- Verordnung des Landeshauptmannes vom 19. März 2001, Zahl 8W-Sch-20/87/2000, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Schifffahrt auf Kärntner Seen geregelt wird, geändert wird
Gemäß § 17 Abs. 2 und § 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Schifffahrt auf Kärntner Seen geregelt wird, LGBl. Nr. 39/1998 i. d. F. LGBl. Nr. 42/1999, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die Anzahl der Motorfahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt – ausgenommen Vorrangfahrzeuge und solche mit Elektromotoren – wird auf dem Wörthersee mit 50, auf dem Ossiacher See mit 11, auf dem Millstätter See mit 15 und auf dem Weißensee mit zwei begrenzt. Diese sind unter der ersten Ordnungsziffer 1 des amtlichen Kennzeichens registriert."
§ 2 Abs. 5 hat zu lauten:
„(5) Auf dem Wörthersee wird die Anzahl der zugelassenen privaten Motorfahrzeuge (Motorboote) – ausgenommen solche mit Elektromotoren – mit 338, auf dem Ossiacher See mit 27, auf dem Millstätter See mit zwei, zusammen 367, begrenzt. Diese sind unter der ersten Ordnungsziffer 2 des amtlichen Kennzeichens registriert.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r