LGBL_KA_20000510_23•Kärntner Auftragsvergabegesetz 1997,Änderung
LGBL_KA_20000510_23Kärntner Auftragsvergabegesetz 1997,ÄnderungGazette10.05.2000
Gesetz vom 3. Februar 2000, mit dem das Kärntner Auftragsvergabegesetz 1997 geändert wird
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Auftragsvergabegesetz 1997 (K-VergG 1997), LGBl Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/1999, wird wie folgt geändert:
"VI. Abschnitt
Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung oberhalb der Schwellenwerte"
durch den Ausdruck
"VI. Abschnitt
Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor oberhalb der Schwellenwerte"
ersetzt.
"(1a) Dieses Gesetz gilt nicht für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionsaufträgen."
"§ 8
Änderung der Schwellenwerte
Die Landesregierung kann durch Verordnung anstelle der in §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 4, 7 und 59 Abs. 1 und 9 festgesetzten Schwellen- und Loswerte andere Schwellen- und Loswerte festsetzen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erforderlich machen, oder dies im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen insbesondere bei Veränderungen der Wechselkursverhältnisse zweckmäßig ist."
"(5) Der Auftraggeber hat den vertraulichen Charakter aller die Bewerber und Bieter und deren Unterlagen betreffende Angaben zu wahren."
"(2) Leistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige sind unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 3 nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen getrennt zu vergeben (Fachlose, Gewerke)."
"(3) Wird vom Auftraggeber eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz gemäß § 28b Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, eingeholt, hat der Auftraggeber der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bieters nach Abs. 1 lit. b diese Auskunft (§ 38 Abs. 5) zugrundezulegen. Bei einem Bieter, für den diese Auskunft rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 b Abs. 1 Z 1 AuslBG ausweist, ist die geforderte Zuverlässigkeit nicht gegeben, es sei denn, er macht glaubhaft, daß er trotz Vorliegens rechtskräftiger Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht unzuverlässig ist.
(4) Zur Glaubhaftmachung iSd Abs. 3 hat der Bieter darzulegen, daß er konkrete organisatorische oder personelle Maßnahmen gesetzt hat, die geeignet sind, die nochmalige Setzung eines Verhaltens, das zu einer Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG geführt hat, zu unterbinden.
(5) Als Maßnahmen iSd Abs. 4 gelten insbesondere
–die Einschaltung eines Organes der inneren Revision zur regelmäßigen Überprüfung des Vorliegens der erforderlichen Bewilligungen hinsichtlich der im Unternehmen beschäftigten Ausländer, –die Einführung einer Approbationsnotwendigkeit durch ein Organ der Unternehmensführung oder der internen Kontrolle für die Einstellung von Ausländern, –die Einführung von internen Haftungs- und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG,
–die Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens.
(6) Der Auftraggeber hat das Vorbringen des Bieters zu prüfen und seine Zuverlässigkeit zu beurteilen. Der Auftraggeber hat bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit die vom Bieter gesetzten Maßnahmen in ein Verhältnis zur Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG zu setzen. Bei der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung ist insbesondere die Zahl der illegal beschäftigten Arbeitnehmer und die Dauer der illegalen Beschäftigung zu berücksichtigen. Liegen mehr als zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG vor oder erfolgten zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG in kurzen Zeitabständen, ist ein strengerer Maßstab anzulegen."
"(5) Zur Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit von für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern darf der Auftraggeber eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 28 b AuslBG einholen. Die Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.
"Die Verpflichtung zur Einholung von Vergleichsangeboten im Verhandlungsverfahren entfällt, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 7300 Euro beträgt."
"Unbeschadet der für die Fristen im Nachprüfungsverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, finden auf die Fristen iS dieses Gesetzes § 903 ABGB, das Bundesgesetz über die Hemmung des Fristenlaufes durch Samstage und den Karfreitag, BGBl. Nr. 37/1961, und nachfolgende Be-stimmungen Anwendung:"
"(1) Der Auftraggeber hat die Bewerber und die Bieter, denen der Zuschlag nicht erteilt wurde, unverzüglich vom Zustandekommen des Leistungsvertrages oder vom Widerruf der Ausschreibung zu verständigen und ihnen gleichzeitig die Gründe für einen Widerruf der Ausschreibung bekanntzugeben. Das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften ist von diesen Entscheidungen zu unterrichten. Auf Antrag sind Bewerbern und Bietern diese Mitteilungen schriftlich zu übermitteln. § 45 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß Bietern, die ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht haben, darüber hinaus auf schriftlichen Antrag die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots mitzuteilen sind. Der Auftraggeber kann jedoch gewisse Informationen über die Auftragsvergabe zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse läge oder den berechtigten Geschäftsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen oder dem fairen Wettbewerb schaden würde."
"VI. Abschnitt
Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor oberhalb der Schwellenwerte"
"(2a) Die Angaben iSd Abs. 2 lit c müssen mindestens folgendes umfassen:
"Der Auftraggeber kann in der Vergabebekanntmachung vorsehen, daß im Fall der Übermittlung der Anträge auf Teilnahme per Telegramm, Fernschreiben, Telefax, Telefon oder auf elektronische Weise der Antragsteller den Antrag durch ein vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist abzusendendes Schreiben zu bestätigen hat."
"Die Auftraggeber können darauf hinweisen, daß es sich bei den in Anlage 6 lit. a I Z 6, 9 und 10a genannten Angaben um in geschäftlicher Hinsicht sensible Angaben handelt."
"(3) Auftraggeber, die eine Tätigkeit iSd
§ 58 Abs. 2 Z 1 lit. a oder b, Z 2 oder 3 ausüben, haben den teilnehmenden Unternehmern unverzüglich, auf deren Ersuchen auch schriftlich, ihre Entscheidungen bezüglich der Auftragsvergabe, sowie die Gründe mitzuteilen, aus denen beschlossen wurde, einen Auftrag, für den eine Ausschreibung stattgefunden hat, nicht zu vergeben oder das Verfahren erneut einzuleiten. Auftraggeber haben den nicht-berücksichtigten Bietern und Bewerbern, die dies schriftlich beantragen, unverzüglich die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung oder ihres Angebotes und den Bie-tern, die ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht haben, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes und den Namen des erfolgreichen Bieters bekanntzugeben.
§ 57 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß."
"(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
Artikel II
(1) Es treten in Kraft:
(2) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 46 Abs. 5 zweiter Satz:
"Die Verpflichtung zur Einholung von Vergleichsangeboten im Verhandlungsverfahren entfällt, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 100.000,– Schilling beträgt."
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes ereignen.
(4) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
–Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge (Amtsblatt Nr. L 328 vom 28. November 1997, S 1)
–Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Amtsblatt Nr. L 101 vom 1. April 1998, S 1).
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_KA_20000510_23",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_KA_20000510_23",
"bundesland": "K",
"applikation": "Lgbl"
}
}