LGBL_KA_20010525_37•Ruderregatta auf dem Wörther See; Motorbootfahrverbot
LGBL_KA_20010525_37Ruderregatta auf dem Wörther See; MotorbootfahrverbotGazette25.05.2001
Aufgrund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 9/1998, wird verordnet:
§ 1
(1) Der östliche Teil des Wörther Sees, dessen westliche Grenze eine gerade Linie von der Landungsbrücke Krumpendorf zum Schwarzen Felsen bildet, ausgenommen die Uferzone (§ 61 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 237/1999), wird am Samstag, den 16. Juni 2001, und Sonntag, den 17. Juni 2001, jeweils in der Zeit von 7.30 bis 11.30 Uhr und von 13 Uhr bis zum Ende der Bewerbe der Verwendung durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Durchführung der 70. Kärntner internationalen Ruderregatta und der 43. Kärntner internationalen Juniorenregatta vorbehalten.
(2) In diese Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sportzonen ist verboten.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnungen werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes mit Geldstrafen von S 1000,– bis zu S 50.000,– bestraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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