Aufgrund der §§ 5, 7, 8 und 13 des Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 34/1995, wird verordnet:
Die Verordnung der Kärntner Landesregierung betreffend die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, LGBl. Nr. 52/1995, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/1998, wird wie folgt geändert:
Artikel I
„§ 1
Höhe der Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren beträgt:
Ausgleichs-
Grund-Gemeinde-kassen-Gesamt-
gebührzuschlagzuschlaggebühr
SSSS
(3) Die Höhe der jeweiligen Gesamtgebühren gemäß Abs. 2 lit. a Z 3 und lit. b Z 2 verringert sich um 10 Prozent, wenn bei Schweineschlachtungen in Schlachtstätten eine durchschnittliche Stundenleistung je Schlachttag und je Fleischuntersuchungsorgan von mehr als 40 Schweinen erreicht wird."
„(5) Ist aufgrund des Ergebnisses von bakteriologischen, chemischen, physikalischen, serologischen oder sonstigen Untersuchungen, ausgenommen im Falle einer Notschlachtungsuntersuchung, eine nochmalige Untersuchung des Fleisches zu seiner Beurteilung erforderlich, so hat das Fleischuntersuchungsorgan erneut Anspruch auf die Grundgebühr gemäß § 1 Abs. 1 und auf die Weggebühr gemäß § 4."
Artikel II
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o