Verordnung der Landesregierung vom 18. September 2001, Zl. 1W-WAHL-41/1-2001, mit der die Wahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Reichenau ausgeschrieben wird
Auf Grund des § 23 Abs. 2 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, in Verbindung mit § 76 b der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung – K-GBWO, LGBl. Nr. 9/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr. 2/2001, wird verordnet:
§ 1
Die Wahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Reichenau wird ausgeschrieben
§ 2
Als Wahltag wird Sonntag, der 2. Dezember 2001, festgesetzt. Als Wahltag für eine allenfalls erforderliche Stichwahl des Bürgermeisters wird der zweite Sonntag nach dem Wahltag, das ist der 16. Dezember 2001, bestimmt.
§ 3
Als Tag, der als Stichtag gilt, wird der 30. September 2001 bestimmt.