Verordnung der Landesregierung vom 29. Mai 2001, Zahl -6-ET4-3/4-2001, mit der die Verordnung der Landesregierung, mit der nähere Bestimmungen über das Auswahlverfahren zur Bestellung von Schulleitern an Pflichtschulen erlassen werden (Kärntner Pflichtschulleiter-Auswahlverfahren – K-PfLA), geändert wird
Gemäß § 22 Abs. 2 des Kärntner Landeslehrergesetzes, LGBl. Nr. 80/2000, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung, mit der nähere Bestimmungen über das Auswahlverfahren zur Bestellung von Schulleitern an Pflichtschulen erlassen werden (Kärntner Pflichtschulleiter Auswahlverfahren – K-PfLA), LGBl. Nr. 25/2001, wird wie folgt geändert:
Der § 8 Abs. 4 lautet:
(4) Für jeden der drei Tests wird eine Rangreihe der Bewerber nach den Testergebnissen erstellt. Der Rangwert des Bewerbers im psychologischen Testverfahren ergibt sich aus der Summe seiner gewichteten Reihungsstellen in den drei Tests. Die Gewichtung ergibt sich dadurch, dass die Reihungsstelle des Bewerbers im Persönlichkeitstest mit dem Faktor 7 multipliziert wird, die Reihungsstelle des Bewerbers im kognitiven Test mit dem Faktor 2 und die Reihungsstelle des Bewerbers im Belastbarkeitstest mit dem Faktor 1. Die Reihung der Rangwerte der Bewerber ergibt den Rangplatz des Bewerbers im psychologischen Testverfahren.