20000361•Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
20000361Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBGLaw21.12.2024
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
StF: LGBl. Nr. 56/1992
Sonstige Textteile
Im RIS seit
20.01.2025
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Dieses Gesetz findet, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, auf Personen Anwendung, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen. § 47 lit. d und § 48 gelten sinngemäß für Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen.
(2) Auf die Bediensteten der Städte mit eigenem Statut findet dieses Gesetz keine Anwendung. Der III. Abschnitt findet auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband stehen, keine Anwendung. Die Überweisungsverpflichtungen der Gemeinden nach den §§ 40 und 42 gelten nicht für Gemeindeverbände.
(3) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(4) Soweit es sich um Dienstverhältnisse zu einem Gemeindeverband handelt, tritt an die Stelle des Gemeinderates die Verbandsversammlung (Verbandsrat), an die Stelle des Gemeindevorstandes der Verbandsvorstand und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsobmann (Vorsitzende des Verbandes).
(5) § 23 Abs. 2 letzter Satz, § 23 Abs. 4, § 23 Abs. 4a dritter Satz, § 23b und § 29b Abs. 5 finden keine Anwendung auf Gemeindebedienstete, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind. Abweichend vom ersten Satz finden auf Gemeindebedienstete, die dem Geltungsbereich des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes unterliegen, § 23 Abs. 2 letzter Satz und § 23 Abs. 4a dritter Satz Anwendung.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Der Gemeinderat hat alljährlich vor der Feststellung der übrigen Teile des Voranschlages den Stellenplan zu beschließen. Bei der Feststellung dieses Stellenplanes ist der Gemeinderat an folgende Richtlinien gebunden:
(2) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Kärntner Gemeindebundes und der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten mit Verordnung Beschäftigungsrahmenpläne für die Gemeinden festlegen, wenn
(3) Der Entwurf des Stellenplanes ist mindestens zwei Wochen vor der Beschlußfassung durch den Gemeinderat der Landesregierung zur Begutachtung vorzulegen.
(4) Der Stellenplan bildet die Grundlage für die Besetzung der Planstellen im Verwaltungsjahr.
(5) Ergibt sich während des Verwaltungsjahres ein weiterer notwendiger und dauernder Bedarf an Dienstkräften, so hat der Gemeinderat den Stellenplan auch während des Jahres zu ändern. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, entscheidet in allen Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bürgermeister.
(2) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstrecht der Landesbeamten geltenden Vorschriften auch auf öffentlich-rechtliche Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes anzuwenden. Die in diesen Vorschriften der Landesregierung zustehenden Befugnisse stehen – soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist – dem Bürgermeister zu. Maßnahmen nach §§ 14, 15a und 16 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 obliegen dem Gemeinderat.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
Im RIS seit
14.01.2022
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
§ 305 Abs. 1 bis 5 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung der Bürgermeister tritt.
Im RIS seit
14.01.2022
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind:
(1a) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
(2) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
(3) Das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Abs. 1 Z. 4 kann vom Gemeinderat aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.
(4) Eine gemäß Abs. 3 erteilte Nachsicht gilt auch für spätere Ernennungen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten.
(5) Öffentliche Verwaltung umfaßt jene Tätigkeiten, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die nur der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrunde liegen können. Solche Tätigkeiten sind insbesondere jene, die beinhalten:
(6) Unter die Bestimmungen des Abs. 5 fallen insbesondere die Ausarbeitung von Rechtsakten, wie von Verordnungen, Bescheiden oder Rechtsgutachten, die Vollziehung der Gesetze und die sonstige Durchführung von Rechtsakten, die Überwachung der Einhaltung von Rechtsakten, die Abgabenverwaltung, Gemeindewachkörper, die Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, die Leitung des inneren Dienstes u. ä. Nicht zur öffentlichen Verwaltung im Sinne des Abs. 5 gehören jedenfalls die Aufgaben der Gemeinde als Träger von Privatrechten, Angelegenheiten der Ver- und Entsorgung, der Errichtung und Erhaltung von Gemeindestraßen, die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen u. ä.
Im RIS seit
08.01.2024
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Die Ernennung einer Person ist unzulässig, wenn diese dadurch in das Verhältnis der unmittelbaren dienstlichen Über- oder Unterordnung zu einem Gemeindebediensteten treten würde, mit dem sie verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt, in auf- oder absteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit dem sie im Wahlkindschaftsverhältnis steht. Dies gilt in den für die Schwägerschaft maßgeblichen Linien und Graden auch für die Verwandten des eingetragenen Partners.
(2) Wird das Ernennungshindernis erst nach der Ernennung begründet, so ist durch Versetzung ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Dienstverwendung und der Bezüge Abhilfe zu schaffen. Ist wegen der geringen Anzahl von geeigneten Dienstposten eine Versetzung nicht möglich, so hat der Bürgermeister dafür zu sorgen, daß keine Beeinträchtigung der dienstlichen Belange eintritt.
(3) Die Ernennung einer Person, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sondern die Staatsangehörigkeit eines anderen in § 4 Abs. 1 genannten Staates besitzt, auf eine Planstelle, die ausschließlich oder teilweise mit der Besorgung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (§ 4 Abs. 5) verbunden ist, ist unzulässig.
(4) Die Ernennung einer Person, die für eine Verwaltungsgemeinschaft tätig ist, auf eine Planstelle einer Gemeinde ist unzulässig.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Als besondere Ernennungserfordernisse gelten die besonderen Ernennungserfordernisse der Anlage 1 des K-DRG 1994 mit den in Abs. 2 und 3 angeführten Abweichungen.
(2) Als besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppen P1 und P2 gelten die Erlernung eines Lehrberufes und die überwiegende Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf. Z 3.3 der Anlage 1 des K-DRG 1994 gilt sinngemäß. Für die Ernennung in die Dienstklasse V in den Verwendungsgruppen P1 und P2 ist die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf und die Verwendung im erlernten Lehrberuf nachzuweisen. Die Ablegung der Meisterprüfung kann durch die Ablegung der Dienstprüfung für den Technischen Fachdienst nach der Verordnung der Landesregierung betreffend die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D, LGBl. Nr. 48/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 25/2002, ersetzt werden.
(3) Abweichend von Z 9.2.2 der Anlage 1 des K-DRG 1994 sind Bedienstete der Verwendungsgruppe P5 nach 10-jähriger erfolgreicher Verwendung in die Verwendungsgruppe P4 zu überstellen. Ergänzend zu Z 8 der Anlage 1 des K-DRG 1994 sind Bedienstete der Verwendungsgruppe P4 nach 10-jähriger erfolgreicher Verwendung in die Verwendungsgruppe P3 zu überstellen. Ein Bediensteter, der nach den Vorschriften des ersten Satzes überstellt worden ist, darf nicht auch nach den Vorschriften des zweiten Satzes überstellt werden.
(4) Die Gewährung einer Nachsicht von den besonderen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernissen ist ausgeschlossen. § 4a K-DRG 1994 gilt sinngemäß.
(5) Der Bürgermeister hat vor jeder Ernennung jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Der Bürgermeister hat vor der Heranziehung eines Beamten zu Tätigkeiten
(6) Sofern aufgrund besonderer Rechtsvorschriften eine Strafregisterbescheinigung gemäß§ 10 des Strafregistergesetzes 1968 zur Beurteilung der persönlichen Verlässlichkeit des Beamten erforderlich ist, hat der Beamte auf Verlangen des Dienstgebers eine solche vorzulegen. Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.
Im RIS seit
26.02.2021
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Die dienstliche Ausbildung soll dem Bediensteten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen. Überdies soll die dienstliche Ausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- und Definitivstellungserfordernissen führen.
(2) Der Bedienstete hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Ausbildungsveranstaltungen iSd Abs. 1 teilzunehmen.
(3) Die Arten der dienstlichen Ausbildung sind
(4) Bediensteten ist der Zugang zu angemessenen Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten, die die Verbesserung ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, ihr berufliches Fortkommen und ihre berufliche Mobilität fördern, zu ermöglichen, soweit keine dienstlichen Interessen entgegen stehen.
(5) Der Bedienstete hat jedenfalls einen Anspruch auf Aus- und Fortbildung iSd. Abs. 4 (Bildungszeit) im Ausmaß von mindestens:
(6) Die Bildungszeit (Abs. 5) muss im Zusammenhang mit der dienstlichen Verwendung stehen und umfasst sowohl die fachlichen als auch die sozialen Kompetenzen und die Persönlichkeitsentwicklung des Bediensteten. Die Bildungszeit iSd Abs. 2 und 5 gilt als Dienstzeit.
