LGBL_KA_20000818_53•Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997, Änderung
LGBL_KA_20000818_53Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997, ÄnderungGazette18.08.2000
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 – K-WFG 1997, LGBl. Nr. 60/1997, wird geändert wie folgt:
„weiters dürfen nur Dämm- und Schaumstoffe verwendet werden, die frei von H-FCKW (teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen) und H-FKW (teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe) sind."
„(3)Das Land kann bis zu 0,05 v. H. der nach Abs. 1 aufgebrachten Mittel für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit und Wohnbauforschung verwenden."
„(2) Förderungsdarlehen nach Abs. 1 lit. a sind jährlich mit 1 v. H. dekursiv ab Meldung der Bauvollendung zu verzinsen.
(3) Für die Rückzahlung des Förderungsdarlehens nach Abs. 1 lit. a einschließlich der Zinsen (Zinseszinsen) sind die nach Maßgabe des Finanzierungsplanes nicht mehr zur Tilgung und Verzinsung von Eigen- oder Fremdmitteln verwendeten Beträge in Höhe der valorisierten Eigenanteile (§ 6a Abs. 3) festzulegen. Ergibt sich aus der Entgeltberechnung nach § 14 Abs. 1 bis 3 und 6 WGG unter der Berücksichtigung der nicht mehr zur Tilgung und Verzinsung von Eigen- oder Fremdmitteln verwendeten Beträge ein allfällig höherer Betrag als der Eigenanteil, so ist der Unterschiedsbetrag zur verstärkten Tilgung des Förderungsdarlehens zu verwenden. Außerordentliche Tilgungen haben eine Laufzeitverkürzung zur Folge und verringern die Rückzahlungsverpflichtungen entsprechend."
„§ 6a
Rückzahlbare Annuitätenzuschüsse
(1) Für die Rückzahlung von Darlehen (Abstattungskredite) oder Eigenmitteln gemäß §Ê15 können auf die Dauer von höchstens 20ÊJahren rückzahlbare Annuitätenzuschüsse gewährt werden.
(2) Die Höhe der Zuschüsse gemäß Abs. 1 berechnet sich als Unterschiedsbetrag zwischen der Annuität für ein zur Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommenes Darlehen oder anstelle eines Darlehens eingesetzten Eigenmittel und einem Eigenanteil in Höhe von 25,3 Euro pro m2 Wohnnutzfläche zuzüglich 50 v. H. der Fläche für behördlich vorgeschriebene Einstellplätze. Als jährliche Annuität werden für die Berechnung der Zuschüsse 7,69 v. H. zugrunde gelegt. Zur Förderung eines besonders kostengünstigen Wohnens oder im Falle von Entgelterhöhungen infolge nachhaltiger Änderung der Darlehenskonditionen für aufgenommene Darlehen gemäß § 5 Abs. 1 lit. a kann über Empfehlung des Wohnbauförderungsbeirates der Eigenanteil in einem bis zu 20 v. H. niedrigeren Betrag festgesetzt werden.
(3) Der Eigenanteil erhöht sich jährlich um 2 v. H. und verringern sich die jährlichen Zuschüsse entsprechend. Eine Valorisierung des Eigenanteils erfolgt jeweils am 1. Jänner des Folgejahres, ausgehend vom Kalenderjahr 2000.
(4) Der für die Bemessung der Zuschüsse zugrunde gelegte Eigenanteil ist Basis für die Festlegung der Rückzahlungsbeträge des Förderungsdarlehens und der gewährten Annuitätenzuschüsse und ist der Eigenanteil so lange zu steigern, bis sämtliche Förderungsbeträge einschließlich deren Verzinsung rückerstattet sind.
(5) Die Anweisung der Annuitätenzuschüsse erfolgt halbjährlich. Die Annuitätenzuschüsse sind ab deren Zuzählung mit jährlich 1 v. H. zu verzinsen und nach Rückzahlung des Förderungsdarlehens einschließlich der Zinsen (Zinseszinsen) zurückzuzahlen. Die Rückzahlungsbeträge sind in Höhe der valorisierten Eigenanteile vorzusehen, sofern sich nicht aus der Entgeltberechnung gemäß § 14 Abs. 7 WGG ein höherer Betrag ergibt.
