sitzungen Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Vertreter der Nationalparkverwaltung haben an den Sitzungen des Nationalparkkuratoriums nach Bedarf teilzunehmen und die zur Beratung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6) Das Nationalparkkuratorium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Die Funktionsperiode des Nationalparkkuratoriums entspricht der Dauer der Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtags (Art. 14 Abs. 1 K-LVG). Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Bestellung neuer Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt.
(8) Die Vertretung des Nationalparkfonds nach außen obliegt dem Vorsitzenden des Nationalparkkuratoriums. Soweit Aufgaben nicht ausdrücklich dem Nationalparkkuratorium oder dem Nationalparkkomitee vorbehalten sind, sind diese vom Vorsitzenden des Nationalparkkuratoriums wahrzunehmen.
Im RIS seit
10.04.2019
(1) Für jeden Nationalpark wird ein Nationalparkkomitee eingerichtet. Dem Nationalparkkomitee obliegen die Beratung des Nationalparkkuratoriums und die Entscheidung über Förderungsanträge.
(2) Einem Nationalparkkomitee gehören an:
(3) Jedes Nationalparkkomitee wählt aus seiner Mitte auf die Dauer des Wahlabschnittes der Gemeinderäte in Kärnten einen Vorsitzenden. Mitglieder der Nationalparkkomitees sind über Tatsachen, die ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion als Mitglied eines Nationalparkkomitees bekannt wurden, zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied bestehen.
(4) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums und die Mitarbeiter der Nationalparkverwaltung haben an den Sitzungen der Nationalparkkomitees nach Möglichkeit teilzunehmen und die für die Beratungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zur fachlichen Beratung können weitere Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.
(5) Das Nationalparkkomitee entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum.
Im RIS seit
25.08.2025
(1) Die Vertreter der Grundbesitzer im Nationalparkkomitee werden für jede Gemeinde, die Anteil an einer Nationalparkregion hat, von
(2) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Für juristische Personen gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 und 4 der Kärntner Landwirtschaftskammer-wahlordnung 1991, LGBl. Nr. 126/1991, sinngemäß.
(3) Die Wahl der Grundbesitzervertreter erfolgt auf die Dauer des Wahlabschnittes des Gemeinderates. Jeder Wahlberechtigte kann als Grundbesitzervertreter gewählt werden. Verliert ein Grundbesitzervertreter das Wahlrecht nach Abs. 1, endet seine Funktion als Grundbesitzervertreter.
(4) Die Wahl der Grundbesitzervertreter ist auf Grund von Wahlvorschlägen durchzuführen, die zwei Kandidaten und zwei Ersatzmitglieder vorsehen müssen. Das Recht auf Einbringung von Wahlvorschlägen hat jeweils ein Zehntel der wahlberechtigten Grundeigentümer. Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so entfällt das Abstimmungsverfahren; der Wahlvorschlag gilt als gewählt.
(5) Die Wahlen sind mit Stimmzetteln durchzuführen. Die Leitung der Wahl obliegt dem Bürgermeister. Gewählt ist jener Wahlvorschlag, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Leere Stimmzettel und Stimmzettel, die nicht auf einen korrekt eingebrachten Wahlvorschlag lauten, sind ungültig und bleiben bei der Ermittlung des Wahlergebnisses außer Betracht.
(6) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren hat die Landesregierung entsprechend den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 mit Verordnung zu regeln. Für die Stellung der Ersatzmitglieder und ihrer Einberufung gilt § 33 Abs. 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998, sinngemäß.
Im RIS seit
10.04.2019
(1) Die Nationalparkfonds unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung ist jederzeit berechtigt, in die Fondsverwaltung Einsicht zu nehmen. Die Aufnahme von Darlehen durch die Nationalparkfonds oder die Belastung ihres Vermögens sowie der Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen mit Nationalparkbezug bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(2) Das Nationalparkkuratorium hat der Landesregierung jeweils bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht und einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Jahr sowie einen Entwurf des Voranschlags für das folgende Jahr zur Genehmigung vorzulegen.