(6a) Die Bildungszeit iSd Abs. 2 und 5 gilt auch dann als Dienstzeit, wenn die Aus- und Fortbildung in Form eines elektronischen Fernunterrichtes (computerunterstütztes e-learning-Programm) absolviert wird. Dieses e-learning-Programm hat sicherzustellen, dass folgende Kriterien eingehalten werden:
(7) Die Aufgaben eines Standesbeamten dürfen nur Personen wahrnehmen, die die Fachprüfung für Standesbeamte (§ 3 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013) erfolgreich abgelegt haben. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über das Prüfverfahren, die Prüfungsgegenstände und die Prüfungskommission sowie die Voraussetzungen für die Zulassung zu dieser Prüfung unter Bedachtnahme auf die Rechtsvorschriften im Bereich der Personenstandsangelegenheiten und des Matrikenwesens sowie die Anforderungen für die Ausübung der Standesbeamtentätigkeit und das Ausbildungsziel zu erlassen. Insbesondere ist zu bestimmen, welche Teile der Prüfung mündlich und/oder schriftlich abzulegen sind, und welche Möglichkeiten zur Wiederholung der Prüfung im Fall des nicht erfolgreichen Nachweises der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse bestehen. § 16 Abs. 4, 5 und 6 des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes, LGBl. Nr. 96/2011, gelten für die Mitglieder der Prüfungskommission sinngemäß. Die Prüfungskommission ist bei der für das Personenstandswesen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung einzurichten. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung zu bestellen.
(8)§§ 14 bis 17 des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes – K-GMG gelten sinngemäß.
Im RIS seit
14.01.2022
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
§ 8 des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, gilt sinngemäß.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Die Aufnahme als öffentlich-rechtlicher Bediensteter erfolgt vom Gemeinderat durch Ernennung auf eine hinsichtlich der Verwendungsgruppe und der Dienstklasse bestimmte Planstelle. Sie ist nur zulässig, wenn eine solche Planstelle frei ist und alle Erfordernisse für die Ernennung in das Dienstverhältnis im allgemeinen (§ 4) sowie für die Erlangung der Planstelle im besonderen (§ 6) erfüllt sind.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen Richtlinien für die Ernennung als öffentlich-rechtliche Bedienstete zu erlassen.
(3) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten erfordern, kann die Ernennung auf eine nach Verwendungsgruppe und Dienstklasse höhere Planstelle erfolgen.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch und wird, wenn die besonderen Erfordernisse für die Definitivstellung erfüllt sind, nach vier Jahren definitiv.
(2) In die provisorische Dienstzeit können die für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden. Die bei der Anstellungsgemeinde geleisteten Dienstzeiten sind zur Gänze in die provisorische Dienstzeit einzurechnen. Die Bestimmungen des zweiten Satzes gelten sinngemäß für Dienstzeiten bei einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband sowie bei vergleichbaren Einrichtungen eines ausländischen Staates, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.
(3) Das provisorische Dienstverhältnis kann durch schriftliche Kündigung zum Ende eines jeden Kalendermonates gelöst werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) einen Monat, nach Ablauf der Probezeit zwei Monate und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres drei Monate. Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe von Gründen möglich. Auf öffentlich-rechtliche Bedienstete, die unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft in gleichwertiger Verwendung zugebracht haben, sind die Bestimmungen über die Probezeit nicht anzuwenden.
(4) Gründe für die Auflösung des provisorischen Dienstverhältnisses sind:
(5) Während eines Disziplinarverfahrens und während einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, sowie innerhalb von drei Monaten nach Abschluß des Disziplinarverfahrens oder nach Aufhebung der Maßnahme wird das Dienstverhältnis nicht definitiv. Eine Kündigung in dieser Zeit ist jedoch nur wirksam, wenn sie dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten während der im Abs. 1 bestimmten Frist bekanntgegeben wurde oder wenn das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Verhängung einer Ordnungsstrafe endet. Ist das Disziplinarverfahren durch Einstellung, Freispruch oder Verhängung einer Ordnungsstrafe beendet worden, so wird das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt definitiv, zu dem es ohne das Disziplinarverfahren oder die Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 definitiv geworden wäre.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Im Ernennungsbescheid sind anzuführen:
(2) Der Ernennungsbescheid ist dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend von Abs. 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.
(3) Durch die Ernennung einer Person, die nicht bereits Beamter ist, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet.
(4) Im Fall der Ernennung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend von Abs. 1 und 2 frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginns der Ernennung (Abs. 1) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginns, angetreten wird.
(5) Im Fall des Abs. 4 gilt der Dienst auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Die Verleihung einer Planstelle einer höheren Dienstklasse (Beförderung) oder einer anderen Verwendungsgruppe (Überstellung) erfolgt vom Gemeinderat durch Ernennung im Dienstverhältnis.
(2) Die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ist zulässig, wenn die Ernennungserfordernisse, die für diese Verwendungsgruppe gelten, erfüllt sind. Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe und die Überstellung aus einer Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung in eine Verwendungsgruppe der Beamten in handwerklicher Verwendung und umgekehrt ist nur mit schriftlicher Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten zulässig. § 146 Abs. 1a K-DRG 1994 gilt sinngemäß.
(3) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Beförderungsverhältnisse beim Lande durch Verordnung zu bestimmen, welche Dienstzeit öffentlich-rechtliche Bedienstete mindestens zurückgelegt haben müssen, um auf eine Planstelle einer höheren Dienstklasse ernannt werden zu können. Die Beförderung darf frühestens mit Beginn des Jahres erfolgen, in welchem die zeitlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt werden. § 181 Abs. 1a K-DRG 1994 gilt sinngemäß.
(4) Die Beförderung hat unter Bedachtnahme auf die Leistungsfeststellung und die Dienstverwendung zu erfolgen.
(5) Ist die Beförderung eines Beamten, der durch zehn Jahre eine mindestens sehr gute Dienstleistung erbracht hat, nicht möglich, so kann er vorzeitig in eine höhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse eingereiht werden. Durch solche vorzeitige Einreihungen dürfen während der Laufbahn eines Beamten insgesamt höchstens zwei Gehaltsstufen übersprungen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einem Beamten, der die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse oder seiner Verwendungsgruppe erreicht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulage im Ausmaß des letzten Vorrückungsbetrages zuerkannt werden.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat beim Dienstantritt mit Handschlag dem Bürgermeister ein Dienstgelöbnis folgenden Inhaltes abzulegen:
„Ich gelobe, daß ich die Bundesverfassung, die Landesverfassung und die sonstigen Bundes- und Landesgesetze sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften unverbrüchlich beachten, meine Amtspflicht gewissenhaft erfüllen und meine ganze Kraft in den Dienst der Heimat und der Gemeinde stellen werde.“
(2) Über die Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die nach Unterfertigung durch den öffentlich-rechtlichen Bediensteten dem Personalakt anzuschließen ist.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Über jeden öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist ein Personalstandesausweis zu führen, der zu enthalten hat:
(2) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat jederzeit das Recht, in seinen Personalstandesausweis Einsicht zu nehmen und sich aus demselben Abschriften anzufertigen.
(3) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat alle Veränderungen bei seinen Personaldaten, soweit sie nicht auf Verfügung der Dienstbehörden beruhen, binnen zwei Wochen dem Bürgermeister anzuzeigen.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
§§ 17 bis 19 und 147 K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, sind sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
26.02.2021
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Vorgesetzte haben einmal jährlich mit jedem ihnen direkt unterstellten Beamten ein strukturiertes Mitarbeitergespräch zu führen.
(2) Im Mitarbeitergespräch sind jedenfalls der Arbeitserfolg seit der Führung des letzten Mitarbeitergespräches sowie Arbeitsziele und Aufgabenstellungen im Folgejahr zu erörtern. Weiters sind Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistung des Mitarbeiters notwendig und zweckmäßig sind, zu vereinbaren und Chancen, die sich dem Mitarbeiter auch im Rahmen seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnen können, zu besprechen.
(3) Das Mitarbeitergespräch ist zwischen dem unmittelbar Vorgesetzten und dem Mitarbeiter zu führen.
(4) Auf Verlangen des Mitarbeiters ist binnen vier Wochen ein zweites Gespräch zu führen. Dabei darf der Mitarbeiter eine Vertrauensperson aus dem Personalstand der Gemeinde oder der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten beiziehen. Bei Bedarf darf der Vorgesetzte seinen Dienstvorgesetzten beiziehen. Der wesentliche Inhalt des Mitarbeitergespräches ist in einem standardisierten Kurzprotokoll festzuhalten, dem Mitarbeiter zur Kenntnis zu bringen und dem Personalakt anzuschließen.
