Verordnung des Landeshauptmannes vom 2. Juli 2001, Zl. -11-VAG-1/21-2001, über Maßnahmen gegen die Weiterverbreitung der Tuberkulose der Rinder durch den Weidetierverkehr
Aufgrund des § 46 Abs. 5 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 66/1998, wird verordnet:
§ 1
Auf sämtliche gemeinschaftliche Alm- und Talweiden des Bundeslandes Kärnten dürfen im Jahre 2001 Rinder nur dann aufgetrieben werden, wenn sie aus amtlich anerkannten tuberkulosefreien Beständen stammen.
§ 2
Die Besitzer von Weiden oder ihre Beauftragten sind verpflichtet, die Tuberkulosefreiheit der aufgetriebenen Weiderinder zu überprüfen.
§ 3
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 64 Tierseuchengesetz bestraft.