20000990•Kärntner Zielgeräteverordnung 2025 – K-ZG-VO
20000990Kärntner Zielgeräteverordnung 2025 – K-ZG-VOOrdinance06.06.2025
Außerkrafttretensdatum
Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 3. Juni 2025, mit der eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten, von Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele und von Visiereinrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder mit elektronischem Bildverstärker, zur Bejagung von Bibern, Fischottern, Goldschakalen und Wölfen erteilt wird (Kärntner Zielgeräteverordnung 2025 – K-ZG-VO)
StF: LGBl. Nr. 38/2025
Gemäß § 68 Abs. 1c Z 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 21/2025, wird verordnet:
Im RIS seit
03.07.2025
Außerkrafttretensdatum
Ziel der gegenständlichen Verordnung ist der Schutz der öffentlichen Sicherheit, der Volksgesundheit, der Schutz anderer wildlebender Tiere und die Verhütung erheblicher Schäden an Kulturen, Wäldern, Fischereigebieten, Gewässern, Viehbeständen und sonstigen Formen des Eigentums, vor einer Gefährdung durch die geschonten Wildarten Biber, Fischotter, Goldschakal und Wolf.
Im RIS seit
03.07.2025
Außerkrafttretensdatum
(1) Das Verbot der Verwendung von Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten (§ 68 Abs. 1 Z 8 K-JG) sowie das Verbot der Verwendung von Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele und von Visiereinrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder mit elektronischem Bildverstärker (§ 68 Abs. 1 Z 8a K-JG), für die Bejagung von Bibern, Fischottern und Wölfen gilt nicht zur Durchführung zulässiger Maßnahmen gemäß § 5 des Kärntner Alm- und Weideschutz-Gesetzes – K-AWSG, LGBl. Nr. 30/2024, oder solcher gemäß § 51 Abs. 4a oder § 52 Abs. 2 und Abs. 2a K-JG.
(2) Das Verbot der Verwendung von Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten (§ 68 Abs. 1 Z 8 K-JG) sowie das Verbot der Verwendung von Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele und von Visiereinrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder mit elektronischem Bildverstärker (§ 68 Abs. 1 Z 8a K-JG), gilt nicht für die zulässige Bejagung von Goldschakalen (§ 6 Abs. 2 lit. g der Verordnung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/2006, idF LGBl. Nr. 66/2022).
Im RIS seit
03.07.2025
Außerkrafttretensdatum
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.
(2) Nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens der Verordnung, tritt diese Verordnung außer Kraft.
Im RIS seit
03.07.2025
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"76 Jagd und Fischerei"
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