LGBL_KA_20010517_31•Kärntner Akkreditierungs- und Baustoffzulassungsgesetz, Kärntner Bauordnung und Kärntner Bauvorschriften; Änderung
LGBL_KA_20010517_31Kärntner Akkreditierungs- und Baustoffzulassungsgesetz, Kärntner Bauordnung und Kärntner Bauvorschriften; ÄnderungGazette17.05.2001
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Akkreditierungs- und Baustoffzulassungsgesetz, LGBl. Nr. 24/1994, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 78/1998, wird wie folgt geändert:
„Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetz – K-ABPG"
„die in ÖNORMEN des Österreichischen Normungsinstitutes umgesetzt sind."
„(16a) Regelwerke sind europäische technische Spezifikationen sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese in den Baustofflisten ÖA (§ 26b) oder ÖE (§ 26k) angeführt sind."
„§ 11
Europäische technische Zulassungsstelle
(1) Europäische technische Zulassungsstelle ist die Landesregierung.
(2) Mit der Wahrnehmung der der Landesregierung als europäische technische Zulassungsstelle obliegenden Aufgaben nach § 19 wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut."
„Inverkehrbringen von Bauprodukten"
„§ 23
CE-Kennzeichnung
(1) Die CE-Kennzeichnung nach diesem Gesetz ist die CE-Konformitätskennzeichnung gemäß Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl. Nr. L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993, ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993, S 1 (im folgenden: Bauproduktenrichtlinie).
(2) Die CE-Kennzeichnung ist auf dem Bauprodukt selbst, auf einem daran angebrachten Etikett, auf seiner Verpackung oder den kommerziellen Begleitpapieren anzubringen.
(3) Zusätzlich zur CE-Kennzeichnung sind anzubringen:
(4) Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es brauchbar ist und die Konformität nachgewiesen ist."
„4. Abschnitt
Verwendbarkeit von Bauprodukten
Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliege
§ 26a
Verwendbarkeit von Bauprodukten, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind
(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 26b) angeführt sind, dürfen – ausgenommen im Fall des Abs. 2 – nur verwendet werden, wenn
und sie das Einbauzeichen ÜA (§ 26h) tragen.
(2) Bauprodukte, für die eine harmonisierte Norm oder eine Leitlinie für die europäische technische Zulassung vorliegt, in der eine Übergangszeit festgelegt ist, innerhalb der die Erfüllung der harmonisierten Norm oder der Leitlinie nicht verpflichtend ist, dürfen für die Dauer der Übergangszeit in der Baustoffliste ÖA (§ 26b) angeführt bleiben. Werden solche Bauprodukte vor Ablauf der Übergangszeit in Verkehr gebracht, dürfen sie verwendet werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen oder wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und, falls sie in der Baustoffliste ÖE (§ 26k) angeführt sind, die Voraussetzungen des § 26j erfüllen.
§ 26b
Baustoffliste ÖA
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat mit Zustimmung der Landesregierung durch Verordnung die Baustoffliste ÖA festzulegen. Vor Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören.
(2) In der Baustoffliste ÖA dürfen – ausgenommen im Fall des § 26a Abs. 2 – nur Bauprodukte angeführt werden, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen und die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.
(3) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke sowie der zu erbringende Übereinstimmungsnachweis (§ 26c) festzulegen.
(4) In der Baustoffliste ÖA können, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte, festgelegt werden:
(5) Die Baustoffliste ÖA ist gemäß § 29b kundzumachen.
§ 26c
Übereinstimmungsnachweis
(1) Die Übereinstimmung des Bauproduktes mit dem zu erfüllenden Regelwerk ist nach Maßgabe der Baustoffliste ÖA durch
nachzuweisen.
(2) Für ausländische Bauprodukte aus den Mitgliedstaaten der EU oder den sonstigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes kann der Übereinstimmungsnachweis auch durch entsprechende Dokumente auf der Grundlage eines durchgeführten Sonderverfahrens nach § 26i erbracht werden.
(3) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleich bleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.
(4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit und der Besonderheiten des Produktionsverfahrens festzulegen:
(5) Der in der Baustoffliste ÖA verlangte Übereinstimmungsnachweis ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erbringen, wenn sich
in Kärnten befindet.
(6) Übereinstimmungsnachweise (Abs. 1), die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes erbracht werden, sind anzuerkennen.