(6) Bei wesentlicher Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann die Landesregierung die Höhe der Annuitätenzuschüsse bzw. den für die Bemessung der Annuitätenzuschüsse und Rückzahlungsraten zugrunde liegenden Eigenanteil durch Verordnung abändern. Eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist zumindest dann anzunehmen, wenn der für die Berechnung der Annuitätenzuschüsse zugrunde gelegte Zinssatz von 4,5 v. H. für ein Kapitalmarktdarlehen mit einer Laufzeit von 20 Jahren und einer jährlichen Annuität von 7,69 v. H. um mehr als 2 v. H. von der tatsächlichen Verzinsung des Kapitalmarktdarlehens abweicht oder die jährliche Steigerungsrate des Lebenshaltungskostenindex mehr als 2,5 v. H. beträgt."
„(4) Sofern die Einverleibung eines Pfandrechtes oder Veräußerungsverbotes für das Förderungsdarlehen nicht sofort möglich oder zweckmäßig ist, genügt als Sicherstellung zwischenzeitig die Treuhanderklärung eines öffentlichen Notars oder Rechtsanwaltes, daß die Sicherstellung ehestens gemäß Abs. 1 und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen und der Rangordnung erfolgt."
„Für den Fall einer Kündigung ist im Darlehensvertrag vorzusehen, daß die aushaftenden Förderungsbeträge ab Eintritt des Kündigungsgrundes mit einem Fixzinssatz von 8 v. H. jährlich zu verzinsen sind, wovon in begründeten Ausnahmefällen teilweise oder zur Gänze Abstand genommen werden kann."
„(2) Ist zur Finanzierung des Bauvorhabens gemäß § 12 Abs. 3 lit. b oder § 14 die Aufnahme eines Hypothekardarlehens erforderlich, so darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn es sich entweder um ein Bausparkassendarlehen oder ein solches Hypothekardarlehen handelt, bei dem
„(3)Die Förderung gemäß Abs. 1 lit. d darf
„§ 15
Förderung
(1) Die Förderung der Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen im Sinne von § 14 Abs. 1 lit. b und c erfolgt in Form von Förderungsdarlehen (§ 5 Abs. 1 lit. a) und rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen (§ 6a).
(2) Das Förderungsdarlehen für die Errichtung von Mietwohnungen und Wohnheimen beträgt höchstens 60 v. H. der in der Anlage III dargestellten angemessenen Gesamtbaukosten.
(3) Für bis zu 40 v. H. der Gesamtbaukosten, höchstens jedoch 40 v. H der in der Anlage III dargestellten angemessenen Gesamtbaukosten können für die Tilgung und Verzinsung von Eigen- oder Fremdmitteln rückzahlbare Annuitätenzuschüsse gewährt werden. Annuitätenzuschüsse dürfen nur in dem Ausmaß gewährt werden, als die Summe aus Förderungsdarlehen und der bezuschußte Darlehens- bzw. Eigenmittelanteil 100 v. H. der Gesamtbaukosten nicht übersteigt.
(4) Bis zur Übertragung von Wohnungen in das Wohnungseigentum gelten die Bestimmungen des § 6a mit der Maßgabe, daß die Annuitätenzuschüsse kalkulatorisch verzinst werden. Gemeinnützige Bauvereinigungen sind verpflichtet, das Entgelt gemäß § 14 WGG hinsichtlich der geförderten Kosten jeweils unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 5a Abs. 2 und 6a zu berechnen. Unter der Bedingung, daß der auf diese Weise berechnete Teil des Entgeltes die Annuitäten der Eigenmittel und der Kapitalmarktdarlehen gemäß § 10 jeweils unter Berücksichtigung der zulässigen Konditionen der Eigenmittel und Kapitalmarktdarlehen zum Zeitpunkt der Förderungszusicherung übersteigt, entsteht ab diesem Zeitpunkt und in Höhe der übersteigenden Beträge, nach gänzlicher Tilgung der Eigenmittel- und Kapitalmarktdarlehen in voller Höhe, eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Förderungsdarlehens und in weiterer Folge der Annuitätenzuschüsse. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Förderungsmittel besteht somit erst ab dem Zeitpunkt des Übersteigens und nur in Höhe des übersteigenden Betrages bzw. nach gänzlicher Tilgung der Eigenmittel und der Kapitalmarktdarlehen in voller Höhe des Betrages. Für den Fall der Rückzahlung hat der Förderungswerber zum Zweck der Sicherung der Rückzahlung der Förderungsmittel diese Beträge dem Land Kärnten abzutreten
(5) Bei Übertragung von Wohnungen in das Wohnungseigentum natürlicher Personen sind die Annuitätenzuschüsse gemäß Abs. 3 einzustellen. Der Erwerber hat die Verpflichtung zur Rückzahlung des auf seine Wohnung (Einstellplatz) entfallenden Darlehensanteiles sowie der bis zur Übertragung ausbezahlten Annuitätenzuschüsse einschließlich der Verzinsung zu übernehmen und die rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 7 sicherzustellen. Die Rückzahlung des Darlehensbetrages und der rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse einschließlich der Verzinsung hat ab dem 21. Jahr zumindest im Ausmaß der für die Berechnung der Annuitätenzuschüsse zugrunde gelegten Annuität gemäß § 6a Abs. 2 zu erfolgen.
