20000529•Kärntner Straßenaufsichtsorganverordnung - K-StaV
20000529Kärntner Straßenaufsichtsorganverordnung - K-StaVOrdinance02.02.2006
Verordnung der Landesregierung vom 18. Jänner 2006 über den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über den Dienstausweis der Aufsichtsorgane für straßenpolizeiliche Überwachungen (Kärntner Straßenaufsichtsorganverordnung - K-StaV)
StF: LGBl. Nr. 7/2006
Aufgrund des § 14a Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 und des § 14b Abs. 1 des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetzes (K-PStG), LGBl. Nr. 55/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2005, wird verordnet:
Im RIS seit
06.02.2023
(1) Der in der Anlage abgebildete Dienstausweis für Aufsichtsorgane gemäß § 14a Abs. 1 K-PStG ist mit den Abmessungen von höchstens 100 x 150 mm, zweifach faltbar, herzustellen.
(2) Der Dienstausweis gemäß Abs. 1 hat die Inschrift „Aufsichtsorgan für straßenpolizeiliche Überwachungen“ und an den hiefür vorgesehenen Stellen jedenfalls das Wappen des Landes Kärnten, die Bezeichnung als Dienstausweis, den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Aufsichtsorganes, das Dienstsiegel über Urkunde und Lichtbild sowie die Geschäftszahl des Bestellungsbescheides der Landesregierung zu enthalten. Weiters sind der örtliche und sachliche Wirkungsbereich sowie die Dauer der Bestellung des Aufsichtsorganes anzugeben.
Im RIS seit
06.02.2023
(1) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes den Dienstausweis gemäß § 1 mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Der Dienstausweis ist der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist oder die Rückgabe von der Landesregierung angewiesen wird (§ 14b Abs. 1 K-PStG).
Im RIS seit
06.02.2023
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Vergleiche Anlage zu LGBl Nr 7/2006
Im RIS seit
06.02.2023
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"36 Gemeindeabgaben"
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