20000362•Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
20000362Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994Law01.01.1995
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
StF: LGBl. Nr. 73/1994
Sonstige Textteile
Im RIS seit
03.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Dieses Gesetz findet, soweit nicht in Abs. 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist, auf Personen Anwendung, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen.
(1a) Auf freie Dienstnehmer findet dieses Gesetz – mit Ausnahme des § 82a Abs. 5 – keine Anwendung.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
(3) Auf Personen
(4) Für Bauarbeiter gilt das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz 1972 (BUAG), BGBl. Nr. 414.
(5) Für Apotheker und Aspiranten gilt das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001.
(5a) Für Schauspieler gilt das Theaterarbeitsgesetz – TAG, BGBl. I Nr. 100/2010.
(6) § 24 Abs. 3 letzter Satz, § 24 Abs. 5 dritter und letzter Satz, § 24a und § 26 Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf Vertragsbedienstete, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind. Abweichend vom ersten Satz finden auf Vertragsbedienstete, die dem Geltungsbereich des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes unterliegen, § 24 Abs. 3 letzter Satz und § 24 Abs. 5 letzter Satz Anwendung.
(7) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
Im RIS seit
24.11.2021
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Der Stellenplan ist jener Teil des Voranschlages, der durch die Festlegung von Planstellen die zulässige Anzahl der Landesbediensteten für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Planstellen nach Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereich) und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.
(2) Im Stellenplan dürfen Planstellen für Vertragsbedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Landes zwingend notwendig sind.
(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.
Im RIS seit
03.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) §§ 23 bis 35c K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, sind sinngemäß auf Vertragsbedienstete anzuwenden. Teil der dienstlichen Ausbildung der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I ist auch der Einführungslehrgang. Im Einführungslehrgang sind neu aufgenommenen Vertragsbediensteten grundsätzliche Informationen aus folgenden Gebieten zu vermitteln:
(2) Die Landesregierung darf für die im Verwaltungsdienst der Landeskrankenanstalten und der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft tätigen Vertragsbediensteten mit Verordnung eine krankenhausspezifische Basisausbildung vorsehen, wenn diese zur Vermittlung, Erweiterung oder Vertiefung der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist. Diese ersetzt die Grundausbildung und den Einführungslehrgang nach Abs. 1.
Im RIS seit
16.12.2025
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Wenn die Landesregierung eine krankenhausspezifische Basisausbildung nach § 3 Abs. 2 einführt, hat sie mit Verordnung die Fachgebiete und Bildungsinhalte der krankenhausspezifischen Basisausbildung iSd § 3 Abs. 2 unter Bedachtnahme auf die besonderen Erfordernisse der Krankenhausverwaltung und –organisation zu regeln.
(2) Zur Vermittlung der Basisausbildung iSd Abs. 1 sind vom Vorstand der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft Ausbildungslehrgänge zu organisieren und durchzuführen. Bedienstete der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft sind vom Vorstand der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, Bedienstete der Landeskrankenanstalten sind von der Krankenanstaltenleitung der jeweiligen Landeskrankenanstalt auf Antrag zu einem Ausbildungslehrgang zuzulassen, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung eine Tätigkeit von mindestens einem Jahr im Verwaltungsdienst einer Krankenanstalt oder in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft nachweisen können.
Im RIS seit
03.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Die Absolvierung der krankenhausspezifischen Basisausbildung ist durch den erfolgreichen Besuch eines Ausbildungslehrganges und die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nachzuweisen.
(2) Für die Ablegung der Prüfung ist von der Landesregierung eine Prüfungskommission einzurichten. Die nach Maßgabe der Fachgebiete erforderlichen Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landsregierung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Voraussetzungen der Bestellung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Prüfung durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. § 29 Abs. 1 bis 5 K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, gelten sinngemäß.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Prüfungskommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
(4) § 31 Abs. 1 bis 5 K-DRG 1994 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Aufgaben der Landesregierung nach § 31 Abs. 1 vom Vorstand der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft wahrgenommen werden, und daß für Maßnahmen und Entscheidungen nach § 31 Abs. 4 und 5, soweit Bedienstete der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft betroffen sind, der Vorstand der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, soweit Bedienstete der Landeskrankenanstalten betroffen sind, die jeweilige Krankenanstaltenleitung zuständig ist.
(5) Der Vertragsbedienstete ist zur Prüfung zuzulassen, wenn er einen Ausbildungslehrgang erfolgreich besucht hat. Die Landesregierung darf mit Verordnung im Hinblick auf die erfolgreiche Ablegung der Prüfung weitere Zulassungserfordernisse vorsehen, wie insbesondere Art und Ausmass der Absolvierung sonstiger Ausbildungs- oder Praxiszeiten, wenn dies unter Bedachtnahme auf die für die Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zweckmäßig ist, sowie allfällige Gründe für eine Nachsicht von dieser Verpflichtung.
(6) Hinsichtlich des Prüfungsverfahrens gelten § 33 bis 35 K-DRG 1994 sinngemäß mit der Maßgabe, daß in der Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Bildungsziele der krankenhausspezifischen Basisausbildung festgesetzt werden darf, daß über bestimmte Fachgebiete keine Prüfung oder nur eine mündliche Prüfung abzuhalten ist.
Im RIS seit
03.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen folgende Voraussetzungen zutreffen:
(1a) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
(2) Die in der Anlage 1 zum Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 geregelten besonderen Ernennungserfordernisse gelten, jeweils mit Ausnahme des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung, sinngemäß als besondere Aufnahmevoraussetzungen für die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und II. Für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k gelten die in der Anlage 10 geregelten besonderen Aufnahmevoraussetzungen. Für die im Entlohnungsschema V eingereihten Vertragsbediensteten gelten die in der Anlage 16 geregelten besonderen Aufnahmevoraussetzungen. § 4a Kärntner Dienstrechtsgesetz gilt sinngemäß.
(3) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann die Landesregierung von den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 in begründeten Ausnahmefällen absehen, sofern die Nachsicht nicht in besonderen Vorschriften ausgeschlossen ist. In begründeten Ausnahmefällen kann die Landesregierung auch von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 4 absehen.
(4) Öffentliche Verwaltung umfaßt jene Tätigkeiten, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die nur der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrunde liegen können. Solche Tätigkeiten sind insbesondere jene, die beinhalten:
(5) Unter die Bestimmungen des Abs. 4 fallen insbesondere die Ausarbeitung von Rechtsakten, wie von Gesetzesentwürfen, Verordnungen, Bescheiden oder Rechtsgutachten, die Vollziehung der Gesetze und die sonstige Durchführung von Rechtsakten, die Überwachung der Einhaltung von Rechtsakten, die Abgabenverwaltung, die Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt u.ä. Nicht zur öffentlichen Verwaltung im Sinne des Abs. 4 gehören jedenfalls die Aufgaben des Landes als Träger von Privatrechten, Angelegenheiten von Landesbetrieben, Förderungen, die Einbringung von sonstigen Dienstleistungen u.ä.
(6) Die Landesregierung hat vor jeder Neuaufnahme jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 oder eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Landesregierung hat vor der Heranziehung eines Vertragsbediensteten zu Tätigkeiten
(7) Sofern aufgrund besonderer Rechtsvorschriften eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968 zur Beurteilung der persönlichen Verlässlichkeit des Vertragsbediensteten erforderlich ist, hat der Vertragsbedienstete auf Verlangen des Dienstgebers eine solche vorzulegen. Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.
§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. b setzt die Richtlinie (EU) 2021/1883 um.
CELEX-Nr.: 32021L1883
Im RIS seit
08.01.2024
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Dem Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterzeichnen.
