20000402•Kärntner Heizungsanlagenverordnung – K-HeizVO
20000402Kärntner Heizungsanlagenverordnung – K-HeizVOOrdinance01.04.2015
Verordnung der Landesregierung vom 10. März 2015, über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungsanlagen (Kärntner Heizungsanlagenverordnung – K-HeizVO)
StF: LGBl. Nr. 19/2015
Auf Grund der §§ 4 Abs. 4, 17 Abs. 7, 21 Abs. 1, 5 und 6 und 26 Abs. 7 und 28 des Kärntner Heizungsanlagengesetzes – K-HeizG, LGBl. 1/2014, wird verordnet:
Im RIS seit
27.01.2022
Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung und wesentliche Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sie die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.
Im RIS seit
28.01.2022
Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen unter den Prüfbedingungen des § 4 bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Holzbrennstoffe
fossile Brennstoffe
Einzelraum-heizgeräte*
Raum-heizgeräte*
Ortsfest gesetzte Öfen und Herde
unter 50 kW Nennwärmeleistung*
ab 50 kW Nennwärmeleistung*
CO
1100
500
1100
1100
500
NOx
150
100
150
100
100
OGC
80
30
50
80
30
Staub
35
30
35
35
35
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)**
Holzpellets Einzelraumheizgeräte
Holzpellets
Raumheizgeräte
sonstige Holzbrennstoffe
CO
500*
250*
250*
NOx
100
100
100
OGC
30
20
30
Staub
25
20
30
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
CO
20
NOx
35*
OGC
6
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Erdgas
Flüssiggas
atmosphärischer Brenner
Gebläsebrenner
atmosphärischer Brenner
Gebläsebrenner
CO
20
20
35
20
Im RIS seit
28.01.2022
Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen unter den Prüfbedingungen des § 4 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:
Mindestwirkungsgrad in %
Ortsfest gesetzte Öfen und Herde
80
Herde für fossile Brennstoffe*
73
Herde für Holzbrennstoffe*
72
sonstige Einzelraumheizgeräte*
80
Mindestwirkungsgrad in %
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe
75
Mindestwirkungsgrad in %
a) mit händischer Beschickung
bis 10 kW
79
über 10 bis 200 kW
(71,3 + 7,7 log Pn)
über 200 kW
89
b) mit automatischer Beschickung
bis 10 kW
80
über 10 bis 200 kW
(72,3 + 7,7 log Pn)
über 200 kW
90
Im RIS seit
28.01.2022
(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Heizgeräten bis 400 kW Nennwärmeleistung hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist auf die entsprechenden ÖNORMEN, EN-Normen oder auf andere gleichwertige technische Richtlinien eines Mitgliedstaates der EU oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.
(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden. Bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.
Im RIS seit
28.01.2022
(1) Feuerungsanlagen und wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sie die Bestimmungen des Abschnitt 3 K-HeizG erfüllen und für sie eine EG-Konformitätserklärung im Sinne der RL 2009/125/EG nach Abs. 2 ausgestellt wurde.
(2) Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
Im RIS seit
28.01.2022
Die Abschnitte 2 bis 5 mit Ausnahme von § 6 Z 1 dieser Verordnung gelten nicht für Heizungsanlagen, wenn sie Betriebsvorschriften nach gewerberechtlichen und/oder abfallwirtschaftsrechtlichen und/oder elektrizitätsrechtlichen Regelungen des Bundes unterliegen.
Im RIS seit
27.01.2022
Für die Errichtung und den Einbau von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gilt Folgendes:
Im RIS seit
28.01.2022
(1) Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat die Stammdaten gemäß Anlage 5 vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen im Onlineregister unter www.edm.gv.at einzutragen.
(2) Die Einstellung der Tätigkeit muss vom Betreiber innerhalb von vier Wochen ab Außerbetriebnahme der Feuerungsanlage im Onlineregister nach Abs. 1 ersichtlich gemacht werden.
Im RIS seit
27.01.2022
(1) Wenn die Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist zum Zweck der Durchführung einer einfachen Überprüfung (§ 15) in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Verbindungsstückeinmündung bzw. Nebenlufteinrichtung in einem Abstand vom zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine verschließbare, der Dichtheit des Verbindungsstückes entsprechende Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 12 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Nach der Messstelle ist im geraden Rohrstück vor weiteren Einbauteilen eine Auslaufstrecke von mindestens dem einfachen Rohrdurchmesser erforderlich. Bei Einzelraumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung (§ 18) herzustellen.