Im RIS seit
10.04.2019
(1) Die Landesregierung kann ein Gebiet, das
(2) Ein Biosphärenpark dient in beispielhafter Weise insbesondere
Im RIS seit
10.04.2019
(1) Ein Biosphärenpark ist, entsprechend dem Einfluss menschlicher Tätigkeiten, in folgende Zonen zu untergliedern:
(2) Eine kartographische Darstellung des Biosphärenparks samt Grenzen und Zoneneinteilung ist bei den Gemeinden, die Anteil am Biosphärenpark haben, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
Im RIS seit
10.04.2019
(1) Jene Gebiete eines Biosphärenparks, die eine vom Menschen weitgehend unbeeinträchtigte Natur- oder naturnahe Kulturlandschaft aufweisen, sind als Naturzone festzulegen. In der Naturzone sind Natur und Landschaft möglichst unbeeinträchtigt zu erhalten.
(2) Die Landesregierung hat in einer Verordnung nach § 24 jene Maßnahmen in einer Naturzone zu verbieten oder zu bewilligungspflichtigen Maßnahmen zu erklären, die dem Ziel der Erhaltung einer vom Menschen möglichst unbeeinträchtigten Entwicklung von Natur und Landschaft zuwiderlaufen können.
Im RIS seit
10.04.2019
(1) Jene Gebiete eines Biosphärenparks, die die Kulturlandschaft in diesem Bereich mit ihren vielfältigen Lebensräumen von Tieren und Pflanzen, ihrem typischen Landschaftsbild und den Zeugnissen alter bäuerlicher Kultur repräsentieren, sind als Pflegezone festzulegen. In der Pflegezone soll die Kulturlandschaft im Rahmen einer zeit- und ordnungsgemäßen, auf die naturräumlichen Verhältnisse abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung durch leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche Betriebe erhalten werden.
(2) Bei Bewilligungsverfahren nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist auf die Erreichung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele im Sinne von Abs. 1, die für diese Pflegezone vorgegeben sind, Bedacht zu nehmen. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung hat nach den Regeln einer zeit- und ordnungsgemäßen, auf die natur-räumlichen Verhältnisse abgestimmten Landwirtschaft bzw. eines nachhaltigen Waldbaus zu erfolgen.
Im RIS seit
10.04.2019
(1) Gebiete eines Biosphärenparks, die weder der Natur- noch der Pflegezone zugeordnet sind, bilden die Entwicklungszone.
(2) In der Entwicklungszone ist die Erhaltung des aus der hohen Wertigkeit von Natur und Landschaft und der Eigenart der gewachsenen dörflichen Strukturen resultierenden Lebens-, Wirtschafts-, Kultur- und Erholungsraums zu fördern und zu entwickeln und dadurch den Bewohnern dieses Gebiets auf Dauer eine hohe Lebensqualität zu gewährleisten.
Im RIS seit
10.04.2019
(1) Die in § 3 genannten Maßnahmen unterliegen dem 2. Hauptstück nicht.
(2) Die Bestimmungen des III. Abschnitts des 1. Hauptstücks gelten für die Erlassung von Verordnungen nach § 24 sowie die Erteilung von Bewilligungen nach Maßgabe einer solchen Verordnung sinngemäß. Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung im Sinne einer Verordnung nach § 24 sind schriftlich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Derartige Ansuchen können auch bei der Biosphärenparkverwaltung (§ 31) eingebracht werden; diese hat bei ihr eingebrachte Ansuchen unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
(3) Die §§ 13 bis 15 gelten auch für Gebiete eines Biosphärenparks, die als Naturzone festgelegt sind.
Im RIS seit
10.04.2019
(1) In einem Biosphärenpark können vom Biosphärenparkfonds (§ 32) unter Bedachtnahme auf die mit der Erklärung eines Gebietes zum Biosphärenpark verfolgten Ziele (§ 24 Abs. 2) folgende Maßnahmen gefördert werden:
(2) Für wirtschaftlich nutzbare Grundflächen in der Naturzone sind vom Biosphärenparkfonds im Wege des Vertragsnaturschutzes auf der Basis von Richtlinien für die Erschwernisse in der Bewirtschaftung und für Ertragsminderungen, die sich aus den Schutzbestimmungen allgemein ergeben, wiederkehrende Leistungen zu gewähren.