(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls folgende Bestimmungen zu enthalten:
(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf einen objektiv feststellbaren Endtermin oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe darf nur auf die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen werden.
(3a) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
(4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; die Verlängerung darf zwölf Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so gilt es als vom Anfang an auf unbestimmte Zeit begründet.
(5) Im Fall eines befristeten Dienstverhältnisses, das
(5a) Mit dem Vertragsbediensteten, dessen befristetes Dienstverhältnis im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen eines Sekretariates eines Mitgliedes der Landesregierung oder im Zusammenhang mit Tätigkeiten in einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten des Kärntner Landtages durch Zeitablauf endet und nicht verlängert wird, ist auf Ansuchen des Vertragsbediensteten ein unbefristetes Dienstverhältnis zu begründen, wenn
(6) Abs. 4 gilt nicht in Fällen, in welchen die Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses der Vertretung eines Bediensteten dient.
(6a) Übersteigt die gesamte Dienstzeit eines oder mehrerer mit einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis. Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.
(7) Abweichend von Abs. 4 kann das befristete Dienstverhältnis eines Arztes in den Landeskrankenanstalten mehrmals verlängert werden, wobei diese Verlängerung jedoch insgesamt einen Zeitraum von zehn Jahren nicht übersteigen dürfen, wenn im Dienstverhältnis eine Ausbildung erfolgt, und wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes in den Landeskrankenanstalten notwendig oder im überwiegenden Interesse des Arztes gelegen ist.
Im RIS seit
03.07.2024
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Der Vertragsbedienstete ist über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst neben den Informationen nach § 7 Abs. 2 jedenfalls
(2) Die Informationen nach Abs. 1 lit. c bis h und j können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie auf allfällige Betriebsvereinbarungen bereitgestellt werden.
(3) Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Vertragsbediensteten spätestens sieben Tage nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
(4) Dem Vertragsbediensteten sind Informationen über Änderungen der Informationen nach Abs. 1 unverzüglich, spätestens aber an dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht erforderlich im Fall von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie allfälliger Betriebsvereinbarungen nach Abs. 2.
(5) Dem Vertragsbediensteten ist die Information über die Gesetze und die jeweiligen Durchführungsverordnungen, die den anwendbaren Rechtsrahmen regeln, allgemein und kostenlos sowie in klarer, transparenter, umfassender und leicht zugänglicher Art und Weise durch Fernkommunikationsmittel und auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen, darunter auf bestehenden Online-Portalen.
(6) Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Bestimmungen nicht nachgekommen, ist ein Verfahren vor Gericht nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren vor Gericht hat der Vertragsbedienstete die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber lediglich glaubhaft zu machen. Der Dienstgeber hat zu beweisen, dass er der Informationspflicht nachgekommen ist.
Im RIS seit
08.01.2024
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
In besonders begründeten Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Landesgesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
Im RIS seit
03.12.2019
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Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt folgende Erklärung zu unterfertigen: „Ich verspreche, die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Kärnten zu befolgen und alle mit meinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.“
Im RIS seit
03.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Ehegatten, eingetragene Partner, Personen, die in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden dienstlichen Naheverhältnissen verwendet werden:
(1a) Abs. 1 gilt in den für die Schwägerschaft maßgeblichen Linien und Graden auch für die Verwandten des eingetragenen Partners.
(2) Wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist, sind von diesen Verwendungsbeschränkungen Ausnahmen zulässig.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn ein Naheverhältnis im Sinne des Abs. 1 gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten gegeben ist.
(4) Ein Vertragsbediensteter, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, darf nicht zu Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung (§ 6 Abs. 4) herangezogen werden.
Im RIS seit
03.12.2019
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Das Dienstverhältnis zum Land bleibt
Im RIS seit
24.02.2021
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Endet der Zeitraum einer befristeten Funktionsausübung nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes oder als Primararzt oder als Leiter einer Anstaltsapotheke in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG ohne Weiterbestellung oder wird der Vertragsbedienstete von seiner Leitungsfunktion abberufen und bleibt das Dienstverhältnis zum Land aufrecht, ist er spätestens zwei Monate nach dem Enden der Funktionsausübung
wenn er vor der Betrauung mit der Leitungsfunktion schon in einem Dienstverhältnis zum Land gestanden ist. § 166b des Kärntner Dienstrechtsgesetzes bzw. § 50l dieses Gesetzes gelten sinngemäß, wenn der Vertragsbedienstete die Gründe dafür, dass er nicht weiterbestellt oder abberufen worden ist, nicht zu vertreten hat.
Im RIS seit
16.12.2025
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(1) Der Vertragsbedienstete hat die ihm übertragenen Aufgaben unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit aus eigenem zu besorgen. Er hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(2) Der Vertragsbedienstete hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
(3) Der Vertragsbedienstete ist grundsätzlich nur zur Besorgung jener Aufgaben verpflichtet, die sich aus seinem Dienstvertrag ergeben. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zur Besorgung anderer zumutbarer Aufgaben herangezogen werden.
(4) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenbereich fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen und Betrieben des Landes, allen von der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG geführten Betrieben und Einrichtungen und auch außerhalb der Grenzen des Bundeslandes Kärnten zu verrichten.
(4a) Der Vertragsbedienstete ist, wenn es dienstliche Gründe erfordern, verpflichtet, im Dienst Dienstbekleidung oder ein Dienstabzeichen zu tragen sowie sich mit einem Dienstausweis auszuweisen und diese Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.
(4b) Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten oder, falls unbedingt erforderlich, besondere Kategorien personenbezogener Daten des Vertragsbediensteten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder der Vertragsbedienstete diese wünscht:
(4c) Der Vertragsbedienstete hat, soweit dienstliche Erfordernisse vorliegen, einen Vertrag zur Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats gemäß Art. 3 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014, S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016, S. 44, mit einem vom Dienstgeber namhaft gemachten Vertrauensdiensteanbieter abzuschließen. Der Dienstgeber hat alle mit diesem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen.
(4d) Die Landesregierung kann durch Verordnung regeln, welche anderen als die in Abs. 4 genannten Datenarten der Dienstausweis aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat und welche Funktionen (insbesondere Zugangsberechtigungen, Zahlungsfunktionen, Bürgerkartenfunktionen, etc.) mit dem Dienstausweis verbunden sind.
(5) Die Landesregierung kann für bestimmte Gruppen von Bediensteten, wie etwa für die Spitalsärzte und die Bediensteten in den Kärntner Landeskrankenanstalten, neben den allgemeinen Pflichten nach Abs. 1 bis 4 besondere Dienstpflichten mit Verordnung festlegen, wenn dies die Eigenart des Dienstes erfordert.
Im RIS seit
24.02.2021
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Vertragsbedienstete haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeitern und als Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kollegen sowie Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
Im RIS seit
24.02.2021
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(2) Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung eines vorgesetzten Bediensteten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Im RIS seit
03.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Er hat darauf hinzuwirken, dass seine Mitarbeiter den ihnen gebührenden Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
(1a) Der Vorgesetzte oder der Dienstgeber hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 67 oder eines absehbaren Ausscheidens eines Bediensteten aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Bedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.
(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
Im RIS seit
24.02.2021
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass er regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet (Telearbeit), wenn
(2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
(2a) Wird trotz Anregung des Vertragsbediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Abs. 1 abgeschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.
(3) Die Vereinbarung von Telearbeit endet vorzeitig
(4) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes darf Telearbeit durch den Dienstgeber zeitlich befristet angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist und die notwendige Informations- und Kommunikationstechnik sichergestellt ist.