(2) Wenn die Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist zum Zweck der Durchführung einer umfassenden Überprüfung (§ 16) eine Messöffnung gemäß den einschlägigen Regeln der Technik an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. In einem Abstand von mindestens dem fünffachen Innendurchmesser des Rauchrohres vor und dem zweifachen nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten sein.
(3) Wenn ein Blockheizkraftwerk keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil der Abgasführung eine Messöffnung einzubauen, welche die Ermittlung reproduzierbarer Ergebnisse zulässt.
(4) Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen sind nur bei einem unverhältnismäßig großen Aufwand zulässig. Diese sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren und der Einfluss auf das Messergebnis ist zu beurteilen.
Im RIS seit
28.01.2022
Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probenahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort.
Im RIS seit
28.01.2022
(1) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:
Parameter
händisch beschickt
automatisch beschickt
biogen fest
fossil fest
biogen fest
fossil fest
Abgasverlust (%)
20
20
19
19
CO (mg/m³)
4.500
3.500
1.800
1.500
Parameter
Grenzwert
Abgasverlust (%)
10
Rußzahl*
1
CO (mg/m³)
100
Parameter
Feuerungsanlagen
Warmwasserbereiter ab 26 kW Nennwärmeleistung
Abgasverlust (%)
10
14
CO (mg/m³)
100
200
(2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:
Parameter:
Grenzwerte:
Abgasverlust (%)
19
Staub (mg/m³)
150
CO (mg/m³)
800*
OGC (mg/m³)
50
NOx (mg/m³)
500
Parameter:
Grenzwerte:
Abgasverlust (%)
10
Rußzahl
1
CO (mg/m³)
100
NOx (mg/m³)
450
SO2 (mg/m³)
170
Parameter:
Grenzwerte:
Abgasverlust (%)
10
CO (mg/m³)
100
NOx (mg/m³)
200
SO2 (mg/m³)
350
Im RIS seit
28.01.2022
(1) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 100 kW dürfen die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nicht überschreiten.
(2) Werden Feuerungsanlagen abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Brennstoffart, die in der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV für diese Brennstoffart vorgesehenen Emissionsgrenzwerte.
Im RIS seit
28.01.2022
(1) Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Parameter
Grenzwerte*
BWL 0,25
BWL 0,25 bis 1
Boschzahl
3
–
Staub (mg/m³)
–
20
CO (mg/m³)
245
95
NOx (mg/m³)
450
150
Parameter
Grenzwerte*
Erdgas, Flüssiggas
Biogas, Holzgas***
BWL 0,25
BWL 0,25 bis 1
CO (mg/m³)
75
375
250
NOx (mg/m³)
95
375
200
NMHC (mg/m³)
60
56
*** Für mit Holzgas betriebene Blockheizkraftwerke gilt ein CO-Wert von 560 mg/m³.
(2) Blockheizkraftwerke ab 1 MW Brennstoffwärmeleistung dürfen neben den Emissionsgrenzwerten für Motoren und Gasturbinen der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nachfolgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Parameter
Grenzwerte*
Flüssige Kraftstoffe
Erdgas, Flüssiggas
Biogas, Holzgas
CO (mg/m³)
100
120
250
NMHC (mg/m³)
20
20
Im RIS seit
28.01.2022
(1) Werden in mittelgroßen Feuerungsanlagen, gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff durch Befolgung der Rechenschritte nach Anlage 4 zu berechnen (Mischregel).
(2) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, sind die Emissionen während der Verfeuerung eines Brennstoffs oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, in einem für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum zu überwachen.
(3) Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat die An- und Abfahrzeiten möglichst kurz zu halten. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Emissionswerte bleiben die während der An- und Abfahrzeiten gemessenen Werte unberücksichtigt. Im Falle der Nichteinhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwerte hat der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen so schnell wie möglich wieder eingehalten werden. Die Behörde ist sowohl über die Nichteinhaltung als auch über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich zu informieren.
(4) Hinsichtlich Messanforderungen für mittelgroße Feuerungsanlagen sind die Bestimmungen der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV zusätzlich anzuwenden.
