20000995•Betrauung der Landwirtschaftskammer mit Förderungsmaßnahmen
20000995Betrauung der Landwirtschaftskammer mit FörderungsmaßnahmenOrdinance01.05.2000
Verordnung der Landesregierung vom 21. März 2000, mit der die Landwirtschaftskammer mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen betraut wird
StF: LGBl. Nr. 20/2000
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes – K-LWG, LGBl. Nr. 6/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2022, wird verordnet:
Im RIS seit
22.10.2025
(1) Die Landwirtschaftskammer wird mit der Durchführung der Förderungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 betraut. Dies gilt nicht für Förderungsmaßnahmen, deren Finanzierung durch das Land gemeinsam mit dem Bund erfolgt.
(2) Der Landwirtschaftskammer obliegt die Förderung
(3) Der Landwirtschaftskammer obliegt die Erhaltung
(4) Die Förderung von Investitionsmaßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft fällt nicht unter die Bestimmung des Abs. 2.
(5) Die Landwirtschaftskammer hat bei der Durchführung der Förderungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 K-LWG sowie die von der Landesregierung gemäß § 5 K-LWG zu erlassenden Richtlinien einzuhalten.
(6) Im übrigen gelten die im K-LWG für die Landesregierung festgelegten Bestimmungen bei der Gewährung von Förderungen in gleicher Weise für die Landwirtschaftskammer.
Im RIS seit
22.10.2025
(1) Die Landwirtschaftskammer hat für die Förderungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 getrennt nach den einzelnen Förderungssparten nach Tunlichkeit Arbeitsprogramme zu erstellen.
(2) Die Arbeitsprogramme haben zumindest die zu fördernde Maßnahme sowie das Ausmaß und die Art der Förderung zu enthalten.
Im RIS seit
22.10.2025
Die Landwirtschaftskammer hat der Landesregierung Tätigkeitsberichte über die Durchführung der Förderungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 zu erstatten.
Im RIS seit
22.10.2025
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Im RIS seit
22.10.2025
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"72 Förderung der Landwirtschaft"
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