Im RIS seit
22.08.2025
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Dem Vertragsbediensteten ist es verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es dem Vertragsbediensteten verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1, soweit der Vertragsbedienstete nicht die Absicht verfolgt, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
(3) Ehrengeschenke darf der Vertragsbedienstete entgegennehmen. Er hat seinen Dienstgeber hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt dieser innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
(4) Ein Vorteil, der einem Vertragsbediensteten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil
(5) Die Mitglieder der Krankenanstaltendirektorien der Kärntner Landeskrankenanstalten sind berechtigt, im Namen der KABEG und im Zusammenhang mit deren Aufgaben Drittmittel und sonstige Vermögenswerte gemäß § 72a der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 einzuwerben, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte, insbesondere in Form von Spenden, Schenkungen und Förderungen, zu erwerben und entgegenzunehmen.
(6) Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn
Im RIS seit
08.01.2024
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Der Vertragsbedienstete hat sich der Ausübung seines Dienstes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Vertragsbedienstete die unaufschiebbare Amtshandlung selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und sonstige, die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
Im RIS seit
03.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Der Vertragsbedienstete ist zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die dienstliche Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(2) Die dienstliche Geheimhaltungspflicht besteht nicht gegenüber den Vorgesetzten und den Organen, gegenüber denen eine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht, und in den Fällen, in denen der Vertragsbedienstete von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht entbunden wurde.
(3) Von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht kann der Vertragsbedienstete von Amts wegen oder auf eigenen Antrag entbunden werden.
(4) Hat der Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er dies der Landesregierung zu melden. Die Landesregierung hat zu entscheiden, ob der Vertragsbedienstete von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(5) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Vertragsbediensteten von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Die Landesregierung hat gemäß Abs. 4 zweiter bis fünfter Satz vorzugehen.
(6) Eine Meldung oder Offenlegung nach § 17 Abs. 2c oder § 17a Abs. 2 stellt keine Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht dar.
Im RIS seit
22.08.2025
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Der Vertragsbedienstete hat alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich seinem Dienstgeber zu melden. Der Meldepflicht unterliegen insbesondere die Namensänderung, der Wohnungswechsel, jede Veränderung der Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en), die Standesveränderung, die Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten im Sinn des Epidemiegesetzes 1950 und Schadenersatzansprüche i.S.d. § 58a.
(2) Wird dem Vertragsbediensteten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle, der er angehört, betrifft, bekannt, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.
(2a) Keine Pflicht zu Meldung nach Abs. 2 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. Der Vertragsbedienstete hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls besteht auch in den Fällen des ersten Satzes Meldepflicht.
(2b) Der Leiter der Dienststelle kann aus
(2c) Kein Vertragsbediensteter darf davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 15 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zu melden, wenn dem Vertragsbediensteten eine Meldung an den Leiter der Dienststelle nach Abs. 2 billigerweise nicht zumutbar oder Gefahr im Verzug ist oder zu befürchten ist, dass der Leiter der Dienststelle nicht nach § 13 Abs. 3 vorgeht.
(2d) Die Meldepflicht nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn durch den Vertragsbediensteten eine Meldung nach Abs. 2c oder § 17a Abs. 2 erfolgt ist.
(3) Der Vertragsbedienstete hat dem Dienstgeber darüber hinaus unverzüglich bekanntzugeben:
Im RIS seit
13.12.2022
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Der Vertragsbedienstete, der an eine zuständige Person oder Behörde im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung meldet, darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.
(2) Der Vertragsbedienstete, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet, oder Informationen über Verstöße nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung in keiner Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen nach § 17 Abs. 4 des K-HSchG.
(3) Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 und 2 gelten §§ 18 bis 22, 24, 25, 30, 31, 32, 36 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.
(4) Der Vertragsbedienstete darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens, in dem die Verletzung
(5) Der Vertragsbedienstete darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
(6) Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Abs. 5 nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 5 und 6 gelten §§ 18 bis 22, 24, 25, 30, 31, 32, 36 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.
(6a) Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge nicht entlassen, gekündigt oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten §§ 18 bis 22, 24, 25, 30, 31, 32, 36 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.
(7) Für Beschwerden wegen Verletzung des § 7a und für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung nach Abs. 5 und 6, insbesondere für die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Vertragsbediensteter ist
(8) Für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung nach Abs. 5 bis 6 obliegt der Gleichbehandlungskommission
Im RIS seit
16.12.2025
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Vertragsbedienstete außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Vertragsbedienstete darf - sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen - keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Vertragsbedienstete hat - sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen - der Landesregierung jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden.
(5) Der Vertragsbedienstete,
(6) Der Vertragsbedienstete darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.
Im RIS seit
19.01.2023
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Der Vertragsbedienstete bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Zustimmung seines Dienstgebers. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
Im RIS seit
03.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Der Vertragsbedienstete hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden bzw. in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält. Zeiten der Aus- und Fortbildung, an denen der Vertragsbedienstete verpflichtend teilzunehmen hat, gelten als Dienstzeit.
(2) Vertragsbediensteten mit einem befristeten Dienstverhältnis ist der Zugang zu angemessenen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die die Verbesserung ihrer Fertigkeiten, ihr berufliches Fortkommen und ihre berufliche Mobilität fördern, zu erleichtern, soweit keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Im RIS seit
19.01.2023
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Der Vertragsbedienstete hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Vertragsbediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.
(3) Meldungen nach § 17 Abs. 2c und § 17a Abs. 2 dürfen ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.
Im RIS seit
13.12.2022
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist, einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen werden. Erfolgt die Dienstzuweisung auf Dauer, so liegt eine Versetzung, erfolgt sie nur vorübergehend, so liegt eine Dienstzuteilung vor. Hiebei ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Bediensteten eine angemessene Frist zu gewähren.
Im RIS seit
03.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Der 3a. Abschnitt des K-DRG 1994 ist auf Vertragsbedienstete mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
Im RIS seit
03.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil des Landes auf einen Erwerber über (Betriebsübergang iSd Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG), bleiben die Vertragsbediensteten, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs dem Betrieb zur Dienstleistung zugeteilt sind, Dienstnehmer des Landes. Die betroffenen Vertragsbediensteten können dem Erwerber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22a zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie haben das Recht, innerhalb von zwei Jahren den Übergang ihres Dienstverhältnisses auf den Erwerber zu verlangen (Optionsrecht iSd § 42f K-DRG 1994).
(2) Vertragsbedienstete sind berechtigt, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen auf Grund eines Betriebsüberganges iSd Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, ab dem die Verschlechterung erkannt wurde oder erkannt hätte werden müssen, ihr Dienstverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu lösen. Den Vertragsbediensteten stehen die zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu.
(3) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil von einem anderen Rechtsträger (Veräußerer) auf das Land über (Betriebsübergang iSd Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG), gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsübergangs ausscheidet, auf das Land über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz. Das Kärntner Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 98/1992, findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(4) Abs. 3 gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmern auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit.
(5) Abs. 3 gilt nicht im Fall eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung oder eines Konkurs-verfahrens des Veräußerers. Im Fall eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung gehen abweichend von Abs. 3 auf das Land die Pflichten des Veräußerers nur insoweit über, als es sich nicht um bereits vor dem Betriebsübergang fällige Verbindlichkeiten aufgrund des Arbeits- oder Dienstverhältnisses handelt.
(6) entfällt
(7) entfällt
(8) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Unternehmens, eines Betriebs oder eines Unternehmens- oder Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitverhältnisses aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, sowie das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleiben unberührt.
Im RIS seit
03.12.2019
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung zu einer Einrichtung im Inland oder im Ausland entsenden.
