LGBL_KA_20001009_59•Kärntner Landes-Datenschutzgesetz
LGBL_KA_20001009_59Kärntner Landes-DatenschutzgesetzGazette09.10.2000
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz personenbezogener Daten, die in nicht automationsunterstützt geführten Dateien für Zwecke solcher Angelegenheiten verwendet werden, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist.
(2) Dieses Gesetz ist auf die nicht automationsunterstützte Verwendung personenbezogener Daten im Sinne des Abs. 1 in Kärnten anzuwenden.
(3) Dieses Gesetz ist auf die nicht automationsunterstützte Verwendung personenbezogener Daten im Sinne des Abs. 1 in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuwenden, soweit diese Verwendung für Zwecke einer in Kärnten gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung eines Auftraggebers erfolgt.
(4) Abweichend von Abs. 2 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf die nicht automationsunterstützte Verwendung personenbezogener Daten im Sinne des Abs. 1 in Kärnten anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereichs mit Sitz in einem ande-ren Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten in Kärnten zu einem Zweck verwendet, der keiner in Kärnten gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zu-zurechnen ist.
(5) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, soweit personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 durch Kärnten nur durchgeführt werden.
§ 2
Verweisungen auf das Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999
(1) Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe haben die in § 4 DSG 2000 festgelegte Bedeutung.
(2) Nicht automationsunterstützt geführte Dateien im Sinne des § 1 Abs. 1 gelten als Datenanwendungen im Sinne des § 4 Z 7 DSG 2000.
(3) Art. 2 1. bis 9. Abschnitt DSG 2000 sind auf nicht automationsunterstützt geführte Dateien im Sinne des § 1 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden, wobei in § 6 Abs. 4 DSG 2000 an die Stelle des Bundeskanzlers die Landesregierung tritt und § 17 DSG 2000 mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß die Meldepflicht nur für solche Dateien besteht, deren Inhalt gemäß § 18 Abs. 2 DSG 2000 der Vorabkontrolle unterliegt.
§ 3
Strafbestimmungen
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 18.000 Euro zu ahnden ist, wer
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 9.000 Euro zu ahnden ist, wer
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 4
Abgabenbefreiung
Die durch dieses Gesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen sind von den Landesverwaltungsabgaben befreit.
§ 5
Umsetzungshinweis
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995, S. 31, umgesetzt.
§ 6
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt – sofern Abs. 2 nicht anderes anordnet - am 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) § 3 tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(3) Nicht automationsunterstützt geführte Dateien im Sinne des § 1 Abs. 1, die am 1. Jänner 2000 bestehen und der Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 3 unterliegen, sind dem Datenverarbeitungsregister bis spätestens 1. Jänner 2003 zu melden.
(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt in § 3 Abs. 1 an die Stelle des Betrages "18.000 Euro" der Betrag "250.000 S" und in § 3 Abs. 2 an die Stelle des Betrages "9.000 Euro" der Betrag "125.000 S".
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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