(3) Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage der Bevölkerung im Biosphärenpark im Rahmen der Gesamtwirtschaft, die finanzielle Lage des Landes, allfällige sonstige Förderungsmaßnahmen der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes sowie unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und auf die Zumutbarkeit von Eigenleistungen so zu erfolgen, dass eine möglichst nachhaltige Wirkung erzielt wird. Auf die ökologische Belastbarkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit des Biosphärenparks ist Bedacht zu nehmen.
(4) Die Förderung hat die Eigeninitiative und Selbsthilfe der im Biosphärenpark ansässigen Bevölkerung anzuregen und zu unterstützen.
(5) Anträge auf Erteilung einer Förderung sind bei der Biosphärenparkverwaltung (§ 31) zu stellen.
Im RIS seit
10.04.2019
(1) Zur Wahrnehmung der in Abs. 2 umschriebenen Aufgaben ist in einem Biosphärenpark eine Biosphärenparkdirektion mit Sitz im Biosphärenpark einzurichten; die Leitung obliegt dem Biosphärenparkdirektor. Die Landesregierung hat für die personelle und sachliche Ausstattung zu sorgen.
(2) Die Biosphärenparkverwaltung hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(3) Der Biosphärenparkverwaltung kommt bei allen Bewilligungsverfahren in der Naturzone Partei-stellung im Sinne von § 8 AVG zu; sie ist berechtigt, die von ihr wahrzunehmenden Interessen als subjektives Recht geltend zu machen. Vor der Erteilung von sonstigen Genehmigungen durch Landes-behörden in Angelegenheiten des Landes in der Naturzone ist die Biosphärenparkverwaltung zu hören.
Im RIS seit
10.04.2019
(1) Für jeden Biosphärenpark wird zu dessen Betreuung und Förderung ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Ein solcher Fonds führt die Bezeichnung “Kärntner Biosphärenparkfonds” unter Anschluss des Namens des jeweiligen Biosphärenparks. Die Kärntner Biosphärenparkfonds werden im Folgenden kurz “Biosphärenparkfonds” genannt. Sitz und Geschäftsstelle der Biosphärenparkfonds ist die jeweilige Biosphärenparkdirektion; die Geschäftsführung obliegt dem Biosphärenparkdirektor.
(2) Den Biosphärenparkfonds kommen keine hoheitlichen Aufgaben zu. Sie sind berechtigt, Beteiligungen an Unternehmen mit Biosphärenparkbezug zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Die Mittel der Biosphärenparkfonds werden aufgebracht durch:
(4) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Zuwendungen des Landes sind den Biosphärenparkfonds jährlich zu überweisen. Die Biosphärenparkfonds haben ihre Mittel zinsbringend anzulegen.
Im RIS seit
10.04.2019
(1) Organe der Biosphärenparkfonds sind:
(2) Das Biosphärenparkkuratorium besteht aus folgenden Mitgliedern:
(3) Für die in Abs. 2 lit. c und d genannten Mitglieder sind jeweils von der entsendenden Stelle (den stimmberechtigten Mitgliedern des Biosphärenparkkomitees) Ersatzmitglieder namhaft zu machen, die diese im Falle der Verhinderung zu vertreten haben.
(4) Das Biosphärenparkkuratorium hat folgende Aufgaben:
(5) Das Biosphärenparkkuratorium kann seinen Sitzungen Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Vertreter der Biosphärenparkverwaltung haben an den Sitzungen des Biosphärenpark-kuratoriums nach Bedarf teilzunehmen und die zur Beratung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6) Das Biosphärenparkkuratorium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Die Funktionsperiode des Biosphärenparkkuratoriums entspricht der Dauer der Gesetzgebungs-periode des Kärntner Landtags (Art. 14 Abs. 1 K-LVG). Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Bestellung neuer Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt.
