20000400•Kärntner Gemeindehaftungs-Verordnung 2019 – K-GHV 2019
20000400Kärntner Gemeindehaftungs-Verordnung 2019 – K-GHV 2019Ordinance01.01.2019
Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 4. Dezember 2018, mit der Haftungsobergrenzen und Risikovorsorgen für die Kärntner Gemeinden einschließlich der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach nach dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 festgelegt werden (Kärntner Gemeindehaftungs-Verordnung 2019 – K-GHV 2019)
StF: LGBl. Nr. 74/2018
Auf Grund des § 104 Abs. 4a der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 25/2017, des § 99a Abs. 4 des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 – K-KStR 1998, LGBl. Nr. 70/1998, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 25/2017, und des § 101a Abs. 4 des Villacher Stadtrechtes 1998 – K-VStR 1998, LGBl. Nr. 69/1998, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 25/2017, wird verordnet:
Im RIS seit
26.01.2022
Unter Gemeinden im Sinne dieser Verordnung sind alle Kärntner Gemeinden einschließlich der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach zu verstehen.
Im RIS seit
26.01.2022
(1)Die Haftungen aller Gemeinden zusammen einschließlich jener ausgegliederten Rechtsträger, die dem Sektor Staat nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung 2010 (ESVG 2010) zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinden liegen, dürfen insgesamt im Jahr eine Haftungsobergrenze nicht überschreiten (gesamtheitliche Haftungsobergrenze).
(2)Die Haftungen einer einzelnen Gemeinde einschließlich jener ausgegliederten Rechtsträger, die dem Sektor Staat nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, dürfen insgesamt im Jahr eine Haftungsobergrenze nicht überschreiten (individuelle Haftungsobergrenze).
(3)Die Haftungsobergrenze nach Abs. 1 und Abs. 2 beträgt 75 % der Gemeindeeinnahmen nach Abschnitt 92 und 93 gemäß Anlage 2 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997, BGBl. Nr. 787/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 313/2015, des Rechnungsabschlusses des dem Haushaltsjahr jeweils zweitvorangegangenen Jahres (t-2) ohne Landesumlage.
(4)Die individuelle Haftungsobergrenze nach Abs. 2 gilt dann nicht als überschritten, wenn
Im RIS seit
26.01.2022
(1)Die Gemeinde darf eine Haftung nur dann eingehen, wenn
(2) Ausreichend bestimmt sind Nebenkosten nach Abs. 1 lit. g dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme ziffernmäßig definiert werden können.
(3)Allenfalls eingetretene Überschreitungen werden ohne unnötigen Verzug wieder auf einen Wert unter der Haftungsobergrenze reduziert. Dazu sind Verringerungen der Haftungsstände bis zum Erreichen der vereinbarten Haftungsobergrenze nur zu 20 % neuerlich zu vergeben.
(4)Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass ausgegliederte Rechtsträger, die dem Sektor Staat nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Haftungen übernehmen.
(5)Die Gemeinde hat der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen, wenn ein ausgegliederter Rechtsträger gemäß Abs. 4 eine Haftungsübernahme beabsichtigt.
Im RIS seit
26.01.2022
(1)Die Gemeinde muss für Haftungen Risikovorsorgen bilden, wenn eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Die Bildung von Risikovorsorgen hat durch nachstehende Maßnahmen zu erfolgen:
(2)Eine Inanspruchnahme ist insbesondere dann überwiegend wahrscheinlich, wenn eine Haftung für den jeweiligen Rechtsträger bereits einmal in Anspruch genommen wurde.
(3)Die Höhe der Risikovorsorge muss in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Inanspruchnahme stehen. Die Gemeinde hat für übernommene Haftungen je nach Rechtsträger pauschale Risikovorsorgen im folgenden Ausmaß zu bilden:
(4)Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass für Haftungen von ausgegliederten Rechtsträgern, die dem Sektor Staat nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, in gleicher Weise wie für Gemeindehaftungen Risikovorsorgen gebildet werden.
Im RIS seit
26.01.2022
(1)Die relevanten Haftungsstände werden insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten ermittelt.
(2)Die Anrechnung von Haftungen auf die Haftungsobergrenze erfolgt zum Nominalbetrag des Haftungsstandes und ohne Gewichtung.
(3)Solidarhaftungen werden anteilig und nicht mit dem jeweils vollen Nominale in die Haftungsobergrenze eingerechnet.
(4)Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) und dadurch veränderte Zurechnungen von Haftungen sowie sonstige Passivüberschreitungen gelten nicht als Überschreitungen der Haftungsobergrenze nach § 2 Abs. 1. Eine Reduktion unter die Haftungsobergrenze nach § 2 Abs. 1 wird nach Maßgabe wirtschaftspolitischer Möglichkeiten binnen angemessener Frist angestrebt. § 3 Abs. 3 ist diesfalls nicht anwendbar.
Im RIS seit
26.01.2022
(1)Haftungen werden mit dem Nominalwert transparent im Rechnungsabschluss ausgewiesen. Im Haftungsnachweis sind folgende Untergruppen zu bilden:
(2)Die nach Abs. 1 zu bildenden Untergruppen sind im Haftungsnachweis in Risikogruppen zu unterteilen. Die einzelnen Haftungen sind jeweils einer der folgenden Risikogruppen zuzuordnen:
Im RIS seit
26.01.2022
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Gemeindehaftungs-Verordnung – K-GHV, LGBl. Nr. 67/2012, außer Kraft.
Im RIS seit
26.01.2022
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"11 Organisation der Gemeindeverwaltung"
],
"citations": [],
"source_id": "LKT40016388",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 74/2018",
"stammnorm_bgblnummer": "74/2018"
},
"content": {
"source_id": "LKT40016388",
"bundesland": "K",
"applikation": "LrKons"
}
}