Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Kärntner Kundmachungsgesetzes (K-KMG), LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 57/1998, wird kundgemacht:
Im Einleitungssatz wird das Zitat „7/1985" durch das Zitat „7/1986" ersetzt.
In der Kopfleiste des 17. Stückes wird das Zitat
In der Stundentafel der Anlage B/7 wird der Ausdruck „Alternative Pflichtgegenstände4" durch den Ausdruck „Alternative Pflichtgegenstände" ersetzt.
In § 2 Abs. 1 lit. a wird nach dem Ausdruck „ausschließlich zur Beförderung von Gütern" ein Absatz eingefügt.
Art. II wird wie folgt berichtigt:
In § 7 Abs. 7 wird nach dem Ausdruck „dürfen" ein Beistrich eingefügt. In der Entlohnungsstufe 21 der Entlohnungsgruppe l 2a2 der Tabelle unter Z 1 der Anlage 7 wird der Betrag „53.037" durch den Betrag „52.037" ersetzt.