20000664•Kärntner Naturschutz-Organstrafverfügungsverordnung – K-NOV
20000664Kärntner Naturschutz-Organstrafverfügungsverordnung – K-NOVOrdinance05.02.2019
Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 29. Jänner 2019, mit der einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmt werden, für die durch Organstrafverfügung Geldstrafen nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 sowie dessen Verordnungen eingehoben werden dürfen (Kärntner Naturschutz-Organstrafverfügungsverordnung – K-NOV)
StF: LGBl. Nr. 7/2019
Aufgrund des § 50 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I 58/2018, in Verbindung mit dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 71/2018, sowie dessen Verordnungen, wird verordnet:
Für die in der Anlage enthaltenen Tatbestände von Verwaltungsübertretungen dürfen Geldstrafen in der jeweils bestimmten Höhe durch Organstrafverfügung eingehoben werden.
Im RIS seit
30.08.2023
Ausübung von Motorsportarten außerhalb von bewilligtem Gelände
§ 5 Abs. 1 lit. g
Euro 60,00
Aufstellung von nicht ortsfesten Werbeanlagen sowie die Anbringung von Werbematerial auf nicht ortsfesten Anlagen
§ 5 Abs. 1 lit. k
Euro 40,00
Aufstellen von Verkaufswagen
§ 5 Abs. 1 lit. l
Euro 40,00
Ablagerung von Müll, Unrat, Autowracks oder sonstigen Abfällen geringen Umfanges in der freien Landschaft
§ 13 lit. a
Euro 35,00
Anbringen von Plakaten außerhalb von hierfür vorgesehen Anlagen
§ 13 lit. c
Euro 35,00
Aufstellen von Zeitungsverkaufsständern oder Zeitungsverkaufsautomaten, ausgenommen im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
§ 13 lit. d
Euro 35,00
Fahren mit motorbetrieben Fahrzeugen oder Abstellen solcher Fahrzeuge in der freien Landschaft außerhalb der für den fließenden oder ruhenden Verkehr bestimmten Flächen
§ 14 Abs. 1
Euro 60,00
Fahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen in der Alpinregion außerhalb der für diesen Verkehr bestimmten Straßen und Wege
§ 14 Abs. 1
Euro 60,00
Fahren mit nicht motorbetriebenen Fahrzeugen in der Alpinregion außerhalb der für diesen Verkehr bestimmten Straßen und Wege
§ 14 Abs. 1
Euro 40,00
Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen oder Zelten in der freien Landschaft außerhalb von bewilligten Campingplätzen
§ 15 Abs. 1
Euro 50,00
Freies Baden in Bereichen, in denen dies mit Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde verboten wurde
§ 16
Euro 25,00
Vollkommen geschützte heimische Pflanzen: ausgraben, beschädigen, vernichten, vom Standort entfernen, erwerben, weitergeben, befördern oder feilbieten sowie die öffentliche Ankündigung über die Bereitschaft zum Erwerb solcher Pflanzen
§ 1 Abs. 2 iVm K-NSG 2002
Euro 60,00
Vollkommen geschützte, nicht heimische Pflanzen: erwerben, weitergeben, befördern oder feilbieten sowie die öffentliche Ankündigung über die Bereitschaft zum Erwerb solcher Pflanzen
§ 2 iVm K-NSG 2002
Euro 60,00
Teilweise geschützte Pflanzen: entfernen der unterirdischen Teile vom Standort; pflücken oder abschneiden der oberirdischen Teile über das erlaubte Maß
§ 3 Abs. 2 iVm K-NSG 2002
Euro 40,00
Abbrennen der Bodenvegetation und Bodendecke in der Alpinregion sowie im Bereich der Nationalparks ganzjährig, im übrigen Landesgebiet vom 15. Februar bis 15. September eines jeden Jahres
§ 4 Abs. 1 lit. a iVm K-NSG 2002
Euro 35,00
Vollkommen geschützte, wild wachsende Pilze:
ausgraben, vom Standort entfernen, beschädigen, vernichten, erwerben, weitergeben, befördern, handeln, feilbieten sowie die öffentliche Ankündigung über die Bereitschaft zum Erwerb solcher Pilze
§ 2 Abs. 2 iVm K-NSG 2002
Euro 60,00
Nicht vollkommen geschützte, wild wachsende Pilze:
sammeln, erwerben, weitergeben, befördern, handeln und feilbieten:
außerhalb der Zeit von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr bzw.
überschreiten der Höchstmenge von 2 kg pro Person und Tag (OM bis 5kg)
§ 3 Abs. 1 lit. b und c iVm K-NSG 2002
Euro 50,00
Entfernen von Steinpilzen (Boletus edulis, Boletus pinophilus, Boletus aestivalis) und Eierschwammerln vom Standort in der Zeit vom 1. Oktober bis 14. Juni
§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 iVm K-NSG 2002
Euro 50,00
Verwendung von Harken, Hacken, Rechen u.ä. Gegenständen, welche die humusartige Bodenschicht zerstören könnten
§ 4 Abs. 1 iVm K-NSG 2002
Euro 35,00
Teilweise geschützte Tiere:
verfolgen, beunruhigen, fangen, befördern, halten, töten, feilbieten, weitergeben dieser Tiere sowie die öffentliche Ankündigung über die Bereitschaft zum Erwerb solcher Tiere
§ 2 Abs. 2 iVm K-NSG 2002
Euro 50,00
Teilweise geschützte Tiere:
entfernen, beschädigen oder zerstören von Brutstätten sowie in der freien Landschaft das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes dieser Tiere
§ 2 Abs. 4 iVm K-NSG 2002
Euro 50,00
In der freien Landschaft:
abbrennen der Bodenvegetation und Bodendecke, wobei das Verbot in der Alpinregion und in Nationalparks ganzjährig gilt, im übrigen Landesbereich in der Zeit vom 15. Februar bis 15. September eines jeden Jahres
§ 4 lit. b iVm K-NSG 2002
Euro 35,00
Mutwilliges Beschädigen oder Vernichten von Pflanzen oder Pilzen
Euro 60,00
Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen sowie Lagern und Zelten
Euro 60,00
Fahren mit Fahrzeugen aller Art abseits von Wegen und hierfür vorgesehenen Bereichen
Euro 60,00
Befahren von Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern aller Art
Euro 35,00
Eindringen in Schilf-, Binsen-, Schachtelhalm- und Seerosenbestände
Euro 35,00
Baden außerhalb der genehmigten Badeplätze
Euro 25,00
Erregung störenden Lärms
Euro 25,00
Reiten abseits von Wegen
Euro 35,00
Mitführen von nicht angeleinten Hunden in der freien Landschaft
Euro 35,00
Ausübung der Fischerei, sofern diese durch die Verordnung nicht gestattet ist
Euro 40,00
Anbringen von Tafeln, Inschriften oder dgl, soweit es sich nicht um amtliche oder im amtlichen Auftrag anzubringende handelt
Euro 35,00
Verwendung des Wetterschutzes nicht in Ausübung der ordnungsgemäßen Fischerei und nicht zum Schutz vor Wettereinflüssen
§ 1 zweiter Satz iVm K-NSG 2002
Euro 50,00
Überschreiten der erlaubten Abmessungen (auch in geringem Ausmaß) des Wetterschutzes und Verletzung der Beschaffenheitsvorschriften
§ 2 Abs. 1 und 2
Euro 50,00
Gemeinsames Verwenden des Wetterschutzes von mehr als zwei weiteren Personen (zusätzlich zum Fischereiberechtigten)
§ 3
Euro 30,00
Im RIS seit
20.02.2026
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"61 Natur- und Tierschutz"
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