§ 26d
Übereinstimmungserklärung des Herstellers
(1) Eine Übereinstimmungserklärung gemäß § 26c Abs. 1 lit. a darf von einem Hersteller nur dann abgegeben werden, wenn
(2) Weicht ein Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ab, so darf der Hersteller die Übereinstimmungserklärung nur dann abgeben, wenn ein Gutachten des Österreichischen Instituts für Bautechnik vorliegt, dass das Bauprodukt gleichwertig verwendbar ist.
§ 26g Abs. 4 gilt sinngemäß.
(3) Die Übereinstimmungserklärung ist in deutscher Sprache und schriftlich festzuhalten und ständig vom Hersteller oder seinem Vertreter aufzubewahren.
(4) Die Übereinstimmungserklärung ist auf Verlangen der Landesregierung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Unterlagen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zur Überprüfung ihrer Richtigkeit vorzulegen. Den Organen des Österreichischen Instituts für Bautechnik und den von diesem beauftragten Sachverständigen sind Zutritt und Probenahmen zu ermöglichen sowie Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Überprüfung der Richtigkeit der Übereinstimmungserklärung erforderlich ist. Die Kosten der Überprüfung hat der Hersteller zu tragen, es sei denn, dass keine Mängel festgestellt wurden; sie sind vom Österreichischen Institut für Bautechnik mit Bescheid vorzuschreiben.
§ 26e
Übereinstimmungszeugnis
(1) Ein Übereinstimmungszeugnis gemäß § 26 c Abs. 1 lit. b ist von einer hiefür ermächtigten Stelle (§ 26f) zu erteilen, wenn
(2) Weicht ein Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ab, so ist ein Übereinstimmungszeugnis nur dann zu erteilen, wenn ein Gutachten des Österreichischen Instituts für Bautechnik (§ 26 Abs. 4) vorliegt, dass das Bauprodukt gleichwertig verwendbar ist.
§ 26f
Ermächtigte Stellen
(1) Zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen (§ 26e) sind ermächtigt:
(2) Prüf- und Überwachungsstellen dürfen nicht ermächtigte Stellen sein.
(3) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird mit der Ermächtigung von Stellen zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen betraut.
(4) Die Ermächtigung hat zur Voraussetzung, dass die jeweilige Stelle
(5) Die Ermächtigung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages an das Österreichische Institut für Bautechnik. Der Antrag muss alle Informationen beinhalten, die zur Überprüfung der Erfüllung der in Abs. 4 angeführten Voraussetzungen notwendig sind, insbesondere auch die Angabe jener Bauprodukte, für die die Ermächtigung beantragt wird.
(6) Im Verfahren zur Ermächtigung sind die Ergebnisse eines Akkreditierungsverfahrens als Zertifizierungsstelle nach bundesrechtlichen Vorschriften anzuerkennen, wenn Gleichwertigkeit besteht.
(7) Die Ermächtigung erfolgt durch Bescheid und kann unter der Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden; sie ist jeweils auf längstens fünf Jahre zu befristen. Im Bescheid ist festzulegen, für welche Bauprodukte die Stelle zur Ausstellung der Übereinstimmungszeugnisse ermächtigt ist.
(8) Sämtliche Kosten für das Ermächtigungsverfahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik hat der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu tragen. Die Kosten sind vom Österreichischen Institut für Bautechnik bescheidmäßig vorzuschreiben.
(9) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Aufsicht über die nach den Abs. 3 bis 8 ermächtigten Stellen auszuüben. Bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie insbesondere Strafanzeigen, Beschwerden, begründeter Verdacht des Wegfalls einer Voraussetzung zur Ermächtigung, kann das Österreichische Institut für Bautechnik die ermächtigte Stelle prüfen und, wenn die übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, die Ermächtigung abändern oder widerrufen. Ergibt das Überprüfungsverfahren die Notwendigkeit einer Abänderung oder Entziehung der Ermächtigung, so sind die Kosten für dieses Verfahren von der ermächtigten Stelle zu tragen und vom Österreichischen Institut für Bautechnik mit Bescheid vorzuschreiben.
(10) Die ermächtigte Stelle hat dem Österreichischen Institut für Bautechnik jährlich bis spätestens zum 31. März einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Darin sind alle im Berichtsjahr ausgestellten Übereinstimmungszeugnisse unter Angabe des Antragstellers, des Bauproduktes, des Herstellers und der Geltungsdauer aufzulisten sowie die Dauer der durchgeführten Verfahren anzugeben. Außerdem ist der jeweils geltende Entgeltstarif dem Österreichischen Institut für Bautechnik vorzulegen.
§ 26g
Verfahren zur Ausstellung des Übereinstimmungszeugnisses
(1) Die ermächtigte Stelle hat aufgrund eines schriftlichen Antrages des Herstellers und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse bzw. Überwachungsberichte, die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA sowie die Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Gesetzes zu prüfen.