(5) Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, von der Einhaltung der gesetzlich festgelegten Emissionsgrenzwerte befreien. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedoch jedenfalls ein Emissionsgrenzwert für Staub von 200 mg/Nm3 einzuhalten.
(6) Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers neue mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, von der Einhaltung der gesetzlich festgelegten Emissionsgrenzwerte befreien. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedoch jedenfalls ein Emissionsgrenzwert für Staub von 100 mg/Nm3 einzuhalten.
Im RIS seit
28.01.2022
(1) Brenn- bzw. Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw. Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
Art
Brenn- bzw. Kraftstoff
technische Anforderungen
Gasförmige Brenn- und Kraftstoffe
Erdgas
ÖVGW Richtlinie G 31
Flüssiggas
Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische ÖNORM C 1301
Flüssige Brenn- und Kraftstoffe
Heizöl extra leicht schwefelfrei*
ÖNORM C 1109
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 %
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten
ONR 31115; 2009
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 %
Heizöl leicht (HL)**
ÖNORM C 1108
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M
Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1. 1. 2018 in bestehenden Anlagen 70 kW Nennwärmeleistung.
Heizöl mittel**
ÖNORM C 1108
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen 5 MW Brennstoffwärmeleistung
Heizöl schwer**
ÖNORM C 1108
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00 % M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen 10 MW Brennstoffwärmeleistung
Dieselkraftstoff
ÖNORM EN 590
Biogene Kraftstoffe
Ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt.
ÖNORM EN 14214
Feste fossile Brennstoffe
Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks
Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).
Standardisierte biogene Brennstoffe (Holzbrennstoffe)
Stückholz
Naturbelassenes, unbehandeltes und lufttrockenes
Holz (Wassergehalt max. 20 %), welches die Anforderungen nach ÖNORM EN ISO 17225-5, Qualitätsklasse A1, erfüllt
Holzhackgut
Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt.
ÖNORM EN ISO 17225-4, Qualitätsklasse A1 und A2
Holz- und Rindenpellets
Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz oder Rinde hergestellt.
ÖNORM EN ISO 17225-2 oder ÖNORM EN ISO
17225-3, Qualitätsklasse A1
Sonstige
Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.
Nicht standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe
Stroh, Ölsaaten, Reste von Holzwerkstoffen udgl, Pflanzenöle,
Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas
Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.
(2) Für Feuerungsanlagen und Feuerstätten dürfen nur die vom Hersteller genannten zulässigen Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden. Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig. Das Verbrennen von Stoffen, die für die Heizungsanlage nicht bestimmt sind, insbesondere von Abfällen jeglicher Art, ist verboten.
(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten, die die Brenn- und Kraftstoffe von Dritten erworben haben, geeignete Belege (zB. Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs) zu führen, aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, und zumindest bis zum vollständigen Verbrauch aufzubewahren. Bei Überprüfungen sind diese auf Verlangen der Behörde und dem Rauchfangkehrer zugänglich zu machen.
(4) In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden. Gleiches gilt auch für Versuchsanlagen, in denen die praktischen Einsatzmöglichkeiten diverser biogener Materialien erprobt werden sollen.
Im RIS seit
28.01.2022
Für die Lagerung von festen Brennstoffen gelten folgende Anforderungen:
Im RIS seit
27.01.2022
(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind nach Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen der Abschnitte 3 und 4 erfüllen. Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind darüber hinaus kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Von einer Überprüfung und Überwachung ausgenommen sind:
(2) Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach den Abschnitten 3 und 4 sind, soweit dies nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat, zu kontrollieren:
(3) Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sowie die regelmäßige Inspektion sind von den Betreibern zu veranlassen, die sich dabei der im § 24 Abs. 1 und 2 K-HeizG genannten Fachunternehmen oder personen, welche nach § 25 K-HeizG berechtigt sind, zu bedienen haben.
(4) Die Prüfberichte gemäß §§ 15 bis 19 sowie das Anlagendatenblatt gemäß Anlage 1 sind dem Betreiber der Heizungsanlage zu übermitteln.
