Verordnung der Landesregierung vom 23. Mai 2006 zur Durchführung des Kärntner Weinbaugesetzes 2005 (Kärntner Weinbaugesetz 2005 – Durchführungsverordnung – K-WGDV)
StF: LGBl. Nr. 31/2006/
Auf Grund der §§ 6 Abs. 2 und 10 Abs. 7 des Kärntner Weinbaugesetzes 2005, LGBl. Nr. 9/2006, wird nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten verordnet:
Im RIS seit
18.09.2023
§ 1 Im RIS seit
Nachstehende Rebsorten sind zur Auspflanzung geeignet:
Im RIS seit
18.09.2023
§ 2 Im RIS seit
Folgende fünf Hangneigungsklassen werden auf Grund der Hangneigung von Weingärten festgelegt:
Im RIS seit
18.09.2023
§ 3 Im RIS seit
Das Formular für den gemäß § 10 Abs. 4 des Kärntner Weinbaugesetzes 2005 zu verwendenden Meldebogen hat dem Muster der Anlage zu entsprechen.