(2) Der Vertragsbedienstete kann im Sinn des Abs. 1
(3) § 39a, § 166a und § 166c Kärntner Dienstrechtsgesetz – K-DRG 1994 gelten sinngemäß.
(4) Im Fall einer Entsendung nach Abs. 1 ins Ausland sind dem Vertragsbediensteten jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
§ 7a Abs. 6 gilt sinngemäß.
Im RIS seit
19.01.2023
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Im Sinn dieses Abschnittes ist
Im RIS seit
08.01.2024
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit (Wochendienstzeit) des Bediensteten einschließlich der Ruhepausen nach § 48b K-DRG 1994 beträgt 40 Stunden. Die Dienstzeit des einzelnen Bediensteten ist von der Landesregierung oder von dem von der Landesregierung dazu ermächtigten Dienstvorgesetzten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in einem Dienstplan festzulegen. Der Bedienstete hat die in seinem Dienstplan vorgesehenen Dienstzeiten einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder sonst gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Zeiten der Grundausbildung und der krankenhausspezifischen Basisausbildung gelten als Dienstzeit.
(2) Der Dienst des Bediensteten ist entweder Normaldienst oder - soweit dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich ist - Schichtdienst oder unregelmäßiger Dienst. Die Anordnung von Schichtdienst oder unregelmäßigem Dienst für Gruppen von Bediensteten oder einzelne Bedienstete erfolgt durch die Landesregierung, die Festlegung der einzelnen Dienstpläne obliegt dann dem dazu ermächtigten Dienstvorgesetzten.
(3) Bei Normaldienst sind Sonntage und Samstage dienstfrei zu halten, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen regelmäßig oder ausnahmsweise anderes erfordern. Die Wochendienstzeit ist, soweit möglich, gleichmäßig und gleichbleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen, wobei sowohl die dienstlichen Erfordernisse wie die berechtigten Interessen der Bediensteten zu berücksichtigen sind. An gesetzlichen Feiertagen entfällt die Pflicht zur Dienstleistung, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen ausnahmsweise die Dienstleistung erfordern.
(4) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann für Bedienstete mit Normaldienst die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Bedienstete den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen kann. Innerhalb des Gleitzeitrahmens darf eine Kernzeit festgelegt werden, in der der Bedienstete jedenfalls Dienst zu versehen hat, wenn dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet ist.
(5) Schichtdienst liegt vor, wenn sich Dienstnehmer an Arbeitsstätte oder Arbeitsplatz mit oder ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung der Arbeitszeiten ablösen und dabei die Lage der Arbeitszeit der betroffenen Bediensteten in regelmäßiger Abfolge wechselt. Schichtdienst darf nur angeordnet werden, wenn der Dienstbetrieb aus organisatorischen Gründen über die Zeit der üblichen Normaldienstpläne hinaus aufrechterhalten werden muß. Bei Schichtdienst darf die Wochendienstzeit in einer Woche um bis zu 10 Stunden überschritten oder unterschritten werden, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen die Wochendienstzeit durchschnittlich erreicht wird. Der Dienstplan hat auch bei Schichtdienst die Dienstzeiten möglichst gleichbleibend und gleichmäßig festzulegen. Samstage und Sonntage sind dienstfrei zu halten, soweit die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht auch an diesen Tagen erforderlich ist. An gesetzlichen Feiertagen entfällt die Pflicht zur Dienstleistung, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen die Dienstleistung erfordern.
(6) Bei unregelmäßigem Dienst hat der Bedienstete seine Dienste nach Maßgabe des Dienstplanes während der Tages- oder Nachtzeit an allen Tagen der Woche (einschließlich Feiertagen) zu leisten, wobei für wesentliche Teile der Dienstleistung keine regelmäßige Abfolge der Dienstzeiten besteht. Für den unregelmäßigen Dienst gelten folgende Bestimmungen:
(7) entfällt.
(8) Für die infolge eines gesetzlichen Feiertages oder der Ersatzruhe (§ 48d Abs. 2 K-DRG 1994) ausgefallene Arbeit behält der Bedienstete seinen Anspruch auf Entgelt.
(9) entfällt.
(10) entfällt.
Im RIS seit
16.12.2025
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Auf die Dienstzeit des Vertragsbediensteten sind die §§ 48a bis 48f K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
03.12.2019
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Der Vertragsbedienstete hat auf Anordnung über die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit und über die im Dienstplan vorgesehene Tagesdienstzeit (§ 24) hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind - ausgenommen bei gleitender Dienstzeit - Überstunden gleichzuhalten, wenn
(2) Werktagsüberstunden sind primär durch Freizeit auszugleichen. Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Ist ein Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats möglich, so sind Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Beim unregelmäßigen Dienst verlängert sich diese Frist um einen weiteren Monat. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Bediensteten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern nach § 49 abzugelten.
(3) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung über das vereinbarte Ausmaß hinaus (Mehrleistungsstunden) sind Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Auf Mehrleistungsstunden ist, soweit sie die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nach § 24 Abs. 1 erster Satz nicht überschreiten, Abs. 3 nicht anzuwenden. Solche an Werktagen erbrachte Mehrleistungsstunden sind je nach Anordnung
Soweit Mehrleistungsstunden jedoch die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nach § 24 Abs. 1 erster Satz überschreiten, ist auf diese Abs. 3 anzuwenden.
(5) Auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 sind die Abs. 2, 3 und 4 nicht anzuwenden.
(6) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Über- oder Mehrleistungsstunden:
Im RIS seit
16.12.2025
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Der Vertragsbedienstete darf aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, darf der Vertragsbedienstete fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass
(3) Hinsichtlich der Abgeltung der Bereitschaftsdienste und des Journaldienstes gelten die für Landesbeamte in Betracht kommenden Bestimmungen sinngemäß. Abweichend hievon kann die Landesregierung aufgrund der Eigenart des Dienstes mit Verordnung für bestimmte Gruppen von Bediensteten, wie etwa für die Bediensteten in den Kärntner Landeskrankenanstalten, Sonderregelungen festlegen.
Im RIS seit
03.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 74 Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochen-dienstzeit des Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. §§ 53 und 54 K-DRG 1994 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeld-gesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
(3) Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
(4) Die Landesregierung kann auf Antrag des Vertragsbediensteten oder von Amts wegen die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen, wenn die Gründe für die Gewährung der Pflegeteilzeit weggefallen sind. Der Vertragsbedienstete hat der Landesregierung diese Umstände unverzüglich bekanntzugeben. Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Pflegeteilzeit auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Fall der vorzeitigen Beendigung der Pflegeteilzeit von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Vertragsbediensteten Rücksicht zu nehmen.
Im RIS seit
03.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren gewährt werden, sofern
(2) Die Bildungsteilzeit nach Abs. 1 ist schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten.
(3) Innerhalb von vier Jahren ab Abschluss der Bildungsteilzeit sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach § 74c unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz zulässig, wenn die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft wird. Dabei kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der vierjährigen Frist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.
(4) Fällt in die Dauer einer Bildungsteilzeit
Im RIS seit
03.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Mit einem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit (Anlassfall) eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten schriftlich vereinbart werden, wenn
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind. In der Vereinbarung kann die regelmäßige Wochendienstzeit für bestimmte Monate auch abweichend von der in Abs. 1 geregelten Bandbreite der Herabsetzung festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Dienstzeit darf das wöchentliche Stundenausmaß zwölf Stunden nicht unterschreiten. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf – abgesehen von der befristeten Änderung der Dienstzeit – keine Auswirkungen auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes des Vertragsbediensteten haben.
