Kundmachung des Landeshauptmannes vom 7. März 1988 betreffend die Vereinbarung über die Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Ziffer 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems