LGBL_KA_20000313_10•Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung
LGBL_KA_20000313_10Gemeinderats- und BürgermeisterwahlordnungGazette13.03.2000
Gesetz vom 3. Dezember 1999, mit dem die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung geändert wird
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung, LGBl. Nr. 9/1991, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 93/1993 und 20/1996, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Wahlen im Sinne des Abs. 1 sind, sofern nicht das Amt des Bürgermeisters vorzeitig endet, gleichzeitig durchzuführen und von der Landesregierung durch Verordnung im Landesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der auf einen Sonntag festzusetzen ist, und den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. In der Verordnung ist auch der Wahltag für eine allenfalls erforderliche Stichwahl des Bürgermeisters (§ 76a) anzuführen, wobei als Tag für die Stichwahl der zweite Sonntag nach dem Wahltag festzulegen ist."
„(3) Der Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister, hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen."
„Die Landeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 8, 9, 11, 36 und 54 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung in Folge einer Störung des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist."
„Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder in den übrigen neu zu bildenden Wahlbehörden obliegt den neuen Wahlbehörden, und zwar bei den Bezirkswahlbehörden dem Landeswahlleiter und bei den Gemeindewahlbehörden, den Sprengelwahlbehörden und den fliegenden Wahlkommissionen dem Bezirkswahlleiter."
„In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß § 24 angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden."
„Über den Einspruch hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraumes die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden."
„(1) Wahlwerbende Parteien haben ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates und allenfalls gesondert ihren Vorschlag für die Wahl des Bürgermeisters spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr der Gemeindewahlbehörde vorzulegen. Der Gemeindewahlleiter hat nach sofortiger Prüfung der Wahlvorschläge auf offensichtliche Män-gel auf diesen den Tag und die Uhrzeit ihres Einlanges zu vermerken. Fallen dem Gemein-dewahlleiter an rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlägen offensichtliche Mängel auf, so hat er der wahlwerbenden Partei über Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräu-men, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlages gleichfalls innerhalb der für die Einbringung der Wahlvorschläge vorgeschriebenen Frist erfolgen muß und erst da-nach der Eingangsvermerk anzubringen ist.
„Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz oder in der Unionsbürger-Evidenz (§ 20a) als wahlberechtigt eingetragen war."
„Dies gilt auch dann, wenn der Parteibezeichnung ein Name oder mehrere Namen von Wahlwerbern der betreffenden Parteiliste oder Zusatzbezeichnungen zur Parteibezeich-nung voran oder nachgestellt werden oder solche wieder entfallen sind."
„Diese Erklärung muß jedoch spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag bis 16.00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen und bei einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ge-meinderates von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvor-schlag unterschrieben oder unterstützt haben, gefertigt sein."
„(4a) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, daß in jeder Gemeinde zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen."
„(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(2) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann."
„(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigung zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amt-lichen Lichtbildausweise."
„(3) Die Landeswahlbehörde hat die Wahlhandlung aufgrund der vorgelegten Wahlakten zu überprüfen und über den Einspruch endgültig zu entscheiden. Ergibt die Überprüfung eine ziffernmäßige Unrichtigkeit der Ermittlung, wurde eine Person zu Unrecht für gewählt erklärt oder wurde einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt, so hat die Landeswahlbehörde sogleich das Ergebnis zu berichtigen, die Wahl zu Unrecht für gewählt erklärter Personen aufzuheben oder bei zu Unrecht erfolgter Aberkennung der Wählbarkeit einer wählbaren Person auszusprechen, ob hiedurch die Wahl anderer Personen nichtig geworden ist und in diesem Falle die Wahl dieser Personen aufzuheben. Die Kundmachung der Gemeindewahlbehörde ist für nichtig zu erklären und die Kundmachung des berichtigten Ergebnisses zu veranlassen.
(4) Ergibt die Überprüfung der vorgelegten Wahlakten eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, die auf das Wahlergebnis Einfluß hatte, so hat die Landeswahlbehörde entweder das Ergebnis der Ermittlungen richtigzustellen, das ganze Wahlverfahren oder von ihr genau zu bezeichnende Teile davon aufzuheben und die teilweise oder gänzliche Wieder-holung der Wahl, die binnen zwei Monaten durchzuführen ist, anzuordnen. Für die Wahl kann die Landeswahlbehörde die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen entsprechend verkürzen."
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