(3) Die Beratung nach Abs. 1 Z 4 erstreckt sich auch auf den zwischen dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan (§ 1 Abs. 2 AGG). Der Erstellung des Wiedereingliederungsplans soll der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum, der oder das mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach § 41 Abs. 1 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 betraut wurde, beigezogen werden. Die Beratung kann entfallen, wenn der Vertragsbedienstete, der Dienstgeber und der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen. Der Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden.
(4) Die Wiedereingliederungsteilzeit darf frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG folgenden Tag und muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinn des Abs. 1 erster Satz angetreten werden. Der Vertragsbedienstete kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen.
(5) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Dienstleistung über das vereinbarte herabgesetzte Beschäftigungsausmaß (Mehrdienstleistung) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Dienstzeit anordnen.
(6) Nach Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf im Einvernehmen zwischen dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber höchstens zweimal eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Beschäftigungsausmaßes) erfolgen.
(7) Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.
(8) § 37 ist anzuwenden. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 2 zweiter Satz getroffen, ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten.
(9) Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs im Sinne des § 52 Abs. 3 und § 76 Abs. 3 das volle Monatsentgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 zugestanden wäre.
(10) Für die Dauer eines in eine Wiedereingliederungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 5 oder 8 K-MEKG oder vergleichbaren bundesrechtlichen Bestimmungen, einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes ist die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam.
Im RIS seit
24.02.2021
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Der Vertragsbedienstete kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
(2) Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Beginn der beantragten Rahmenzeit zu stellen. Beginn und die Dauer der Rahmenzeit sowie Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen dem Vertragsbediensteten und der Landesregierung zu vereinbaren. Die Landesregierung darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Landesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Landesbediensteten wahrgenommen werden können wird.
(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragsbedienstete darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragsbedienstete entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
(5) Die Landesregierung kann auf Ansuchen des Vertragsbediensteten das Sabbatical beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6) Das Sabbatical endet jedenfalls bei
Im RIS seit
08.01.2024
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 26d gebührt dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt in dem Ausmaß, das
(2) Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen, Verwendungsabgeltungen und die Kinderzulage besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre. Während der Zeit der Dienstfreistellung besteht – abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen, Verwendungsabgeltungen und die Kinderzulage.
(3) Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Monatsbezug während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das der jeweiligen tatsächlichen Wochendienstzeit entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Landesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(4) Wird das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Landesforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des § 54 durch Abzug von den Bezügen des Vertragsbediensteten hereinzubringen. Gegen eine solche Landesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Besteht wegen Karenz oder Karenzurlaub kein Anspruch auf Bezüge, ist die Landesforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.
(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertragsbedienstete unmittelbar nach Beendigung des vertraglichen Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wird. In diesem Fall ist das Sabbatical nach den für Beamte geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
Im RIS seit
16.12.2025
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Ist ein Vertragsbediensteter verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund für die Dienstverhinderung zu bescheinigen.
(2) Ein wegen Krankheit, Unfalles oder Gebrechens vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist, dauert die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage, verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung ohne Verlangen des Vorgesetzten vorzulegen.
(3) Kommt der Vertragsbedienstete den in den Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt, und er verliert für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.
Im RIS seit
03.12.2019
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Soweit die Beurteilung eines Sachverhaltes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat sich der Vertragsbedienstete einer amtsärztlichen Untersuchung, erforderlichenfalls einer sonstigen ärztlichen Untersuchung, zu unterziehen.
(2) Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.
Im RIS seit
03.12.2019
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen. Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen, die Verwaltungsdienstzulage, die Personalzulage, die Verwendungszulage, die Pflegedienstzulage, die Funktionszulage und die Ergänzungszulage dem Monatsentgelt zuzuzählen.
(2) Abweichend von Abs. 1 gebührt den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k keine Verwaltungsdienstzulage, Personalzulage oder Pflegedienstzulage. Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe ks5 des Entlohnungsschemas k gebühren darüber hinaus keine Dienstzulagen, Funktionszulagen, Verwendungszulagen und Ergänzungszulagen. Mit dem Monatsentgelt gelten für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 alle Mehrleistungen – ausgenommen allfällige fachärztliche Tätigkeiten in besonderen Fällen – in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
(3) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsentgeltes und der vollen Kinderzulage, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
(4) entfällt.
Im RIS seit
24.11.2021
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Das Entlohnungsschema I umfaßt die folgenden Entlohnungsgruppen:
(2) Die in der Anlage 1 zum Kärntner Dienstrechtsgesetz geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten der allgemeinen Verwaltung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I, sofern in einer Verordnung nach
Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist; bei dieser Einreihung entsprechen:
(3) Wenn es die Eigenart des Dienstes erfordert, kann die Landesregierung durch Verordnung für die in Betracht kommenden Gruppen von Bediensteten die notwendigen besonderen Einreihungserfordernisse festlegen. Hiebei ist auf die Grundsätze Bedacht zu nehmen, welche den Aufnahmeerfordernissen des § 6 Abs. 2 zugrunde liegen.
Im RIS seit
03.12.2019
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I ist in der Anlage 1 festgelegt.
(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3) entfällt.
(4) entfällt.
Im RIS seit
03.12.2019
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Das Entlohnungsschema II umfaßt die folgenden Entlohnungsgruppen:
(2) Die in der Anlage 1 zum Kärntner Dienstrechtsgesetz geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II, sofern in einer Verordnung nach Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist; bei dieser Einreihung entsprechen:
(3) Wenn es die Eigenart des Dienstes erfordert, kann die Landesregierung mit Verordnung für die in Betracht kommenden Gruppen von Bediensteten die notwendigen besonderen Einreihungserfordernisse festlegen. Hiebei ist auf die Grundsätze Bedacht zu nehmen, welche den Aufnahmeerfordernissen des § 6 Abs. 2 zugrunde liegen.
Im RIS seit
03.12.2019
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II ist in der Anlage 2 festgesetzt.
(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3) entfällt.
(4) entfällt.
(5) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II versehen werden, so gebührt für jeden Tag dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung mindestens 4,5 Stunden täglich dauert.
Im RIS seit
03.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Das Entlohnungsschema k für die
Entlohnungsgruppe ks1:…Turnusärzte in Basisausbildung
Entlohnungsgruppe ks2: Assistenzärzte, Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt
für Allgemeinmedizin
Entlohnungsgruppe ks3: Stationsärzte und Zahnärzte
Entlohnungsgruppe ks4: Fachärzte
Entlohnungsgruppe ks5: Primarärzte
Entlohnungsgruppe k 1: Akademischer Dienst
Entlohnungsgruppe k 2: Gehobene medizinisch-therapeutisch-diagnostische Gesundheitsberufe, Dienst der Sozialarbeiter, Dienst der Psychotherapeuten, Dienst der Musiktherapeuten, Klinische Linguisten, kardiotechnischer Dienst und Dienst der Hebammen
Entlohnungsgruppe k 3: Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz
Entlohnungsgruppe k 4: Dienst der Erzieher und der Elementarpädagogen
Entlohnungsgruppe k 5: Mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst und Fachdienst
Entlohnungsgruppe k 6: Sanitätshilfsdienst, Sanitäter, Altenhelfer, Medizinische Assistenzberufe, Medizinischer Masseur, Dienst der Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz, Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf, Ausbildung zum Spracherwerb zur Ausübung eines Pflegeberufes
Entlohnungsgruppe k 7: Dienst der Werkstätten- und Betriebsleiter
Entlohnungsgruppe k 8: Handwerklicher Fachdienst
Entlohnungsgruppe k 9: Handwerklicher Hilfsdienst, Kraftwagenlenker, Kleinkinderzieher
(2) Aufnahmeerfordernis für alle Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k – mit Ausnahme der Entlohnungsgruppen k 6e und k 6f – ist eine aufrechte Berufsberechtigung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften. Diese und die weiteren in der Anlage 10 geregelten Aufnahmeerfordernisse gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k.
