20000830•Naturschutzgebiet „Möchlinger Au“
20000830Naturschutzgebiet „Möchlinger Au“Ordinance28.09.2016
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}Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 20. September 2016,
mit der ein Teil des Möchlinger Auwaldes zum Naturschutzgebiet „Möchlinger Au“ erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 62/2016
Auf Grund der §§ 23 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 2 sowie 24 Abs. 1 bis 3 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002 (WV), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet:
Im RIS seit
23.01.2024
(1) Ein Teil des Möchlinger Auwaldes sowie der Möchlinger Altarm werden zum Naturschutzgebiet „Möchlinger Au“ erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet umfasst Gebietsteile der Gemeinden St. Kanzian am Klopeiner See und Gallizien (beide politischer Bezirk Völkermarkt) im Ausmaß von 63,09 ha und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Stein und Möchling gelegen.
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Anlage A festgelegt.
Im RIS seit
23.01.2024
Diese Verordnung dient der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Naturschutzgebiet „Möchlinger Au“ vorkommenden Schutzgüter (zB seltene, geschützte und gefährdete Tier- und Pflanzenarten sowie verschiedene gefährdete Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen zB Silberweidenau, Grauerlenau, Röhrichtbestände, Seggenrieder, Kalktuffquellen oder mesophile Laubwaldbestände etc. – Lebensraum für Angang I – Arten der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie) zB Eisvogel, Silberreiher, Nachtreiher, Purpurreiher, Seidenreiher, Moorente, Tüpfelsumpfhuhn etc.; sonstige seltene und geschützte Vogelarten zB Pirol, Kleinspecht, Grauspecht, Gartenbaumläufer etc.; relativ große Amphibienpopulationen zB die Würfelnatter etc.; gefährdete und geschützte wirbellose Tiere zB. Libellen, Wasserkäfer, Schmetterlinge etc.). Zur Erreichung einer hohen Artenvielfalt ist vor allem die Entwicklung totholzreicher Altholzbestände erforderlich, weshalb im Bereich des Möchlinger Altarmes ein Teil des Waldbestandes aus der Nutzung genommen wird. Der Altarm dient auch für viele Vogelarten als Brut- und Raststätte, deren ungestörte Entwicklung und Erhaltung als weiteres Ziel gilt. Auch ist die weitgehende Ursprünglichkeit des Auwaldes (als artenreichstes Ökosystem in Mitteleuropa und Teil des größten Auwaldkomplexes von Kärnten, dessen darin befindlicher Altarm das größte noch in seiner Ursprünglichkeit erhaltene Auengewässer und einer der naturschutzfachlich wertvollsten Altarme an der gesamten Drau in Kärnten ist) zu erhalten.
Im RIS seit
23.01.2024
Im Naturschutzgebiet sind folgende Eingriffe, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 und 5 dieser Verordnung sowie der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, untersagt:
Im RIS seit
23.01.2024
Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen:
Im RIS seit
23.01.2024
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, wenn das öffentliche Interesse am in Aussicht genommenen Eingriff in das Naturschutzgebiet unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des Naturschutzgebietes und außerdem eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele nicht zu erwarten ist. Die §§ 9 Abs. 8 und 11 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 gelten sinngemäß.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:
Im RIS seit
23.01.2024
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Naturschutzgebiet Möchlinger Au“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig
Im RIS seit
23.01.2024
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002 (WV), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013, bestraft.
Im RIS seit
23.01.2024
Die Anlage zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 62/2016.
Im RIS seit
23.01.2024