Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. September 2024 zur Neufestsetzung der Höchstbeträge gemäß § 43 Abs. 2, 5 und 7 sowie des Mindestbeitrages gemäß § 43 Abs. 7 K-FWG 2021 zur Aufbringung der Mittel für den sonstigen Aufwand des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes (Neufestsetzung der Beträge gemäß § 43 K-FWG 2021)
StF: LGBl. Nr. 71/2024
Aufgrund des § 43 Abs. 8 Kärntner Feuerwehrgesetz 2021 – K-FWG 2021, LGBl. Nr. 32/2021, wird verordnet:
Im RIS seit
11.10.2024
§ 1 Im RIS seit
Der Beitrag der Gemeinden gemäß § 43 Abs. 2 K-FWG 2021 darf
Im RIS seit
11.10.2024
§ 2 Im RIS seit
Der Beitrag der Gemeinden für die Stützpunktfeuerwehren gemäß § 43 Abs. 5 K-FWG 2021 darf pro Einwohner der Gemeinde jährlich 0,25 Euro nicht überschreiten.
Im RIS seit
11.10.2024
§ 3 Im RIS seit
Der Beitrag der Betriebe für die verbandsangehörigen Betriebsfeuerwehren gemäß § 43 Abs. 7K-FWG 2021 darf jährlich 0,16 Euro pro Betriebsangehörigen nicht überschreiten. Liegt der zu entrichtende Betrag unter 11,70 Euro, so ist dem Betrieb ein Mindestbeitrag von 11,70 Euro vorzuschreiben.
Im RIS seit
11.10.2024
§ 4 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.