Verordnung des Landeshauptmannes vom 2. Juli 2001, Zl. -11-VAG-1/44-2001, über Maßnahmen gegen die Weiterverbreitung der Brucellose (Abortus Bang) der Rinder durch den Weidetierverkehr
Aufgrund des § 16 des Bangseuchen-Gesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.INr. 133/1999, wird verordnet:
§ 1
Auf sämtliche gemeinschaftliche Alm- und Talweiden im Bereich des Bundeslandes Kärnten dürfen im Jahre 2001 Rinder nur dann aufgetrieben werden, wenn sie aus amtlich anerkannten bangfreien Beständen stammen.
§ 2
Die Besitzer von Weiden oder ihre Beauftragten sind verpflichtet, die Bangfreiheit der aufgetriebenen Weiderinder zu überprüfen.
§ 3
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 22 Bangseuchengesetz bestraft.