LGBL_KA_20010928_72•Kärntner Jagdgesetz 2000;Änderung
LGBL_KA_20010928_72Kärntner Jagdgesetz 2000;ÄnderungGazette28.09.2001
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. Nr. 21, wird wie folgt geändert:
„(2) Ein geordneter Jagdbetrieb ist gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes angepasster artenreicher und gesunder Wildstand erzielt und erhalten wird. Dabei sind ein ausgeglichener Naturhaushalt, die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und die wildökologische Raumplanung zu berücksichtigen. Der geordnete Jagdbetrieb umfasst auch eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes."
„(6) Die Eigentümer der in Abs. 1 und 2 genannten Grundstücke oder die von ihnen beauftragten Personen dürfen auf diesen, wenn dies zur Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung, insbesondere zum Schutz der Haustiere, unbedingt erforderlich ist, Füchse, Dachse, Edel- und Steinmarder und Iltisse fangen und töten. Der Fang und die Tötung von Iltissen und Edelmardern ist überdies nur so lange zulässig, als diese ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen; liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, hat die Landesregierung den Fang und die Tötung von Iltissen und Edelmardern durch Verordnung zu verbieten. Das gefangene oder getötete Raubwild ist dem Jagdausübungsberechtigten, der zu verständigen ist, auf sein Verlangen zur Verfügung zu stellen."
„(10) Wenn der Jagdausübungsberechtigte trotz einmaliger nachweislicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht dadurch Vorsorge trifft, dass er in ausreichender Anzahl Vorschläge für die Bestellung von Jagdschutzorganen (Abs. 1 und 9) macht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf seine Rechnung Jagdschutzorgane ohne Bedachtnahme auf Vorschläge zu bestellen."
„(1) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich das Jagdgebiet oder ein Teil davon liegt, Name, Beruf und Anschrift der vorgeschlagenen Jagdschutzorgane, das Gebiet, in dem der Jagdschutzdienst ausgeübt werden soll, und die Art der Ausübung des Jagdschutzdienstes (§ 44 Abs. 1) mitzuteilen."
„(2) Die Bestellung eines Jagdschutzorganes hat – soweit § 44 Abs. 10 nicht anderes bestimmt – auf der Grundlage der Vorschläge des Jagdausübungsberechtigten durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Die Bestellung darf dann nicht erfolgen, wenn hinsichtlich einer vorgeschlagenen Person eine der im § 46 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist oder wenn anstelle des in § 44 Abs. 6 und 8 vorgesehenen hauptberuflichen ein nebenberufliches Jagdschutzorgan bestellt werden soll oder wenn im Hinblick auf die Größe und die Beschaffenheit des Jagdgebietes ein regelmäßiger, dauernder und ausreichender Jagdschutz durch angelobte Jagdschutzorgane bereits gewährleistet ist. Die Bestellung hat auf die Dauer von zwei Jahren zu erfolgen; sie gilt als auf jeweils zwei Jahre verlängert, wenn vom Jagdausübungsberechtigten nicht innerhalb des drittletzten oder vorletzten Monats vor Ablauf der Bestellungsdauer ein anderer Vorschlag gemacht wird. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der die Bestellung ausgeschlossen hätte, oder wenn das Jagdschutzorgan wiederholt die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt. Mit Ablauf der Bestellungsdauer und bei Widerruf der Bestellung sind das Dienstabzeichen und der Dienstausweis (Abs. 3) einzuziehen. Bei Abberufung des Jagdschutzorganes hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten aufzufordern, unverzüglich einen neuen Vorschlag (Abs. 1) zu erstatten."
„(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für alle von ihr bestellten und angelobten Jagdschutzorgane einen Vormerk zu führen."
„(1) Während des ganzen Jahres sind zu schonen: das Steinwild, der Bär, der Wolf, das kleine Wiesel, der Fischotter, der Luchs, die Wildkatze, der Biber, die Auerhenne, die Birkhenne, die Haselhenne, das Alpenschneehuhn, das Steinhuhn, die Wachtel, die Wacholderdrossel (der Krammetsvogel), der Graureiher, der Haubentaucher, die Bekassine, die Wildenten, ausgenommen die Stockente, die Krickente, die Pfeifente, die Schnatterente, die Spießente, die Löffelente, die Tafelente, die Reiherente und die Knäkente, die Wildgänse, ausgenommen die Graugans, die Saatgans und die Kanadagans, die Hohltaube, der Kolkrabe, die Taggreifvögel und die Eulen."
„(4a) Um selektiv und in geringer Anzahl die Tötung, den Fang oder die Haltung von ganzjährig geschontem Federwild oder von Wölfen, Bären, Fischottern, Wildkatzen oder Luchsen zu ermöglichen, kann die Landesregierung – sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt – die nach Abs. 1 festgelegte Schonzeit für dieses Wild aufheben oder verkürzen, und zwar im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit der Luftfahrt, zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern, zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen oder zu Forschungszwecken oder zur Aufstockung der Bestände und zur Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht. Soweit es sich nicht um ganzjährig geschontes Federwild handelt, darf diese Verordnung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch erlassen werden zum Schutz von Eigentum im Allgemeinen oder zur Erhaltung natürlichen Lebensraumes. Diese Verordnungen dürfen jeweils höchstens für die Dauer von zwei Jahren erlassen werden."