(2) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die ermächtigte Stelle hierüber das Übereinstimmungszeugnis auszustellen. Dieses Zeugnis berechtigt den Hersteller zur Anbringung des Einbauzeichens ÜA (§ 26h).
(3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1, dass das jeweilige Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, so darf ein Übereinstimmungszeugnis nur dann ausgestellt werden, wenn ein die gleichwertige Verwendbarkeit nachweisendes Gutachten des Österreichischen Instituts für Bautechnik (§ 26e Abs. 2) vorliegt. Anderenfalls ist dem Antragsteller formlos mitzuteilen, dass kein Übereinstimmungszeugnis ausgestellt werden kann, und ihm zugleich Gelegenheit zu geben, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist Stellung zu nehmen bzw. ergänzende Unterlagen vorzulegen.
(4) Ein Gutachten nach Abs. 3 ist nur auf schriftlichen Antrag des Herstellers auszustellen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines die Verwendbarkeit nachweisenden Gutachtens nicht vor, hat das Österreichische Institut für Bautechnik den Antrag mit Bescheid abzuweisen. Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen; sie sind vom Österreichischen Institut für Bautechnik mit Bescheid vorzuschreiben.
§ 26h
Einbauzeichen ÜA
(1) Liegt ein Übereinstimmungsnachweis nach § 26c vor, so ist der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung seines Bauproduktes das Einbauzeichen ÜA am Bauprodukt selbst, seiner Verpackung oder den Begleitpapieren anzubringen.
(2) Das Einbauzeichen und die Art der Anbringung haben dem Muster des Anhanges zu Art. 10 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. Nr. 45/1999, zu entsprechen.
(3) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen ÜA trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist.
§ 26i
Sonderverfahren
(1) Ausländische Bauprodukte, die in einem Mitgliedstaat der EU oder sonst im Geltungsbereich des EWR-Abkommens produziert wurden und für die keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen, dürfen verwendet werden, wenn die vom Staat des Herstellers hiefür zugelassene Stelle unter Anwendung der in Kärnten vorgesehenen oder vom Österreichischen Institut für Bautechnik als gleichwertig anerkannten Prüfungen und Überwachungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bauprodukte ordnungsgemäß sind und dies entsprechend dokumentiert ist.
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat dem Staat des Herstellers über sein Verlangen die Informationen zu geben, die er für die Zulassung einer Stelle nach Abs. 1 benötigt. Das Österreichische Institut für Bautechnik und die zugelassenen Stellen haben sich gegenseitig alle erforderlichen Informationen zu geben.
(3) Stellt die Landesregierung fest, dass eine nach Abs. 1 zugelassene Stelle die Prüfungen und Überwachungen nicht ordnungsgemäß durchführt, so hat sie nach Art. 16 Abs. 4 der Bauproduktenrichtlinie vorzugehen.
(4) Für die Beurteilung österreichischer Bauprodukte nach ausländischen Vorschriften des Bestimmungsstaates der EU oder sonst des Geltungsbereichs des EWR-Abkommens hat das Österreichische Institut für Bautechnik auf Antrag inländische Stellen zuzulassen, sofern sie die nach den ausländischen Vorschriften erforderlichen Prüfungen und Überwachungen ordnungsgemäß durchführen können. Das Österreichische Institut für Bautechnik hat allenfalls für die Zulassung erforderliche Informationen vom Bestimmungsstaat einzuholen.
Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen
§ 26j
Verwendbarkeit von Bauprodukten, die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind
(1) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen, dürfen verwendet werden, wenn
oder
und sie die CE-Kennzeichnung tragen.
§ 26 k
Baustoffliste ÖE
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat mit Zustimmung der Landesregierung durch Verordnung die Baustoffliste ÖE festzulegen. Vor Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören.
(2) In der Baustoffliste ÖE sind für die einzelnen Bauprodukte die von ihnen zu erfüllenden europäischen technischen Spezifikationen bekannt zu machen.
(3) In der Baustoffliste ÖE können, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte, festgelegt werden:
(4) Die Baustoffliste ÖE ist gemäß § 29b kundzumachen."
„Österreichisches Institut für Bautechnik -OIB"
„§ 27
Mitgliedschaft des Landes
Das Land Kärnten ist verpflichtet, gemeinsam mit den anderen Vertragsparteien der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen, LGBl. Nr. 56/1993, und über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. Nr. 45/1999, Träger und ordentliches Mitglied des gemeinnützigen Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik" zu sein (II. Abschnitt der Vereinbarung LGBl. Nr. 56/1993)."
