LGBL_KA_20010824_62•Landes-Gleichbehandlungsgesetz; Änderung
LGBL_KA_20010824_62Landes-Gleichbehandlungsgesetz; ÄnderungGazette24.08.2001
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1994, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 14/1995, wird wie folgt geändert:
„(Landes-Gleichbehandlungsgesetz – K-LGBG)„.
„§ 1
Zielsetzung
Dieses Gesetz dient dem Ziel, im Landes- und Gemeindedienst
§ 1a
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für
(2) Auf Lehrer iSd. Art. 14 Abs. 2 und 14a Abs. 3 lit. b B-VG sind nur die §§ 20 Abs. 3 und 23a Abs. 2 anzuwenden.„
„(3) Vertreter des Dienstgebers ist jede Person, die auf Seiten des Dienstgebers ma¤gebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber Bediensteten hat, wie insbesondere die Landesregierung, das nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zuständige Organ, jeder Dienststellenleiter und jeder Vorgesetzte.„
„§ 2a
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.„
„§ 6
Ausschreibung von Planstellenund Funktionen
(1) In Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie Frauen und Männer gleicherma¤en betreffen. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schlie¤en lassen.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 hat die Ausschreibung jedoch den Hinweis zu enthalten, dass Bewerbungen von Frauen für Planstellen einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder für eine bestimmte Funktion besonders erwünscht sind, wenn der Anteil der Frauen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde in einer solchen Verwendung oder Funktion unter 50 Prozent liegt.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Planstellen für Verwendungen oder für Funktionen, für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.„
„§ 9
Begründung eines Dienst- oderAusbildungsverhältnisses
(1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer vom Land, von einer Gemeinde oder von einem Gemeindeverband zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 1 oder des Frauenförderungsgebotes nach § 26 nicht begründet worden, so ist das Land, die betroffene Gemeinde oder der betroffene Gemeindeverband zum angemessenen Ersatz des Schadens verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn der Bewerber bei diskriminierungsfreier Auswahl aufgrund der besseren Eignung die zu besetzende Planstelle erhalten hätte, mindestens drei Monatsbezüge des für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, gebührenden Betrages.
(3) Ein Ersatzanspruch besteht auch für jene Bewerber, die im Aufnahmeverfahren diskriminiert worden sind, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des aufgenommenen Bewerbers auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätten.„
„§ 13
Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter
(1) Ist ein vertraglich Bediensteter wegen einer vom Land, von einer Gemeinde oder von einem Gemeindeverband zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 5 oder des Frauenförderungsgebotes nach § 26 nicht beruflich aufgestiegen, so ist das Land, die betroffene Gemeinde oder der betroffene Gemeindeverband zum angemessenen Ersatz des Schadens verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn der Bedienstete bei diskriminierungsfreier Auswahl aufgrund der besseren Eignung beruflich aufgestiegen wäre, die Entgeltdifferenz für mindestens drei Monate zwischen dem Entgelt, das der Bedienstete bei erfolgreichem beruflichem Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt.
(3) Ein Ersatzanspruch besteht auch für jene Bediensteten, die im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden sind, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätten.„
„§ 14
Beruflicher Aufstieg von Beamten
(1) Ist ein Beamter wegen einer vom Land, von einer Gemeinde oder von einem Gemeindeverband zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 5 oder des Frauenförderungsgebotes nach § 26 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist das Land, die betroffene Gemeinde oder der betroffene Gemeindeverband zum angemessenen Ersatz des Schadens verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn der Beamte bei diskriminierungsfreier Auswahl aufgrund der besseren Eignung beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate zwischen dem Monatsbezug, den der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.