(8) Die Vertretung des Biosphärenparkfonds nach außen obliegt dem Vorsitzenden des Biosphärenparkkuratoriums. Soweit Aufgaben nicht ausdrücklich dem Biosphärenparkkuratorium oder dem Biosphärenparkkomitee vorbehalten sind, sind diese vom Vorsitzenden des Biosphärenpark-kuratoriums wahrzunehmen.
Im RIS seit
10.04.2019
(1) Zur Beratung des Biosphärenparkkuratoriums und zur Entscheidung über Förderungsanträge wird in jedem Biosphärenpark ein Biosphärenparkkomitee eingerichtet.
(2) Einem Biosphärenparkkomitee gehören an:
(3) Jedes Biosphärenparkkomitee wählt aus seiner Mitte auf die Dauer des Wahlabschnittes der Gemeinderäte in Kärnten einen Vorsitzenden.
(4) Mitglieder des Biosphärenparkkomitees sind über Tatsachen, die ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion als Mitglied eines Biosphärenparkkomitees bekannt wurden, zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied bestehen.
(5) Die Mitglieder des Biosphärenparkkuratoriums und die Mitarbeiter der Biosphärenpark-verwaltung haben an den Sitzungen des Biosphärenparkkomitees nach Möglichkeit teilzunehmen und die für die Beratungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zur fachlichen Beratung können weitere Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.
(6) Das Biosphärenparkkomitee entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum.
Im RIS seit
25.08.2025
(1) Die Biosphärenparkfonds unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung ist jederzeit berechtigt, in die Fondsverwaltung Einsicht zu nehmen. Die Aufnahme von Darlehen durch die Biosphärenparkfonds oder die Belastung ihres Vermögens sowie der Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen mit Biosphärenparkbezug bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(2) Das Biosphärenparkkuratorium hat der Landesregierung bis jeweils 30. Juni einen Tätigkeitsbericht und einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Jahr sowie einen Entwurf des Voranschlags für das folgende Jahr zur Genehmigung vorzulegen
Im RIS seit
10.04.2019
(1) Gegen Bescheide, mit denen nach den §§ 6 Abs. 5 oder 7 Abs. 2 in Kernzonen oder Sonderschutzgebieten eines Nationalparks Ausnahmebewilligungen oder aufgrund einer Verordnung nach § 24 Abs. 1 in einer Naturzone eines Biosphärenparks Bewilligungen erteilt werden, darf der Naturschutzbeirat (§ 61 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 – K-NSG 2002) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG erheben. Dies gilt nicht für Maßnahmen, mit denen nachhaltige Beeinträchtigungen nicht verbunden sind, sowie für Maßnahmen außerhalb von Sonderschutzgebieten, die zur bodenständig üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung unumgänglich notwendig sind.
(2) Bewilligungen, die nach den §§ 6 Abs. 5 oder 7 Abs. 2 sowie aufgrund von Verordnungen nach § 24 Abs. 1 erteilt wurden, sind binnen zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides bzw. der Entscheid-dung des Landesverwaltungsgerichts den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zur Prüfung vorzulegen.
(3) Der durch ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts im Sinne des Abs. 2 Berechtigte darf diese Berechtigung solange nicht ausüben, bis der Naturschutzbeirat von seinem Revisionsrecht an den Verwaltungsgerichtshof Gebrauch gemacht hat oder die hierfür festgelegte sechswöchige Frist verstrichen ist. Hat der Naturschutzbeirat Revision gemäß Abs. 1 erhoben und den Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof möge der Revision aufschiebende Wirkung zuerkennen, dann ist die Ausübung der Berechtigung bis zur Entscheidung über diesen Antrag unzulässig.
(4) Liegt eine schriftliche Erklärung der nach § 62 Abs. 1 lit. b K-NSG 2002 bestellten Mitglieder des Naturschutzbeirates vor, auf die Erhebung der Revision nach Abs. 1 zu verzichten, kann die Berechtigung sofort ausgeübt werden.
Im RIS seit
10.04.2019
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Aufklärung der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen in einem Nationalpark oder einem Biosphärenpark obliegt den nach § 16 des Bergwachtgesetzes, LGBl. Nr. 25/1973, bestellten Bergwächtern. Die §§ 19 Abs. 2, 3 und 5 sowie 20 des Bergwachtgesetzes gelten sinngemäß.
