Verordnung der Landesregierung vom 14. November 2000, Zl. -11-JAG-62/9-2000, betreffend die Schonung der Auerhahnen in den Jahren 2001 und 2002 und der Birkhahnen im Jahr 2001
Auf Grund des § 51 Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, wird verordnet:
Die sich aus § 9 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl. Nr. 132/1991, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 116/1994 und 90/1997, für Auerhahnen und Birkhahnen ergebenden Schonzeiten werden dahingehend verlängert, daß Auerhahnen vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. Dezember 2002 und Birkhahnen vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. Dezember 2001 zu schonen sind.