(5) Die Landesregierung hat mit Verordnung die wesentlichen Inhalte des Mitarbeitergesprächs im Hinblick auf die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung und die persönliche Weiterentwicklung des Mitarbeiters und die wesentlichen Inhalte des Kurzprotokolls zu regeln sowie festzulegen, welche Teile des Kurzprotokolls dem Personalakt anzuschließen sind.
(6) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Dienstverhältnisse, die erstmalig bis zu einem Jahr befristet sind.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Der Vorgesetzte des öffentlich-rechtlichen Bediensteten hat der Leistungsfeststellungskommission (§ 16 Abs. 1) über die dienstlichen Leistungen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu berichten.
(2) Vorgesetzter ist der leitende Gemeindebeamte, für den leitenden Gemeindebeamten selbst der Bürgermeister.
(3) Der Vorgesetzte hat über den provisorischen öffentlich-rechtlichen Bediensteten vor der Definitivstellung zu berichten, ob der öffentlich-rechtliche Bedienstete einen Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.
(4) Der Vorgesetzte hat über den öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu berichten, wenn er feststellt, daß der öffentlich-rechtliche Bedienstete im vorangegangenen Kalenderjahr einen Arbeitserfolg aufgewiesen hat, der mit der letzten Feststellung der Leistungen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten nicht mehr übereinstimmt. Über einen öffentlich-rechtlichen Bediensteten darf im Sinne dieses Absatzes nur dann berichtet werden, wenn er im Jahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 13 Wochen Dienst versehen hat. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.
(5) Die Absicht, einen Bericht zu erstatten hat der Vorgesetzte dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Hält der Vorgesetzte an seiner Absicht fest, einen Bericht zu erstatten, so hat er vor Weiterleitung dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen. Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Leistungsfeststellungskommission (§ 16 Abs. 1) zu übermitteln.
(6) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete ist auf seinen Antrag zu beurteilen, wenn er geltend macht, daß für ein Kalenderjahr, für welches er nicht zu beurteilen war, eine bessere als die letzte Leistungsfeststellung angemessen sei.
(7) Auf Grund des Berichtes des Vorgesetzten hat die Leistungsfeststellungskommission (§ 16 Abs. 1) für jeden öffentlich-rechtlichen Bediensteten einen Leistungsfeststellungsbescheid zu erlassen.
(8) Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten maßgebend. Hiebei sind insbesondere zu berücksichtigen:
(9) Die Leistungsfeststellung hat auf „ausgezeichnet“, „sehr gut“, „gut“, „entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ zu lauten. Dabei hat als Regel zu gelten, daß die Leistungsfeststellung auf „nicht entsprechend“ zu lauten hat, wenn der öffentlich- rechtliche Bedienstete den Anforderungen des Dienstes trotz Ermahnung nicht in einem unerläßlichen Mindestmaß entspricht, auf „entsprechend“, wenn er den Anforderungen des Dienstes nur zeitweise oder nur in einer Art genügt, die zwar das unerläßliche Mindestausmaß, nicht aber das erforderliche Durchschnittsausmaß erreicht, auf „gut“, wenn er den Anforderungen des Dienstes im erforderlichen Durchschnittsausmaß vollkommen entspricht, auf „sehr gut“, wenn er dieses Durchschnittsausmaß übersteigt, auf „ausgezeichnet“, wenn er überdies außergewöhnliche hervorragende Leistungen aufzuweisen hat; diese sind ausdrücklich hervorzuheben.
(10) Lautet die Leistungsfeststellung auf „entsprechend“ oder auf „nicht entsprechend“, so wird die laufende Frist für die Vorrückung in höhere Bezüge um ein Jahr verlängert. Der öffentlich-rechtliche Bedienstete, über den zweimal die Feststellung „nicht entsprechend“ getroffen worden ist, obwohl er nachweislich ermahnt wurde, gilt mit Rechtskraft der zweiten Feststellung als entlassen. (LGBl. Nr. 54/2002, Art. III Z. 3)
(11) entfällt
(12) entfällt
(13) Wurde die Leistung eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten mit „nicht entsprechend festgestellt, so ist über ihn für das Kalenderjahr neuerlich Bericht zu erstatten, das jenem Kalenderjahr folgt, auf das sich die Feststellung „nicht entsprechend“ bezog. Hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete in diesem Kalenderjahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen, so ist eine diesbezügliche Feststellung zu treffen.
(14) Der Leistungsfeststellungsbescheid ist binnen drei Monaten zu erlassen. Der Lauf dieser Frist beginnt im Fall der Einleitung des Verfahrens durch die Berichterstattung des Vorgesetzten mit dem Tag des Einlangens des Berichtes, im Falle der Antragstellung durch den öffentlich-rechtlichen Bediensteten mit dem Tag des Einlangens des Antrages.
(15) Für das Verfahren betreffend die Leistungsfeststellung sind, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes anzuwenden.
Im RIS seit
02.12.2019
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Beim Amt der Landesregierung ist zur Durchführung des Leistungsfeststellungsverfahrens eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.
(2) Die Leistungsfeststellungskommission hat zu bestehen aus
(3) entfällt
(4) entfällt
(5) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a, lit. c und lit. d sind von der Landesregierung auf die Dauer eines Gemeindewahlabschnittes zu bestellen. Über Aufforderung der Landesregierung haben für die Entsendung je eines Bürgermeisters der Städtebund und der Gemeindebund, und für die Entsendung der zwei Gemeindebediensteten die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten einen Vorschlag abzugeben. Unterlassen es die Vorschlagsberechtigten, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung einen Vorschlag abzugeben, hat die Landesregierung diese Mitglieder ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht zu bestellen.
(6) Für jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission nach Abs. 2 lit. a, c und d ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Ersatzmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder.
(7) Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission dürfen Bedienstete nicht bestellt werden, die außer Dienst gestellt sind, die aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht ausüben können, die voraussichtlich länger als drei Monate vom Dienst abwesend sind, über die eine Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2, oder 4 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, verhängt worden ist, oder gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist. Ein Bediensteter hat der Bestellung zum Mitglied der Leistungsfeststellungskommission Folge zu leisten. Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission müssen österreichische Staatsbürger sein.
(8) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(9) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission endet mit der rechtskräftigen Abberufung, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Bestellung der neuen Mitglieder nach Ablauf des Gemeindewahlabschnittes und mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. In den Fällen des Ablaufs der Bestelldauer und des Ausscheidens aus dem Dienststand haben die Mitglieder ihr Amt bis zur Bestellung neuer Mitglieder weiterhin auszuüben.
(10) Die Landesregierung hat ein Mitglied der Leistungsfeststellungskommission vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn
(11) Im Fall des vorzeitigen Endens der Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) An einer Sitzung der Leistungsfeststellungskommission haben der Vorsitzende, die Mitglieder nach § 16 Abs. 2 lit. b und c und diejenigen beiden Mitglieder nach Abs. 2 lit. d teilzunehmen, die derselben Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe angehören, wie der öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete, dessen Leistung festzustellen ist. War eine Bestellung von Mitgliedern nach § 16 Abs. 2 lit. d nicht möglich, so haben an der Sitzung der Leistungsfeststellungskommission zwei sonstige Mitglieder nach § 16 Abs. 2 lit. d teilzunehmen, die einer höheren Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe angehören als der öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete, dessen Leistung festzustellen ist.
(1a) Der Vorsitzende hat für die gesamte Funktionsperiode die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes in die Leistungsfeststellungskommission eintreten. Der Vorsitzende hat die Zusammensetzung der Leistungsfeststellungskommission und die Reihenfolge des Eintrittes der Ersatzmitglieder im Internet unter der Homepage des Landes (www.ktn.gv.at) kundzumachen.
(2) Die Leistungsfeststellungskommission sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und drei weitere Mitglieder anwesend sind; die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende stimmt zuletzt und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.
(3) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung eines Beamten mitgewirkt haben.
(4) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission haben Anspruch auf Reisegebühren nach den für sie in ihrer Eigenschaft als Bedienstete des Landes oder einer Gemeinde oder als Bürgermeister geltenden Reisegebührenvorschriften. Der Anspruch auf Reisegebühren besteht gegenüber dem Land.
(5) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Leistungsfeststellungskommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienste zu widmen und die Pflichten seines Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, sowie alles zu vermeiden und hintanzuhalten, was diesen abträglich sein oder den geordneten Gang der Verwaltung beeinträchtigen könnte. Hiebei ist er an die bestehenden Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen gebunden.
(2) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren. Er hat den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und bei deren Durchführung die ihm anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Er hat den Vorgesetzten, Bediensteten und Parteien mit Anstand und Achtung zu begegnen. Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 letzter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist jeder Weisungsempfänger verpflichtet, das die Weisung erteilende Organ auf allfällige Gesetzeswidrigkeiten aufmerksam zu machen und dies in den Akten festzuhalten.