(2) Die Landesregierung kann weitere Organe mit der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen betrauen. Solche Organe unterstehen direkt der Landesregierung.
(3) Den in Abs. 2 genannten Organen stehen bei der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung ergangenen Verordnungen die Rechte von Bergwächtern zu.
Im RIS seit
10.04.2019
Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung folgender Verbote durch
Im RIS seit
10.04.2019
(1) Die Nationalparkverwaltung und die Biosphärenparkverwaltung haben durch entsprechende Hinweistafeln im Einvernehmen mit dem jeweiligen Grundeigentümer für die Kennzeichnung der Nationalpark- und Biosphärenparkgrenzen sowie die Grenzen der Untergliederungen an geeigneten Stellen, insbesondere an öffentlichen Zugängen, zu sorgen. Maßnahmen zur Kennzeichnung von National- oder Biosphärenparks sind von den Eigentümern der in Betracht kommenden Grundstücke unentgeltlich zu dulden.
(2) Die Hinweistafeln im Sinne des Abs. 1 können die Bezeichnung des geschützten Gebietes und eine Darstellung des Kärntner Landeswappens enthalten. Weiters können auf diesen Tafeln auch nähere Hinweise auf die Schutzregelungen gegeben werden.
Im RIS seit
10.04.2019
Die Verwendung der Bezeichnungen “Nationalpark”, “Kernzone”, “Außenzone”, “Sonderschutz-gebiet”, “Nationalparkregion”, “Biosphärenpark”, “Naturzone”, “Pflegezone” oder “Entwicklungszone” für Gebiete, die nicht auf Grund dieses Gesetzes zu solchen erklärt wurden, ist verboten.
Im RIS seit
10.04.2019
Die im § 2 Abs. 2 geregelten Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten, die von den Gemeinden nach § 10 Abs. 1 auszuübenden Anhörungsrechte und die Aufgaben der Gemeinden nach § 22 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.
Im RIS seit
10.04.2019
(1) Die Bestimmungen der §§ 23, 24, 25 und 26 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, gelten in Nationalparks und in Naturzonen von Biosphärenparks nicht.
(2) Die Bestimmungen des II. Abschnittes (Schutz der Landschaft) und des IV. Abschnittes (Schutz von Pflanzen und Tieren) des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, gelten in Nationalparks und in Naturzonen von Biosphärenparks nur insoweit, als dieses Gesetz und die in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht Strengeres bestimmen. Soweit diese Gesetze und ihre Durchführungsverordnungen anzuwenden sind, gilt auch § 54a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 sinngemäß.
Im RIS seit
25.09.2024
Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt – unbeschadet der dem Bürgermeister obliegenden Leitung der Wahl der Grundbesitzervertreter (§ 22 Abs. 5) – der Bezirksverwaltungsbehörde.
Im RIS seit
10.04.2019
Die Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz und sonstige nach diesem Gesetz erforderliche Amtshandlungen der Behörden des Landes oder einer Gemeinde im Rahmen dieses Gesetzes sind von landesrechtlich geregelten Abgaben befreit.
Im RIS seit
10.04.2019
(1) Wer die §§ 6 Abs. 2, 3 und 5, 7 Abs. 2 und 40 sowie die auf Grund der §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 24 erlassenen Verordnungen übertritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.630,-, im Falle wiederholter und schwerwiegender Übertretungen der §§ 6 Abs. 2 und 3 und 7 Abs. 2 bis zu Euro 7260,- zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3630,- bestraft werden kann, begeht auch, wer
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage bzw. der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung.
Im RIS seit
10.04.2019
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf die Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
Im RIS seit
10.04.2019
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "LG",
"indizes": [
"61 Natur- und Tierschutz"
],
"citations": [],
"source_id": "LKT40012904",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 21/2019 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 47/2025 ",
"stammnorm_bgblnummer": "21/2019"
},
"content": {
"source_id": "LKT40012904",
"bundesland": "K",
"applikation": "LrKons"
}
}