(3) Ein Ersatzanspruch besteht auch für jene Beamte, die im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden sind, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätten.„
„(4) Wird von einem Beamten im Verfahren vor der Dienstbehörde eine Diskriminierung nach §§ 3 bis 7 oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach §§ 26 oder 27 behauptet, so ist auf dieses Verfahren das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, mit der Ma¤gabe anzuwenden, dass der Beamte diesen Umstand abweichend von §§ 45 und 46 AVG lediglich glaubhaft zu machen hat. Der Vertreter des Dienstgebers hat in diesem Fall darzulegen, dass nicht auf das Geschlecht bezogene Gründe für die unterschiedliche Behandlung ma¤gebend waren oder dass keine Verletzung des Frauenförderungsgebotes stattgefunden hat.
(4a) Wird von einem vertraglich Bediensteten oder einem Bewerber iSd. § 1a Abs. 1 Z 3 im gerichtlichen Verfahren eine Diskriminierung nach §§ 3 bis 7 oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach §§ 26 oder 27 behauptet, so hat er diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen. Der Vertreter des Dienstgebers hat in diesem Fall darzulegen, dass nicht auf das Geschlecht bezogene Gründe für die unterschiedliche Behandlung ma¤gebend waren oder dass keine Verletzung des Frauenförderungsgebotes stattgefunden hat.„
„IV. Abschnitt
Organe
§ 19
Gleichbehandlungskommission„
„2.zwei Vertreter der für das Gleichbehandlungsgesetz für Landesbedienstete zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung, wobei ein Vertreter den Nachweis des Abschlusses der rechtswissenschaftlichen Studien besitzen muss,
·3.ein Mitglied der Landespersonalvertretung,„.
„(3) Ist die Kommission mit der Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde (Gemeindeverband) oder mit einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (Gemeindeverband) befasst, so gehören ihr
an.
Ist in einer Gemeinde keine Personalvertretung iSd. Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1983, eingerichtet, so tritt an die Stelle des Mitgliedes der Personalvertretung ein weiteres Mitglied der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten.„
„(4) Ist die Kommission mit der Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder mit einem Dienstverhältnis im Bereich der Landeskrankenanstalten oder der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft befasst, so gehört ihr anstelle des in Abs. 2 Z 3 genannten Mitgliedes der Landespersonalvertretung ein Mitglied des jeweiligen Betriebsrates an.„
„§ 19a
Mitgliedschaft
(1) Für eine Funktionsdauer von fünf Jahren sind zu bestellen:
(2) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied mit gleichen Rechten und Pflichten zu bestellen.
(3) Kommen die in Abs. 1 genannten Institutionen innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung ihrer Verpflichtung zur Bestellung von Mitgliedern oder ihren Vorschlagsrechten nicht oder nicht in vollem Umfang nach, so geht das Recht zur Bestellung auf die Landesregierung über. Die Landesregierung hat in diesem Fall bei der Bestellung auf keine Vorschläge Bedacht zu nehmen.
(4) Wiederbestellungen sind zulässig.
(5) Die Kommission hat aus den in § 19 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Mitgliedern einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen.„
„(1a) Die Kommission hat das Recht, der Landesregierung Vorschläge für die Ausarbeitung eines Frauenförderungsprogrammes (§ 28a) zu erstatten.„
„4.die Frauenbeauftragte für ihren Vertretungsbereich (§ 23a);
·5.die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (§ 25a),
·6.die Kontaktfrauen für ihren Vertretungsbereich (§ 25b).„
„Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.„
„Abs. 4 zweiter bis letzter Satz finden in diesem Fall keine Anwendung. Als für den Antrag abgegeben sind jene Stimmen zu werten, die unzweideutig die Zustimmung zum Ausdruck bringen.„
„(2a)Auf Verlangen ist die betroffene Person iSd. § 1a Abs. 1 und der Vertreter des Dienstgebers von der Kommission anzuhören.„
„(3) Jeder Vertreter des Dienstgebers ist verpflichtet, der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.„
„§ 23a
Referat für Frauenund Gleichbehandlungsfragen
(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Referat für Frauen und Gleichbehandlungsfragen – im Folgenden Frauenreferat – einzurichten.