„(2a) Wenn sich eine Maßnahme nach Abs. 1 oder 2 auf ganzjährig geschontes Federwild oder auf Wölfe, Bären, Fischotter, Wildkatzen oder Luchse bezieht, darf sie nur zum Schutz einer der in § 51 Abs. 4a angeführten Interessen bewilligt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt."
„§ 54
Handel mit Wild
Federwild – ausgenommen Rebhühner, Fasane, Stockenten und Ringeltauben – sowie Wölfe, Bären, Fischotter, Wildkatzen und Luchse dürfen nur verkauft sowie für den Verkauf befördert, gehalten und angeboten werden, wenn eine Bewilligung nach § 52 Abs. 2a – jedoch höchstens für die Dauer von sechs Wochen – erteilt wurde oder wenn ein Fall nach § 99 Abs. 3 vorliegt. Taggreifvögel und Eulen dürfen überdies auch dann verkauft sowie für den Verkauf befördert, gehalten und angeboten werden, wenn eine Bewilligung nach § 54a erteilt wurde. Dies gilt auch für die Decke, das Fell und sonstige Bestandteile dieser Tiere. Im Übrigen darf ganzjährig geschontes Wild nur verkauft sowie für den Verkauf befördert, gehalten und angeboten werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Tier nicht in Kärnten erlegt oder gefangen wurde oder dass es aus einem Gehege stammt, oder wenn eine Genehmigung nach § 52 Abs. 2 – jedoch höchstens für die Dauer von sechs Wochen – erteilt wurde oder wenn ein Fall nach § 99 Abs. 3 vorliegt."
„(3) Vor der Erlassung von Gesetzen und Verordnungen, die die Jagd berühren, ist die Kärntner Jägerschaft zu hören."
„(2) Die Vollversammlung besteht aus den Bezirksjägermeistern und den Delegierten der Bezirksgruppen. Jede Bezirksgruppe entsendet für die ersten 100 Mitglieder und für je 50 weitere Mitglieder einen Delegierten in die Vollversammlung. Besteht nach Errechnung der Delegiertenanzahl ein Mitgliederrest von mehr als 25, so ist ein weiterer Delegierter zu entsenden."
„(3a) Zum Rechnungsprüfer (Stellvertreter), zum Vorsitzenden des Disziplinarrates, zu seinen Stellvertretern und zu sonstigen Mitgliedern des Disziplinarrates sowie zum Disziplinaranwalt (Stellvertreter) ist nur wählbar, wer nicht als sonstiges Organ oder als Mitglied eines Kollegialorgans der Kärntner Jägerschaft gewählt worden ist."
„(7a) Gehört ein Mitglied der Kärntner Jägerschaft einem Kollegialorgan sowohl auf Grund einer Wahl als auch auf Grund seiner Stellung als Organ einer Bezirksgruppe an, so hat es in diesem Kollegialorgan dennoch nur eine Stimme."
„(2) Die Bezirksversammlung wird aus den Hegeringleitern und den Delegierten der Hegeringe gebildet. Jeder Hegering entsendet für die ersten 50 Mitglieder und für je 25 weitere Mitglieder einen Delegierten in die Bezirksversammlung. Besteht nach Errechnung der Delegiertenanzahl ein Mitgliederrest von mehr als zwölf, so ist ein weiterer Delegierter zu entsenden."
„(5) Die Mitglieder der Kärntner Jägerschaft sind zum verlässlichen und sachgemäßen Umgang mit ihren Jagdwaffen verpflichtet. Sie haben ihre Jagdwaffe regelmäßig auf ihre Sicherheit und Präzision zu überprüfen und ihre Schießfertigkeit regelmäßig so zu üben, dass sie die Jagd sachgemäß und weidgerecht ausüben können. Bei der Ausfolgung einer Jagdgastkarte ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, sich davon zu überzeugen, dass die Jagdgäste zum sachgemäßen und weidgerechten Umgang mit einer Jagdwaffe befähigt sind.
(6) Die Mitglieder der Kärntner Jägerschaft sind verpflichtet, jährlich einmal an einem Hegeringschießen (§ 85 Abs. 2) teilzunehmen."
„(8) Für das Verfahren vor dem Disziplinarrat und für das Berufungsverfahren (Abs. 7) sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 (Art. VIII), anzuwenden."
„§ 100a
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Mit diesem Gesetz werden die Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, Seite 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997, Seite 42, und die Richtlinie des Rates 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103/1 vom 25. April 1979, umgesetzt."
Artikel II
Art. I Z 6 bis 10, 64 und 65 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
W u r m i t z e r
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