„6. Abschnitt
Kosten, Verfahren, Kundmachungen, Straf- und Schlussbestimmungen"
„§ 29a
Verfahren
Bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000, sinngemäß anzuwenden.
§ 29b
Kundmachungen
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik" kundzumachen:
(2) Die Landesregierung hat die Kundmachungen nach Abs. 1 lit. b durch Hinweis in der Kärntner Landeszeitung bekannt zu machen
(3) Die Normen und Leitlinien gemäß Abs. 1 lit. a sowie die Listen gemäß Abs. 1 lit. b sind beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Kärntner Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. In Kundmachungen gemäß Abs. 1 und 2 ist auf diese Auflage hinzuweisen.
§ 29c
Strafbestimmungen
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 29d
Hinweis
(1) Mit diesem Gesetz wird – mit Ausnahme der §§ 26a bis 26h – die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl. Nr. L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993, ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993, S 1, umgesetzt.
(2) Mit diesem Gesetz wird weiters die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. Nr. 45/1999, umgesetzt. Diese Vereinbarung wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18, unterzogen (Notifikationsnummer 97/770/A)."
Artikel II
Die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62, in der Fassung der Kundmachungen LGBl. Nr. 52/1997 und 13/2000, wird wie folgt geändert
„§ 26
Anforderungen
Vorhaben müssen den Anforderungen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes, des Verkehrs, der Zivilisation sowie des Schutzes des Landschaftsbildes und des Ortsbildes nach den Erkenntnissen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, entsprechen."
„§ 27
Bauprodukte
(1) Für Vorhaben dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 26 entsprechen.
(2) Unbeschadet der an ein Vorhaben nach § 26 zu stellenden Anforderungen dürfen insbesondere verwendet werden:
(3) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 26b des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes) angeführt sind und die Voraussetzungen des § 26a des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes nicht erfüllen, dürfen nicht verwendet werden.
(4) Bauprodukte, für die in gemäß § 29b Abs. 1 des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes kundgemachten harmonisierten Normen oder Leitlinien für die europäische technische Zulassung eine Übergangszeit festgelegt ist, innerhalb der die Erfüllung der harmonisierten Normen oder der Leitlinien nicht verpflichtend ist, dürfen, wenn sie erst nach Ablauf der Übergangszeit in Verkehr gebracht werden, nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 lit. a verwendet werden.
(5) Auf Verlangen der Behörde hat der Bauwerber den Nachweis zu erbringen, dass die verwendeten Bauprodukte den Anforderungen der Abs. 1 bis 4 entsprechen."
Artikel III
Die Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/1985, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 37/1990, 91/1993, 103/1993, 26/1994 und 55/1997 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 32/1986, werden wie folgt geändert:
„(1) Vorhaben müssen den Anforderungen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes, des Verkehrs, der Zivilisation sowie des Schutzes des Landschaftsbildes und des Ortsbildes nach den Erkenntnissen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, entsprechen."
Dem § 45 wird folgender § 45a angefügt:
„§ 45a
Sicherheitshaken gegen Absturz
In Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoss, die Aufenthaltsräume enthalten, sind ab dem zweiten Vollgeschoss zumindest bei zwei Fensteröffnungen innerhalb eines Geschosses, und in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoss, die Wohnungen enthalten, sind zumindest bei zwei Fensteröffnungen je Wohneinheit eine Anschlageinrichtung für persönliche Schutzeinrichtungen gegen Absturz der Klasse A 1 neben der Fensteröffnung im Fenstersturz ca. 20 cm von der Mauerlichte entfernt anzubringen. Ist diese Anbringung nicht möglich, ist die Anschlageinrichtung so zu befestigen, dass im Einzelfall die Kraft parallel nach unten zur Wand, an der der Anschlagpunkt montiert ist, auftritt oder einwirkt. In Holzfertigteilhäusern ist die Anschlageinrichtung neben dem die Fensteröffnung begrenzenden Rahmenholz in einem zusätzlichen Rahmenstiel aus Hartholz zu befestigen, wobei der Einbau dieser Einrichtung horizontal erfolgen muss."
Artikel IV
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt in § 29c Abs. 2 des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes in der Fassung dieses Gesetzes an die Stelle des Betrages „14.000 Euro" der Betrag „S 200.000,–".
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren nach dem Kärntner Akkreditierungs- und Baustoffzulassungsgesetz und nach der Kärntner Bauordnung 1996 sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen, sofern diese für den Beschuldigten günstiger sind.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
W u r m i t z e r
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