Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. November 2020, mit der Tourismusregionen eingerichtet werden
StF: LGBl. Nr. 97/2020
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Kärntner Tourismusgesetzes 2011 (K-TG), LGBl. Nr. 18/2012, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 29/2020, wird verordnet:
Im RIS seit
16.01.2024
§ 1 Im RIS seit
Als Tourismusregionen werden festgelegt:
Im RIS seit
16.01.2024
§ 2 Im RIS seit
(1) Soweit im folgenden Absatz nicht anderes bestimmt ist, tritt die Verordnung mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft und die Verordnung der Kärntner Landesregierung, mit der Tourismusregionen eingerichtet werden, LGBl. Nr. 24/2015, außer Kraft.