Aufgrund des § 4 des Tierseuchenfondsgesetzes 1995 – K-TSFG, LGBl. Nr. 58/1995, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 86/1996 und des Gesetzes LGBl. Nr. 56/1998, wird verordnet:
§ 1
Für das Jahr 2001 wird der Tierseuchenfondsbeitrag für die Tierbestände in landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben wie folgt festgelegt:
§ 2
Mit der Einhebung der Tierseuchenfondsbeiträge ist unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu beginnen.