(2) Aufgaben des Frauenreferates sind:
(3) Das Frauenreferat hat Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen in den in Abs. 2 Z 3 genannten Angelegenheiten entgegenzunehmen, zu beantworten oder an die Gleichbehandlungskommission weiterzuleiten. Õber Wünsche, Be-schwerden, Anzeig
en und Anregungen zur Gleichbehandlung und Frauenförderung ist dieser jedenfalls zu berichten, sofern dies von einer in Abs. 2 Z 3 genannten Person verlangt wird. § 25 Abs. 3 bis 5 gelten singemä¤.
(4) Dem Frauenreferat sind alle Normentwürfe, die Fragen nach Abs. 2 Z 1 bis 3 betreffen, im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zu übermitteln.
(5) Dem Frauenreferat sind die erforderlichen Räumlichkeiten mit entsprechender Einrichtung und entsprechenden Kanzleierfordernissen zur Verfügung zu stellen. Zur ordnungsgemä¤en Erfüllung der Aufgaben des Frauenreferates und zur Bewältigung der Kanzleiarbeiten sind dem Frauenreferat die entsprechenden Bediensteten, jedenfalls auch ein rechtskundiger Bediensteter der Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a) zur Verfügung zu stellen.
(6) Dem Frauenreferat dürfen nur die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben übertragen werden.
(7) Zur Leitung des Frauenreferates ist von der Landesregierung mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung eine Frauen- und Gleichbehandlungsbeauftragte – im Folgenden Frauenbeauftragte – zu bestellen. § 24 Abs. 3, 4, 7 und 8 gelten sinngemä¤.
(8) (Verfassungsbestimmung) Die Frauenbeauftragte ist in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig.„
„(1) Die Landesregierung hat einen Gleichbehandlungsbeauftragten zur Vertretung der in § 1a Abs. 1 genannten Personen in den Landeskrankenanstalten für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen.„
„Abs. 4 gilt sinngemä¤.„
„(8) Jeder Vertreter des Dienstgebers ist verpflichtet, den Gleichbehandlungsbeauftragten und dem Frauenreferat die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.„
„§ 25a
Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen – im Folgenden Arbeitsgruppe genannt – einzurichten.
(2) Der Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
(3) Die Arbeitsgruppe hat aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen.
(4) Neben dem Recht auf Antragstellung an die Kommission wegen einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes (§ 21 Abs. 2 Z 5) obliegt es der Arbeitsgruppe,
(5) § 22 Abs. 1 bis 8 gelten sinngemä¤. Die Arbeitsgruppe ist bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abs. 4 Z 1 und 2 von den Vertretern des Dienstgebers, soweit dies möglich und zulässig ist, zu unterstützen.
§ 25b
Kontaktfrauen
(1) Die Landesregierung hat für
Landesbedienstete zu Kontaktfrauen zu bestellen, solange an diesen Dienststellen eine Frauenförderung geboten ist und zumindest eine für die Õbernahme der Funktion bereite und geeignete Kandidatin vorhanden ist. Die Landesregierung darf für weitere Dienststellen des Landes Kontaktfrauen bestellen, solange an diesen Dienststellen eine Frauenförderung geboten ist. In Dienststellen mit mehr als 50 Dienstnehmerinnen dürfen weitere Kontaktfrauen bestellt werden.
(2) Frauenförderung im Sinne des Abs. 1 ist geboten, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl
(3) Kontaktfrauen sind mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Neben dem Recht auf Antragstellung an die Kommission wegen einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes (§ 21 Abs. 2 Z 6) obliegt den Kontaktfrauen,
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Kontaktfrauen sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig.
(6) Die Tätigkeit als Kontaktfrau ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes ausgeübt werden soll. Dabei ist jedoch vom Vertreter des Dienstgebers auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.
(7) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, ist der Kontaktfrau die Teilnahme an den Sitzungen der Arbeitsgruppe (§ 25a) zu gestatten. § 24 Abs. 6, 7 und 8 gelten sinngemä¤.
(8) Die Gemeinden sollen für ihren Bereich eine Kontaktfrau bestellen, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Personalstruktur in der Gemeinde und auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes dienlich ist.
