20000669•Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmenverordnung 2011 – K-VvAV 2011
20000669Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmenverordnung 2011 – K-VvAV 2011Ordinance25.03.2011
Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. März 2011, mit der Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien nach dem Bundesluftreinhaltegesetz erlassen werden (Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmenverordnung 2011 – K-VvAV 2011)
StF: LGBl. Nr. 31/2011
Aufgrund des § 3 Abs. 4 Z 3, 4 und 6 und Abs. 6 des Bundesluftreinhaltegesetzes - BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I. Nr. 77/2010, wird verordnet:
Im RIS seit
30.08.2023
Mit dieser Verordnung sollen Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen nach dem Bundesluftreinhaltegesetz erlassen werden.
Im RIS seit
30.08.2023
(1) Das Verbrennen von biogenen Materialien für Feuer im Rahmen der nachgenannten Brauchtumsveranstaltungen ist im gesamten Landesgebiet zulässig.
Als Brauchtumsfeuer gelten:
(2) Brauchtumsfeuer dürfen auch an dem das Brauchtum begründenden vorangehenden und darauffolgenden Wochenende abgebrannt werden.
(3) Die Beschickung des Feuers darf ausschließlich mit biogenen Materialien, das sind unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, wie zB. Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub, erfolgen.
(4) Brauchtumsfeuer sind der zuständigen Gemeinde spätestens vier Werktage vor dem Abbrennen zu melden. Gleichzeitig ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen.
Im RIS seit
30.08.2023
(1) Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern (§ 3 Abs. 4 Z 4 BLRG) ist zulässig, wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist und eine Verrottung des Strohs im Boden auf Grund von Trockenheit nicht zu erwarten ist. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung ist vor dem Verbrennen ein Gutachten eines befugten Fachmannes einzuholen und bei behördlicher Kontrolle vorzulegen.
(2) Das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich ist als Maßnahme des Frostschutzes zulässig, wenn vorher die Gemeinde von dieser Maßnahme verständigt und während des Verbrennens die örtliche Feuerwehr beigezogen wird.
Im RIS seit
30.08.2023
(1) Das Verbrennen krankheitsbefallener, biogener Materialien ist zulässig, soweit dies zur Bekämpfung der Pflanzenkrankheit Feuerbrand und ihres Erregers (Erwinia amylovora) sowie zur Verhinderung ihrer weiteren Ausbreitung unbedingt erforderlich ist und keine andere ökologisch verträglichere Methode anwendbar ist.
(2) Über das Vorliegen dieser Voraussetzung ist vor dem Verbrennen ein Gutachten eines befugten Fachmannes einzuholen und bei behördlicher Kontrolle vorzulegen.
(3) Das Verbrennen von krankheitsbefallenen Materialien ist der zuständigen Gemeinde spätestens zwei Tage vor dem Abbrennen zu melden. Gleichzeitig ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen.
Im RIS seit
30.08.2023
Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien (§ 3 Abs. 4 Z 6 BLRG) ist zulässig, wenn auf Grund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigt ist.
Im RIS seit
30.08.2023
Für die nach dieser Verordnung erlassenen Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien sind die Bestimmungen der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung - K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2007, insbesondere § 15 betreffend das Verbrennen im Freien im bebauten und unbebauten Gebiet zu beachten.
Im RIS seit
30.08.2023
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