(6) Einstellplätze für Kraftfahrzeuge können im Rahmen der Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen gefördert werden, wenn sie behördlich vorgeschrieben sind."
„§ 15a
Förderung von Eigentumswohnungen
(1) Die Förderung von Eigentumswohnungen im Sinne von § 14 Abs. 1 lit. a erfolgt in Form von Förderungsdarlehen (§ 5 Abs. 1 lit.Êa).
(2) Das Förderungsdarlehen im Sinne von Abs. 1 beträgt 60 v. H. der Gesamtbaukosten, höchstens jedoch 60 v. H. der in der Anlage III festgelegten angemessenen Gesamtbaukosten.
(3) Die Rückzahlung des Förderungsdarlehens im Sinne von Abs. 1 einschließlich der Verzinsung hat in Höhe der valorisierten Eigenanteile (§ 6a Abs. 2 und 3) zu erfolgen. Die Rückzahlungsbeträge sind nach Bauvollendung in Halbjahresbeträgen zu entrichten."
„§ 18
Förderungswerber
Eine Förderung zum Ersterwerb von Eigenheimen, Eigenheimen im Gruppenwohnbau, Eigentumswohnungen oder Wohnungen im Sinne von § 12 Abs. 1 lit. d darf nur begünstigten Personen gewährt werden."
„(2)Das Förderungsdarlehen wird nach Meldung der Vollendung des Bauvorhabens (§Ê39 der Kärntner Bauordnung 1996) ausbezahlt."
„§ 25
Eigenmittelersatzdarlehen
für Wohnungsnachfolger
(1) Hat ein Nachfolgemieter innerhalb von 20 Jahren ab erstmaligem Bezug einer mit Förderungsmitteln errichteten Wohnung Eigenmittelleistungen zu ersetzen, kann dafür dem Bauträger (Gemeinde, Gemeinnützige Bauvereinigung) ein Eigenmittelersatzdarlehen gewährt werden, sofern dem Mieter die Aufbringung der Eigenmittel auf Grund seiner finanziellen Leistungsfähigkeit nicht oder nur zum Teil zumutbar ist.
(2) Ein Eigenmittelersatzdarlehen im Sinne von Abs. 1 kann höchstens im Ausmaß der ursprünglich im Zeitpunkt des Erstbezuges der Wohnung aufzubringenden Eigenmittel abzüglich einer jährlichen Abschreibung in Höhe von 2 v. H. gewährt werden, wobei Wertanpassungen nicht zu berücksichtigen sind.
(3) Das Eigenmittelersatzdarlehen kann in der Höhe gewährt werden, als das unter Berücksichtigung der angemessenen Nutzfläche, des Familieneinkommens des Mieters und der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß Anlage V festgesetzte, zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung überschritten wird. Auf die Eigenmittelaufbringung anzurechnen ist der tatsächlich geleistete Eigenmittelanteil, maximal 5 v.ÊH. der zulässigen Gesamtbaukosten laut Anlage III. Darlehen, die niedriger als der Mindestbetrag sind, sind nicht zu gewähren.