(3) Der Umfang der Dienstobliegenheiten ist nach den besonderen für die einzelnen Verwendungsgruppen geltenden Vorschriften oder, wenn solche nicht bestehen oder nicht ausreichen, nach der Art und dem Wesen des Dienstes zu beurteilen.
(4) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete ist zur raschen und wirksamen Durchführung seiner dienstlichen Obliegenheiten verpflichtet.
(5) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete ist verpflichtet, seinen Wohnort so zu wählen, daß er seinen dienstlichen Obliegenheiten nachkommen kann. Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat den jeweiligen Wohnort dem Bürgermeister bekanntzugeben.
(6) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete ist auch im Ruhestand zu einer dem Standesansehen angemessenen Haltung verpflichtet.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Jeder öffentlich-rechtliche Bedienstete ist zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Verrichtung er auf Grund des Geschäftskreises seiner Verwendungsgruppe bestimmt ist. Wenn es der Dienst erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zu den Verrichtungen eines anderen Geschäftskreises herangezogen werden.
(2) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete kann durch den Gemeinderat aus wichtigen dienstlichen Interessen zu einer anderen Dienststelle versetzt werden. Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ist nicht erforderlich für Versetzungen während des provisorischen Dienstverhältnisses und für Versetzungen in Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Dienststellen nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
(3) Bei Abberufung von der bisherigen Verwendung ist gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung zuzuweisen.
(4) Einer Versetzung gleichzuhalten ist die Abberufung eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten von seiner bisherigen Verwendung (Funktion) unter Zuweisung einer neuen Verwendung, wenn
(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer drei Monate nicht übersteigt. Abs. 4 findet ferner keine Anwendung auf die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten.
(6) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den öffentlich-rechtlichen Bediensteten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter öffentlich-rechtlicher Bediensteter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
(7) Ist die Versetzung eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Bedienstete hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(8) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen.
(9) Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(10) Die Abs. 4, 6, 7 und 8 finden keine Anwendung auf Versetzungen in Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der einzelnen Dienststellen nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen. Dies gilt in gleicher Weise für den auf Grund der nach § 29 Abs. 1 geltenden Bestimmungen möglichen Fall der Zuweisung eines mindestens gleichwertigen zumutbaren Arbeitsplatzes an einen Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Der 3a. Abschnitt des K-DRG 1994 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) § 36a des K-DRG 1994 gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß.
(2) Im Fall des § 36a Abs. 4 sind dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten die für die regelmäßige Verrichtung von Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen. Davon kann abgewichen werden, wenn der Dienstgeber die Kosten entsprechend dem Zeitraum der Anordnung der Telearbeit für die vom öffentlich-rechtlichen Bediensteten für die Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmittel trägt. Der Kostenbeitrag darf pauschaliert werden, wenn weder dienstliche Interessen noch Interessen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten entgegenstehen.
(3) Erfolgt die Telearbeit auf Ansuchen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten, sind dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten die für die regelmäßige Verrichtung von Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen und hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete einen Kostenbeitrag von 50% entsprechend dem Zeitraum der Genehmigung der Telearbeit zu den zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmitteln zu leisten. Davon kann abgewichen werden, wenn der Dienstgeber einen Kostenbeitrag von 50% entsprechend dem Zeitraum der Genehmigung der Telearbeit für die vom öffentlich-rechtlichen Bediensteten für die Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmittel leistet. Der Kostenbeitrag darf pauschaliert werden, wenn weder dienstliche Interessen noch Interessen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten entgegenstehen.
(4) Die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel iSd Abs. 2 und 3 sind eine der Telearbeit angemessene Ausstattung mit Computer und Mobiltelefon. Über die in den vorhergehenden Bestimmungen hinausgehende Leistungen des Dienstgebers sind zulässig.
(5) Der Dienstgeber hat dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch Austritt, Entlassung oder Kündigung binnen drei Jahren ab Genehmigung der Telearbeit jenen Teil des Kostenbeitrages (Abs. 3) zu ersetzen, der sich auf den Zeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezieht, wenn die Genehmigung der Telearbeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch aufrecht ist. Der Ersatz des Kostenbeitrages entfällt, wenn das Dienstverhältnis nach Ablauf von drei Jahren nach Genehmigung der Telearbeit geendet hat.
(6) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat dem Dienstgeber im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch Amtsverlust, Austritt, Entlassung oder Kündigung binnen drei Jahren ab Anordnung oder Genehmigung der Telearbeit jenen Teil des Kostenbeitrages (Abs. 2 und Abs. 3) zu ersetzen, der sich auf den Zeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezieht, wenn die Anordnung oder Genehmigung der Telearbeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch aufrecht ist. Der Ersatz des Kostenbeitrages entfällt, wenn
Im RIS seit
14.01.2022
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Der Beamte ist zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die dienstliche Geheimhaltungspflicht besteht jedenfalls nicht gegenüber Personen und Stellen denen der Beamte eine amtliche Mitteilung zu machen hat.
(2) Die dienstliche Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 besteht auch im Ruhestand und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er dies dem Bürgermeister zu melden. Der Bürgermeister hat zu entscheiden, ob der Beamte von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Der Bürgermeister kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz vorzugehen.
(5) Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur dienstlichen Geheimhaltung verpflichtet.
(6) Eine Meldung oder Offenlegung nach § 58 Abs. 1c oder § 58a Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 stellt keine Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht dar.
Im RIS seit
21.08.2025
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete untersteht dem Bürgermeister und bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter sowie seinem unmittelbaren Vorgesetzten.
(2) Der leitende Gemeindebeamte ist verpflichtet, die Aufrechterhaltung eines geregelten, den bestehenden Vorschriften entsprechenden Dienstbetriebes zu überwachen, für eine gerechte und entsprechende Verteilung der Arbeiten unter den ihm unterstellten Gemeindebediensteten zu sorgen, den Geschäftsgang zweckmäßig zu leiten, auf eine rasche und sorgsame Abwicklung der Geschäfte zu dringen und alle Übelstände im kurzen Wege abzustellen. Wenn hiebei die eigenen Maßnahmen nicht ausreichen oder sich grobe Pflichtverletzungen ereignen, hat er die Meldung an den Bürgermeister zu erstatten.
(3) Dem leitenden Gemeindebeamten obliegt insbesondere die Überwachung der Einhaltung der Dienstzeit.
(4) Der leitende Gemeindebeamte ist verpflichtet, den ihm unterstellten Gemeindebediensteten mit Anstand und Achtung zu begegnen, ihre Tätigkeit gewissenhaft und gerecht zu beurteilen und ihnen mit Rat und Tat beizustehen.
(5) Die Vorgesetzten sind verpflichtet, Weisungen auf Antrag des Weisungsempfängers schriftlich zu erteilen. § 45 Abs. 1a Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gilt sinngemäß.
(6) Der Vorgesetzte oder die Dienstbehörde hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 74 K-DRG 1994 oder eines absehbaren Ausscheidens eines Beamten aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Beamte den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.
Im RIS seit
14.01.2022
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk oder einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke iSd Abs. 1.
(3) Ehrengeschenke darf der Beamte entgegennehmen. Er hat den Bürgermeister hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt der Bürgermeister innerhalb eines Monats die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Im Sinn dieses Abschnittes ist:
Im RIS seit
19.01.2026
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete nicht vom Dienst enthoben oder seine Abwesenheit vom Dienst gerechtfertigt ist, hat er die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Bediensteten einschließlich der Ruhepausen nach § 48b K-DRG 1994 beträgt 40 Stunden. Der Dienst des Bediensteten ist entweder Normaldienst oder – soweit dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich ist – Schichtdienst. Bei Normaldienst sind Sonntage und Samstage dienstfrei zu halten, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen regelmäßig oder ausnahmsweise anderes erfordern. Die Wochendienstzeit ist, soweit möglich, gleichmäßig und gleichbleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen, wobei sowohl die dienstlichen Erfordernisse wie die berechtigten Interessen der Bediensteten zu berücksichtigen sind. Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, darf die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche und auch auf weniger als fünf Tage aufgeteilt werden. An gesetzlichen Feiertagen entfällt die Pflicht zur Dienstleistung, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen ausnahmsweise die Dienstleistung erfordern.
(3) Die Anordnung von Schichtdienst für Gruppen von Bediensteten oder einzelne Bedienstete erfolgt durch den Gemeinderat, die Festlegung der einzelnen Dienstpläne obliegt dann dem dazu ermächtigten Dienstvorgesetzten. Schichtdienst liegt vor, wenn sich die Gemeindebediensteten an Arbeitsstätte oder Arbeitsplatz mit oder ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung der Dienstzeiten ablösen und dabei die Lage der Dienstzeit der betroffenen Gemeindebediensteten in regelmäßiger Abfolge wechselt. Schichtdienst darf nur angeordnet werden, wenn der Dienstbetrieb aus organisatorischen Gründen über die Zeit der üblichen Normaldienstpläne hinaus aufrechterhalten werden muss.
