Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 19. Dezember 2023, mit der die Jahresfischerkartenabgabe und die Fischergastkartenabgabe neu festgesetzt werden (Kärntner Fischerkartenabgabeverordnung 2024 – K-FV 2024)
StF: LGBl. Nr. 98/2023
Auf Grund der §§ 28 Abs. 5 und 31 Abs. 4 des Kärntner Fischereigesetzes – K-FG, LGBl. Nr. 62/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 79/2022, wird verordnet:
Im RIS seit
10.01.2024
§ 1 Im RIS seit
Die Höhe der Jahresfischerkartenabgabe beträgt jährlich € 43,--.
Im RIS seit
10.01.2024
§ 2 Im RIS seit
Die Höhe der Fischergastkartenabgabe beträgt für Fischergastkarten mit einer Geltungsdauer von einer Woche € 8,--, mit einer Geltungsdauer von vier Wochen € 17,--.
Im RIS seit
10.01.2024
§ 3 Im RIS seit
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Fischerkartenabgabeverordnung 2020 K-FV 2020, LGBl. Nr. 79/2019, außer Kraft.