LGBL_KA_20000712_42•Vorkehrungen gegen die Massenvermehrung der Fichtenborkenkäfer
LGBL_KA_20000712_42Vorkehrungen gegen die Massenvermehrung der FichtenborkenkäferGazette12.07.2000
Verordnung des Landeshauptmannes vom 23. Juni 2000, Zl. -11-FOAG-13/2-2000, betreffend Vorkehrungen gegen eine Massenvermehrung der Fichtenborkenkäfer
Auf Grund der §§ 43 und 44 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1999, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Eigentümer von Waldflächen, ihre Forst- und Forstschutzorgane sowie die Inhaber von Flächen gemäß § 1 Abs. 4 und Abs. 5 und § 2 Forstgesetz 1975 haben ihre Wälder regelmäßig in solchen Abständen auf das Auftreten von Fichtenborkenkäfern zu kontrollieren, daß eine erfolgreiche Vorbeugung oder Bekämpfung einer Massenvermehrung durchführbar ist.
(2) Neben Wahrnehmungen über eine gefahrdrohende Vermehrung der Fichtenborkenkäfer (Austritt von Bohrmehl, das Auftreten von Ein- bzw. Ausbohrlöchern am Stamm, das Abfallen der Rinde sowie das Verfärben und Dürrwerden der Kronen stehender Nadelbäume) sind auch schon Erscheinungen (zum Beispiel durch abiotische Einflüsse wie Wind, Schnee oder auf sonstige Weise geschädigte und nicht aufgearbeitete Schadhölzer), die erfahrungsgemäß eine gefahrdrohende Vermehrung der Fichtenborkenkäfer erwarten lassen, unverzüglich unter Angabe der Örtlichkeit, der Flächengröße und der befallenen Holzmasse der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden (verschärfte Anzeigepflicht).
(3) Geschlägertes Holz ist, sofern es nicht binnen drei Tagen nach Fällung mit einem Farbzusatz erkennbar begiftet wurde, binnen 14 Tagen zu entrinden oder aus dem Wald abzuführen.
§ 2
(1) Die Aufarbeitung bzw. bekämpfungstechnische Behandlung des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits befallenen Holzes ist unverzüglich durchzuführen.
(2) Neu festgestellte, befallene Hölzer sind gleichfalls unverzüglich aufzuarbeiten bzw. bekämpfungstechnisch zu behandeln.
(3) Befallene Hölzer, die, aus welchen Gründen auch immer, nicht aufgearbeitet bzw. nicht bekämpfungstechnisch behandelt wurden, sind unverzüglich unter Angabe der Örtlichkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2000 außer Kraft.
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