(4) Bei Schichtdienst darf die Wochendienstzeit in einer Woche um bis zu zwölf Stunden überschritten oder unterschritten werden, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem Monat die Wochendienstzeit durchschnittlich erreicht wird. Ein Zeitguthaben entsteht durch Überschreiten der Wochendienstzeit im Durchrechnungszeitraum. Es darf fünfzehn Stunden im Durchrechnungszeitraum nicht überschreiten. Das Zeitguthaben ist im folgenden Durchrechnungszeitraum auszugleichen. Ist der Ausgleich im folgenden Durchrechnungszeitraum aus dienstlichen Gründen nicht möglich, sind die betreffenden Stunden nach § 36 abzugelten.
(4a) Der Dienstplan hat auch bei Schichtdienst die Dienstzeiten möglichst gleichbleibend und gleichmäßig festzulegen. Samstage und Sonntage sind dienstfrei zu halten, soweit die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht auch an diesen Tagen erforderlich ist. An gesetzlichen Feiertagen entfällt die Pflicht zur Dienstleistung, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen die Dienstleistung erfordern. Für die infolge eines gesetzlichen Feiertages oder der Ersatzruhe ausgefallene Arbeit behält der Gemeindebedienstete seinen Anspruch auf Entgelt. An jedem Feiertag, an dem der Gemeindebedienstete im Schichtdienst nicht zur Dienstleistung herangezogen wird, verringert sich die wöchentliche Solldienstzeit um die an diesem Tag für den den Dienst verrichtenden Gemeindebediensteten vorgesehene Dienstzeit, es sei denn, der Feiertag fällt auf einen Samstag oder Sonntag.
(5) Der Dienstplan bei Schichtdienst ist möglichst frühzeitig bekanntzugeben. Er ist für den jeweiligen Monat bis zum 15. des Vormonates festzulegen. Auch nach diesem Zeitpunkt kann der Dienstplan aus wichtigen dienstlichen Gründen geändert werden.
(6) Der Beamte, für den keine gleitende Dienstzeit eingeführt wurde, hat auf Anordnung über die regelmäßige Wochendienstzeit und über die im Dienstplan vorgesehene Tagesdienstzeit (§ 22) hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – Überstunden gleichzuhalten, wenn
(7) Der Bereitschaftsdienst (§ 50 K-DRG 1994) ist in einem Dienstplan festzulegen, der möglichst frühzeitig jedenfalls aber zwei Wochen vor Beginn des Bereitschaftsdienstes bekanntzugeben ist.
(7a) Werktagsüberstunden sind primär durch Freizeit auszugleichen. Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Ist ein Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats möglich, so sind Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Beim unregelmäßigen Dienst verlängert sich diese Frist um einen weiteren Monat. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern nach § 29b abzugelten.
(8) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
(9) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung (Mehrleistungsstunden) sind Abs. 6 und 7a sinngemäß anzuwenden. Auf Mehrleistungsstunden ist, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 23 Abs. 2 erster Satz nicht überschreiten, Abs. 8 nicht anzuwenden. Solche an Werktagen erbrachte Mehrleistungsstunden sind je nach Anordnung
Soweit Mehrleistungsstunden jedoch die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 23 Abs. 2 erster Satz überschreiten, ist auf diese Abs. 8 anzuwenden.
(10) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Über– oder Mehrleistungsstunden:
Im RIS seit
19.01.2026
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Für Beamte in der Verwaltung mit Normaldienst darf gleitende Dienstzeit eingeführt werden, soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei gleitender Dienstzeit kann der Beamte Beginn und Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen selbst bestimmen (Gleitzeit). Der Gleitzeitrahmen darf 12 Stunden nicht überschreiten und muss zwischen 6.00 Uhr und 19.00 Uhr festgelegt werden. Ferner ist eine Kernzeit festzulegen, in der der Beamte jedenfalls seine dienstliche Tätigkeit ausüben muss. Es ist vorzusorgen, dass innerhalb einer Gleitzeitperiode von drei Monaten die Wochendienstzeit unter Berücksichtigung von Abs. 4 erreicht und nicht überschritten wird.
(2) Für Gemeindebeamte mit gleitender Dienstzeit ist der Dienstplan (§ 23 Abs. 2) in Form der Festlegung der fiktiven Normaldienstzeit festzusetzen. Die fiktive Normaldienstzeit gibt die uhrzeitmäßige Lage der regelmäßigen wöchentlichen Dienstzeit an. § 23 Abs. 2 gilt sinngemäß. Bei Teilzeitbeschäftigten darf auf Antrag von der gleichmäßigen Aufteilung der Wochendienstzeit auf die Arbeitstage der Woche abgewichen werden, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(3) Innerhalb des Gleitzeitrahmens hat der Beamte seine tägliche Dienstzeit so einzuteilen, dass zehn Arbeitsstunden nicht überschritten werden. Die Bestimmungen über die tägliche Ruhezeit bleiben unberührt.
(4) Ein Gleitzeitguthaben entsteht durch Überschreiten der fiktiven Normaldienstzeit. Es darf höchstens 24 Stunden/Gleitzeitperiode betragen. Gleitzeitschulden entstehen durch Unterschreiten der fiktiven Normaldienstzeit. Sie dürfen höchstens zehn Stunden/Gleitzeitperiode betragen. Ergeben sich höhere Gleitzeitguthaben oder höhere Gleitzeitschulden, so hat der Beamte dies gegenüber dem Dienstvorgesetzten zu begründen. Ist ein höheres Gleitzeitguthaben im dienstlichen Interesse gelegen, ist es nach den Vorschriften des § 29a abzugelten. Bei nicht ausreichender Begründung sind das Gleitzeitguthaben oder die Gleitzeitschulden in der folgenden Gleitzeitperiode jedenfalls auszugleichen, ansonsten ist das Gleitzeitguthaben verfallen bzw. hat für die Gleitzeitschulden ein Abzug vom Monatsbezug zu erfolgen.
(5) Liegen bei Beendigung des Dienstverhältnisses Gleitzeitschulden vor, so sind diese mit finanziellen Forderungen des Beamten gegenüber dem Dienstgeber nach diesem Gesetz gegenzurechnen.
(6) Bei gleitender Dienstzeit liegen Überstunden vor, wenn auf Anordnung die Tagesdienstzeit von zehn Stunden überschritten wird oder auf Anordnung die Dienstleistung außerhalb des Gleitzeitrahmens oder an Samstagen erbracht wird. Der Anordnung von Überstunden ist Folge zu leisten. § 23 Abs. 6 zweiter Satz gilt sinngemäß.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
§§ 48a bis 48f K-DRG 1994 gelten sinngemäß. §§ 51 bis 55 K-DRG 1994 gelten mit der Maßgabe, daß für Maßnahmen nach § 51 der Gemeinderat zuständig ist.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
§ 55 a K-DRG 1994 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass in Gemeinden und Gemeindeverbänden mit weniger als zehn Dienstnehmern eine Teilzeitbeschäftigung nur im Ausmaß einer Herabsetzung auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit oder im Ausmaß einer Herabsetzung unter die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit zulässig ist.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
(2) Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und dem Bürgermeister zu vereinbaren. Der Bürgermeister darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Gemeindebediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Gemeindebediensteten wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.
(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
(5) Der Bürgermeister kann auf Antrag des Beamten das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6) Das Sabbatical endet bei
Im RIS seit
14.01.2022
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 23d gebührt dem Beamten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das
(2) Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht – abgesehen von einer Kinderzulage und einer allfälligen Jubiläumszuwendung – kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen.
(3) Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder wird das Sabbatical vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Gemeindeforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des § 148 K-DRG 1994 durch Abzug von den Bezügen bzw. Ruhebezügen des Beamten hereinzubringen. Gegen eine solche Gemeindeforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Bezügen oder Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu vollstrecken. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Gemeindeforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.
(4) Fällt das Dienstjubiläum nach § 165 K-DRG 1994 in einen Monat, in dem der Monatsbezug nach § 23e gekürzt ist, ist die Jubiläumszuwendung ohne Bedachtnahme auf diese Kürzung zu berechnen.
(5) Der einmaligen Entschädigung nach § 165a K-DRG 1994 des Beamten, der innerhalb der Rahmenzeit iSd § 23d aus dem Dienststand ausscheidet und dem eine einmalige Entschädigung gewährt wird, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der einmaligen Entschädigung maßgebenden Monatsbezuges der vor der Bezugskürzung nach § 23e maßgebende Monatsbezug zugrunde zu legen.