(4) Das Eigenmittelersatzdarlehen hat eine Laufzeit von 20 Jahren. Die jährliche Verzinsung beträgt 1 v. H. dekursiv. Die Verzinsung beginnt mit dem 1. März oder 1. September, welcher der Zuzählung des Darlehens nachfolgt. Die Tilgung setzt sechs Monate nach Beginn der Verzinsung ein. Das Darlehen ist in 20 gleichbleibenden, Zinsen und Tilgung umfassenden Halbjahresannuitäten zurückzuerstatten.
(5) Für die Darlehenskündigung gilt § 8 sinngemäß. Eine sofortige Fälligstellung kann außer den Fällen des § 9 sinngemäß erfolgen, wenn
„Maßnahmen zur Nutzung alternativer
Energiequellen, wobei die Bauvollendung vor mindestens fünf Jahren erfolgt sein muß oder".
„(1) Bei Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden mit Miet- oder Eigentumswohnungen kann eine Förderung im Ausmaß von 70 v.ÊH. der Gesamtsanierungskosten, für Holzfenster und -außentüren im Ausmaß von 80 v.ÊH. gewährt werden."
„Dabei ist ein Anteil von 80 v. H. der gesamten Sanierungskosten, ausgenommen für Holzfenster und -außentüren, nicht zu überschreiten, bei Eigenheimen mit mehr als 150Êm2 Nutzfläche ist eine anteilige Kürzung zu berücksichtigen."
„(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, wenn es sich beim Erwerber um eine begünstigte Person handelt."
„(5) Die Wohnbeihilfe für Mietwohnungen gemäß Abs. 1 lit. a ist zumindest in jener Höhe zu gewähren, wie sie sich bei Anwendung der Bestimmungen des § 39a (Allgemeine Wohnbeihilfe) ergeben würde."
„§ 39a
Allgemeine Wohnbeihilfe
(1) Für Mietwohnungen, die nicht unter §Ê36 Abs.1 lit. a fallen, deren Mietzinsbildung den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes oder Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes unterliegt, kann über Antrag des Mieters eine allgemeine Wohnbeihilfe gewährt werden. Dasselbe gilt für Mietwohnungen, für die eine freie Mietzinsbildung zulässig ist, wenn der vereinbarte Hauptmietzins den Richtwert gemäß dem Richtwertgesetz, Art. IX des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, nicht überschreitet.
(2) Als anrechenbarer Wohnungsaufwand gilt der im Mietvertrag festgelegte, gesetzlich zulässige Hauptmietzins bzw. das Entgelt gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jeweils ohne Umsatzsteuer, jedoch höchstens ein nach der Haushaltsgröße gestaffelter Höchstbetrag.
(3) Die Regelungen der §§ 36 Abs. 2 und 4, 37, 38 Abs. 2, 3 und 5 finden sinngemäß Anwendung.
(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. 1 bis 3 sind durch Verordnung festzulegen."
„(2) a) Bis zu einem Familieneinkommen von 1.050 Euro monatlich ist die Aufbringung von Eigenmitteln, die auf die angemessene Nutzfläche entfallen, nicht zumutbar.
„(4) Der Mindestbetrag gemäß § 25 ist mit 750 Euro festgesetzt.
Legende zu Anlage VI:
Die Wärmeversorgungsanlage muß die technische Richtlinie für die Förderung von alternativen
Wärmeerzeugungsanlagen erfüllen. Als Biomasseheizungen gelten:
Hackgutheizungen mit automatischer Beschickung, Pellets-Heizungen, Stückholzgebläsekessel in Verbindung mit einem Pufferspeicher. Neben der Biomasseheizung darf keine weitere Heizungsanlage installiert werden. In einem Biomasse-Nahwärmebereich ist keine Zusatzförderung für eine eigene Biomasseanlage möglich.
Die Solaranlage muß die technische Richtlinie für die Förderung von alternativen
Wärmeerzeugungsanlagen erfüllen.