Im RIS seit
28.01.2022
(1) Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (§ 16), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen:
(2) Die Messungen sind bei der einfachen Überprüfung in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird; bei zweistufigen Brennern in beiden Laststufen. Die Anlage darf nur einen geringen Verschmutzungsgrad im Feuerungsbereich aufweisen. Die Durchführung der Messung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen ÖNORMEN anzuwenden sind. Bei der Bestimmung des CO-Gehaltes ist eine Momentanmessung (Punktmessung) im stabilen Betriebszustand zulässig. Zu bestimmen sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2-Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck in der Abgasanlage und der Abgasverlust. Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe (ausgenommen Ölbrennwertgeräte) ist zusätzlich die Rußzahl zu bestimmen und bei Blockheizkraftwerken der NOx-Gehalt.
(3) Die Anlage gilt hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx-Emissionsgrenzwert sind eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.
(4) Über das Ergebnis der einfachen Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß der Anlage 2a für gasförmige und flüssige Brennstoffe, gemäß Anlage 2b für feste Brennstoffe und gemäß Anlage 2c für Blockheizkraftwerke, zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Dieser hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung, wenn es sich um eine mittelgroße Feuerungsanlage handelt mindestens sechs Jahre lang, aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht dem Rauchfangkehrer (§ 20 K-HeizG) oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
(5) (entfällt)
Im RIS seit
28.01.2022
(1) Eine umfassende Überprüfung ist erforderlich:
(2) Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden bzw. begrenzten Parameter zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden. Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen sind die Vorgaben in § 11a Abs. 1 und 2 zusätzlich zu berücksichtigen.
(3) Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Messunsicherheit des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.
(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß den Regeln der Technik zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Dieser hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung, wenn es sich um eine mittelgroße Feuerungsanlage handelt mindestens sechs Jahre lang, aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht dem Rauchfangkehrer oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
Im RIS seit
28.01.2022
Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
28.01.2022
Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes Emissionen gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage aufkommen lassen, ist die Anlage unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung zu unterziehen. Der Umfang der Überprüfung hat zumindest der einfachen Überprüfung gemäß § 15 zu entsprechen.
Im RIS seit
27.01.2022
(1) Bei allen Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW hat eine regelmäßige Inspektion der zugänglichen Teile der zur Gebäudeheizung verwendeten Anlagen (zB. Wärmeerzeuger, Steuerungssystem, Umwälzpumpe) stattzufinden.
(2) Diese Inspektion hat auch die Prüfung des Wirkungsgrades der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes zu umfassen.
(3) Die regelmäßige Inspektion hat zu erfolgen:
(4) Die Überprüfung der Dimensionierung der Heizkessel braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
(5) Für jede nach Abs. 1 bis 3 geprüfte Anlage ist ein schriftlicher Inspektionsbericht gemäß Anlage 3 zu erstellen. Weiters hat der Inspektionsbericht den Wirkungsgrad des Kessels, die Angabe der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des beheizten Gebäudes und Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Anlage zu enthalten.
Im RIS seit
27.01.2022
(1) Die Daten des Inspektionsberichtes iSd § 19 Abs. 5 sind von den Prüforganen nach § 24 K-HeizG automationsunterstützt zu verarbeiten und der Landesregierung (www.ktn.gv.at) zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung hat eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Inspektionsberichte einer Überprüfung zu unterziehen.
Im RIS seit
27.01.2022
(1) Werden die Grenzwerte gemäß Abschnitt 3 nicht eingehalten, ist die Feuerungsanlage oder das Blockheizkraftwerk innerhalb von längstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Mangels zu sanieren.
(1a) Abweichend von Abs. 1 sind bei mittelgroßen Feuerungsanlagen die erforderlichen Maßnahmen so rasch zu setzen, dass die Grenzwerte ohne vermeidbare Verzögerungen wieder eingehalten werden.
(2) Für Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerke unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung, verlängert sich die in Abs. 1 festgesetzte Frist, falls die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann
(3) Für Anlagen und Bauteile von Anlagen, die vor Inkrafttreten der gegenständliche Verordnung bereits rechtmäßig errichtet oder eingebaut wurden (Altanlagen) verlängert sich die in Abs. 1 genannte Frist
(4) Andere als unter Abs. 1 fallende Mängel sind im Prüfbericht zu vermerken und innerhalb einer festzusetzenden Frist zu beheben.