Im RIS seit
14.01.2022
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Außer im Falle einer Krankheit oder eines anderen begründeten Hindernisses darf kein öffentlich-rechtlicher Bediensteter ohne Bewilligung seines unmittelbaren Vorgesetzten vom Dienste wegbleiben. Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat die Dienstverhinderung dem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen den Grund der Verhinderung nachzuweisen.
(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Bürgermeister es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
(3) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung des Bürgermeisters einer ärztlichen (fachärztlichen) Untersuchung zu unterziehen.
(4) Die Teilnahme am Einsatz bei einer nach dem Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz anerkannten Rettungsorganisation oder am Einsatz bei einer Freiwilligen Feuerwehr gilt als gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst, für deren Dauer die Bezüge nicht entfallen. Der Beamte hat dem Dienstgeber den Zeitpunkt und die voraussichtliche Dauer der dienstlichen Abwesenheit im Vorhinein mitzuteilen, sofern dies möglich und zumutbar ist.
Im RIS seit
02.12.2019
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Wiederholte unentschuldigte Versäumnis der Dienststunden oder ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienste sind im Disziplinarwege zu ahnden.
(2) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete verliert für die Zeit seiner nicht gerechtfertigten Abwesenheit den Anspruch auf die Dienstbezüge.
Im RIS seit
02.12.2019
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.
(3) Meldungen nach § 58 Abs. 1c und § 58a Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 dürfen ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.
Im RIS seit
13.12.2022
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge (Abs. 2) und Sonderzahlungen (Abs. 3).
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, einer allfälligen Kinderzulage und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Personalzulage, Verwendungszulage, Zulage nach § 11 Abs. 5, Ergänzungszulage).
(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.
(4) Abweichend von § 3 Abs. 2 ist § 178 K-DRG 1994 auf öffentlich-rechtliche Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes nicht anzuwenden.
Im RIS seit
08.01.2024
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe, bestimmt.
(2) Es kommen in Betracht für Beamte
(3) Das Gehalt der Beamten der Allgemeinen Verwaltung ist in der Anlage 1 festgesetzt.
(4) Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt in den Verwendungsgruppen D und C mit der Gehaltsstufe 3, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5. In der Dienstklasse V beginnt das Gehalt in den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3. In der Dienstklasse VI beginnt das Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Ernennung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; Abs. 2 letzter Halbsatz ist auch in diesen Fällen anzuwenden.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt:
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung sowie den Elementarpädagogen der Verwendungsgruppe K gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Personalzulage.
(2) Die Höhe der Personalzulage ist in der Anlage 2 festgelegt.
(3) Als Bemessungsgrundlage für diese Zulage dient das jeweilige Gehalt nach § 28 und § 28d sowie § 70 Abs. 3.
Im RIS seit
08.01.2024
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage.
(2) Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Das Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung wird durch die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufen bestimmt.
(2) Es kommen in Betracht für Beamte
(3) Das Gehalt der Beamten in handwerklicher Verwendung ist in der Anlage 4 festgesetzt.
(4) Für das Gehalt der Dienstklassen IV und V sind die in der Anlage 1 für diese Dienstklassen vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsansätze maßgebend.
(5) Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt mit der Gehaltsstufe 3. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Ernennung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Dem Beamten in handwerklicher Verwendung, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse. Die §§ 143 und 144 K-DRG 1994 sind sinngemäß anzuwenden. Bei der Berechnung der Dienstalterszulage ist jeweils vom höchsten Vorrückungsbetrag der entsprechenden Dienstklasse auszugehen.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Den Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung sowie den Elementarpädagogen der Verwendungsgruppe K gebührt – soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist – monatlich eine Kinderzulage in der Höhe von 1% des Gehalts der Gehaltsklasse 3, Gehaltsstufe 1 einer Gemeindemitarbeiterin nach dem K-GMG für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:
(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch sein Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die die Hälfte des Gehaltes der Gehaltsklasse 2, Gehaltsstufe 1 einer Gemeindemitarbeiterin nach dem K-GMG monatlich übersteigen.
(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband, so gebührt die Kinderzulage nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hierbei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.
(4) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(5) Der Beamte ist verpflichtet, dem Bürgermeister alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, zu melden.
(6) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 5 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten, frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
Im RIS seit
08.01.2024
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Soweit in diesem Gesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
(2) Sofern in Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten den Landesbeamten Zuschüsse gewährt werden, stehen sie im selben Ausmaß auch den öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten zu.
(3) Allfällige durch den Gemeinderat gewährte Naturalbezüge sind nach ihrem jeweiligen Wert in die Dienstbezüge einzurechnen.
(4) Dem Beamten gebührt für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges zusätzlich zum amtlichen Kilometergeld unter den Voraussetzungen des § 194 Abs. 1 und 2 K-DRG 1994 Ersatz für die vom Beamten getätigten Aufwendungen für einen Parkplatz im unbedingt erforderlichen Ausmaß, sofern in zumutbarer Entfernung vom Ort der Dienstverrichtung kein unentgeltlicher Parkplatz zur Verfügung steht.
(5) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Ausmaß von Mehrleistungen und den Grad der zusätzlichen Belastung bestimmter Kategorien von Gemeindebediensteten durch Verordnung Mindestsätze der für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete vorgesehenen Nebengebühren festzulegen.
(6) Nebengebühren, welche die in der Verordnung nach Abs. 5 festgelegten Mindestsätze überschreiten, sowie pauschalierte Nebengebühren, die nicht in der Verordnung nach Abs. 5 angeführt sind, hat der Gemeinderat durch Verordnung festzulegen.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Dem Beamten gebührt für Überstunden und Mehrleistungsstunden (§ 23),
eine Überstundenvergütung oder Mehrleistungsvergütung.
(2) Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des § 23 Abs. 8 lit. b oder Abs. 9 lit. b die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag. Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des § 23 Abs. 8 lit. c oder Abs. 9 lit. c den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag.
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde und die Mehrleistungsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 23 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt (§ 27 Abs. 2) zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Personalzulage Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage und Ergänzungszulage.
(4) Der Zuschlag beträgt
der Grundvergütung. Es gebührt für ein- und dieselbe Dienstleistung immer nur ein Zuschlag.
(5) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden oder Mehrleistungsstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden oder Mehrleistungsstunden, die sich dabei ergeben, gebührt den Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Anteil der Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung.
(6) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, keinen Anspruch auf Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung.
(7) Wären Mehrleistungsstunden nach § 23 Abs. 9, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 23 Abs. 2 erster Satz überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
Im RIS seit
08.01.2024
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Soweit in Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung nach § 29a eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 29a Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 vH und ab der neunten Stunde 200 vH der Grundvergütung.
(3) (entfällt)
(4) Ist nach dem Dienstplan regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(5) Dem unter Abs. 4 fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 vT des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
(5a) Dem unter Abs. 4 fallenden Beamten in Betrieben, der an einem Sonntag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonntagszulage im Ausmaß von 1,5 v. T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
(6) Abrechnungszeitraum für die Sonn- und Feiertagsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat an Sonn- oder Feiertagen geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Sonn- und Feiertagsvergütung.
(7) § 29a Abs. 5 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
08.01.2024
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Eine Abfertigung gebührt nicht,
(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem
(4) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des Abs. 3
(5) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des Abs. 3 nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von
(6) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 3 einzurechnen.
(7) Wird ein Beamter, der gemäß Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband aufgenommen, so hat er der Gemeinde die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
(8) Die gemäß Abs. 7 zurückzuerstattende Abfertigung ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband. Die §§ 148 Abs. 2 und 149 Abs. 4 K-DRG 1994 sind sinngemäß anzuwenden.
(9) Der Abfertigung des Beamten, der innerhalb der Rahmenzeit iSd § 23d aus dem Dienststand ausscheidet und dem eine Abfertigung gebührt, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges der vor der Bezugskürzung nach § 23e maßgebende Monatsbezug zugrunde zu legen.
Im RIS seit
14.01.2022
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
(2) Die Verwendungszulage ist in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu bemessen.
(3) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 lit. a darf 6 v. H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nicht übersteigen.
(4) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 lit. b beträgt 50 v. H. des Differenzbetrages zwischen dem tatsächlichen Gehalt und der ersten Stufe der bewerteten Dienstklasse, höchstens jedoch 6 v. H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
(5) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete befördert, überstellt oder auf einen anderen Dienstposten versetzt wird.
