Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 20. Dezember 2024, mit der Bauschbeträge für den Ersatz der den Gemeinden aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsenden Kosten festgelegt werden
StF: LGBl. Nr. 104/2024
Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG) BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 221/2022, wird verordnet:
Im RIS seit
16.01.2025
§ 1 Im RIS seit
Der jährliche Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, wird beginnend mit dem Kalenderjahr 2023 mit 16 Euro für jedes begonnene Hundert der in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.
Im RIS seit
16.01.2025
§ 2 Im RIS seit
Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der Personen, die am 31. Dezember des jeweiligen vorherigen Jahres in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet waren, maßgebend.