20000522•Veranlagungsformen-Verordnung 2021 – VF-V 2021
20000522Veranlagungsformen-Verordnung 2021 – VF-V 2021Ordinance01.05.2021
Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 7. April 2021 zur Definition von zulässigen Veranlagungsformen (Veranlagungsformen-Verordnung 2021 – VF-V 2021)
StF: LGBl. Nr. 36/2021
Aufgrund der §§ 6 Abs. 2 und 13 Abs. 1 Z 1 Kärntner Spekulationsverbotsgesetz – K-SpvG, LGBl. Nr. 25/2018, wird verordnet:
Im RIS seit
06.02.2023
(1) Zusätzlich zu den in § 6 Abs. 1 K-SpvG genannten Veranlagungsformen sind unter Einhaltung der Bedingungen gemäß §§ 2 bis 5 folgende weitere Veranlagungsformen zulässig:
(2) In einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Mitgliedstaat zugelassene Investmentfonds sind einer Veranlagungsform im Sinne des Abs. 1 Z 1 gleichwertig.
(3) Veranlagungen gemäß Abs. 1, die zu einer indirekten Veranlagung in einer Fremdwährung führen, sind zulässig, wenn ein allfälliges Fremdwährungsrisiko jederzeit und zur Gänze abgesichert wird.
(4) Veranlagungen gemäß Abs. 1 sind nur dann zulässig, wenn der Einsatz von Derivaten nachweislich entweder gar nicht oder nur zu Absicherungszwecken erfolgt.
(5) Bei Veranlagungsformen im Sinne des Abs. 1 ist zu Beginn der Veranlagung und in regelmäßigen Abständen, zumindest aber monatlich oder wenn besondere Umstände dies erfordern anlassbezogen, eine Durchrechnung durchzuführen. Im Falle der Nutzung einer Veranlagungsform im Sinne des Abs. 1 darf die unter Einbeziehung sämtlicher aufgrund des K-SpvG und einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 K-SpvG zulässigen risikoaversen Veranlagungsformen gegebene Gesamtveranlagung des Rechtsträgers gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG und sonstiger Rechtsträger, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, zu Marktwerten nur zu maximal 30% in Veranlagungsformen gegeben sein, die nicht ohnehin aufgrund des § 6 Abs. 1 K-SpvG zulässig sind.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht
Im RIS seit
06.02.2023
Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG und sonstige Rechtsträger, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, haben folgende Grundsätze einzuhalten:
Im RIS seit
06.02.2023
(1) Die Qualifikation und Erfahrung für Personen, die mit Aufgaben im Bereich der Finanzgebarung im Sinne des § 2 Z 2 betraut werden, ist anzunehmen, wenn diese Personen über ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Studium an einer Universität oder einer Fachhochschule und eine einschlägige Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich oder über eine abgeschlossene einschlägige theoretische Ausbildung für den gehobenen wirtschaftlichen Dienst und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich verfügen. Die Personen, die mit Aufgaben im Bereich der Finanzgebarung im Sinne des § 2 Z 2 betraut werden und nur die Voraussetzungen für den gehobenen Verwaltungsdienst erfüllen, müssen eine spezielle Ausbildung für Veranlagungsgeschäfte nachweisen.
(2) Für den Bereich der Finanzgebarung im Sinne des § 2 Z 2 dürfen von den Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG und den sonstigen Rechtsträgern, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, externe Dritte beigezogen werden, wenn im jeweiligen Rechtsträger kein qualifiziertes Personal vorhanden ist. Diese haben das Qualifikationserfordernis des Abs. 1 zu erfüllen.
Im RIS seit
06.02.2023
Die Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG und die sonstigen Rechtsträger, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, und von diesen Rechtsträgern beigezogene externe Berater müssen überprüfen, ob die Veranlagungsrichtlinien des jeweiligen Rechtsträgers eingehalten werden. Die mit der Veranlagung einhergehenden Risiken (Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, Reputations-, Rechts-, Operationelles Risiko sowie damit verbundene Risikokonzentrationen) müssen fortlaufend von den Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG und den sonstigen Rechtsträgern, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, erfasst, gemessen und gesteuert werden.
Im RIS seit
06.02.2023
(1) Über die Einhaltung der Grundsätze im Sinne des § 2, über den Status der Veranlagung im Sinne des § 1 (Bewertung, Höhe der Veranlagung) und insbesondere über die Einhaltung der Veranlagungsrichtlinien ist quartalsweise den jeweiligen bei den Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG und sonstigen Rechtsträgern, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, zuständigen Organen zu berichten. Bei Verletzung der Grundsätze im Sinne des § 2 oder der Veranlagungsrichtlinien sind die zuständigen Organe unverzüglich zu befassen.
(2) Die zusätzlich zulässigen risikoaversen Veranlagungsformen im Sinne des § 1 sind jährlich mit Stichtag 31.12. auszuweisen und sind gleichzeitig mit dem Jahresabschluss den zuständigen Organen als Jahresbericht vorzulegen, wobei der Jahresbericht zumindest den Einstandswert der Fondsveranlagung, die Angaben zum Anteil in einem Fonds bezogen auf die gesamten Veranlagungsinstrumente und die aktuelle Bewertung des Fonds enthalten muss.
(3) Sollte die Veranlagung ausschließlich in einer zusätzlich zulässigen risikoaversen Veranlagungsform im Sinne des § 1 stattfinden, so ist es zulässig, die Erfassung und Messung der relevanten Risiken (Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, Reputations-, Rechts-, Operationelles Risiko sowie damit verbundene Risikokonzentrationen) über ein entsprechendes Berichtswesen seitens des Investmentfonds (OGAW oder Spezialfonds) oder des Immobilienfonds zu ersetzen, sofern das Berichtswesen des Fonds dazu ausreichend ausgestaltet ist.
Im RIS seit
06.02.2023
Unbeschadet der in § 6 Abs. 1 K-SpvG genannten Veranlagungsformen sind unter Einhaltung der Bedingungen gemäß den §§ 7 und 8 folgende sonstige risikoarme Veranlagungsformen zulässig:
Rückdeckungsversicherungen für Abfertigungen, Jubiläumszuwendungen und Beamtenpensionen sowie die Ausgliederung von Abfertigungsverpflichtungen, Jubiläumsgeldverpflichtungen und Beamtenpensionen an eine Versicherung, wobei die Veranlagung in einem Deckungsstock gemäß dem Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2021, erfolgen muss und die zur Rücklagenbildung für Zwecke der Abfertigungsverpflichtungen, Jubiläumsgeldverpflichtungen und Beamtenpensionen mit Kapitalgarantie und garantierter Mindestverzinsung zur Erbringung von Leistungen für bestimmte Bedienstete abgeschlossen worden sind.
Im RIS seit
06.02.2023
Beim Abschluss von sonstigen risikoarmen Veranlagungsformen ist von den Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG und den sonstigen Rechtsträgern, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, und von diesen Rechtsträgern allenfalls beigezogenen externen Beratern zu beachten, dass die in § 6 definierten Kriterien schriftlich dokumentiert werden.
Im RIS seit
06.02.2023
Sonstige risikoarme Veranlagungsformen im Sinne des § 6 sind jährlich mit Stichtag 31.12. mit dem aktuellen Stand, der Anzahl der aufrechten Versicherungsverträge, dem Gesamtvolumen in Euro und der Entwicklung gegenüber dem Vorjahr auszuweisen und sind gleichzeitig mit dem Jahresabschluss den zuständigen Organen vorzulegen.
Im RIS seit
06.02.2023
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Im RIS seit
06.02.2023
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"31 Landeshaushalt und Finanzausgleich"
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