(6) Leistet der öffentlich-rechtliche Bedienstete die im Abs. 1 angeführten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 maßgebend sind.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Inwieweit der öffentlich-rechtliche Bedienstete zum Tragen einer Dienst- und Arbeitskleidung oder eines Dienst- und Arbeitsabzeichens berechtigt oder verpflichtet ist, bestimmt der Gemeinderat mit Verordnung. Dabei hat als Regel zu gelten, daß die Kleidung oder das Abzeichen dann zur Verfügung zu stellen sind, wenn sie zur Kennzeichnung der dienstlichen Funktion oder zum Schutze, insbesondere gegen Witterungseinflüsse während des Dienstes, notwendig sind oder wenn die Kleidung bei Ausübung des Dienstes einer besonderen Beanspruchung oder Verschmutzung ausgesetzt ist.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) §§ 70 bis 76 und 81 K-DRG 1994 gelten sinngemäß. § 70 Abs. 3 des K-DRG 1994 gilt mit der Maßgabe, dass diese Regelung auch für Zeiten eines Sabbaticals gilt.
(3) Behinderten Beamten gebührt ein Zusatzurlaub. Dieser beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
(4) Beamten, deren Gesundheit durch ihre dienstliche Tätigkeit besonders gefährdet ist, kann eine angemessene Verlängerung des Urlaubes gewährt werden. Der Urlaub darf jedoch insgesamt 240 Stunden nicht übersteigen.
Im RIS seit
14.01.2022
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Dem Beamten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
(2) Dem Beamten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Beamte zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Landesinvalidenamt nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Landesinvalidenamt oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.
(3) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der öffentlich-rechtliche Bedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4) Zur Gewährung eines Sonderurlaubes, der ununterbrochen nicht mehr als ein Monat dauern soll, ist der Bürgermeister, und zur Gewährung eines Sonderurlaubes, der ununterbrochen länger als ein Monat dauern soll, der Gemeinderat berufen.
(5) Dem Beamten gebührt jedenfalls ein Sonderurlaub für
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
§§ 79, 79a und 79c K-DRG 1994 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß für die Gewährung eines Karenzurlaubes nach § 79 K-DRG 1994, der ununterbrochen mehr als einen Monat dauern soll, der Gemeinderat zuständig ist.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 80 Abs. 1 letzter Satz K-DRG 1994 sowie von Schwiegereltern und Schwiegerkindern für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
(2) Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Bürgermeisters ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(3) Der Bürgermeister hat über die vom Beamten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder Kindern des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten) des Beamten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlängert werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.
(5) Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Abs. 1 Z 2 ist § 147 Abs. 11 K-DRG 1994 und auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 ist § 147 Abs. 3 und 4 K-DRG 1994 anzuwenden.
(6) Mit den betreuten Personen iSd Abs. 1 und 4 muss kein gemeinsamer Haushalt bestehen.
(7) Die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
(8) Der Beamte hat dem Bürgermeister den Wegfall der Sterbebegleitung unverzüglich bekannt zu geben. Er kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit frühestens zwei Wochen nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen. Der Bürgermeister kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Beamten entgegenstehen.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Gemeinderat zur Behebung eines augenblicklichen Notstandes einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen auf Ansuchen eine Aushilfe bewilligen.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann der Bürgermeister einen unverzinslichen Gehaltsvorschuß bis zum Höchstausmaß von drei Monatsbezügen gewähren.
(3) Solange ein Vorschußrest besteht, darf kein neuer Gehaltsvorschuß bewilligt werden.
(4) Zur Deckung eines beim Ableben des öffentlich-rechtlichen Bediensteten unberichtigten Vorschußrestes können Rückstände aus Gehalts- oder Gebührenforderungen sowie der Todfallsbeitrag herangezogen werden.
(5) Die Gewährung eines erweiterten Gehaltsvorschusses, der die Höhe des dreifachen Monatsbezuges übersteigt, obliegt der Beschlußfassung durch den Gemeinderat.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Der Beamte des Dienststandes hat die Pensionsbeiträge nach dem K-DRG 1994 zu entrichten. Der Beamte des Ruhestandes und seine Hinterbliebenen haben die Beiträge von den monatlich wiederkehrenden Leistungen nach dem V. Teil des K-DRG 1994 und von der Nebengebührenzulage nach dem VI. Teil des K-DRG 1994 zu entrichten. Die Beiträge der Beamten des Dienststandes (mit Ausnahme jener für nicht pauschalierte Nebengebühren) sind vom Land alljährlich von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten und dem Gemeinde-Servicezentrum zuzuführen. Die Beiträge der Beamten des Dienststandes von den nicht pauschalierten Nebengebühren sind von den Anstellungsgemeinden einzubehalten und dem Gemeinde-Servicezentrum zuzuführen. Die Beiträge der Beamten des Ruhestandes und deren Hinterbliebenen sind vom Gemeinde-Servicezentrum allmonatlich von den Ruhe- und Versorgungsbezügen in Abzug zu bringen und seinem Rechnungskreis zuzuführen.
(2) Während der Rahmenzeit nach § 23d umfasst die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 167 K-DRG 1994 die in § 167 Abs. 2 Z 1 bis 3 und § 287 Abs. 1 K-DRG 1994 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus § 23e Abs. 1 und 2 ergibt.
(3) Eine Rückzahlung von Pensionsbeiträgen findet in keinem Falle statt.
Im RIS seit
14.01.2022
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Soweit die öffentlich-rechtlichen Bediensteten nicht nach den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften für den Fall der Krankheit versichert sind, stellen die Gemeinden als Träger der Diensthoheit durch eigene, allenfalls auch gemeinsame Krankenfürsorgeeinrichtungen zumindest die Leistungen sicher, die für Bundesbeamte vorgeschrieben sind.
(2) Die Kosten für eine Krankenfürsorgeeinrichtung nach Abs. 1 sind von der Gemeinde und den öffentlich-rechtlichen Bediensteten je zur Hälfte zu tragen.
(3) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten können Beihilfen gewährt werden, insbesondere zum Ausgleich der Kosten, die ihm durch Krankheit oder Wiederherstellung seiner Gesundheit oder durch Krankheit oder Wiederherstellung der Gesundheit seines Ehegatten oder eingetragenen Partners oder seiner Kinder erwachsen.
Im RIS seit
02.12.2019
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Die nach dem 31. Dezember 1960 vom Pensionsversicherungsträger gemäß § 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geleisteten Überweisungsbeträge sowie sonstige nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen geleisteten Überweisungsbeträge sind von den in Betracht kommenden Anstellungsgemeinden an das Gemeinde-Servicezentrum zu überweisen.
(2) Die durch die Gemeinden an den Sozialversicherungsträger gemäß § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden Überweisungsbeträge für ausgeschiedene Gemeindebeamte sind durch das Gemeinde-Servicezentrum in jenem Ausmaß zu ersetzen, welches sich bei termingerechter Leistung durch die Gemeinden ergeben hätte.
Im RIS seit
02.12.2019
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Ruhebezüge, Versorgungsbezüge und Unterhaltsbezüge der Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, richten sich, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, in seiner jeweils geltenden Fassung.
(2) Ruhebezüge, Versorgungsbezüge und Unterhaltsbezüge der Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer Kärntner Gemeinde oder einem Kärntner Gemeindeverband nach Ablauf des 31. Dezember 2010 begründet wurde, richten sich nach dem Kärntner Pensionsgesetz 2010.
(3) Ruhegenussfähige Zulagen nach diesem Gesetz gelten bei der Berechnung des Ruhebezuges als Zulagen iSd § 234 Abs. 2 des K-DRG 1994.
Im RIS seit
02.12.2019
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG), BGBl. Nr. 154/1994, Verbindungsstelle für die Gemeinden in ruhebezugs- und versorgungsgenussrechtlichen Angelegenheiten der Gemeindebeamten sowie ihrer Hinterbliebenen, die von Art. 3 Abs. 1 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden.
(2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für die Gemeinden in den in Abs. 1 angeführten Angelegenheiten, die von Art. 3 Abs. 1 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden.
(3) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger besorgt die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Tätigkeit des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in den §§ 4, 5 und 6 SV-EG genannt sind.
Im RIS seit
14.05.2020
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Jeder öffentlich-rechtliche Bedienstete ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen schriftlich dem Dienst zu entsagen.
(2) Die Dienstentsagung bedarf der Annahme durch den Bürgermeister. Die Annahme darf nur verweigert werden, wenn gegen den öffentlich-rechtlichen Bediensteten ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder einzuleiten ist oder der öffentlich-rechtliche Bedienstete aus dem Dienstverhältnis mit Geldverbindlichkeiten belastet ist.
(3) Wird die Entsagung angenommen, so hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete seine Amtsgeschäfte in Ordnung zu übergeben.
