LGBL_KA_20001229_82•Sozialhilfe-Leistungsverordnung 2001
LGBL_KA_20001229_82Sozialhilfe-Leistungsverordnung 2001Gazette29.12.2000
Aufgrund der §§ 7 Abs. 6, 8 Abs. 1 und 13 Abs. 4 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996, LGBl. Nr. 30, wird verordnet
§ 1
Richtsätze für die Bemessung
des Lebensunterhaltes
(1) Für die Bemessung des unter durchschnittlichen Lebensverhältnissen laufend erforderlichen ausreichenden Lebensunterhaltes beträgt der Richtsatz:
(2) Die Einordnung in der Reihenfolge der Haushaltsangehörigen richtet sich bei Personen, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nach deren Alter, bei den übrigen Personen nach dem Beginn der Haushaltszugehörigkeit, bei gleichzeitigem Eintritt mehrerer Personen nach deren Verwandtschaftsgrad zum Hauptunterstützten.
(3) Soweit nach den Bestimmungen der §§ 6 und 7 Abs. 2 des Kärntner Sozialhilfegesetzes Leistungen anzurechnen sind, gilt dies nicht für die Familienbeihilfe
§ 2
Taschengeld für Heim- und Anstaltspfleglinge
(1) In Heimen und Anstalten untergebrachte Empfänger von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes erhalten ab Vollendung des 15. Lebensjahres zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse ein Taschengeld, wenn und insoweit eine zweckentsprechende Verwendung desselben durch oder für den Hilfsbedürftigen gewährleistet ist und diesem Beträge in der in Abs. 2 genannten Höhe zum persönlichen Gebrauch nicht zur Verfügung stehen.
(2) Das Taschengeld beträgt ab Vollendung des 18. Lebensjahres S 930,–, ab Vollendung des 15. Lebensjahrs S 635,– monatlich.
(3) Die Regelung der Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß auch für die Unterbringung in Familien.
§ 3
Sonderzahlungen
Die in den §§ 1 und 2 geregelten Leistungen gebühren, mit Ausnahme der Mietbeihilfe (§ 1 Abs. 1 lit. d), in den Monaten Juni und Dezember in gleicher Höhe. Maßgeblich für die Höhe dieser Sonderzahlung ist jedoch der in diesen Monaten bestehende Anspruch.
§ 4
Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung LGBl. Nr. 66/1999 außer Kraft.
(2) Die Zuerkennung von Leistungen auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung für die Zeit ab 1. Jänner 2001 darf bereits ab dem auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Tag erfolgen.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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