(5) Ist für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon gemäß Abs. 2 oder 3 zu erneuern, so hat das Prüforgan unverzüglich den Prüfbericht dem zuständigen Bürgermeister zur weiteren Veranlassung nach § 26 K-HeizG zu übermitteln.
(6) Nach Abschluss der Sanierung der Anlage ist diese innerhalb von vier Wochen einer neuerlichen Überprüfung durch die Behörde zu unterziehen. Der Umfang der Überprüfung hat dabei insbesondere die behobenen Mängel zu umfassen.
(7) Ist für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon gemäß Abs. 2 oder 3 zu erneuern, so hat das Prüforgan, welches die Überprüfung durchgeführt und den Prüfbericht ausgestellt hat, unverzüglich folgende Daten an die Landesregierung (www.ktn.gv.at) zu übermitteln:
Im RIS seit
28.01.2022
(1) Das für die Überprüfung einer Feuerungsanlage gemäß § 15 zu leistende Entgelt darf höchsten 61 Euro betragen.
(2) Für die Durchführung der regelmäßigen Inspektion gemäß § 19 darf das zu leistende Entgelt höchstens 100 Euro betragen und reduziert sich auf 61 Euro, wenn die Überprüfung der Dimensionierung der Heizkessel gemäß § 19 Abs. 4 nicht wiederholt werden muss.
Im RIS seit
14.10.2024
(1) Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung betreffend Durchführungsbestimmungen zum Luftreinhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 26/1981, 66/1984, 17/1988, 31/1988, 92/1993, 15/1994, 106/2001 und 47/2013 außer Kraft, soweit sie als Landesrecht in Geltung steht.
(2) Feuerungsanlagen, die vor dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt errichtet worden sind und für die bisher noch keine Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 9 der Verordnung betreffend Durchführungsbestimmungen zum Luftreinhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 26/1981, zuletzt idF. 47/2013, bestanden hat, sind spätestens innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einer Überprüfung zu unterziehen.
(3) Für Feuerungsanlagen, für die bereits bisher eine wiederkehrende Überprüfung gemäß § 9 bzw. regelmäßige Inspektion gemäß § 9a der Verordnung betreffend Durchführungsbestimmungen zum Luftreinhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 26/1981, zuletzt idF. 47/2013, erforderlich war, berechnet sich die Frist für die nächste Überprüfung bzw. Inspektion, ab demjenigen Jahr, in welchem die letzte Überprüfung bzw. Inspektion nach den Rechtsvorschriften durchzuführen war.
(4) Die Anforderungen an Brennstoffe und Brennstofflager gemäß den §§ 12 und 13 gelten für die ab Inkrafttreten der Verordnung gemäß Abs. 1 neu angelieferten bzw. eingelagerten Brennstoffe.
(5) § 3 Z 3 (ausgenommen Warmwasserbereitung mit festen Brennstoffen) und Z 5 treten mit Ablauf 26.09.2015 außer Kraft. Bestimmungen im Sinne der EU Verordnungen Nr. 813/2013 und 814/2013 jeweils Anhang II gelten diesbezüglich ab diesem Zeitpunkt.
Im RIS seit
28.01.2022
Soweit in dieser Verordnung auf die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019, BGBl. II Nr. 293/2019.
Im RIS seit
27.01.2022
Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, 37, idF der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, 18, und der Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, 81, unterzogen.
Im RIS seit
27.01.2022
Siehe Anlage 1 in LGBl Nr 86/2019
Im RIS seit
28.01.2022
Siehe Anlage 2a in LGBl Nr 86/2019
Im RIS seit
28.01.2022
Siehe Anlage 2b in LGBl Nr 86/2019
Im RIS seit
28.01.2022
Siehe Anlage 2c in LGBl Nr 86/2019
Im RIS seit
28.01.2022
Siehe Anlage 3 in LGBl Nr 86/2019
Im RIS seit
28.01.2022
Siehe Anlage 4 in LGBl Nr 86/2019
Im RIS seit
27.01.2022
Siehe Anlage 5 in LGBl Nr 86/2019
Im RIS seit
27.01.2022
(1) Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S 1, unterzogen (Notifikationsnummer 2019/0178/A).
(3) Mit dieser Verordnung werden umgesetzt:
Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
Im RIS seit
14.10.2024
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"62 Luftreinhaltung"
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