Die Solaranlage muß die technische Richtlinie für die Förderung von alternativen
Wärmeerzeugungsanlagen erfüllen. Für Gemeinschaftsanlagen ist folgende Mindestausstattung erforderlich:
Pro 30 m2 beheizbarer Brutto-Wohnfläche ist 1 m2 Kollektorfläche zu installieren, es ist ein Mindestkollektorertrag von 350 kWh/m2 zu garantieren und eine Meßeinrichtung für den Wärmeertrag vorzusehen. Die Heizwärmeverteilung ist auf eine Vorlauftemperatur von höchstens 40 Grad Celsius auszulegen (Auslegungstemperatur des Heizungssystems).
Eine Parallelförderung von Wärmepumpe und Solaranlage für die Heizung ist nicht möglich.
Das Verhältnis der Heizleistung zur elektrischen Leistung COP (Coefficent of performance) der
zur Anwendung kommenden Wasser/Wasser-Wärmepumpen W10/W35 muß größer als 5,0 und bei Sole/Wasser BO/W35 größer als 4,0 und größer als 3,0 bei Luft/Wasser A2/W35 sein. Die Auslegung der Vorlauftemperatur im Auslegungspunkt ist so zu wählen, daß die geforderten COP-Werte eingehalten werden können. Der Prüfbericht eines akkreditierten Prüfinstitutes ist beizubringen. Die Anforderungen der internationalen D-A-CH-Gesellschaften für das Wärmepumpengütesiegel sind einzuhalten und zu bestätigen. Bei Versorgung von mehr als drei Wohneinheiten mit einer Wärmepumpe ist ein eigener Stromsubzähler und ein Wärmemengenzähler für Kontrollzwecke zu installieren.
Eine Parallelförderung von Wärmepumpen- und Biomasseheizungen ist nicht möglich.
Als Holzmassivbauweise werden jene Gebäude bezeichnet, deren tragende Baukonstruktion aus
zumindest 12 cm starken Bohlen besteht.
Als Holzfenster werden jene Fenster angesehen, deren Stock und Rahmen mit Ausnahme des Dicht- und Dämmmaterials zur Gänze aus Holz bestehen.
Es gibt eine Zusatzförderung, wenn zumindest 80ÊProzent des verwendeten
Dämmmaterials aus nachwachsenden Rohstoffen bestehen und nicht mineralisch gebunden ist. Solche Rohstoffe wären z.ÊB. Flachs, Schilf, Papier/Zellulose, Stroh und Hanf.
Grauwassernutzung für Toilette, bei Gartennutzung ist mindestens ein Behältnis von 300 Liter
Inhalt vorzusehen. Für den mehrgeschoßigen Wohnbau ist eine entsprechend sinnvolle Speichergröße (auf Anzahl der Wohneinheiten und die Gartennutzung abgestimmt) zu berücksichtigen."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
gesetzlicheEuro-Schilling-
Bestimmungbetragbetrag
§ 6a Abs. 225,30348,—
§ 37 Abs. 11.350,––18.000,—
§ 38 Abs. 210,––100,—
§ 39 Abs. 1220,––3.000,—
Anlage I Z 1 lit. a25.500,––350.000,—
Anlage I Z 1 lit. b2.200,––30.000,—
Anlage II Z 1 lit. a500,––6.800,—
Anlage II Z 1 lit. b600,––8.000,—
Anlage II Z 4 lit. a7.300,––100.000,—
Anlage II Z 4 lit. b15,––200,—
Anlage II Z 4 lit. c7.300,––100.000,—
Anlage II Z 4 lit. d18.250,––250.000,—
Anlage III Abs. 11.270,––17.400,—
Anlage III Abs. 1 Z 21.270,––17.400,—
Anlage III Abs. 1 Z 316.350,––225.000,—
Anlage III Abs. 1 Z 4 lit. f15,––200,—
Anlage IV Z 1 lit. a500,––6.800,—
Anlage IV Z 1 lit. b600,––8.000,—
Anlage IV Z 1 lit. c800,––11.000,—
Anlage IV Z 3 lit. a7.300,––100.000,—
Anlage IV Z 3 lit. b15,––200,—
Anlage IV Z 3 lit. c7.300,––100.000,—
Anlage V Abs. 2 lit a1.050,––14.000,—
Anlage V Abs. 2 lit b1.050,––14.000,—
Anlage V Abs. 4750,––10.000,—
Artikel III
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
Dipl.-Ing. F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Ing. R e i c h h o l d
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