(4) Durch die Dienstentsagung verliert der öffentlich-rechtliche Bedienstete für sich und seine Familienangehörigen alle Rechte, die mit der Anstellung verbunden sind.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Die Entlassung erfolgt auf Grund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses. Sie ist vom Bürgermeister durchzuführen.
(2) Der Entlassene und seine versorgungsberechtigten Angehörigen gehen aller ihnen nach diesem Gesetze zustehenden Rechte verlustig.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Dem nach dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz eingerichteten Gemeinde-Servicezentrum obliegen folgende Aufgaben nach diesem Gesetz:
(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, dem Gemeinde-Servicezentrum die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlichen dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. einem Gemeindeverband stehen oder gestanden sind, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu übermitteln. Das Gemeinde-Servicezentrum ist ermächtigt, diese Daten zum Zweck der Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zu verarbeiten und den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu übermitteln, sofern die Daten wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der den Gemeinden und Gemeindeverbänden obliegenden gesetzlich übertragenen Aufgaben als Dienstbehörde und der Personalverwaltung sind. Die Verpflichtung und Ermächtigung erstreckt sich auch auf Daten von Angehörigen und Hinterbliebenen des angeführten Personenkreises.
(3) Die den Gemeinden zustehende Diensthoheit über die öffentlich-rechtlichen Bediensteten wird durch die Tätigkeit des Gemeinde-Servicezentrums als Hilfsorgan der Gemeinden nicht berührt.
(4) Wird eine Entscheidung über die Zuerkennung einer Ruhe- oder Versorgungsbezugsleistung iSd Abs. 1 lit. a rückwirkend aufgehoben, so hat die Anstellungsgemeinde dem Gemeinde-Servicezentrum die getätigten Aufwendungen zu ersetzen.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Die zur Erfüllung der in § 47 angeführten Leistungen des Gemeinde-Servicezentrums erforderlichen Mittel werden durch jährliche Beiträge der Gemeinden, durch die dem Gemeinde-Servicezentrum in einen eigenen Rechnungskreis zuzuführenden Pensionsbeiträge und Beiträge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen (§ 40), Leistungen der Sozialversicherungsträger (§ 42 Abs. 1) und allfällige sonstige Einnahmen des Gemeinde-Servicezentrums aufgebracht. Die jährlichen Beiträge dienen auch der Bedeckung der Kosten, die dem Gemeinde-Servicezentrum bei der Besorgung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erwachsen (Verwaltungsaufwand), soweit die Leistungen für den Verwaltungsaufwand nicht nach § 53 durch den vom Land als Träger von Privatrechten geleisteten Betrag gedeckt werden.
(2) Die jährlichen Beiträge der Gemeinden zum ungedeckten Aufwand des Gemeinde-Servicezentrums für Leistungen nach § 47 Abs. 1 bestehen aus drei Teilbeträgen (lit. a bis c) und sind – unbeschadet der Abs. 3 und 4 – wie folgt zu berechnen:
(3) Die jährlichen Beiträge der Gemeinden für Gemeindebeamte, die bei einer Verwaltungsgemeinschaft iSd § 81 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, oder bei einer Verwaltungsgemeinschaft iSd § 81 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, die bereits aufgelöst ist, oder beim Gemeindeverband Karnische Region tätig waren, sind vom Gemeinde-Servicezentrum gesondert zu berechnen. Die Berechnung der Beiträge hat ausschließlich auf Grundlage der bereinigten Pensionsaufwendungen für diese Gemeindebeamten in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 lit. a zu erfolgen. Die Beiträge sind den Gemeinden im Weg der Verwaltungsgemeinschaft vorzuschreiben und auf die Gemeinden, die an der betreffenden Einrichtung beteiligt sind oder waren, entsprechend deren Vereinbarung, mangels einer Vereinbarung im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen aufzuteilen.
(4) Die jährlichen Beiträge der Gemeinden für Gemeindebeamte, die für den Pensionsfonds, für das Gemeinde-Servicezentrum und für den Kärntner Gemeindebund tätig waren, sind vom Gemeinde-Servicezentrum gesondert zu berechnen. Die Berechnung der Beiträge hat ausschließlich auf Grundlage der bereinigten Pensionsaufwendungen für diese Gemeindebeamten in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 lit. a zu erfolgen. Die Beiträge sind auf alle Gemeinden, mit Ausnahme der Statutarstädte, im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen aufzuteilen.
(5) Die jährlichen Beiträge sind bis spätestens 10. November eines jeden Kalenderjahres endgültig zu ermitteln, in durch zehn teilbare Beträge aufzurunden und den Verpflichteten vorzuschreiben. Bis zur Ermittlung der endgültigen Höhe der jährlichen Beiträge haben die Gemeinden – beginnend mit dem Monat Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres/Vorjahres – monatliche Vorauszahlungen in Höhe von jeweils einem Zwölftel der sich auf Grund des vom Gemeinde-Servicezentrum für das relevante Haushaltsjahr ermittelten und den Gemeinden schriftlich bekanntgegebenen voraussichtlichen jährlichen Beiträge zu leisten. Bei den bis spätestens 10. November eines Kalenderjahres zu ermittelnden Restraten der jährlichen Beiträge der Gemeinden sind die bis dahin geleisteten elf Vorauszahlungen in Höhe von jeweils einem Zwölftel der voraussichtlichen jährlichen Beiträge entsprechend anzurechnen. Die jährlichen Beiträge und die monatlichen Vorauszahlungen auf diese Beiträge sind vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten und dem Gemeinde-Servicezentrum zuzuführen.
(6) Überschüsse der Gebarung, die sich aus der Erfüllung der Aufgaben nach § 47 Abs. 1 ergeben, sind in den Haushalt des nachfolgenden Kalenderjahres aufzunehmen.
(7) Kommt eine Gemeinde, das Gemeinde-Servicezentrum oder ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter seinen Leistungspflichten nach Abs. 1 bis 5, § 40, § 42 und § 47 nicht nach, so hat die Landesregierung auf Antrag des Empfangsberechtigten mit Bescheid festzustellen, ob und in welcher Höhe die Leistung zu erbringen ist. Rückständige Leistungen sind im Wege der Verwaltungsvollstreckung einzutreiben.
Im RIS seit
20.01.2025
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Vor jeder beabsichtigten Zuerkennung eines Ruhegenusses und nach Tunlichkeit auch vor jeder Zuerkennung eines Versorgungsgenusses haben die Gemeinden dem Gemeinde-Servicezentrum unter Übersendung aller zur Nachprüfung der gesetzlichen Ansprüche erforderlichen Unterlagen rechtzeitig – nach Möglichkeit drei Monate vor der beabsichtigten Maßnahme – Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Gemeinde-Servicezentrum ist verpflichtet, der Gemeinde die übermittelten Unterlagen und – soweit dies im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Zeit zur Überprüfung möglich ist – eine Stellungnahme zur beabsichtigten Maßnahme einschließlich allfälliger Erledigungsentwürfe so rechtzeitig rückzumitteln, daß für den Empfänger des Ruhe- oder Versorgungsgenusses keine Nachteile entstehen.
(2) Die Gemeinden haben dem Gemeinde-Servicezentrum zu den von dieser zu bestimmenden Zeitpunkten Nachweisungen über jene Tatsachen und Rechtsverhältnisse zu geben, die zur Vorschreibung der jährlichen Beiträge zur Überprüfung der Leistungen gemäß § 40 und § 42, zur Überprüfung von nicht bescheidmäßig festzusetzenden dienstrechtlichen Maßnahmen, die Auswirkungen auf die vom Gemeinde-Servicezentrum zu liquidierenden Ansprüche (§ 47 Abs. 1 lit. a und b) haben, erforderlich sind.
(3) Lasten, die dem Gemeinde-Servicezentrum aus der Unterlassung oder aus der mangelhaften Erfüllung einer Mitteilungspflicht (Abs. 2) erwachsen, sind ihm von der Gemeinde, die die Mitteilung unterlassen oder mangelhaft erstattet hat, zu ersetzen.
(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Gemeinde-Servicezentrum alle dienstrechtlichen Verfügungen, die auf den Umfang und die Höhe der vom Gemeinde-Servicezentrum zu liquidierenden Ansprüche Auswirkungen haben – soweit diese Mitteilungen nicht bereits gemäß § 47 Abs. 2 erfolgt sind – insbesondere Maßnahmen nach §§ 8, 11 und 31, innerhalb von drei Monaten nach Verkündung oder Zustellung der Entscheidung mitzuteilen.
Im RIS seit
02.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und dem Gemeinde-Servicezentrum in Angelegenheiten des III. Abschnittes entscheidet die Landesregierung.
Im RIS seit
02.12.2019
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Im RIS seit
02.12.2019
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Im RIS seit
02.12.2019
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"22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten"
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