(3) Soweit das jeweilige Monatsentgelt der Vertragsbediensteten in den Entlohnungsgruppen k 4a, k 4b, k 9d, k 9e oder k 9f niedriger ist als die Mindestlöhne der Elementarpädagogen und Kleinkinderzieher, die nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG von der Landesregierung festgesetzt wurden, gebührt den Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf das jeweilige Monatsentgelt, die durch jede entgeltrechtliche Besserstellung bis zum gänzlichen Abbau der Ergänzungszulage verringert wird.
(4) Für die Einreihung von Bediensteten in die Entlohnungsgruppen k 8b und k 8c hat die Landesregierung durch Verordnung einen Ausbildungskatalog zu erlassen, mit dem Ziel, jene Aus- und Weiterbildungen festzulegen, die eine Kürzung der zeitlichen Voraussetzungen für eine Einreihung in diese Entlohnungsgruppen bewirken. Hiebei ist auf die fachlichen und betrieblichen Notwendigkeiten bei der Führung von Krankenanstalten und die technischen Entwicklungen im Gesundheitsbereich entsprechend Bedacht zu nehmen.
Im RIS seit
16.12.2025
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k ist in der Anlage 11 festgesetzt.
(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3) Das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe k 6f entspricht dem Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe k 6e.
Im RIS seit
08.01.2024
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Soweit in diesem Landesgesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge zur Anpassung an geänderte Lebenshaltungskosten durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
(2) Verordnungen zur Anpassung von Beträgen dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Im RIS seit
24.11.2021
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der Kinderzulage.
Im RIS seit
03.12.2019
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Für die Gewährung von Sachleistungen gelten die für die Landesbeamten in Betracht kommenden Bestimmungen sinngemäß.
Im RIS seit
03.12.2019
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Dem Vertragsbediensteten ist die notwendige Dienstbekleidung zur Verfügung zu stellen, wenn die dienstliche Tätigkeit
(2) Vertragsbediensteten, deren Kleider einer besonderen Verschmutzung oder Abnützung ausgesetzt sind, kann an Stelle entsprechender Dienstbekleidung ein Kleiderpauschale zuerkannt werden.
(3) Die unentgeltliche Überlassung von Dienstbekleidung in das Eigentum des Vertragsbediensteten ist nur zulässig, wenn die Mindesttragdauer abgelaufen ist.
(4) Die Landesregierung hat in Ausführung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung Regelungen über die Ausgabe, die Erhaltung und die Mindesttragdauer der Dienstbekleidung festzusetzen.
Im RIS seit
03.12.2019
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
§ 169d des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 gilt sinngemäß.
Im RIS seit
22.12.2025
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Überstellung ist die Einreihung eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.
(1a) Während der Zeit eines Karenzurlaubes oder einer Außerdienststellung ist eine Überstellung unzulässig.
(1b) Auf die für eine Überstellung erforderliche Zeit einer bestimmten Verwendung sind Zeiten eines Karenzurlaubes und einer Außerdienststellung nach §§ 17 Abs. 3 oder 19 nicht anzurechnen. Zeiten einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, eines Karenzurlaubes nach § 74 und einer Dienstfreistellung nach § 74a Abs. 1 Z 3 sind auf die für eine Überstellung erforderliche Zeit einer bestimmten Verwendung anzurechnen.
(1c) Der für eine Überstellung erforderlichen Zeit einer bestimmten Verwendung im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes oder einer Landeskrankenanstalt sind Beschäftigungszeiten in einer vergleichbaren Verwendung bei einer vergleichbaren Einrichtung eines in § 41 Abs. 2c genannten Staates gleichzuhalten.
(2) Für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgeltes werden die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:
(3) Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so ändern sich seine Entlohnungsstufe und sein Vorrückungstermin nicht.
(4) Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe in eine höhere Entlohnungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war, in dem Ausmaß in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:
Überstellung
Ausbildung im Sinne der für Landesbeamte geltenden Ernennungserfordernisse und hinsichtlich l pa,l 1, l 2a2, l 2a1, l2b1, l 3 im Sinne der in den Anlagen und § 105 geregelten Einstufungserfordernisse
von der–in die
Entlohnungsgruppe
gemäß Abs. 2
Z.–Z.
ZeitraumJahre
1
2
2
1
3
mit abgeschlossenem Hochschulstudium
4
1
3
in den übrigen Fällen
6
2
3
mit abgeschlossenem Hochschulstudium
2
2
3
in den übrigen Fällen
4
(5) Erfüllt ein Vertragsbediensteter das im Abs. 4 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in eine der im Abs. 2 Z. 3 angeführten Entlohnungsgruppen, sind seine Entlohnungsstufe und sein Vorrückungstermin mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.
(6) Wird ein Vertragsbediensteter in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben hätten, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war, als Vertragsbediensteter der niedrigeren Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.
(7) Ist ein Vertragsbediensteter in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Entlohnungsgruppe in der Entlohnungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden ist.
(8) Ist das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten jeweils in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt. Ist jedoch das Monatsentgelt, das der Vertragsbedienstete bei einer Überstellung in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe erhält, niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt dem Vertragsbediensteten abweichend vom ersten Satz eine Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt, die durch jede entgeltrechtliche Besserstellung – ausgenommen allgemeine Bezugserhöhungen – bis zum gänzlichen Abbau der Ergänzungszulage verringert wird. Dienstzulagen sind, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren, bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem jeweiligen Monatsentgelt nicht zuzurechnen.
(8a) Abweichend von Abs. 8 gebührt keine Ergänzungszulage, wenn die Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe auf die Initiative des Vertragsbediensteten zurückgeht, sofern nicht ein besonderes dienstliches Interesse an der Überstellung vorliegt.
(9) Der Arzt wird nach Vollendung der Ausbildung zum Facharzt, sofern das Dienstverhältnis nach Vollendung der Ausbildung zum Facharzt fortgesetzt und er auch als Facharzt verwendet wird, ab dem der Anerkennung als Facharzt folgenden Monatsersten nach ks4 überstellt.
(10) Der Facharzt, der neuerlich als Assistenzarzt eine Ausbildung in einem weiteren Sonderfach absolviert, bleibt in der Entlohnungsgruppe ks4, wenn diese Ausbildung im Interesse des Dienstgebers liegt. Ist die Ausbildung in dem weiteren Sonderfach nicht im Interesse des Dienstgebers, erfolgt eine Rücküberstellung in die Entlohnungsgruppe ks2.
(11) Der Facharzt, der als Turnusarzt eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin absolviert, bleibt in der Entlohnungsgruppe ks4, wenn diese Ausbildung im Interesse des Dienstgebers liegt. Ist die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin nicht im Interesse des Dienstgebers, erfolgt eine Rücküberstellung in die Entlohnungsgruppe ks2.
(12) Bei der Überstellung eines Arztes in eine niedrigere Entlohnungsgruppe des Ärztebereiches ändern sich seine Entlohnungsstufe und sein Vorrückungstermin nicht.
(13) Abs. 6 und 7 finden keine Anwendung auf die Überstellung eines Arztes in eine andere Entlohnungsgruppe des Ärztebereiches.
