LGBL_KA_20010723_53•Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz
LGBL_KA_20010723_53Kärntner KulturpflanzenschutzgesetzGazette23.07.2001
Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 140/1999, beschlossen:
I. Abschnitt
Bekämpfungsmaßnahmen
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz von Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen (Schadorganismen).
(2) Dieses Gesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975 vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Gesetz jedoch auch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen oder von diesen nur durch Verkehrswege getrennt sind und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.
(3) Dieses Gesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
§ 3
Pflanzenschutzmaßnahmen
(1) Die Pflanzenschutzmaßnahmen dürfen nur nach den Regeln der guten fachlichen Praxis durchgeführt werden. Die Regeln der guten fachlichen Praxis dienen insbesondere der
(2) Zu den Regeln der guten fachlichen Praxis zählen:
§ 4
Pflichten der Grundeigentümer
und Verfügungsberechtigten
Die Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, anbauen, erzeugen, lagern oder zum Verkauf feilhalten, sind verpflichtet:
§ 5
Amtliche Untersuchungen
(1) Ist das Auftreten oder die Ausbreitung eines Schadorganismus zu befürchten, hat die Behörde Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Grundstücke, Baulichkeiten, Transportmittel, Geräte oder Kultursubstrate, auf oder in denen der Schadorganismus auftreten kann, zur Ermittlung des Auftretens, des Ausgangspunktes und der Verbreitung des Schadorganismus zu untersuchen.
(2) Die Entnahme von Proben hat hinsichtlich der Anzahl, Herkunft, Zusammensetzung und des Entnahmezeitpunktes nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus und unter Berücksichtigung der Produktionsmethoden zu erfolgen.
(3) Die Untersuchungen sind von der Behörde oder unter behördlicher Überwachung nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entsprechend der Biologie des Schadorganismus durchzuführen. Lässt sich das Auftreten des Schadorganismus nicht anders feststellen, sind entsprechende Tests oder Laboruntersuchungen durchzuführen.
§ 6
Bekämpfungsmaßnahmen
(1) Die Behörde hat Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel, auf oder in denen Schadorganismen auftreten können, insbesondere wenn das Auftreten oder die Verschleppung von Schadorganismen zu befürchten ist, zu überwachen.
(2) Soweit es zur Vorbeugung gegen den Befall, zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung und zur Bekämpfung von Schadorganismen erforderlich ist, hat die Behörde die Eigentümer und Verfügungsberechtigten im Sinne des § 4 zu folgenden Maßnahmen, die im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus und unter Berücksichtigung der Produktionsmethoden festzulegen sind, zu verpflichten:
(3) Die Behörde hat vor der Erlassung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 den amtlichen Pflanzenschutzdienst beim Amt der Landesregierung und die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten anzuhören.
(4) Sperrgebiete und Sicherheitszonen gemäß Abs. 2 lit. f, die sich über das Gebiet einer Gemeinde hinaus erstrecken, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung festzulegen.
§ 7
Halten von Schadorganismen
(1) Das Halten von Schadorganismen ist verboten.
(2) Die Landesregierung hat eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 zu erteilen, wenn und insoweit die Bekämpfung des Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr seiner Verschleppung besteht und
II. Abschnitt
Zuständigkeit, Kostentragung
§ 8
Behörde
(1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind – soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt – die Bezirksverwaltungsbehörden.
(2) Die Landesregierung kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.
(3) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die juristischen Personen, denen Aufgaben gemäß Abs. 2 übertragen wurden, bilden gemeinsam mit den amtlichen Stellen gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.
§ 9
Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher
Verpflichtungen
(1) Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder anderer Mitgliedstaaten, die der Kommission zur Verfügung gestellt wurden, können die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten nach diesem Gesetz begleiten, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Behörden des Bundes im Wege der Landesregierung die zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte zu übermitteln.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung dürfen, soweit es zum Schutz gegen die Gefahr der Einschleppung oder Verschleppung von Schadorganismen oder zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, Daten, die sie bei der Vollziehung dieses Gesetzes gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Bundesländer, des Bundes, anderer Mitgliedstaaten sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen. Soweit diese Daten Dritte betreffen, dürfen folgende Daten übermittelt werden:
§ 10
Kostentragung
(1) Die im § 4 angeführten Personen haben die Kosten der eigenen, der behördlich angeordneten oder von der Behörde selbst durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
(2) Die Kosten gemäß Abs. 1 sind jedenfalls dann vom Land zu tragen, wenn sie
es sei denn, die Durchführung der Maßnahmen steht in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Übertretung dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder des Pflanzenschutzgesetzes 1995 durch eine der im § 4 angeführten Personen. Über die Höhe der vom Land zu ersetzenden Kosten entscheidet die Landesregierung auf Antrag des Verfügungsberechtigten gemäß § 4 mit Bescheid.
(3) Für Untersuchungen, Überwachungen und sonstige Tätigkeiten der Behörde in Vollziehung dieses Gesetzes sind von den im § 4 angeführten Personen Gebühren nach Maßgabe eines Tarifes einzuheben, der kostendeckend festzusetzen ist. Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes festgestellt werden.
(4)Soweit die Kosten einer Bekämpfungsmaßnahme gemäß Abs. 1 und 2 aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, ist für den Fall, dass ein finanzieller Gemeinschaftsbeitrag gemäß Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000, in Anspruch genommen wird, die Forderung an die Europäische Gemeinschaft abzutreten.
§ 11
Verordnungen
(1) Die Landesregierung hat, soweit dies zum Schutz der Pflanzen vor Schadorganismen oder zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft geboten ist, durch Verordnung
(2) Vor der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten anzuhören.
III. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 12
Strafbestimmungen
und Sicherungsmaßnahmen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 sind – sofern sie nicht den Tatbestand einer gerichtlichen strafbaren Handlung bilden – von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 7200 Euro –, im Falle der Wiederholung und dann, wenn mit der Übertretung ein erheblicher Nachteil für die Bekämpfung von Schadorganismen verbunden war, bis zu 21.600 Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht festgesetzt.
(4) Der Verfall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Schadorganismen und anderen Gegenständen, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen und auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden.
(5) Zur Sicherung des Verfalls können die hievon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Schadorganismen und anderen Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, auch durch die Kontrollorgane beschlagnahmt werden. Die Kontrollorgane haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(6) Die Anordnung eines Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig
§ 13
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 14
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kulturpflanzenschutzgesetz 1983, LGBl. Nr. 81, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 43/1997 und 35/1999, außer Kraft.
(3) Bis zum 31. Dezember 2001 tritt im § 12 Abs. 3 an die Stelle des Betrages 7200 Euro der Betrag von S 100.000,– und an die Stelle des Betrages 21.600 Euro der Betrag von S 300.000,–.
(4) Die Landesregierung hat die aufgrund des § 9 des Kulturpflanzenschutzgesetzes 1983 erlassenen Verordnungen innerhalb eines halben Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten diese Verordnungen – soweit sie von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen enthalten – als landesgesetzliche Regelungen weiter.
§ 15
Umsetzungshinweis
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt:
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
W u r m i t z e r
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