Verordnung der Landesregierung vom 21. März 2000, Zl. -11-ALL-2/15-2000, mit der die
Landarbeiterkammer mit der Durchführung der Förderung des Landarbeiter-Eigenheimbaues betraut wird
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes – K-LWG, LGBl. Nr. 6/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/1997, wird verordnet:
§ 1
Förderungsmaßnahmen
(1) Die Landarbeiterkammer wird mit der Durchführung der Förderung des Landarbeiter-Eigenheimbaues
betraut.
(2) Die Landarbeiterkammer hat bei der Gewährung und Durchführung von Förderungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 die im K-LWG für die Landesregierung festgelegten Bestimmungen einzuhalten.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.