Im RIS seit
08.01.2024
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
(1a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa, Abs. 2 Z 4 lit. d, Abs. 2 Z 5 und Abs. 2 Z 8 voran gesetzten Zeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:
(2a) Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz nicht anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage 9 vorgesehene Höchstausmaß.
(2b) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 2 Z 10 in der nach den Abs. 2 Z 10 lit. aa oder lit. bb oder Abs. 2a maßgebender Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse für gleichartig eingestufte Beamte lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben.
(2c) Soweit nach Abs. 2 Zeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einem Gemeindeverband, einer inländischen Schule oder einer sonst genannten inländischen Einrichtung berücksichtigt werden, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können vom Dienstgeber im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Soweit solche Zeiten bereits im unmittelbar vorangegangenen Landesdienstverhältnis nach dem ersten Satz oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und der Vertragsbedienstete nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt, sind diese Zeiten zur Gänze zu berücksichtigen.
(4) Zeiträume, in die nachstehend angeführte Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der Dienstgeber Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 und 3 gewähren.
(6) Die im Abs. 2 Z 1 und Z 4 lit. d bis f angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe gemäß § 40 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
(7) Die in Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 9 und 10 und 11 und Abs. 3 angeführten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe gemäß § 40 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.
(8) Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs. 2 Z 9 oder 10 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.
(9) (entfällt)
(10) Wird ein Vertragsbediensteter in eine der im Abs. 2 Z 8 angeführten Entlohnungsgruppen überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 8 bis 10 eine Verbesserung für seine neue Entlohnungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 4, 5, 7 und 8 anzuwenden.
(11) Abweichend von Abs. 1 bis 8 und Abs. 10 ist für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 der Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Anstellung ausschließlich Zeiten einer Führungsfunktion als Primararzt oder einer damit vergleichbaren Funktion zur Gänze vorangesetzt werden. Unter Dienstalter iSd § 63 Abs. 7 erster Satz ist bei Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe ks5 jene Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge nach dem ersten Satz sowie nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 8 und 10 maßgebend ist. Zur Dienstzeit iSd § 165 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 zählen bei Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe ks5
(12) Zeiten nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, in denen Berufstätigkeiten ausgeübt wurden, bei denen es sich im Hinblick auf die im Zeitpunkt des Dienstantrittes ausgeübten Tätigkeiten um gleichwertige Tätigkeiten handelt, die gleichwertige Berufserfahrung vermitteln, sind zur Gänze anzurechnen, wenn diese Zeiten außerhalb Österreichs
ausgeübt worden sind.
(13) Eine Berufstätigkeit ist iSd Abs. 12 gleichwertig, wenn
Im RIS seit
16.12.2025
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten
(2) Antragsberechtigte sind weiters
(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:
(4) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 1 bis 3 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorgekasse maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.
(5) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 4 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Vertragsbedienstete aus Anlass des betreffenden Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.
Im RIS seit
03.12.2019
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Der Vorrückungsstichtag ist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen. Der Vertragsbedienstete ist bei Dienstantritt von der Landesregierung über die Bestimmungen und Fristen der Abs. 2 bis 6 zu belehren.
(2) Der Vertragsbedienstete hat alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten unter Vorlage entsprechender Nachweise mitzuteilen. Die Landesregierung hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen.
(3) Teilt der Vertragsbedienstete seine Vordienstzeiten nicht innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt unter Vorlage entsprechender Nachweise mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung von Vordienstzeiten unzulässig, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(4) Die Feststellung nach Abs. 2 und der Nachtrag zum Dienstvertrag sind dem Vertragsbediensteten unter Anschluss eines Hinweises auf die Fristen der Abs. 5 und 6 nachweislich zu übermitteln.
(5) Nach der Übermittlung (Abs. 4) ist eine unrichtige Anrechnung von Vordienstzeiten vom Vertragsbediensteten bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung beim Dienstgeber schriftlich geltend zu machen. Der Dienstgeber hat dem Vertragsbediensteten das Ergebnis seiner Überprüfung binnen sechs Monaten zu übermitteln. Nach dieser Übermittlung ist eine unrichtige Anrechnung von Vordienstzeiten vom Vertragsbediensteten spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung gerichtlich geltend zu machen, widrigenfalls diese Vordienstzeiten nicht zu berücksichtigen sind.
(6) Die Berichtigung einer unrichtigen Anrechnung durch den Dienstgeber ist nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung nach Abs. 4 zulässig und hat durch erneute Übermittlung zu erfolgen. Offenkundige Schreib- und Rechenfehler sind stets berichtigbar.
Im RIS seit
16.12.2025
Außerkrafttretensdatum
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgeblich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite Entlohnungsstufe der jeweiligen Entlohnungsgruppe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.
(2) Der Vertragsbedienstete rückt nach zwei in der Entlohnungsstufe 4 verbrachten Jahren in die Entlohnungsstufe 6, nach zwei in der Entlohnungsstufe 9 verbrachten Jahren in die Entlohnungsstufe 11 und nach zwei in der Entlohnungsstufe 14 verbrachten Jahren in die Entlohnungsstufe 17 vor. Die Bestimmungen des ersten Satzes gelten nicht für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas k, Entlohnungsgruppen ks1, ks2, ks3 und ks4.
(2a) Der Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I, der die Dienstprüfung oder die krankenhausspezifische Basisausbildung (§§ 3 und 4 iVm § 27 K-DRG 1994) erfolgreich absolviert hat, ist an dem der erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung folgenden Monatsersten, oder wenn die Ausbildung an einem Monatsersten abgeschlossen wird, mit diesem, in die gegenüber der bisherigen Einstufung zweitfolgende Entlohnungsstufe einzureihen. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas k.
(3) Assistenzärzten in Ausbildung zum Facharzt gebührt nach dreijähriger ausbildungsrelevanter Tätigkeit mit dem folgenden 1. Jänner oder 1. Juli mindestens das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe ks2, Entlohnungsstufe 5, sofern diese über keine abgeschlossene Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin verfügen. Auf das Erfordernis der dreijährigen Tätigkeit werden die absolvierten Nebenfächer im vorgeschriebenen Mindestausmaß angerechnet. Sollte der Assistenzarzt über eine abgeschlossene Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Dr. med. dent. verfügen, gebührt ihm mit dem der Überstellung oder Einreihung folgenden 1. Jänner oder 1. Juli bereits aufgrund dieses Umstandes die Mindesteinstufung in die Entlohnungsgruppe ks2, Entlohnungsstufe 5. Die Vorrückung in die nachfolgenden Entlohnungsstufen erfolgt in diesem Fall abweichend von Abs. 1 jeweils nach einem Zeitraum von zwei Jahren, beginnend mit der Einreihung in die Entlohnungsstufe 5. Abs. 8 findet keine Anwendung.
(4) Dem Facharzt gebührt ab dem der Verwendung als Facharzt folgenden 1. Jänner oder 1. Juli – unbeschadet des § 40 Abs. 3 – mindestens das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe ks4, Entlohnungsstufe 8. Die Vorrückung in die nachfolgenden Entlohnungsstufen erfolgt in diesem Fall abweichend von Abs. 1 jeweils nach einem Zeitraum von zwei Jahren, beginnend mit der Einreihung in die Entlohnungsstufe 8. Abs. 8 findet keine Anwendung.
