20000849•Landschaftsschutzgebiet „Schrottkogel“
20000849Landschaftsschutzgebiet „Schrottkogel“Ordinance01.03.2020
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"61 Natur- und Tierschutz"
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}Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 25. Februar 2020, mit der das bestehende Landschaftsschutzgebiet „Schrottkogel“ neu erlassen wird
StF: LGBl. Nr. 16/2020
Auf Grund des § 25 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 38/2019, sowie des § 2a Abs. 1 und 2 des Kärntner Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/2016, wird verordnet:
Im RIS seit
24.01.2024
(1) Der Schrottkogel wird zum Landschaftsschutzgebiet „Schrottkogel“ erklärt.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet „Schrottkogel“ befindet sich südlich der Ostbucht des Wörthersees am Rande des Sattnitzzuges und umfasst Gebietsteile der Gemeinden Keutschach, Maria Wörth und Klagenfurt Stadt.
(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.
Im RIS seit
24.01.2024
(1) Das Landschaftsschutzgebiet „Schrottkogel“ weist einen für das Klagenfurter Becken hohen Grad an Naturbelassenheit auf. Das Gebiet verfügt über ein abwechslungsreiches Oberflächenrelief und ein vielfältiges Mosaik aus Trocken- und Feuchtwäldern, stehenden und fließenden Gewässern, extensiv genutzten Wiesenflächen und intensiv genutzten Ackerflächen mit einer hohen Zahl kartierter Biotope (Hecken, Feldgehölze, Feuchtflächen, Gewässer, Extensivgrünland und Streuobstbestände).
(2) Die Verordnung dient der Bewahrung der besonderen landschaftlichen Eigenart, der Vielfalt der Landschaft sowie der Naturbelassenheit des Landschaftsschutzgebietes „Schrottkogel“.
Im RIS seit
24.01.2024
(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen folgende Eingriffe, unbeschadet der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, einer Bewilligung:
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen sind die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei, soweit damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.
Im RIS seit
24.01.2024
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.
Im RIS seit
24.01.2024
(1) Die Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung LGBl. Nr. 71/1970, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 1/2003, außer Kraft.
Im RIS seit
24.01.2024
Die Anlagen zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 16/2020.
Im RIS seit
24.01.2024