§ 25c
Fortbildung
(1) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Landesregierung den in § 19 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Mitgliedern der Kommission, den Bediensteten des Frauenreferates (§ 23a), dem Gleichbehandlungsbeauftragten iSd. § 24 Abs. 1 und den Kontaktfrauen iSd. § 25b die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen, insbesondere auf den Gebieten:
(2) Abs. 1 gilt sinngemä¤ für das nach den dienstrechtlichen Vorschriften zuständige Organ der Städte Klagenfurt und Villach im Hinblick auf Fortbildungsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten iSd. § 24Abs.
§ 25d
Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen
(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Kommission sowie die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragter (Stellvertreter), Frauenbeauftragte (Stellvertreter) oder als Kontaktfrau ruhen
(2) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) und die Funktionen gemä¤ Abs. 1 enden
(3) Das für die Bestellung zuständige Organ hat Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Frauenbeauftragte (Stellvertreter) sowie die Kontaktfrauen von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese
(4) Die Mitglieder der Kommission, die Gleichbehandlungsbeauftragten, die Frauenbeauftragte und die Kontaktfrauen bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder bestellt werden. Scheidet ein Mitglied aus der Kommission vorzeitig aus dem Amt aus, so ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.„
„, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.„
„, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.„
(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Frauenreferates (§ 23a) für die in einem Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten ein Frauenförderungsprogramm zu erstellen.
(2) Das Frauenförderungsprogramm ist auf der Grundlage der zum 31. Jänner jedes zweiten Jahres zu ermittelnden Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur sowie einer Schätzung der zu besetzenden Dienstposten und Funktionen zu erstellen. Es sind jeweils der Frauenanteil an der Gesamtzahl der Vollbeschäftigten, der Teilbeschäftigten und der höherwertigen Verwendungen (Funktionen), allenfalls gegliedert nach Berufsgruppen, und die zu erwartende Fluktuation zu ermitteln und fortzuschreiben. Nach jeweils zwei Jahren ist es an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
(3) Das Frauenförderungsprogramm hat Vorschläge zu enthalten, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und fortbildenden Ma¤nahmen bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können. Insbesondere hat das Frauenförderungsprogramm Projekte zur Erleichterung des beruflichen Wiedereinstieges, Modelle flexibler Teilzeitbeschäftigung, Fortbildungsmöglichkeiten während Karenzzeiten und unterstützende Ma¤nahmen im Rahmen der Kinderbetreuung vorzusehen.
(4) Das Frauenförderungsprogramm und Anpassungen des Frauenförderungsprogrammes sind in der „Kärntner Landeszeitung„ zu veröffentlichen.
(5) Die Gemeinden sollen darauf hinwirken, die Grundsätze des Frauenförderungsprogrammes auch für ihren Bereich so weit als möglich zu verwirklichen.
§ 28b
Verweise
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:
Artikel II
(1) (Verfassungsbestimmung) § 23a Abs. 8 des Art. I Z 35 und § 25b Abs. 5 des Art. I Z 41 treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Es treten in Kraft:
(3) Die Kontaktfrauen sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Landesregierung zu bestellen. Die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen hat erstmals binnen sieben Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zusammenzutreten.
(4) Das Frauenförderungsprogramm ist erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 auf der Grundlage der zum 31. Jänner 2001 zu ermittelnden Daten gemä¤ § 28a zu erstellen.
(5) Die Funktion des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen des § 24 Abs. 1 Z 1 bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten endet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der Landesregierung bestellte Frauenbeauftragte gilt als Frauen- und Gleichbehandlungsbeauftragte iSd. § 23a dieses Gesetzes.
(5) Mit diesem Gesetz wird umgesetzt:
Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes (ABl. L 14 vom 20. Jänner 1998, S 6).
Der Präsident des Kärntner Landtages:
Dipl.-Ing. F r e u n s c h l a g
Die Landesrätin:
Dr. S c h a u n i g - K a n d u t
Der Landesrat:
W u r m i t z e r
Der Landesrat:
S c h i l l e r
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