(5) Für die Einstufung des neueintretenden Facharztes ist eine Mindesteinstufung vorgesehen. An dem der Erlangung des Facharztdiploms folgenden 1. Jänner oder 1. Juli ist von einer Mindesteinstufung in die Entlohnungsgruppe ks4, Entlohnungsstufe 8, auszugehen. Die Vorrückung in die nachfolgenden Entlohnungsstufen erfolgt in diesem Fall abweichend von Abs. 1 jeweils nach einem Zeitraum von zwei Jahren, beginnend mit der Einreihung in die Entlohnungsstufe 8. Abs. 8 findet keine Anwendung. Bei der Vorrückung sind ausschließlich Zeiten ärztlicher Tätigkeit, mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote und Karenzen und Karenzurlaube nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen und zur Pflege, soweit sie nach diesem Gesetz für die Vorrückung berücksichtigt werden, zu berücksichtigen.
(6) Wird ein Dienstverhältnis mit einem Facharzt begründet, der ein früheres Dienstverhältnis zum Land als Facharzt aufweist, gilt für seine Einstufung Abs. 5 mit der Maßgabe, dass eine Mindesteinstufung ausgehend von der Einstufung im Zeitpunkt des Endens des früheren Dienstverhältnisses vorgesehen ist.
(7) entfällt.
(8) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
(9) Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass auch der für die Vorrückung in die zweite Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum zwei Jahre beträgt. Abs. 2, 3 und 4 sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden.
(10) entfällt.
Im RIS seit
16.01.2025
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Eine Kinderzulage von 14,53 € monatlich gebührt – soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:
(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch sein Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C monatlich übersteigen.
(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband, so gebührt die Kinderzulage nur dem Vertragsbediensteten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Vertragsbediensteten vor.
(4) Dem Haushalt des Vertragsbediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Vertragsbediensteten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(5) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, der Landesregierung alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, zu melden.
(6) § 52 Abs. 2 bis 4 sind – nach Maßgabe des zweiten Satzes und des Abs. 7 - sinngemäß auf die Kinderzulage anzuwenden. Hat der Vertragsbedienstete die Meldung nach Abs. 5 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten, frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes.
(7) Hat der Vertragsbedienstete die Meldung nach Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
Im RIS seit
24.11.2021
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Den Vertragsbediensteten gebührt eine Verwendungszulage, wenn sie dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichten, die einer höheren Entlohnungsgruppe zuzuordnen sind.
(2) Die Landesregierung hat die Verwendungszulage in Hundertsätzen des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, der Gehaltsstufe 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung zu bemessen.
(3) Die Landesregierung hat die Verwendungszulage neu zu bemessen, wenn der Vertragsbedienstete überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.
(4) Leistet der Vertragsbedienstete die in Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine Verwendungsabgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen des Abs. 2 maßgebend sind.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden.
Im RIS seit
25.02.2021
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage ist in der Anlage 4 festgelegt.
(2) Nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Verwaltungsdienstzulage in dem ihrer Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß.
Im RIS seit
03.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II sowie den im Abschnitt V genannten Lehrern des Kärntner Landeskonservatoriums und der Musikschulen des Landes Kärnten gebührt eine Personalzulage. Die Höhe der Personalzulage ist in der Anlage 5 festgelegt.
(2) Als Bemessungsgrundlage für diese Zulage dient das jeweilige Monatsentgelt nach § 29 Abs. 1 erster Satz zuzüglich allfälliger Ergänzungszulagen.
(3) Teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Personalzulage in aliquotem Ausmaß.
Im RIS seit
03.12.2019
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Dem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II, der zur Erfüllung von Aufgaben von besonderer Bedeutung besonders anspruchsvolle Dienste erbringt, darf eine Dienstzulage gewährt werden, sofern er diese Tätigkeit dauernd und nicht nur vorübergehend ausübt und dies im dienstlichen Interesse gelegen ist. Die Höhe der Dienstzulage richtet sich nach Art und Umfang der mit der Verwendung verbundenen Aufgaben, der Besonderheit der Verwendung und der Beanspruchung des Bediensteten.
Im RIS seit
08.01.2024
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Für die Nebengebühren gelten die für Landesbeamte jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Bei der Bemessung der Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch der seiner Einstufung entsprechende Teil des Monatsentgelts (und der Kinderzulage) zugrunde zu legen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß seit 1. Jänner 2004 entspricht.
(1a) Den als Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege an den Gesundheits- und Krankenpflegeschulen des Landes Kärnten und in Einrichtungen der Landeskrankenanstalten- Betriebsgesellschaft – KABEG verwendeten Landesbediensteten sowie den der Fachhochschule Kärnten im Rahmen der fachhochschulischen Ausbildung im Bereich Gesundheit, Pflege und Hebammen zur Dienstverrichtung zugewiesenen Landesbediensteten gebührt für ihre Unterrichtstätigkeit und ihre Tätigkeit in der praktischen Ausbildung eine monatliche Vergütung in der Höhe von 19 % des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V der Gehaltsstufe 2. Auf diese Vergütung sind § 37 dieses Gesetzes und § 151 Abs. 1a, 4 und 5 sowie § 152 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 sinngemäß anzuwenden.
(2) Für den Anspruch der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I auf die Pflegedienstzulage gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Landesbe-amten sinngemäß mit der Maßgabe, daß Vertragsbediensteten des Krankenpflegefach- dienstes und Hebammen bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage gebührt.
(2a) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 4 – mit Ausnahme jener über die Gewährung der Jubiläumszuwendung – sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden, ausgenommen für allfällige fachärztliche Tätigkeiten im Ausnahmefall.
(3) Wenn es die Eigenart des Dienstes erfordert, kann die Landesregierung mit Verordnung für bestimmte Gruppen von Bediensteten des Entlohnungsschemas I und II Dienstzulagen festsetzen.
(4) Weiters kann die Landesregierung mit Verordnung für bestimmte Gruppen von Bediensteten des Entlohnungsschemas k sowie für sonstige in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG tätige Bedienstete Funktionszulagen nach § 50 sowie Erschwerniszulagen, Mehrleistungszulagen, Aufwandsentschädigungen und Gefahrenzulagen nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz sowie die Art der Pauschalierung festsetzen.
(5) § 170 K-DRG 1994 über die Vergütung für Nebentätigkeit gilt sinngemäß.
(6) Dem in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten, der aufgrund kurzfristiger Anordnung einen für ihn im Dienstplan nicht vorgesehenen Dienst zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erbringt, gebührt für jeden dieser Dienste eine einmalige Vergütung in der Höhe von 180,-- Euro (Flexibilitätszuschlag). Ein Dienst gilt dann als kurzfristig angeordnet, wenn der Dienst innerhalb eines Zeitraumes von 48 Stunden vor Dienstbeginn angeordnet wird. Nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die einmalige Vergütung in vollem Ausmaß. Die einmalige Vergütung hat keine weiteren besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf die Bezüge oder sonstigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis.
Im RIS seit
22.12.2025
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
(1) Dem Bediensteten gebührt für Überstunden und Mehrleistungsstunden (§ 25),
eine Überstundenvergütung oder Mehrleistungsvergütung.
(2) Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des § 25 Abs. 3 lit. b oder Abs. 4 lit. b die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag. Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des § 25 Abs. 3 lit. c oder Abs. 4 lit. c den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag.
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde und die Mehrleistungsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Bediensteten gemäß § 24 Abs. 1 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsentgelt (§ 29 Abs. 1 erster Satz) und
(4) Der Zuschlag beträgt
der Grundvergütung. Es gebührt für ein- und dieselbe Dienstleistung immer nur ein Zuschlag.
(5) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden oder Mehrleistungsstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden oder Mehrleistungsstunden, die sich dabei ergeben, gebührt den Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Anteil der Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung.
(6) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, keinen Anspruch auf Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung.
(7) Wären Mehrleistungsstunden nach § 25 Abs. 4, mit denen die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nach § 24 Abs. 1 erster Satz überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden.
Im RIS seit
08.01.2024
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"21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten"
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